Versteckte Ressourcen mobilisieren

patentsUnternehmen stehen mehr denn je im globalen Wettbewerb. Von daher gilt: Wer morgen erfolgreich sein will, muss heute schon seine Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit sichern. Wie aber kann ein Mittelständler kurzfristig und doch nachhaltig seine Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit mobilisieren?

Grundlage sind die im Unternehmen brachliegenden und unerkannten Potenziale:

Im täglichen Geschäft entwickeln Mitarbeiter kontinuierlich Lösungsansätze, um die ihnen gestellten Aufgaben bei sich ändernden Arbeitsbedingungen erfüllen zu können. Einiges entsteht unter dem Druck des Wettbewerbs und den Anforderungen der Kunden, anderes auf Grund von Prozessänderungen in Logistikkette, Infrastruktur oder einfach weil sich effizientere Wege ergeben, die eigenen Aufgaben zu lösen. Vieles von diesem Know-How und dem Potenzial, das es für die Erreichung der Unternehmensziele in sich birgt, ist weder dokumentiert noch unternehmensweit bekannt. Oftmals ist selbst den betroffenen Mitarbeitern der darin verborgene Mehrwert nicht bewusst und wird deshalb auch nicht unternehmensweit genutzt und weiterentwickelt. Es gilt genau diese Potenziale aufzufinden, sichtbar zu machen und als Grundlage zu nutzen, um Wettbewerbsvorteile und Innovationsstärke zu sichern.

Erkannte Potenziale in konkrete Wettbewerbsvorteile und Innovationen weiter entwickeln:

Nach Auffinden der im Unternehmen vorhandenen Potenziale werden diese mit den unternehmensspezifischen Erfolgsfaktoren abgeglichen und sichtbar gemacht. Das geschieht insbesondere über eine Markt- und Wettbewerbsanalyse, sowie Patentrecherchen und Sichtung von vorhandenen Patentportfolien und anderen Schutzrechten. Für das Unternehmen werden mit Expertenwissen die relevanten Ergebnisse systematisch herauskristallisiert und dokumentiert:

  1. Stärken-Schwächen Profil der IP-Situation (d.h. geistiges Eigentum, Schutzrechte, Patente);
  2. Visualisierung der IP-Landschaft;
  3. Erfindungspotenzial und geistiges Eigentum;
  4. IP-Rechte der Wettbewerber.

Ressourcen mobilisierenAufgrund der dokumentierten Analyse lassen sich dann konkrete Handlungsschritte festlegen, mit denen kurzfristig und doch nachhaltig die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit verbessert werden können.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

  1. Im Unternehmen verborgenes Know-How wird aufgedeckt.
  2. Schutzrecht-relevante Inhalte, die bisher nicht als solche erkannt wurden, werden aufgezeigt.
  3. Durch Auswertung des Unternehmens-Know-Hows, des eigenen Patentportfolios und dem der Wettbewerber können Innovationsdefizite, aber auch -potenziale aufgezeigt werden.
  4. Durch methodisches Vorgehen lassen sich hieraus gezielt Schutzrechte ausbauen oder ergänzen, um starke Patentportfolien zu generieren.

Das zugrundeliegende Konzept ist spezifisch für kleine und mittelständische Unternehmen entwickelt worden.

Foto: © XtravaganT – Fotolia.com

Veröffentlicht unter Designrecht, Deutsches Recht, Europarecht, Markenrecht, Patentrecht, Recherchetools, Startup-Beratung | Verschlagwortet mit , , | 1 Kommentar

HABM: Strategie für die Einreichung von farbigen Marken

Im Anschluss an unseren vorherigen Blogbeitrag zur Änderung der gemeinsamen Praxis verschiedener europäischer Markenämter (HABM, DPMA u.a.) zur Behandlung von in Farbe eingereichter Marken werden wir im Folgenden erläutern, wie sich die Entscheidungen auf die Anmeldepraxis auswirken.

Bislang war es in Europa üblich, Marken in Schwarz-Weiß oder in Graustufen anzumelden, um einen möglichst breiten Schutzumfang zu erhalten; eine so registrierte Marke konnte selbst dann rechtserhaltend benutzt werden, wenn die Benutzung ausschließlich in Farbe erfolgte. Nach der neuen Praxis schützen in Schwarz-Weiß oder Graustufen eingereichte Marken hingegen nur noch solche farbigen Verwendungen, bei denen die Farbunterschiede so geringfügig sind, dass sie den Verkehrskreisen in der Regel nicht auffallen.

Indes weisen die kürzlichen Entscheidungen darauf hin, dass künftig in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichte Marken einen Schutz nur für solche Zeichen gewähren, bei denen Farbänderungen so geringfügig sind, dass die Unterschiede den Verkehrskreisen in der Regel nicht auffallen werden. Unser Beispiel 1 illustriert zwei Zeichen, bei denen eine Identität unter der neuen Praxis möglicherweise angenommen werden könnte (Rechtsirrtum in Ermangelung verfügbarer Gerichtsentscheidungen vorbehalten):

Farbige Marken mit unbedeutendem Unterschied in der Farbzeichnung
Beispiel 1: Marken mit nur unbedeutenden und von den relevanten Verkehrskreisen voraussichtlich nicht wahrgenommenen Unterschieden in der Farbgebung.

In den folgenden Fällen (Beispiele 2 bis 4) erachten wir die Unterschiede jedoch nicht als geringfügig und unbedeutend, so dass die Zeichen als voneinander verschieden erachtet werden dürften. Dies bedeutet, dass die Benutzung in der Abwandlung der Marke die in Farbe eingereichte Marke nicht mehr schützen können wird.

Schwarz-weiße Zeichen schützen in Farbe eingereichte Marken künftig nicht mehr
Beispiel 2: in schwarz-weiß oder in Graustufen benutzte Zeichen schützen die in Farbe eingereichten Marken künftig nicht mehr.
Unterschiedliche Farbverläufe werden von den relevanten Verkehrskreisen in der Regel wahrgenommen
Beispiel 3: Unterschiedliche Farbverläufe werden von den relevanten Verkehrskreisen in der Regel wahrgenommen. Im Kosmos europäischer Marken handelt es sich um verschiedene Zeichen.

In Anbetracht der oben genannten neuen Praxis können wir unseren Mandanten nicht mehr uneingeschränkt dazu raten, Marken in schwarz-weiß oder in Graustufen einzureichen, wenn die beabsichtige Benutzung ausschließlich in Farbe erfolgen soll. Eine in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichte Marke wird vielmehr nicht mehr alle Farbvariationen abdecken können.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist bereits beim Zeitpunkt der Einreichung der Marke eine Entscheidung darüber sinnvoll, wie die Benutzung zukünftig erfolgen soll, so dass später die Benutzungsform die eingetragene Marke tatsächlich rechtserhaltend schützen kann.

Markeninhaber mit bereits eingetragenen Marken in schwarz-weiß oder in Graustufen sollten zudem in Erwägung ziehen, zusätzliche Markenanmeldungen auf die farbigen Zeichen zu richten, sofern die Benutzung bisher in Farbe erfolgte oder zukünftig eine Benutzung der Zeichen ausschließlich in Farbe beabsichtigt wird.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Das HABM firmiert seit dem 23. März 2016 als Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO); die Gemeinschaftsmarke heißt seither Unionsmarke. Die hier beschriebene gemeinsame Praxis zu Schwarz-Weiß-Marken (Common Practice CP4) gilt unverändert beim EUIPO und bei zahlreichen nationalen Ämtern fort. Die Empfehlung des Beitrags – bei beabsichtigter Farbnutzung die Marke auch farbig anzumelden – ist weiterhin aktuell.

Foto: © Marco Braun, [CC BY 2.0]

Veröffentlicht unter Europarecht, Markenrecht | Verschlagwortet mit , , , , | Kommentar hinterlassen

HABM: schwarz-weiße Marke im Farbencheck

3d Männchen rollt ein Copyright Symbol

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat kürzlich eine neue gemeinsame Praxis für schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldete Marken in Europa verkündet. Nach der neuen Praxis wird das HABM in schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldete Marken – im Folgenden schwarz-weiße Marken – künftig nicht mehr so behandeln, als ob die Marken sämtliche Farbvariationen abdecken. Die Änderungen können gravierende Rechtsfolgen für Markeninhaber haben – dies nicht alleine deshalb, weil schwarz-weiße Marken, die vom Inhaber lediglich in farbiger Ausführung benutzt werden, künftig löschungsreif sein könnten. Im Hinblick auf die Änderungen sollten Inhaber ihre Marken-Portfolios dahingehend prüfen, ob die Marken noch einen ausreichenden Schutz gewährleisten.

Die neue gemeinsame Praxis wurde in einer kürzlich erschienenen Online-Mitteilung des HABM veröffentlicht und wird sowohl beim HABM als auch bei den meisten nationalen Markenämtern in Europa (mit Ausnahme der Markenämter von Schweden, Dänemark und Norwegen) angewendet.

Eine Marke, die in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereicht worden ist, wird nur dann als zu einer farbigen Marke identisch erachtet, wenn die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den relevanten Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Ein unerheblicher Unterschied liegt dann vor, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher nur bei einer gegenüberstellenden Analyse der Marken den Unterschied feststellen würde.

Die Praxisänderung wird Implikationen auf Prioritätsansprüche, Widerspruchsverfahren und im Hinblick auf die Frage nach der rechtserhaltenden Benutzung von Marken haben. Nach Aussage des HABM bleiben Verletzungsfragen unberührt. Gleichfalls wird die farbige Benutzung von schwarz-weißen Marken für Zwecke der Erlangung von Verkehrsdurchsetzung, die Beurteilung der Ähnlichkeit von Farben und der Ähnlichkeit von abstrakten Farbmarken nicht von der bisherigen Praxis abweichen.

1. Prioritätsansprüche

Eine schwarz-weiße Marke wird nur dann als identisch zu einer farbigen Marke oder Markenanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, angesehen, wenn die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Dies wird in der Praxis eine Ausnahmesituation sein, da die Verkehrskreise in aller Regel auch kleinere Unterschiede zwischen in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichten Marken und ihren farbigen Pendants erkennen werden.

2. Widersprüche

Auch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von schwarz-weißen Marken und einer farbigen Version des gleichen Zeichens als Kollisionsmarke wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem HABM geprüft, ob die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Auch in dieser Situation ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen.

Zu beachten ist, dass selbst dann, wenn die Zeichen nicht identisch sein sollten, immer noch eine Ähnlichkeit der Marken festgestellt werden kann. Auch eine Ähnlichkeit der Zeichen kann eine  Verwechslungsgefahr der Marken  begründen. Nichtsdestoweniger wird die Änderung in der Praxis zu einem engeren Schutzumfang für schwarz-weiße Marken zumindest vor den Registerämtern führen.

3. Benutzungsfragen

Nach geltendem Recht ist die rechtserhaltende Benutzung einer Marke auch dann zu bejahen, wenn die Benutzung ausschließlich in einer von der eingetragenen Form abweichenden Form erfolgt, sofern der Gesamteindruck der Marke erhalten bleibt. Unter der neuen Praxis kann für Zwecke der Benutzungsfrage eine Änderung hinsichtlich der Farbe für sich genommen noch nicht den Gesamteindruck einer schwarz-weißen oder in Graustufen eingereichten Marke ändern, vorausgesetzt:

  • die Wort-/Bildelemente sind deckungsgleich und stellen die wesentlichen Unterscheidungselemente dar;
  • der Kontrast zwischen den Farbtiefen wird eingehalten;
  • der Farbe oder der Farbkombination kommt für sich genommen noch keine Unterscheidungskraft zu; und
  • die Farbe ist keiner der Hauptfaktoren, die insgesamt zur Unterscheidungskraft der Marke beitragen.

Nach unserer vorläufigen Einschätzung sind schwarz-weiße Marken, die seit über 5 Jahren eingetragen sind, unter der neuen Praxis einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, aufgrund von Nichtbenutzung bzw. nicht rechtserhaltender Benutzung widerrufen zu werden, nämlich in den Fällen, in denen die Benutzung lediglich in Farbe erfolgte.

Das HABM ist seit dem 23. März 2016 das EUIPO. Die gemeinsame Praxis zu Schwarz-Weiß-Marken besteht fort. Wichtig für die Praxis bleibt die Konsequenz des Beitrags: Wer eine Marke nur farbig benutzt, sollte sie auch farbig schützen lassen, um die rechtserhaltende Benutzung abzusichern.

Foto: © fotomek – Fotolia.com

Veröffentlicht unter Europarecht, Markenrecht | Verschlagwortet mit , , , , , , , | 1 Kommentar

Irland: Londoner Übereinkommen tritt am 1. März 2014 in Kraft

Irland: Londoner Übereinkommen tritt am 1. März 2014 in Kraft

Nachdem Irland die Beitrittsurkunde zum Londoner Übereinkommen (über die Anwendung des Art. 65 EPÜ) am 25. November 2013 hinterlegt hatte, trat das Übereinkommen für Irland zum 1. März 2014 in Kraft. Irland hatte bereits 2012 seine nationale Gesetzgebung angepasst: Für in französischer oder deutscher Sprache erteilte europäische Patente entfielen bei der Validierung in Irland die Übersetzungserfordernisse. Mit dem formellen Beitritt bekräftigte Irland die Modernisierung und Vereinfachung des Sprachenregimes.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Das Londoner Übereinkommen gilt für Irland unverändert fort und reduziert weiterhin die Übersetzungskosten bei der Validierung europäischer Patente. Da das Übereinkommen auf dem EPÜ und nicht auf EU-Recht beruht, ist es vom Brexit unberührt geblieben – auch das Vereinigte Königreich bleibt Vertragspartei. Mit dem Start des europäischen Einheitspatents (1. Juni 2023) steht für teilnehmende Staaten ergänzend ein weitgehend übersetzungsfreier Schutzweg zur Verfügung.

Foto: © James Jordan, [CC BY-ND 2.0]

Veröffentlicht unter Europarecht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , , , | Kommentar hinterlassen

EPA: Abbau von praxisbewährten Sicherheitsmechanismen für Anwender

Diese Woche erhielten wir zusammen mit dem regelmäßigen Kontoauszug für unser laufendes Konto eine Amtsmitteilung des Europäischen Patentamts (EPA), datiert vom 10. Februar 2014, deren Überschrift „Abschaffung der Verwaltungsgebühr bei ungenügender Kontodeckung“ uns zunächst ungewöhnlich erschien.

Eine Kopie der Amtsmitteilung haben wir hier online gestellt.

Der Titel erscheint deshalb ungewöhnlich, weil Anwender das EPA, scherzhaft auch als teuerstes Patentamt der Welt bezeichnet, bisher kaum mit der Abschaffung einer Verwaltungsgebühr in Verbindung bringen würden. Nach detailliertem Studium der Amtsmitteilung entpuppt sich die genannte „Gebührenabschaffung“ jedoch sehr schnell als geschickte Mogelpackung für eine Erhöhung der amtlichen Gebühren, und zwar für den speziellen Fall, dass das laufende Konto eines Anwenders zu irgendeinem Zeitpunkt eine nur unzureichende Deckung aufweist.

Nach bisheriger Praxis konnte, falls am Tag der Erteilung eines Abbuchungsauftrags für eine Gebührenzahlung das Konto keine ausreichende Deckung aufwies, der Fehlbetrag noch innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Amtsmitteilung, in welcher über die Unterdeckung unterrichtet wurde, eingezahlt werden, mit dem Effekt, dass die negative Rechtsfolge für die Nichteinzahlung der Gebühr nicht eintrat (siehe Punkte 6.5, 6.6 und 6.7 der allgemeinen Vorschriften über das laufende Konto). Diese Bestimmung war für den Anwender als Sicherheitsnetz ausgelegt, da er auch im Falle einer Unterdeckung des Kontos immer noch mindestens eine Möglichkeit hatte, den Fehlbetrag zu entrichten und die kurzzeitige Unterdeckung damit ungeschehen zu machen. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 % des Fehlbetrages war auch vergleichsweise (nach Maßstäben des EPA) moderat.

Diese Großzügigkeit und das Sicherheitsnetz werden jedoch nunmehr ab dem 1. April 2014 de facto abgeschafft worden. Wie insbesondere aus dem weiteren Schreiben und den in Form eines Klammereinschubs präsentierten eigentlich wichtigen Informationen hervorgeht entfällt die Möglichkeit der Rückdatierung durch Entrichtung der Verwaltungsgebühr:

important information

Dies hat die Folge, dass bei Unterdeckung des Kontos der Rechtsverlust unmittelbar eintritt.

Wir können uns des Eindruckes nicht erwehren, dass durch die Abschaffung der  benutzerfreundlichen und bewährten Regelung der Anmelder dazu gezwungen werden soll, von dem viel teureren Rechtsmittel der Wiedereinsetzung (Amtsgebühr hier: 580 EUR) häufiger Gebrauch zu machen. Die vom EPA übersendete Antwort auf unsere allgemeine Anfrage vom 20. Februar 2014 bezüglich des Sinns der neuen Regelungen scheint jedenfalls hierauf hinzudeuten.

Es wird hierbei ganz offensichtlich vom EPA übersehen oder aber zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Möglichkeit der Wiedereinsetzung den professionellen Vertretern vor dem EPA (d.h. Anwaltskanzleien) in der Regel nicht zur Verfügung steht. Eine unzureichende Kontodeckung zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Amtsgebühr dürfte wohl kaum das sehr strenge „all due care required by the circumstances“-Kriterium überwinden können – zumal das EPA gleichzeitig mit der Änderung der Regelungen auch noch die Möglichkeit der Online-Kontoüberwachung angeblich verbessert haben will, siehe Mitteilung vom 10. Februar 2014 sowie Antwortschreiben vom 20. Februar 2014.

Zur Vermeidung von Rechtsverlusten nach Inkrafttreten der neuen Regeln empfehlen wir die folgenden Maßnahmen:

  1. Bereitstellung einer hohen Liquidität auf dem laufenden Konto, die alle erdenklichen Eventualitäten der laufenden Praxis abdeckt – dies sollte in einer Zeit historisch niedriger Zinsen möglich sein, kann sich im Falle einer steigenden Inflation (oder galoppierender Inflation) schnell als sehr kostspielig darstellen.
  2. Einrichtung einer in die Zukunft gerichteten detaillierten Liquiditätsplanung für das laufende Konto, regelmäßiger (z.B. täglicher) Abgleich der Liquiditätsplanung mit den aktuellen Kontobewegungen – dies bindet leider zusätzliche Arbeitszeit, die den Mandanten in Rechnung gestellt werden müsste.
  3. Generell keine Teilnahme an automatischen Abbuchungsverfahren (AAV). In Ergänzung zu der Liquiditätsplanung kann der Zeitpunkt der Transaktionen durch Einzelauftrag erheblich besser gesteuert werden.

Aus unserer Sicht ist die Änderung der bisherigen Praxis sehr bedauerlich, da das Instrumentarium der Möglichkeit der Nachzahlung unter Entrichtung einer Verwaltungsgebühr sehr anwenderfreundlich war. Instruktionen zur Entrichtung von Gebühren werden häufig vor Ablauf einer Frist, sozusagen „kurz vor Abpfiff“, erhalten. In diesem Fall konnte der Vertreter bisher sicher sein, dass die Gebühr als eingezahlt gilt, wenn beispielsweise in der Akte am AVV teilgenommen wurde.

Dem Anschein nach wurde hier ein bewährter Service auf Kosten der Sicherheit für den Anmelder abgeschafft, dies lediglich mit dem Zweck, amtsseitig zusätzliche Einnahmen (Wiedereinsetzungsgebühren) zu generieren.

Veröffentlicht unter Europarecht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , | 4 Kommentare

Akteneinsicht beim DPMA

Am 7. Januar 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die elektronische Akteneinsicht in Patent- und Gebrauchsmusterakten freigeschaltet. Damit besteht nun auch für das deutsche Amt die Möglichkeit, den Inhalt von Patent- und Gebrauchsmusterakten online einzusehen.

Die Akteneinsicht wurde erfreulicherweise direkt in das schon vorhandene DPMAregister integriert. So findet sich – wenn Akteneinsicht verfügbar – bei der Ansicht der Treffer im DPMAregister in der unteren Zeile ein neuer Button „Akteneinsicht“. Über diesen gelangt man zur Ansicht der in der Akte befindlichen Dokumente.

Abb. 1: Der neue Zugang zur Akteneinsicht in DPMAregister

Abb. 1: Der neue Zugang zur Akteneinsicht in DPMAregister

Ist die Akteneinsicht nicht verfügbar, so kann sie bei anhängigen Akten über einen entsprechenden Link angefordert werden. Ältere schon geschlossene Akten scheinen nicht mehr digitalisiert zu werden, da bei diesen Akten dieser Link nicht vorhanden ist.

Abb. 2: Die Akteneinsicht (Beispiel)

Abb. 2: Die Akteneinsicht (Beispiel)

Die Akteneinsicht selbst präsentiert sich im einfach gehaltenen Design des DPMAregisters. Die einzelnen Dokumente lassen sich einzeln auswählen, speichern und ausdrucken.

Damit wären wir auch schon beim Wermutstropfen der aktuellen Fassung der Akteneinsicht. Verglichen mit der inzwischen sehr komfortablen Ansicht des benachbarten Europäischen Patentamts ist die Lösung des DPMA geradezu spartanisch. So lassen sich mehrere Dokumente nicht gesammelt herunterladen, was gerade bei längeren Akten die Durchsicht der Dokumente sehr stark erschwert. Auch heißen alle einzelnen geöffneten PDF-Dokumente „akteneinsicht.pdf“, so dass der Name beim Speichern immer entsprechend geändert werden muss. Gerade wenn das DPMA – wie in der Pressemitteilung angegeben – die elektronische Akteneinsicht als Alternative zur herkömmlichen Akteneinsicht anführt, bleibt zu hoffen, dass zumindest das Herunterladen und Ansehen des gesamten Akteninhalts in einer PDF in naher Zukunft ermöglicht wird.

Die Akteneinsicht umfasst alle wichtigen Unterlagen (z.B. Anmeldeunterlagen, Erfinderbenennungen, Prüfungsbescheide, Erwiderungen, etc.). Es fehlen allerdings die Dokumente zur Entrichtung von Gebühren. Insofern ist man bei der Recherche nach der Zahlung von Jahresgebühren weiterhin auf die Angaben im Register angewiesen.

Aktuell sind folgende Akten einsehbar:

  • Alle Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, für die seit dem 21. Januar 2013 ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde,
  • alle ab dem 21. Januar 2013 veröffentlichten erteilten Patente und eingetragenen Gebrauchsmuster und
  • alle Patentanmeldungen, die ab dem 21. Januar 2013 beim DPMA eingereicht und bereits offengelegt wurden.

Insgesamt ist die elektronische Akteneinsicht ein erfreulicher Schritt des DPMA in das aktuelle Zeitalter, nachdem fast alle Ämter der wichtigen Industriestaaten inzwischen eine solche Akteneinsicht eingeführt haben.

Weitere Informationen finden sich in der Mitteilung Nr. 12/13 oder in der Pressemitteilung des DPMA.

Veröffentlicht unter Deutsches Recht, Patentrecht, Recherchetools | Verschlagwortet mit , , , | Kommentar hinterlassen

Happy New Year 2014!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2014.

Silvester

Foto: © matze_ott, [CC BY 2.0]

Veröffentlicht unter Weihnachtsgrüße | Kommentare deaktiviert für Happy New Year 2014!

EPA: Geänderte Gebührenordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft

KNeue Gebührenordnung tritt am 1. April 2014 in Krafturz vor Weihnachten hat das Europäische Patentamt (EPA) in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass mit Wirkung zum 1. April 2014 eine neue Gebührenordnung in Kraft treten wird. Demnach hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2013 eine Änderung des Art. 2 Gebührenordnung (GebO) beschlossen sowie den Betrag zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche für bestimmte, in Art. 2 (1) GebO genannte Fälle angepasst.

1. Änderung des Art. 2 GebO

Die zum 1. April 2014 in Kraft tretende Gebührenerhöhung sind im Hinblick auf den historisch niedrigen Leitzins der EZB und die geringe Teuerungsrate in Deutschland beachtlich. Im Vergleich zu den seit dem 1. April 2012 eingeführten Gebühren erhöhen sich die Amtskosten um durchschnittlich 6,3 % im Zweijahres-Zeitraum. Bei einer Inflationsrate in Deutschland von durchschnittlich ca. 1,5 % p.a. in den Jahren 2012 und 2013 liegt die nunmehr vom Verwaltungsrat genehmigte Erhöhung der Gebühren bei über 200 % der allgemeinen Inflationsrate. Da seit 2012 keine weiteren Staaten dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beigetreten sind, ergeben sich im Vergleich zur Situation im Jahr 2012 keine Vorteile für den Anmelder, die eine Gebührenerhöhung in dieser Höhe gerechtfertigt erscheinen lassen.

Besonders signifikant fällt die Erhöhung der Beschwerdegebühr gemäß Artikel 108 EPÜ ins Gewicht. Diese wird gemäß Art. 2 (1), Nr. 11 GebO auf 1.875 EUR erhöht. Offensichtlich will das Europäische Patentamt mit speziell dieser Gebührenerhöhung  die Anzahl der zukünftig anhängigen Anmelde- und Einspruchsbeschwerdeverfahren verringern.

2. Ermäßigung der Recherchengebühr für bestimmte EURO-PCT-Anmeldungen

Gemäß neuem Art. 2 (1) GebO wird die ergänzende europäische Recherchengebühr für EURO-PCT-Anmeldungen reduziert, für die das Österreichische Patentamt, das Finnische Patent- und Registrieramt, das Schwedische Patent- und Registrieramt, das Spanische Patent- und Markenamt oder das Nordische Patentinstitut entweder als Internationale Recherchenbehörde (ISA) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) tätig war. Die Gebührenreduktion beträgt 1.100 EUR.

Für beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim EPA eingereichte internationale Patentanmeldungen ist das EPA zwingend ISA. In dieser Konstellation reduziert sich die europäische Recherchengebühr bei der Einleitung der europäischen regionalen Phase ohnehin um 100 %, so dass die oben genannte Änderung des Art. 2 (1) GebO für deutsche Anmelder in der Regel keine Auswirkungen hat.

Veröffentlicht unter Europarecht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , | Kommentar hinterlassen

Neues Designgesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

Neues DesigngesetzAm 1. Januar 2014 wird ein neues Designgesetz (DesignG) in Kraft treten und das bisherige Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) in Deutschland ersetzen.

Wir haben eine inoffizielle Version des Gesetzestextes hier veröffentlicht.

Mit dem neuen Designgesetz ergeben sich für den Anmelder einige wesentliche Änderungen. Die zwei wichtigsten Änderungen sind nachstehend zusammengefasst.

1. Neue Bezeichnung für altes Schutzrecht: das „eingetragene Design“

Eine wichtige Änderung der Novellierung ist vor allem sprachlicher Natur. Mit dem neuen Designgesetz wurde die bisherige Bezeichnung für geschützte ästhetische Formschöpfungen, „Geschmacksmuster“ durch die bereits im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus etablierte Bezeichnung „eingetragenes Design“ ersetzt. Das bisher „Geschmacksmustergesetz“ genannte Gesetz wird dementsprechend in „Designgesetz“ umbenannt.

Etwas inkonsistent mit der neuen Nomenklatur bleibt es allerdings in § 7 Designgesetz beim „Entwerfer“, der nicht etwa durch „Designer“ ersetzt worden ist. Ebenso bleibt es auf europäischer Ebene beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

2. Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA

In Abbildung der bereits in Gebrauchsmuster- und Markenverfahren bekannten Löschungs- bzw. Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird ab dem 1. Januar 2014 ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs vor dem DPMA eingeführt.

Bisher konnten Geschmacksmuster nach ihrer Eintragung nur vor den ordentlichen Gerichten – im Wege sogenannter Löschungseinwilligungsklagen – angegriffen werden. Da die Zuständigkeit für diese Verfahren ausschließlich bei den Landgerichten lag, und dort im Gegensatz zum DPMA Anwaltszwang herrscht, waren Löschungsverfahren bisher mit hohen Prozesskosten verbunden. In der Folge wurde die Geschmacksmusterfähigkeit von eingetragenen Designs in der Regel kaum überprüft – in der Regel wurden derartige Klagen nur dann eingereicht, wenn bereits vorher der Designinhaber abgemahnt oder eine Verletzungsklage anhängig gemacht hatte.

Durch die mit dem neuen Designgesetz verbundenen Änderungen reduzieren sich die Kosten für eine Überprüfung der Schutzfähigkeit eingetragener Designs auf lediglich 300 EUR, nicht berücksichtigt die lediglich optionalen Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwaltes oder Rechtsanwaltes. Für die Nichtigkeitsverfahren werden eigens für diesen Zweck eingerichtete Designabteilungen des DPMA zuständig sein.

Unklar ist bisher, ob ein Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten ausgesetzt werden wird, wenn ein Nichtigkeitsantrag vor dem DPMA gestellt wird. Dies sollte in Analogie der derzeitigen Praxis bei Patentverletzungsverfahren auf Antrag möglich sein, sofern eine ausreichende Aussicht auf Erfolg des Nichtigkeitsantrages vorliegt.

3. Einschätzung

Die Änderung der Bezeichnung „Geschmacksmuster“ in „eingetragenes Design“ ist aus unserer Sicht sinnvoll. Der für Laien wenig verständliche Ausdruck „Geschmacksmuster“ impliziert in isolierter Betrachtungsweise, dass das Schutzrecht etwas mit der Sinnesempfindung des Geschmacks zu tun hat.  Dies führte oft zu Missverständnissen insbesondere bei Startup-Unternehmen und Erstanmeldern.

Die Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA ist ebenfalls zu loben. Im Vergleich zur bisherigen Regelung sehen wir insbesondere die folgenden Vorteile:

  1. Aufgrund der zentralen Zuständigkeit für die Nichtigkeitsanträge des DPMA wird es zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Designs kommen.
  2. Es kann erwartet werden, dass die mit dem neuen Designgesetz einzurichtenden Designabteilungen des DPMA eine hohe Fachkompetenz entwickeln werden, da die Abteilungsmitglieder sich quasi hauptberuflich mit der Eintragungsfähigkeit von Designs beschäftigen werden. Bei den Handelskammern der Landgerichte war dies meist nicht der Fall, hier mussten sich die Richter in der Regel erst in die Materie dieser speziellen Schutzrechte einarbeiten.
  3. Die Nichtigkeitsverfahren werden voraussichtlich kostengünstiger und effizienter als die bisherigen Verfahren bei einer Klage auf Löschungseinwilligung sein. Weder der Antragsteller noch der Designinhaber muss sich anwaltlich vertreten lassen. Es wird jedoch zu empfehlen sein, einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt hinzuziehen, um die Erfolgsaussichten im Verfahren zu erhöhen.
  4. Da neben der Frage der Neuheit und der Eigenart des Designs oft auch technische Fragestellungen in Nichtigkeitsverfahren auftreten werden, z.B. dann, wenn Merkmale möglicherweise ausschließlich technisch bedingt sind und deshalb nicht zur Abgrenzung vom Formenschatz beitragen können, ist es sinnvoll, dass die Designabteilungen auch technisch qualifizierte Prüfer hinzuziehen werden können. Die Anfertigung von Gutachten und die Ladung von externen Sachverständigen werden in der Regel nicht notwendig sein.
Veröffentlicht unter Designrecht, Deutsches Recht | Verschlagwortet mit , , , , , | Kommentar hinterlassen

EPA schafft handschriftliche Änderungen ab

EPA schafft handschriftliche Änderungen abGemäß einer am 11. Dezember 2013 veröffentlichten Mitteilung des Europäischen Patentamtes (EPA) werden ab dem 1. Januar 2014 amtsseitig keine handschriftlich geänderten Anmeldeunterlagen mehr angenommen – dies in Anwendung der Regeln 49 und 50 EPÜ.

Zur vollständigen Mitteilung des EPA siehe hier.

Nach bisheriger Praxis konnten sowohl in Anmeldeverfahren, einschließlich Anmeldebeschwerdeverfahren, als auch in Einspruchsverfahren, einschließlich Einspruchsbeschwerdeverfahren, die handschriftlich geänderte Anmeldeunterlagen eingereicht werden. Insbesondere während einer mündlichen Verhandlung war dies oft sehr praktisch, da Korrekturen oder Änderungen auf Fotokopien der ursprünglichen Unterlagen schnell durchgeführt und anschließend quasi in Sekundenschnelle eingereicht werden konnten. Dies soll nun nach Mitteilung des EPA nicht mehr möglich sein.

Als Grund für die künftig geänderte Rechtspraxis gibt das EPA an, dass die automatische Generierung von Patentschriften ausgehend von den Druckexemplaren durch die verbesserte OCR-Verarbeitbarkeit effizienter und für das Amt kostengünstiger gestaltet werden kann.

Handschriftliche Änderungen von graphischen Symbole, Schriftzeichen, chemischen oder mathematische Formeln, Gleichungen im Text u.ä. sollen jedoch auch weiterhin akzeptiert werden.

Für die Durchführung von Änderungen während einer mündlichen Verhandlung empfiehlt das EA, einen tragbaren Computer (Amtsdeutsch für „Laptop“) sowie eine elektronische Fassung der Anmeldeunterlagen griffbereit zu halten. In den Anwaltszimmern sollen künftig PCs und Drucker mit USB-Schnittstellen bereitgestellt werden, über die geänderte Unterlagen während der mündlichen Verhandlung ausgedruckt und danach in Textform eingereicht werden können sollen.

Was das EPA in der Mitteilung als Verbesserung und technischer Fortschritt zu verkaufen versucht (siehe bereits einleitender Satz der genannten Mitteilung) ist aus unserer Sicht tatsächlich ein Abbau von Serviceleistungen des Amtes. Viele Anwaltskollegen, die sich daran gewöhnt haben, dass die komplexe Umwandlung in die vorgeschriebenen Formate und die elektronische Einreichung der Unterlagen durch das Anwaltssekretariat durchgeführt werden, werden sich nun mit den Formvorschriften und der technischen Umsetzung detailliert auseinandersetzen müssen – dies womöglich auch unter Zeitdruck in einer mündlichen Verhandlung. Andernfalls können neue Anträge bereits aus formellen Gründen vom Amt zurückgewiesen werden.

Falls es zu technischen Störungen kommt, beispielsweise die Speichermedien nicht wie vorgeschrieben frei von Schadsoftware sind oder eine Festplatte durchbrennt, wird der Anmelder bzw. der Vertreter des Anmelders den Schaden tragen müssen. Aus Haftungsgründen wird man sich als Patentanwalt überlegen müssen, das Sekretariat und einen technischen Spezialisten mit in die mündliche Verhandlung zu nehmen, wenn ein Patentanmelder oder -inhaber vertreten werden soll, oder sich zumindest von Regressansprüchen vertraglich freizusprechen, falls es ohne Spezialisten zu technischen Schwierigkeiten und darauffolgend zu Rechtsverlusten kommen sollte.

Die Einstellung von ein oder zwei zusätzlichen Schriftsetzern auf Seiten des Amtes hätte das Dokumentprozessierungs-Problem, wenn denn überhaupt eines bestanden hat, sicherlich einfacher lösen können.

Veröffentlicht unter Europarecht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , | Kommentar hinterlassen