EPA: Abschaffung der 10-Tage-Regel für die Zustellungsfiktion.

Am 1. November 2023 wird das Europäische Patentamt (EPA) die 10-Tage-Regel für die Zustellungsfiktion von Dokumenten abschaffen. Nach der aktuellen Regel werden EPA-Mitteilungen zehn Tage nach dem auf dem Dokument angegebenen Datum als zugestellt betrachtet. Dementsprechend beginnen Fristen für diese Mitteilungen auch zehn Tage nach dem Datum der Benachrichtigung. Diese Regelung wird jedoch ab dem 1. November 2023 nicht mehr gelten.

Stattdessen besagt die neue Regelung, dass Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie datiert sind. Wenn jedoch ein Dokument mehr als sieben Tage nach dem angegebenen Datum zugestellt wird, tritt eine Schutzklausel in Kraft. In solchen Fällen wird die Frist um die Anzahl der Tage verlängert, die sieben Tage überschreiten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für die Zustellung weiterhin beim EPA liegt.

Diese Änderung der Regelung ist Teil der digitalen Transformation des EPA und betrifft speziell die Regeln 126(2), 127(2) und 131(2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Das EPA passt sich der angeblich zunehmenden Nutzung elektronischer Zustellung an, die die Wahrscheinlichkeit von Verzögerungen reduziert.

Zusammenfassend gewährleistet die Abschaffung der 10-Tage-Regel für die Dokumentenzustellung durch das EPA ab dem 1. November 2023, dass Dokumente als zugestellt gelten, wenn sie datiert sind, wodurch die Abhängigkeit von der bisherigen zehntägigen Regel reduziert wird. Wenn jedoch ein Dokument mehr als sieben Tage nach dem angegebenen Datum zugestellt wird, verlängert eine Schutzklausel die Frist entsprechend. Diese Änderungen zielen darauf ab, Prozesse zu optimieren und sich an die zunehmende Nutzung elektronischer Zustellungen im EPA anzupassen.

Unsere Einschätzung:

Die Abschaffung der 10-Tage-Regel für die Dokumentenzustellung durch das Europäische Patentamt (EPA) kann für seine Kunden einige Nachteile haben. Unserer Meinung nach hat die neue Regelung folgende potenzielle Nachteile:

  • Reduzierte Reaktionszeit: Mit der vorherigen 10-Tage-Regel hatten Kunden zusätzliche zehn Tage ab dem Benachrichtigungsdatum, um auf Fristen oder Anforderungen zu reagieren. Durch die Abschaffung dieser Regelung reduziert das EPA effektiv die Zeit, die Kunden zur Vorbereitung und Einreichung ihrer Antworten zur Verfügung steht.
  • Potenzial für versäumte Fristen: Nach der neuen Richtlinie wird bei Lieferung eines Dokuments mehr als sieben Tage nach dem angegebenen Datum die Frist verlängert. Es besteht jedoch immer noch das Risiko, dass Verzögerungen bei der Dokumentenzustellung zu versäumten Fristen führen können. Dies kann passieren, wenn das EPA Dokumente nicht rechtzeitig zustellt und Kunden versehentlich verlängerte Fristen überschreiten.
    • Beweislast bei Kunden: Obwohl die Beweislast für die Zustellung immer noch beim EPA liegt, können Kunden Schwierigkeiten haben, das genaue Datum des Erhalts im Falle von Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten nachzuweisen. Diese Beweislast kann von den Kunden akribische Aufzeichnungen und Nachweise des Dokumenteneingangs verlangen.
    • Anpassung der internen Abläufe: Die Änderung der Dokumentenzustellungsregeln erfordert möglicherweise von Kunden eine Anpassung ihrer internen Prozesse und Arbeitsabläufe, um rechtzeitige Antworten und Einhaltung neuer Fristen sicherzustellen. Diese Anpassung erfordert zusätzliche Ressourcen und kann während der Übergangszeit zu Störungen führen.
    • Abhängigkeit von elektronischer Zustellung: Während das EPA sich an die zunehmende Nutzung der elektronischen Zustellung anpasst, gibt es möglicherweise immer noch Kunden, die lieber auf traditionelle papierbasierte Kommunikation setzen. Diese Kunden können Schwierigkeiten haben, sich an die digitale Transformation anzupassen, insbesondere wenn ihnen zuverlässige Internetverbindungen fehlen oder technologische Barrieren bestehen.

    Insgesamt kann die Abschaffung der 10-Tage-Regel zwar darauf abzielen, Prozesse zu optimieren und die Effizienz zu steigern, kann jedoch bestimmte Nachteile und Herausforderungen für einige Kunden des EPA mit sich bringen. Die Anpassung an die neue Richtlinie und die Gewährleistung der Einhaltung von Vorschriften erfordern möglicherweise zusätzlichen Aufwand und Mühe.

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    Einheitliches Patentgericht (EPG): Opt-out-Strategie für erteilte europäische Patente und europäische Patentanmeldungen

    Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein Gericht, welches für zukünftige Patentstreitigkeiten in 17 Länder innerhalb der EU zuständig ist. Die Zuständigkeit des EPG umfasst sowohl Patentverletzungsverfahren als auch Nichtigkeitsverfahren sowie weitere Verfahren im Zusammenhang mit EU-Einheitspatenten und europäischen Patenten.

    Für einen Übergangszeitraum von 7 bis 14 Jahre, verbleiben die erteilten europäischen Patente weiterhin in der Zuständigkeit von nationalen Gerichten (in Deutschland den Landgerichten für Verletzungsverfahren, das Bundespatentgericht für Nichtigkeitsverfahren), sofern ein Antrag auf Opt-Out beim UPC gestellt wird. Ohne Opt-out-Antrag wird das Einheitspatentgericht grundsätzlich zuständig.

    Voraussetzungen des Opt-out-Antrages

    Der Opt-out-Antrag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft.

    • Der Opt-out-Antrag kann nur für europäische Patente, europäische Patentanmeldungen sowie bereits erloschene europäische Patente gestellt werden. Für Einheitspatente kann ein Opt-out-Antrag dagegen nicht gestellt werden.
    • Der Opt-out-Antrag ist nur möglich, solange kein Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren beim EPG anhängig gemacht wurde.
    • Der Opt-out Antrag kann nur elektronisch vom Patentinhaber oder seinem zugelassenen Vertreter unter Verwendung der sicheren Kommunikationsplattform des EPG gestellt werden. Das EPG verliert die Zuständigkeit erst mit dem Registereintrag im Patentregister.
    • Der Opt-out-Antrag kann nur einmal gestellt werden. Wird der Antrag einmal zurückgenommen, verbleibt das Schutzrecht dauerhaft in der Zuständigkeit des EPG.

    Vorteile/Nachteile eines Opt-out-Antrages

    Patentinhaber von europäischen Patenten sollten die folgenden Vorteile und Nachteile bei Stellung eines Opt-out-Antrages abwägen.

    Vorteile eines Opt-out-Antrages

    • Durch die alleinige Zuständigkeit eines zentrales Gerichtes in der EU besteht das Risiko, den Patentschutz in sämtlichen teilnehmenden EU-Validierungsländern zu verlieren, sofern das EPG feststellt, dass das europäische Patent nichtig ist. Ein EP-Bündelpatent muss dagegen in allen Validierungsländern einzeln angegriffen werden.
    • Für das Einheitspatentgericht gibt es bisher keine etablierte Rechtsprechung oder etablierte Verfahrensregeln. Alle Verfahren vor dem EPG sind mit hohen Rechtsunsicherheiten behaftet.
    • Da der Opt-out-Antrag zurückgenommen werden kann, besteht mehr Verfahrensspielraum falls befürchtet wird, dass ein Verletzungsverfahren anhängig gemacht ist. Bei einem bereits zurückgenommenen Opt-out-Antrag verengt sich der Verhandlungsspielraum entsprechend.

    Nachteile eines Opt-out-Antrages

    • Durch ein zentrales Verfahren beim EGP kann eine einheitlich Entscheidung für alle teilnehmenden Validierungsländer erhalten werden, so dass Parallelverfahren vor nationalen Gerichten und damit im Einzelfall Verfahrenskosten vermieden werden können.
    • Bei mehreren Patentinhabern muss die Zustimmung aller Inhaber eingeholt werden, bevor ein Opt-out-Antrag gestellt werden kann.
    • Sofern Lizenzverträge über das europäische Patent getroffen worden sind, muss eine Einigung mit den Lizenznehmern über die Antragstellung getroffen werden.

    Unsere Einschätzung

    Die Inhaber von europäischen Patenten und europäischen Patentanmeldungen sollten in Erwägung ziehen, von der Opt-out-Möglichkeit gebraucht zu machen, solange dies noch möglich ist. Die oben genannten Vorteile und Nachteile sollten bei der Entscheidung gegeneinander abgewogen werden. Für Einheitspatents kann dagegen kein Opt-out-Antrag gestellt werden.

    Foto: © MPD01605, [CC BY-SA 2.0]

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    DPMA: Gebührenerhöhung zum 1. Mai 2022 und 1. Juli 2022

    Das Deutsche Patent- und Markenamt wird zum 1. Mai 2022 bzw. 1. Juli 2022 die Jahresgebühren für Patente und ergänzende Schutzzertifikate teilweise erhöhen.

    Jahresgebühren können beim DPMA bis zu einem Jahr im Voraus gezahlt werden. Durch die Zahlung vor dem 1. Mai 2022 bzw. vor dem 1. Juli 2022 ist es möglich, noch vor der Gebührenerhöhung die Schutzrechte zu verlängern, so dass der Anmelder/Inhaber Gebrauch von den alten, günstigeren Gebühren machen kann.

    1. Gebühren für Patente

    Die Änderungen der Gebühren für Patentanmeldungen und Patente beim DPMA sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Für das 3. und 4. Patentjahr wurde die Gebühr (70 EUR) nicht erhöht.

    Jahresgebühr für PatentjahrGebühr bis 30. Juni 2022 (EUR)Gebühr ab 1. Juli 2022 (EUR)
    37070
    47070
    590100
    6130150
    7180210
    8240280
    9290350
    10350430
    11470540
    12620680
    13760830
    14910980
    151.0601.130
    161.2301.310
    171.4101.490
    181.5901.670
    191.7601.840
    201.9302.030

    2. Gebühren für Ergänzende Schutzzertifikate (SPC)

    Die Änderung der Gebühren für Ergänzende Schutzzertifikate (SPC) beim DPMA sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

    Jahresgebühr für SchutzrechtsjahrGebühr bis 30. April 2022 (EUR)Gebühr ab 1. Mai 2022 (EUR)
    12.6502.920
    22.9403.240
    33.2903.640
    43.6404.020
    54.1204.540
    64.5204.980
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    Russland legalisiert Patentverletzungen

    Der russische Premierminister Michail Wladimirowitsch Mischustin hat am 6. März 2022 die Verordnung Nr. 299 erlassen, nach der Patentinhaber mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in Staaten, die „unfreundliche Handlungen“ (Russ. „недружественные действия“) gegen Russland begangen haben, keinen Schadensersatz für Patentverletzungen erhalten können. Die Verordnung stützt sich auf das Russische Zivilgesetzbuch, nach der die Regierung ermächtigt wird, im Falle der unbedingten Notwendigkeit zur Gewährung der Verteidigung oder der Sicherheit des Staates, dem Leben und der Gesundheit der Zivilbevölkerung die allgemeine Verwendung von Erfindungen, Gebrauchsmustern und Designs auch ohne die Zustimmung der Inhaber nach kurzer Mitteilung und bei angemessener Entschädigung zu erlauben. Mit der Verordnung wird die angemessene Entschädigung für Inhaber mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in „unfreundlichen Staaten“ auf einen Wert von 0 % festgesetzt.

    Zu den „unfreundlichen Staaten“ zählen gemäß Verordnung Nr. 430-p vom 5. März 2022 unter anderem alle EU-Länder, darunter auch Deutschland, aber auch die Schweiz, Kanada, die USA, Großbritannien, Australien, Japan, Südkorea, Neuseeland, Singapur, Taiwan und Norwegen gezählt.

    Mit diesem Schritt werden die Patentrechte von Inhabern mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in“unfreundlichen Staaten“ erheblich entwertet. Es ist derzeit unklar, ob neben dem Anspruch auf Schadensersatz bei einer Patentverletzung auch die Verbietungsrechte gegen Dritte sowie auch weitere Rechte aus dem Patent nicht mehr durchgesetzt werden können.

    Patentanmelder und Inhaber von Schutzrechten in Russland sollten sich fragen, ob eine Weiterverfolgung der Schutzrechte unter diesen Rahmenbedingungen noch sinnvoll ist. Den Kosten für die Durchführung eines Patenterteilungsverfahrens vor dem Russischen Patentamt Rospatent würde selbst bei erfolgreichem Abschluss ein gewerbliches Schutzrecht mit möglicherweise nur zweifelhaftem Wert bei der Abwehr von Plagiarismus in Russland gegenüberstehen.

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    Merry Christmas and a Happy New Year!

    Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2022.

    Foto: © Pedro, [CC BY 2.0]

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    Merry Christmas and a Happy New Year!

    Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2021.

    Foto: © Heather Cowper, [CC BY 2.0]

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    Patente in Russland: eine kurze Zusammenfassung des russischen Patentrechts

    Der folgende Artikel ist eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Besonderheiten des russischen Patentrechts im Vergleich zum deutschen Patentrecht.

    1. Geschichte des Patentrechts in Russland

    Verwaltungsgebäude des Rospatent, Berezhkovskaya Naberezhnaya, Moskau

    Die Anfänge des Patentrechts in Russland gehen zurück bis in das 18. Jahrhundert. Im Jahr 1752 wurde dem Chemiker Mikchail Wassiljewitsch Lomonossow ein sogenanntes „Privileg“ für die Herstellung „Mosaikteilen“ erteilt. Im Jahre 1896 wurde eine Verordnung mit dem Titel «Положении о привилегиях на изобретения и усовершенствования» zum Schutz von Erfindungen und Verbesserungen verabschiedet. Die Anträge auf ein Privileg wurden sowohl unter rechtlichen als auch technischen Gesichtspunkten geprüft, wonach ein Privileg ausgestellt werden konnte. Das Privileg hatte eine Gültigkeit von 15 Jahren ab dem Bewilligungszeitpunkt und konnte bei Widerspruch Dritter auch vom Amt widerrufen werden.

    Im Juli 1919 unterzeichnete Lenin die „SNK-Verordnung über Erfindungen“, die das sowjetische Patent einführte. Im Unterschied zu heutigen Patenten verlor jedoch der Erfinder das Eigentum an der Erfindung. Da die sozialistische Planwirtschaft in erster Linie nicht durch Wettbewerb gekennzeichnet war und eine Monopolstellung staatlicher Unternehmen ohnehin üblich war, hatte das sowjetische Patentrecht nur eine untergeordnete Bedeutung.

    Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurde im Oktober 1992 das russische Patentrecht reformiert. Insbesondere wurden die Rechtsposition des Erfinders sowie die Beziehung zwischen Patentinhaber und Erfinder sowie die Prüfung der Patentierbarkeit neu geregelt. Ein Patent, das vom Russischen Patentamt erteilt wurde, verlieh nunmehr dem Inhaber alle Rechte an der Erfindung und zwar für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum.

    2. Heutiges Patentrecht in Russland

    Das heutige Patentrecht in Russland unterscheidet – ähnlich dem deutschen Rechten – zwischen geprüften technischen Schutzrechten (Patente, изобретений) und ungeprüften technischen Schutzrechten (Gebrauchsmuster, полезных моделей).

    Ein Patent wird für eine technische Lösung mittels einer Vorrichtung oder eines Verfahrens erteilt. Das Gebrauchsmuster wird dagegen für Substanzen, Mikroorganismen oder Produkte, die keine Vorrichtung sind, ohne substantielle Prüfung registriert. Während der Gegenstand eines Erfindungspatents die drei allgemeinen Grundvoraussetzungen für den Patentschutz:

    • Neuheit (новизна),
    • Erfinderische Tätigkeit (изобретательский уровень) und
    • Gewerbliche Anwendbarkeit (промышленная применимость),

    erfüllen muss, reicht es für den Gegenstand eines Gebrauchsmusters aus, dass dieser neu und gewerblich anwendbar ist. Im Gegensatz zu deutschem Recht werden Gebrauchsmuster in Russland somit auch für sogenannte triviale Anmeldungen registriert. Viele Unternehmen, die in Russland ein Produkt in den Markt einführen möchten, können somit durch die Einreichung einer Vielzahl von Gebrauchsmusteranmeldungen kostengünstig und schnell einen Basisschutz vor Plagiarismus ihres Produktes in Russland erreichen.

    Bestimmten Erfindungen wird die Patentfähigkeit abgesprochen. Dies betrifft unter anderem Klonierungsverfahren, die Verwendung von Embryos für industrielle und gewerbliche Zwecke und Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) oder gegen die guten Sitten verstoßen, reine Erfindungen und Gedankenspiele oder Pflanzensorten und Tierarten. Im Gegensatz zu deutschem Patentrecht können Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers in Russland patentiert werden.

    Ein Patent in Russland hat eine maximale Laufzeit von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum. Ein Gebrauchsmuster hat seit einer Reform des Patentrechts im Jahr 2014 eine maximale Laufzeit von 10 Jahren ab dem Anmeldedatum. Für medizinische Produkte gibt es ein Verlängerungsrecht ähnlich den deutschen ergänzenden Schutzzertifikaten (SPC) für eine maximale Verlängerung von 5 Jahre, falls die erste Marktzulassung im Bewilligungsverfahren sehr zeitaufwändig war.

    3. Patenterteilungsverfahren

    Ein Patentschutz in Russland kann durch die Einreichung einer nationalen Patentanmeldung in Russland oder die Einleitung einer nationalen Phase für eine PCT-Anmeldung, die Russland als Bestimmungsland enthält, beantragt werden. Auch ein Gebrauchsmusterschutz kann beantragt werden. Zudem kann ein Patentschutz auch durch die Einreichung einer eurasischen Patentanmeldung oder die Einleitung einer regionalen Phase einer PCT-Anmeldung erhalten werden, sofern in dieser Eurasien benannt ist.

    Auf diese Weise existieren insgesamt sechs Routen zum Schutze von technischen Erfindungen in Russland.

    3.1 Nationale Patentanmeldung oder nationale Phase in Russland

    Das Russische Patentamt (Rospatent, Федеральная служба по интеллектуальной собственности) erteilt sowohl Patente als auch Gebrauchsmuster. Russland kann als Bestimmungsland für die nationalen Phasen von internationalen Patentanmeldungen (PCT-Anmeldungen) gewählt werden. Ausländische Unternehmen und natürliche Personen, die keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Russland haben, müssen sich von einem in Russland zugelassenen Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Nationale AnmeldungNationale Phase einer PCT-Anmeldung
    Patent12 Monate/jederzeit31 Monate
    Gebrauchsmuster12 Monate/jederzeit31 Monate
    Anmeldemöglichkeiten und Fristen bei Anmeldung über das Rospatent: Fristen ab frühestem Prioritätsdatum gemäß Art. 5 C (1) PVÜ bzw. Art. 22 (3) / Art. 39 (1) (b) PCT.

    Die Anmeldung ist in russischer Sprache einzureichen. Bei einer nationalen Phase muss, sofern Russisch nicht die Veröffentlichungssprache der internationalen Veröffentlichung war, innerhalb der 31-Monatsfrist eine russische Übersetzung eingereicht werden. Alternativ kann innerhalb einer Frist von 2 bis 10 Monaten ab Zustellung einer Formmangelmitteilung die Übersetzung nachgereicht werden.

    Die Patentanmeldung wird innerhalb von 18 Monaten ab Prioritätsdatum veröffentlicht. Im Falle einer nationalen Phase wird die russische Übersetzung innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten ab der 31-Monatsfrist veröffentlicht.

    Die Anmeldung tritt auf Antrag des Anmelders oder eines Dritten in die Prüfungsphase ein.

    Der Prüfungsantrag muss innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab dem Anmeldedatum beantragt werden. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das Erteilungsverfahren ist ähnlich dem deutschen Patentrecht in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt: 1. Formalprüfung, bei der festgestellt wird, ob die Anmeldeunterlagen den formellen Erfordernissen entspricht und 2. Sachprüfung, bei der der Erfindungsgegenstand hinsichtlich Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und gewerblicher Anwendbarkeit materiell geprüft wird.

    Das Erteilungsverfahren schließt mit der Patenterteilung und der Veröffentlichung der Patentschrift (B1-Schrift) ab.

    Ein Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der Erfindung veröffentlicht und registriert.

    Im Unterschied zu deutschem Patentrecht kann der Anmelder in Russland für eine Erfindung nicht gleichzeitig ein Patent und ein Gebrauchsmuster erhalten. Falls neben einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster existiert, muss der Anmelder zunächst auf das Gebrauchsmuster verzichten, bevor das Patent erteilt werden kann.

    Im Gegensatz zu deutschem Patentrecht kann eine anhängige Gebrauchsmusteranmeldung bis zur Registrierung jederzeit in eine Patentanmeldung umgewandelt werden. Zudem kann eine Patentanmeldung jederzeit in eine Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden.

    3.2 Regionale Patentanmeldung oder regionale Phase mit Bestimmung Russland

    In einer alternativen Route kann Patentschutz mit Wirkung für Russland auch beim Eurasischen Patentamt (EAPA, евразийская патентная организация) beantragt werden. Über ein einheitliches Patenterteilungsverfahren ist nach Erteilung eines eurasischen Patents ein regionaler Patentschutz möglich, wobei sich der Patentschutz auf ein oder mehrere der Mitgliedsstaaten der Eurasischen Patentorganisation (EAPO) erstreckt

    Mitglieder der Eurasischen Patentorganisation sind derzeit (Stand August 2020): Turkmenistan (TM), Weißrussland (BY), Tadschikistan (TJ), Russland (RU), Kasachstan (KZ), Kirgisistan (KG), Aserbaidschan (AZ) und Armenien (AM).

    Regionale AnmeldungRegionale Phase einer PCT-Anmeldung
    Patent12 Monate/jederzeit31 Monate
    Anmeldemöglichkeiten und Fristen bei Anmeldung über das Eurasischen Patentamt (EAPA): Fristen ab frühestem Prioritätsdatum gemäß Art. 5 C (1) PVÜ bzw. Art. 22 (3) / Art. 39 (1) (b) PCT.

    Die eurasische Patentanmeldung kann in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden. Sofern die Anmeldung nicht in russischer Sprache eingereicht wird, ist jedoch eine Übersetzung ins Russische nachzureichen. Die Verfahrenssprache ist ebenfalls Russisch.

    Das Verfahren vor dem EAPA ähnelt in vielen Punkten dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Beispielsweise muss die Sachprüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Veröffentlichung des Recherchenberichts beantragt werden. Nach Erteilung wird das eurasische Patent zunächst in allen EAPO Mitgliedsstaaten autovalidiert. Der Patentinhaber hat danach die Möglichkeit, den Patentschutz in wirtschaftlich nicht relevanten Ländern durch Nichtzahlung der Jahresgebühren aufzugeben.

    Die Amtsgebühren einer regionalen Anmeldung beim Eurasischen Patentamt (EAPA) sind im Vergleich zu den Gebühren einer nationalen Anmeldung beim Rospatent tendenziell höher (ungefähr Faktor 2). Hat der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EAPO, werden die Amtsgebühren reduziert. Eine eurasische Patentanmeldung ist für den Anmelder interessant, wenn ein Patentschutz außer in Russland in weiteren Ländern der EAPO beantragt werden soll.

    4. Einsprüche, Beschwerden und Nichtigkeitsverfahren

    Erteilte russische Patente können widerrufen werden, falls einer oder mehrere der Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgründe vorliegt. Die anzurufende Behörde ist abhängig von dem geltend gemachten Einspruchs-/Nichtigkeitsgrund.

    Einspruchs-/NichtigkeitsgrundZuständige Behörde
    1Fehlende PatentfähigkeitRospatent
    2Unzulässige ErweiterungRospatent
    3Patente mit gleichem PrioritätstagRospatent
    4Widerrechtliche EntnahmeGericht
    Mögliche Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgründe für den Widerruf erteilter russischer Patente.

    Im Gegensatz zu deutschem Recht kann der Widerruf des Patents vor dem Rospatent auf Grundlage einer oder mehrere der Gründe 1 bis 3 jederzeit beantragt werden. Zudem ist in Russland im Gegensatz zu deutschem Recht ein Widerruf von Patenten möglich, die den gleichen Zeitrang aufweisen, d.h. Patente mit gleichem Prioritätstag (Einspruchsgrund 3). Auf diese Weise soll ein Doppelschutz mit unklaren Eigentumsrechten an der Erfindung vermieden werden.

    Die Entscheidungen des Rospatent im Anmelde- und Einspruchsverfahren können im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens angefochten werden. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beträgt sechs Monate ab Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde wird durch im Rospatent eingerichtete Beschwerdeabteilungen entschieden.

    In zweiter Instanz können Entscheidungen der Beschwerdeabteilungen des Rospatent durch eine Überprüfung bei einem Schiedsgericht, z.B. dem Schiedsgericht der Stadt Moskau (Арбитражный суд города Москвы), angefochten werden. In dritter Instanz können die Entscheidungen des Schiedsgericht durch eine Beschwerde beim Höchsten Schiedsgericht der Russischen Föderation (Высший арбитражный суд Российской Федерации) angefochten werden.

    Vor dem EAPA können erteilte eurasische Patente auf einem Antrag Dritter hin widerrufen werden. Mögliche Einspruchsgründe sind nur die fehlende Patentfähigkeit (Grund 1) und unzulässige Erweiterung (Grund 2). Die Einspruchsfrist beträgt sechs Monate ab Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das erteilte eurasische Patent nur noch auf nationaler Ebene angegriffen werden.

    Der Einspruch wird von einer Einspruchsabteilung des EAPA bearbeitet. In zweiter Instanz kann die Entscheidung der Einspruchsabteilung durch eine Beschwerde bei der Präsidentin des EAPA angegriffen werden. Über die Beschwerde wird durch eine von der Präsidentin des EAPA einzuberufenden Beschwerdekammer entschieden.

    4. Patentverletzung

    Im Falle der Verletzung eines russischen oder eurasischen Patents hat der Patentinhaber die Möglichkeit, eine Klage gegen den möglichen Verletzer einzureichen. Zuständige Gerichte sind die Handelsgerichte (aрбитражные суды). Für Beschwerdeverfahren ist in zweiter Instanz ein hierzu eingerichtetes Russisches Gericht für gewerblichen Rechtsschutz (IP court) zuständig.

    Wie im deutschen Recht wird die Rechtsbeständigkeit des Patents im Verletzungsverfahren nicht geprüft und das Gericht ist an die Entscheidung des Rospatent bzw. EAPA gebunden. Sofern im Verletzungsverfahren ein Nichtigkeitsverfahren anhängig gemacht wird, kann das Verletzungsverfahren vor dem Handelsgericht ausgesetzt werden.

    Seit dem 1. Januar 2015 ist der Patentinhaber berechtigt, bei Klageerhebung anstelle eines Schadensersatzanspruches einen Anspruch auf eine pauschale Kompensation zu richten. In diesem Fall entfällt die Beweisführung hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens. Die pauschale Kompensation wird von Seiten des Gerichts festgestellt. In der Regel kann der Patentinhaber in diesem Fall mit einer pauschalen Kompensation in Höhe von ca. 125.000 EUR rechnen, wenn die Patentverletzung festgestellt wird.

    5. Zusammenfassung

    Das heutige, modernisierte Patentrecht in Russland ist unter vielen Gesichtspunkten mit dem deutschen Patentrecht vergleichbar. Die Laufzeit der Schutzrechte, die Unterscheidung zwischen Erfinderschaft und Eigentumsrechten, einschließlich der grundsätzlichen Übertragbarkeit und Lizensierbarkeit der angemeldeten und erteilten Schutzrechte, die Unterscheidung zwischen geprüften Patenten und Gebrauchsmustern, das Verfahrens- und Verwaltunsgsrecht bis zur Erteilung, die Verteidigung und Durchsetzbarkeit der Rechte, einschließlich der Überprüfbarkeit der Entscheidungen in mehreren Instanzen sind mit dem deutschen Patentrecht vergleichbar.

    Zudem existiert mit dem Eurasischen Patentamt (EAPA) eine mit dem Europäischen Patentamt vergleichbare Organisation, um einen regionalen Schutz in mehreren eurasischen Ländern über ein einheitliches Erteilungsverfahren zu erlangen. Die Verfahrenssprache vor dem Rospatent wie auch dem EAPA ist jedoch auf die russische Sprache beschränkt.

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    BREXIT: Auswirkungen auf EU-Marken and EU-Designs

    Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) ist mit Wirkung zum 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten und befindet sich dezeit in der Übergangsphase, in welcher registrierte EU-Marken und EU-Designs weiterhin in Kraft sind. Jedoch wird die Übergangsphase am 31. Dezember 2020 enden.

    Dieser Artikel fasst die Auswirkungen des Endes der Übergangsphase und des BREXIT für EU-Marken und EU-Designs zusammen.

    1. Registrierte EU-Marken and EU-Designs

    Alle registrierten EU-Marken und EU-Designs werden vom Britischen Patentamt (UKIPO) als nationale Marken- und Designregistrierungen behandelt und es entstehen vergleichbare UK-Rechte. Die vergleichbaren UK-Rechte werden automatisch und kostenfrei in das UK-Register aufgenommen. Das Anmeldedatum, das Registrierungsdatum und gegebenenfalls alle Prioritäts- und Senioritätsdaten sind für das UK-Recht und das EU-Recht gleich.

    Das UKIPO wird keine neuen Urkunden für die vergleichbaren UK-Rechte erstellen. Indes werden die UK-Rechte als vollständig unabhängige nationalen IP-Rechte behandelt, die gelöscht, übertragen, lizensiert und erneuert werden können (siehe unten). Die UK-Marken werden die EU-Registrierungsnummer erhalten, jedoch mit der Präfigierung „UK009“, so dass sie als UK-Rechte identifizierbar sind. Die UK-Designs werden die 9-stellige EU-Registrierungsnummer erhalten, jedoch präfigiert mit „9“.

    Alle internationalen Designregistrierungen nach dem Haager-Musterabkommen, in denen die EU bestimmt sind und bei denen das EUIPO bereits den Schutz des Designs der WIPO mitgeteilt hat, werden als vergleichbare internationale Registrierungen in das UK-Register aufgenommen. Die UK-Registrierungen erhalten die Nummer der internationalen Registrierung, jedoch mit der Präfigierung „8“.

    Jeder Inhaber einer EU-Marke oder eines EU-Designs kann zudem erklären, dass sein Schutzrecht von den oben genannten Wirkungen ausgenommen sein soll. In diesem Fall entfaltet die EU-Marke bzw. das EU-Design keine Wirkung im Vereinigten Königreich. Wenn indes die Marke durch den registrierten Inhaber oder mit dessen Zustimmung bereits im Vereinigten Königreich benutzt worden ist, gibt es keine Möglichkeit, die Wirkungen nicht eintreten zu lassen. Dies betrifft auch alle Rechte, die entweder übertragen oder lizensiert worden sind, oder die Fälle, in denen gegen die vergleichbaren UK-Rechte Rechtsverfahren anhängig gemacht worden sind. Die Frist für die Erklärung der Ausnahme der Wirkungen (Opting-out-Frist) läuft am 1 Januar 2021 ab.

    2. Eingereichte EU-Markenanmeldungen und EU-Designanmeldungen

    Alle EU-Markenanmeldungen und EU-Designanmeldungen, die bereits ein Anmeldedatum durch das EUIPO erhalten haben, müssen beim UKIPO nochmals eingereicht werden, wenn im Vereinigten Königreich Schutz benötigt wird. Die neuen UK-Anmeldungen werden das ursprüngliche Anmeldedatum bzw. das Prioritätsdatum der EU-Anmeldungen erhalten, sofern die UK-Anmeldungen innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab dem Ende der Übergangsphase eingereicht werden.

    Derzeit hat das UKIPO noch keine Informationen bezüglich des Anmeldeverfahrens der vergleichbaren UK-Marken- und UK-Designanmeldungen, die auf Grundlage von anhängigen EU-Rechten eingereicht werden, bereitgestellt.

    3. Anhängige EU-Widerspruchsverfahren

    Derzeit hat das UKIPO zudem noch keine weiteren Informationen bereitgestellt, wie nach dem Ende der Übergangsphase mit anhängigen EU-Markenwidersprüchen verfahren wird. Das gleiche gilt für anhängige Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren.

    Es wird allgemein angenommen, dass die vergleichbaren UK-Rechte in den meisten Fällen das Schicksal der EU-Rechte teilen werden, d.h. falls ein EU-Recht durch das EUIPO im Widerspruchs-, Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahrenfür ungültig erklärt wird, dann wird auch das UKIPO das UK-Recht für ungültig erklärt werden. Zudem wird das Wirksamkeitsdatum des Erlöschens des EU-Rechts auch dem Wirksamkeitsdatum des Erlöschens des UK-Rechts entsprechen.

    4. Erneuerung von registrierten EU-Marken und EU-Designs

    Die vergleichbaren UK-Rechte werden die gleichen Fristen für die Verlängerung wie die EUTMs bzw. RCDs erhalten. Falls ein Inhaber einer EU-Marken oder eines EU-Designs das vergleichbare UK-Rechte aufrecherhalten möchte, dann muss er eine separate Verlängerung beim UKIPO beantragen und eine Gebühr beim UKIPO einzahlen.

    In den Fällen, in denen das vergleichbare UK-Recht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Ende der Übergangsphase verlängert werden muss, versendet das UKIPO dem Inhaber ein Erinnerungsschreiben. Der Inhaber erhält eine Frist von weiteren 6 Monaten, um sein vergleichbares UK-Recht verlängern zu lassen.

    Falls eine Verlängerung einer registrierten EU-Marke oder eines EU-Designs nach dem Ende der Übergangsphase liegt, dann hat die vorzeitige Verlängerung der EU-Marke vor dem Ende der Übergangsphase keine Wirkung auf das UK-Recht. Das UK-Recht muss in diesem Fall beim UKIPO immer noch separat verlängert werden.

    Foto: © Tim Reckmann, [CC BY 2.0]

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    Corona: Schließung oder Fristverlängerung von Patent- und Markenämtern

    Die folgende Tabelle fasst die Schließungen und Fristverlängerungen wichtiger Patent- und Markenämter aufgrund der Corona-Situation zusammen (Stand 31. März 2020):

    LandKürzelStatusMitteilung
    KanadaCAFristverlängerung bis 01.05.202029.03.2020
    ChinaCNSchließung bis 07.04.202023.03.2020
    EPAEPFristverlängerung bis 17.04.202015.03.2020
    EUIPOEUFristverlängerung bis 01.05.202026.03.2020
    DeutschlandDE
    ItalienITFristverlängerung bis 03.04.202009.03.2020
    JapanJP
    SpanienESFristverlängerung bis auf weitere Mitteilung 17.03.2020
    WIPOWO
    GroßbritannienGBFristverlängerung bis auf weitere Mitteilung27.03.2020
    USAUS

    Bei einigen Patent- und Markenämtern werden nur einige Fristen im Verfahren verlängert. Beispielsweise werden im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Fristen im Erteilungsverfahren verlängert, sofern sie vom Amt gesetzt worden sind und innerhalb bestimmter Zeiträume liegen. Andere Fristen, beispielsweise Einspruchsfristen, Widerspruchsfristen, sowie Fristen zur Zahlung von Verlängerungsgebühren, werden dagegen nicht automatisch verlängert. Hier ist im Einzelfall genau zu prüfen, welchen Fristen verlängert werden. Im Zweifelsfall sollte aus unserer Sicht sicherheitshalber davon ausgegangen werden, dass eine Frist nicht verlängert wird und in jedem Fall eingehalten werden muss.

    Alle gemachte Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Es wird dringend empfohlend, sich in jedem Einzelfall mit dem zuständigen nationalen Amt bzw. mit einem nationalen kompetenten Patent- oder Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und auch die aktuellen Informationen auf den Webseiten der Patent- und Markenämtern zu beachten, damit keine Fristen übersehen werden. Dies gilt insbesondere in Zeiten wie in der derzeitigen Corona-Situation, in der sich Fristen täglich ändern könnten.

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    DPMA, EPA und EUIPO in Coronazeiten: welche Fristen verlängern sich?

    Im folgenden Artikel fassen wir kurz die Maßnahmen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), des Europäischen Patentamtes (EPA) und des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Antwort auf die aktuelle Corona-Situation zusammen (Stand: 22.03.2020).

    1. Allgemeine Situation

    Im Freistaat Bayern sind derzeit 3.695 Menschen mit Corona infiziert.

    Es gelten derzeit sogenannte Ausgangsbeschränkungen. Grundsätzlich ist es nun für alle Einwohner geboten, in den eigenen vier Wänden beziehungsweise im Falle eines eigenen Gartens auf dem eigenen Grundstück zu bleiben. Ausnahmen gibt es nur bei triftigen Gründen. Hierunter fallen der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt-, Apotheken-, Bank-, Post- und Tankstellenbesuche sowie Hilfe für andere und Besuche von Lebenspartnern oder engen Familienmitgliedern. Mißachtungen der Ausgangsbeschränkungen werden mit hohen Bußgeldern geahndet.

    2. Wiedereinsetzung beim DPMA

    Das DPMA geht davon aus, dass gesetzlich bestimmte Fristen weiterhin einzuhalten sind und nicht verlängert werden. Es besteht somit bei Fristversäumnis nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

    Dies bedeutet, dass jeder, der unverschuldet aufgrund der aktuellen Umstände eine gesetzlich bestimmte Frist versäumt hat, auf Antrag in den vorherigen Stand eingesetzt wird, wobei die Prüfung des Antrages amtsseitig als Einzelfall geprüft wird.

    3. Fristverlängerung beim EPA

    Das EPA reagierte ebenfalls auf die Corona-Situation und hat bekanntgegeben, dass alle Fristen für den Fall der Nichteinhaltung für alle Betroffenen bis zunächst zum 17. April 2020 verlängert werden. Die Regel 134 (2) EPÜ findet Anwendung (Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post in einem Vertragsstaat).

    Für die Durchführung der mündlichen Verhandlungen vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen einerseits und vor den Beschwerdekammern andererseits gelten besondere Regeln. Mündliche Verhandlungen werden größtenteils nicht durchgeführt bzw. verschoben oder ausschließlich per Videokonferenz durchgeführt.

    4. Fristverlängerung beim EUIPO

    Alle Fristen vor dem EUIPO werden aufgrund der Corona-Situation bis zum 1. Mai 2020 verlängert. Dies gilt für alle Fristen in Eintragungs- und Widerspruchsverfahren, die zwischen dem 9. März 2020 und dem 30. April 2020 ablaufen.

    5. Unsere Einschätzung

    Die Maßnahmen des EPA und des EUIPO sind zu begrüßen. Die Fristverlängerungen verschaffen den Anmeldern sowohl Zeit als auch Rechtssicherheit, um angemessen über das weitere Vorgehen zu beraten. Da die Fristen automatisch und ohne Antrag verlängert werden, können die Ausgangsbeschränkungen bzw. Ausgangssperren in einigen europäischen Länder von Seiten der Parteien wie ein verlängertes Wochenende betrachtet werden. Diese Zeit wird in den Unternehmen und Kanzleien benötigt, um die derzeitige Corona-Situation auch organisatorisch bewältigen zu können.

    Die Maßnahmen des DPMA erachten wir als unzureichend, aus dem folgenden Grund:

    Auch wenn Anträge auf Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall aufgrund der in vielen Ländern ausgerufenen nationalen Notstände in vielen Fällen gut begründet werden könnten, geht das DPMA offensichtlich davon aus, dass eine weitgehende operative Beeinträchtigung der Kanzleien und Unternehmen nicht vorliegt. Dies ist praxisfern. Es wäre zudem wünschenswert, wenn sich das DPMA mit anderen Patent- und Markenämtern in Europa besser koordinieren würde und die Regeln entsprechend anpassen würde. Alle Fristen sollten verlängert werden.

    6. Rechtlicher Hinweis

    Alle gemachte Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Es wird dringend empfohlend, sich in jedem Einzelfall einer Frist mit einem Patent- und Rechtsanwalt beraten zu lassen, damit keine Fristen übersehen werden. Dies gilt insbesondere in Zeiten der Corona-Situation, in der sich Fristen täglich ändern könnten.

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