Das Deutsche Patent- und Markenamt wird zum 1. Mai 2022 bzw. 1. Juli 2022 die Jahresgebühren für Patente und ergänzende Schutzzertifikate teilweise erhöhen.
Jahresgebühren können beim DPMA bis zu einem Jahr im Voraus gezahlt werden. Durch die Zahlung vor dem 1. Mai 2022 bzw. vor dem 1. Juli 2022 ist es möglich, noch vor der Gebührenerhöhung die Schutzrechte zu verlängern, so dass der Anmelder/Inhaber Gebrauch von den alten, günstigeren Gebühren machen kann.
1. Gebühren für Patente
Die Änderungen der Gebühren für Patentanmeldungen und Patente beim DPMA sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Für das 3. und 4. Patentjahr wurde die Gebühr (70 EUR) nicht erhöht.
Jahresgebühr für Patentjahr
Gebühr bis 30. Juni 2022 (EUR)
Gebühr ab 1. Juli 2022 (EUR)
3
70
70
4
70
70
5
90
100
6
130
150
7
180
210
8
240
280
9
290
350
10
350
430
11
470
540
12
620
680
13
760
830
14
910
980
15
1.060
1.130
16
1.230
1.310
17
1.410
1.490
18
1.590
1.670
19
1.760
1.840
20
1.930
2.030
2. Gebühren für Ergänzende Schutzzertifikate (SPC)
Die Änderung der Gebühren für Ergänzende Schutzzertifikate (SPC) beim DPMA sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Der russische Premierminister Michail Wladimirowitsch Mischustin hat am 6. März 2022 die Verordnung Nr. 299 erlassen, nach der Patentinhaber mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in Staaten, die „unfreundliche Handlungen“ (Russ. „недружественные действия“) gegen Russland begangen haben, keinen Schadensersatz für Patentverletzungen erhalten können. Die Verordnung stützt sich auf das Russische Zivilgesetzbuch, nach der die Regierung ermächtigt wird, im Falle der unbedingten Notwendigkeit zur Gewährung der Verteidigung oder der Sicherheit des Staates, dem Leben und der Gesundheit der Zivilbevölkerung die allgemeine Verwendung von Erfindungen, Gebrauchsmustern und Designs auch ohne die Zustimmung der Inhaber nach kurzer Mitteilung und bei angemessener Entschädigung zu erlauben. Mit der Verordnung wird die angemessene Entschädigung für Inhaber mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in „unfreundlichen Staaten“ auf einen Wert von 0 % festgesetzt.
Zu den „unfreundlichen Staaten“ zählen gemäß Verordnung Nr. 430-p vom 5. März 2022 unter anderem alle EU-Länder, darunter auch Deutschland, aber auch die Schweiz, Kanada, die USA, Großbritannien, Australien, Japan, Südkorea, Neuseeland, Singapur, Taiwan und Norwegen gezählt.
Mit diesem Schritt werden die Patentrechte von Inhabern mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in“unfreundlichen Staaten“ erheblich entwertet. Es ist derzeit unklar, ob neben dem Anspruch auf Schadensersatz bei einer Patentverletzung auch die Verbietungsrechte gegen Dritte sowie auch weitere Rechte aus dem Patent nicht mehr durchgesetzt werden können.
Patentanmelder und Inhaber von Schutzrechten in Russland sollten sich fragen, ob eine Weiterverfolgung der Schutzrechte unter diesen Rahmenbedingungen noch sinnvoll ist. Den Kosten für die Durchführung eines Patenterteilungsverfahrens vor dem Russischen Patentamt Rospatent würde selbst bei erfolgreichem Abschluss ein gewerbliches Schutzrecht mit möglicherweise nur zweifelhaftem Wert bei der Abwehr von Plagiarismus in Russland gegenüberstehen.
Der folgende Artikel ist eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Besonderheiten des russischen Patentrechts im Vergleich zum deutschen Patentrecht.
1. Geschichte des Patentrechts in Russland
Verwaltungsgebäude des Rospatent, Berezhkovskaya Naberezhnaya, Moskau
Die Anfänge des Patentrechts in Russland gehen zurück bis in das 18. Jahrhundert. Im Jahr 1752 wurde dem Chemiker Mikchail Wassiljewitsch Lomonossow ein sogenanntes „Privileg“ für die Herstellung „Mosaikteilen“ erteilt. Im Jahre 1896 wurde eine Verordnung mit dem Titel «Положении о привилегиях на изобретения и усовершенствования» zum Schutz von Erfindungen und Verbesserungen verabschiedet. Die Anträge auf ein Privileg wurden sowohl unter rechtlichen als auch technischen Gesichtspunkten geprüft, wonach ein Privileg ausgestellt werden konnte. Das Privileg hatte eine Gültigkeit von 15 Jahren ab dem Bewilligungszeitpunkt und konnte bei Widerspruch Dritter auch vom Amt widerrufen werden.
Im Juli 1919 unterzeichnete Lenin die „SNK-Verordnung über Erfindungen“, die das sowjetische Patent einführte. Im Unterschied zu heutigen Patenten verlor jedoch der Erfinder das Eigentum an der Erfindung. Da die sozialistische Planwirtschaft in erster Linie nicht durch Wettbewerb gekennzeichnet war und eine Monopolstellung staatlicher Unternehmen ohnehin üblich war, hatte das sowjetische Patentrecht nur eine untergeordnete Bedeutung.
Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurde im Oktober 1992 das russische Patentrecht reformiert. Insbesondere wurden die Rechtsposition des Erfinders sowie die Beziehung zwischen Patentinhaber und Erfinder sowie die Prüfung der Patentierbarkeit neu geregelt. Ein Patent, das vom Russischen Patentamt erteilt wurde, verlieh nunmehr dem Inhaber alle Rechte an der Erfindung und zwar für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum.
2. Heutiges Patentrecht in Russland
Das heutige Patentrecht in Russland unterscheidet – ähnlich dem deutschen Rechten – zwischen geprüften technischen Schutzrechten (Patente, изобретений) und ungeprüften technischen Schutzrechten (Gebrauchsmuster, полезных моделей).
Ein Patent wird für eine technische Lösung mittels einer Vorrichtung oder eines Verfahrens erteilt. Das Gebrauchsmuster wird dagegen für Substanzen, Mikroorganismen oder Produkte, die keine Vorrichtung sind, ohne substantielle Prüfung registriert. Während der Gegenstand eines Erfindungspatents die drei allgemeinen Grundvoraussetzungen für den Patentschutz:
Neuheit (новизна),
Erfinderische Tätigkeit (изобретательский уровень) und
erfüllen muss, reicht es für den Gegenstand eines Gebrauchsmusters aus, dass dieser neu und gewerblich anwendbar ist. Im Gegensatz zu deutschem Recht werden Gebrauchsmuster in Russland somit auch für sogenannte triviale Anmeldungen registriert. Viele Unternehmen, die in Russland ein Produkt in den Markt einführen möchten, können somit durch die Einreichung einer Vielzahl von Gebrauchsmusteranmeldungen kostengünstig und schnell einen Basisschutz vor Plagiarismus ihres Produktes in Russland erreichen.
Bestimmten Erfindungen wird die Patentfähigkeit abgesprochen. Dies betrifft unter anderem Klonierungsverfahren, die Verwendung von Embryos für industrielle und gewerbliche Zwecke und Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) oder gegen die guten Sitten verstoßen, reine Erfindungen und Gedankenspiele oder Pflanzensorten und Tierarten. Im Gegensatz zu deutschem Patentrecht können Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers in Russland patentiert werden.
Ein Patent in Russland hat eine maximale Laufzeit von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum. Ein Gebrauchsmuster hat seit einer Reform des Patentrechts im Jahr 2014 eine maximale Laufzeit von 10 Jahren ab dem Anmeldedatum. Für medizinische Produkte gibt es ein Verlängerungsrecht ähnlich den deutschen ergänzenden Schutzzertifikaten (SPC) für eine maximale Verlängerung von 5 Jahre, falls die erste Marktzulassung im Bewilligungsverfahren sehr zeitaufwändig war.
3. Patenterteilungsverfahren
Ein Patentschutz in Russland kann durch die Einreichung einer nationalen Patentanmeldung in Russland oder die Einleitung einer nationalen Phase für eine PCT-Anmeldung, die Russland als Bestimmungsland enthält, beantragt werden. Auch ein Gebrauchsmusterschutz kann beantragt werden. Zudem kann ein Patentschutz auch durch die Einreichung einer eurasischen Patentanmeldung oder die Einleitung einer regionalen Phase einer PCT-Anmeldung erhalten werden, sofern in dieser Eurasien benannt ist.
Auf diese Weise existieren insgesamt sechs Routen zum Schutze von technischen Erfindungen in Russland.
3.1 Nationale Patentanmeldung oder nationale Phase in Russland
Das Russische Patentamt (Rospatent, Федеральная служба по интеллектуальной собственности) erteilt sowohl Patente als auch Gebrauchsmuster. Russland kann als Bestimmungsland für die nationalen Phasen von internationalen Patentanmeldungen (PCT-Anmeldungen) gewählt werden. Ausländische Unternehmen und natürliche Personen, die keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Russland haben, müssen sich von einem in Russland zugelassenen Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nationale Anmeldung
Nationale Phase einer PCT-Anmeldung
Patent
12 Monate/jederzeit
31 Monate
Gebrauchsmuster
12 Monate/jederzeit
31 Monate
Anmeldemöglichkeiten und Fristen bei Anmeldung über das Rospatent: Fristen ab frühestem Prioritätsdatum gemäß Art. 5 C (1) PVÜ bzw. Art. 22 (3) / Art. 39 (1) (b) PCT.
Die Anmeldung ist in russischer Sprache einzureichen. Bei einer nationalen Phase muss, sofern Russisch nicht die Veröffentlichungssprache der internationalen Veröffentlichung war, innerhalb der 31-Monatsfrist eine russische Übersetzung eingereicht werden. Alternativ kann innerhalb einer Frist von 2 bis 10 Monaten ab Zustellung einer Formmangelmitteilung die Übersetzung nachgereicht werden.
Die Patentanmeldung wird innerhalb von 18 Monaten ab Prioritätsdatum veröffentlicht. Im Falle einer nationalen Phase wird die russische Übersetzung innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten ab der 31-Monatsfrist veröffentlicht.
Die Anmeldung tritt auf Antrag des Anmelders oder eines Dritten in die Prüfungsphase ein.
Der Prüfungsantrag muss innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab dem Anmeldedatum beantragt werden. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das Erteilungsverfahren ist ähnlich dem deutschen Patentrecht in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt: 1. Formalprüfung, bei der festgestellt wird, ob die Anmeldeunterlagen den formellen Erfordernissen entspricht und 2. Sachprüfung, bei der der Erfindungsgegenstand hinsichtlich Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und gewerblicher Anwendbarkeit materiell geprüft wird.
Das Erteilungsverfahren schließt mit der Patenterteilung und der Veröffentlichung der Patentschrift (B1-Schrift) ab.
Ein Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der Erfindung veröffentlicht und registriert.
Im Unterschied zu deutschem Patentrecht kann der Anmelder in Russland für eine Erfindung nicht gleichzeitig ein Patent und ein Gebrauchsmuster erhalten. Falls neben einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster existiert, muss der Anmelder zunächst auf das Gebrauchsmuster verzichten, bevor das Patent erteilt werden kann.
Im Gegensatz zu deutschem Patentrecht kann eine anhängige Gebrauchsmusteranmeldung bis zur Registrierung jederzeit in eine Patentanmeldung umgewandelt werden. Zudem kann eine Patentanmeldung jederzeit in eine Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden.
3.2 Regionale Patentanmeldung oder regionale Phase mit Bestimmung Russland
In einer alternativen Route kann Patentschutz mit Wirkung für Russland auch beim Eurasischen Patentamt (EAPA, евразийская патентная организация) beantragt werden. Über ein einheitliches Patenterteilungsverfahren ist nach Erteilung eines eurasischen Patents ein regionaler Patentschutz möglich, wobei sich der Patentschutz auf ein oder mehrere der Mitgliedsstaaten der Eurasischen Patentorganisation (EAPO) erstreckt
Mitglieder der Eurasischen Patentorganisation sind derzeit (Stand August 2020): Turkmenistan (TM), Weißrussland (BY), Tadschikistan (TJ), Russland (RU), Kasachstan (KZ), Kirgisistan (KG), Aserbaidschan (AZ) und Armenien (AM).
Regionale Anmeldung
Regionale Phase einer PCT-Anmeldung
Patent
12 Monate/jederzeit
31 Monate
Anmeldemöglichkeiten und Fristen bei Anmeldung über das Eurasischen Patentamt (EAPA): Fristen ab frühestem Prioritätsdatum gemäß Art. 5 C (1) PVÜ bzw. Art. 22 (3) / Art. 39 (1) (b) PCT.
Die eurasische Patentanmeldung kann in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden. Sofern die Anmeldung nicht in russischer Sprache eingereicht wird, ist jedoch eine Übersetzung ins Russische nachzureichen. Die Verfahrenssprache ist ebenfalls Russisch.
Das Verfahren vor dem EAPA ähnelt in vielen Punkten dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Beispielsweise muss die Sachprüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Veröffentlichung des Recherchenberichts beantragt werden. Nach Erteilung wird das eurasische Patent zunächst in allen EAPO Mitgliedsstaaten autovalidiert. Der Patentinhaber hat danach die Möglichkeit, den Patentschutz in wirtschaftlich nicht relevanten Ländern durch Nichtzahlung der Jahresgebühren aufzugeben.
Die Amtsgebühren einer regionalen Anmeldung beim Eurasischen Patentamt (EAPA) sind im Vergleich zu den Gebühren einer nationalen Anmeldung beim Rospatent tendenziell höher (ungefähr Faktor 2). Hat der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EAPO, werden die Amtsgebühren reduziert. Eine eurasische Patentanmeldung ist für den Anmelder interessant, wenn ein Patentschutz außer in Russland in weiteren Ländern der EAPO beantragt werden soll.
4. Einsprüche, Beschwerden und Nichtigkeitsverfahren
Erteilte russische Patente können widerrufen werden, falls einer oder mehrere der Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgründe vorliegt. Die anzurufende Behörde ist abhängig von dem geltend gemachten Einspruchs-/Nichtigkeitsgrund.
Einspruchs-/Nichtigkeitsgrund
Zuständige Behörde
1
Fehlende Patentfähigkeit
Rospatent
2
Unzulässige Erweiterung
Rospatent
3
Patente mit gleichem Prioritätstag
Rospatent
4
Widerrechtliche Entnahme
Gericht
Mögliche Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgründe für den Widerruf erteilter russischer Patente.
Im Gegensatz zu deutschem Recht kann der Widerruf des Patents vor dem Rospatent auf Grundlage einer oder mehrere der Gründe 1 bis 3 jederzeit beantragt werden. Zudem ist in Russland im Gegensatz zu deutschem Recht ein Widerruf von Patenten möglich, die den gleichen Zeitrang aufweisen, d.h. Patente mit gleichem Prioritätstag (Einspruchsgrund 3). Auf diese Weise soll ein Doppelschutz mit unklaren Eigentumsrechten an der Erfindung vermieden werden.
Die Entscheidungen des Rospatent im Anmelde- und Einspruchsverfahren können im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens angefochten werden. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beträgt sechs Monate ab Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde wird durch im Rospatent eingerichtete Beschwerdeabteilungen entschieden.
In zweiter Instanz können Entscheidungen der Beschwerdeabteilungen des Rospatent durch eine Überprüfung bei einem Schiedsgericht, z.B. dem Schiedsgericht der Stadt Moskau (Арбитражный суд города Москвы), angefochten werden. In dritter Instanz können die Entscheidungen des Schiedsgericht durch eine Beschwerde beim Höchsten Schiedsgericht der Russischen Föderation (Высший арбитражный суд Российской Федерации) angefochten werden.
Vor dem EAPA können erteilte eurasische Patente auf einem Antrag Dritter hin widerrufen werden. Mögliche Einspruchsgründe sind nur die fehlende Patentfähigkeit (Grund 1) und unzulässige Erweiterung (Grund 2). Die Einspruchsfrist beträgt sechs Monate ab Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das erteilte eurasische Patent nur noch auf nationaler Ebene angegriffen werden.
Der Einspruch wird von einer Einspruchsabteilung des EAPA bearbeitet. In zweiter Instanz kann die Entscheidung der Einspruchsabteilung durch eine Beschwerde bei der Präsidentin des EAPA angegriffen werden. Über die Beschwerde wird durch eine von der Präsidentin des EAPA einzuberufenden Beschwerdekammer entschieden.
4. Patentverletzung
Im Falle der Verletzung eines russischen oder eurasischen Patents hat der Patentinhaber die Möglichkeit, eine Klage gegen den möglichen Verletzer einzureichen. Zuständige Gerichte sind die Handelsgerichte (aрбитражные суды). Für Beschwerdeverfahren ist in zweiter Instanz ein hierzu eingerichtetes Russisches Gericht für gewerblichen Rechtsschutz (IP court) zuständig.
Wie im deutschen Recht wird die Rechtsbeständigkeit des Patents im Verletzungsverfahren nicht geprüft und das Gericht ist an die Entscheidung des Rospatent bzw. EAPA gebunden. Sofern im Verletzungsverfahren ein Nichtigkeitsverfahren anhängig gemacht wird, kann das Verletzungsverfahren vor dem Handelsgericht ausgesetzt werden.
Seit dem 1. Januar 2015 ist der Patentinhaber berechtigt, bei Klageerhebung anstelle eines Schadensersatzanspruches einen Anspruch auf eine pauschale Kompensation zu richten. In diesem Fall entfällt die Beweisführung hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens. Die pauschale Kompensation wird von Seiten des Gerichts festgestellt. In der Regel kann der Patentinhaber in diesem Fall mit einer pauschalen Kompensation in Höhe von ca. 125.000 EUR rechnen, wenn die Patentverletzung festgestellt wird.
5. Zusammenfassung
Das heutige, modernisierte Patentrecht in Russland ist unter vielen Gesichtspunkten mit dem deutschen Patentrecht vergleichbar. Die Laufzeit der Schutzrechte, die Unterscheidung zwischen Erfinderschaft und Eigentumsrechten, einschließlich der grundsätzlichen Übertragbarkeit und Lizensierbarkeit der angemeldeten und erteilten Schutzrechte, die Unterscheidung zwischen geprüften Patenten und Gebrauchsmustern, das Verfahrens- und Verwaltunsgsrecht bis zur Erteilung, die Verteidigung und Durchsetzbarkeit der Rechte, einschließlich der Überprüfbarkeit der Entscheidungen in mehreren Instanzen sind mit dem deutschen Patentrecht vergleichbar.
Zudem existiert mit dem Eurasischen Patentamt (EAPA) eine mit dem Europäischen Patentamt vergleichbare Organisation, um einen regionalen Schutz in mehreren eurasischen Ländern über ein einheitliches Erteilungsverfahren zu erlangen. Die Verfahrenssprache vor dem Rospatent wie auch dem EAPA ist jedoch auf die russische Sprache beschränkt.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) ist mit Wirkung zum 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten und befindet sich dezeit in der Übergangsphase, in welcher registrierte EU-Marken und EU-Designs weiterhin in Kraft sind. Jedoch wird die Übergangsphase am 31. Dezember 2020 enden.
Dieser Artikel fasst die Auswirkungen des Endes der Übergangsphase und des BREXIT für EU-Marken und EU-Designs zusammen.
1. Registrierte EU-Marken and EU-Designs
Alle registrierten EU-Marken und EU-Designs werden vom Britischen Patentamt (UKIPO) als nationale Marken- und Designregistrierungen behandelt und es entstehen vergleichbare UK-Rechte. Die vergleichbaren UK-Rechte werden automatisch und kostenfrei in das UK-Register aufgenommen. Das Anmeldedatum, das Registrierungsdatum und gegebenenfalls alle Prioritäts- und Senioritätsdaten sind für das UK-Recht und das EU-Recht gleich.
Das UKIPO wird keine neuen Urkunden für die vergleichbaren UK-Rechte erstellen. Indes werden die UK-Rechte als vollständig unabhängige nationalen IP-Rechte behandelt, die gelöscht, übertragen, lizensiert und erneuert werden können (siehe unten). Die UK-Marken werden die EU-Registrierungsnummer erhalten, jedoch mit der Präfigierung „UK009“, so dass sie als UK-Rechte identifizierbar sind. Die UK-Designs werden die 9-stellige EU-Registrierungsnummer erhalten, jedoch präfigiert mit „9“.
Alle internationalen Designregistrierungen nach dem Haager-Musterabkommen, in denen die EU bestimmt sind und bei denen das EUIPO bereits den Schutz des Designs der WIPO mitgeteilt hat, werden als vergleichbare internationale Registrierungen in das UK-Register aufgenommen. Die UK-Registrierungen erhalten die Nummer der internationalen Registrierung, jedoch mit der Präfigierung „8“.
Jeder Inhaber einer EU-Marke oder eines EU-Designs kann zudem erklären, dass sein Schutzrecht von den oben genannten Wirkungen ausgenommen sein soll. In diesem Fall entfaltet die EU-Marke bzw. das EU-Design keine Wirkung im Vereinigten Königreich. Wenn indes die Marke durch den registrierten Inhaber oder mit dessen Zustimmung bereits im Vereinigten Königreich benutzt worden ist, gibt es keine Möglichkeit, die Wirkungen nicht eintreten zu lassen. Dies betrifft auch alle Rechte, die entweder übertragen oder lizensiert worden sind, oder die Fälle, in denen gegen die vergleichbaren UK-Rechte Rechtsverfahren anhängig gemacht worden sind. Die Frist für die Erklärung der Ausnahme der Wirkungen (Opting-out-Frist) läuft am 1 Januar 2021 ab.
2. Eingereichte EU-Markenanmeldungen und EU-Designanmeldungen
Alle EU-Markenanmeldungen und EU-Designanmeldungen, die bereits ein Anmeldedatum durch das EUIPO erhalten haben, müssen beim UKIPO nochmals eingereicht werden, wenn im Vereinigten Königreich Schutz benötigt wird. Die neuen UK-Anmeldungen werden das ursprüngliche Anmeldedatum bzw. das Prioritätsdatum der EU-Anmeldungen erhalten, sofern die UK-Anmeldungen innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab dem Ende der Übergangsphase eingereicht werden.
Derzeit hat das UKIPO noch keine Informationen bezüglich des Anmeldeverfahrens der vergleichbaren UK-Marken- und UK-Designanmeldungen, die auf Grundlage von anhängigen EU-Rechten eingereicht werden, bereitgestellt.
3. Anhängige EU-Widerspruchsverfahren
Derzeit hat das UKIPO zudem noch keine weiteren Informationen bereitgestellt, wie nach dem Ende der Übergangsphase mit anhängigen EU-Markenwidersprüchen verfahren wird. Das gleiche gilt für anhängige Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren.
Es wird allgemein angenommen, dass die vergleichbaren UK-Rechte in den meisten Fällen das Schicksal der EU-Rechte teilen werden, d.h. falls ein EU-Recht durch das EUIPO im Widerspruchs-, Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahrenfür ungültig erklärt wird, dann wird auch das UKIPO das UK-Recht für ungültig erklärt werden. Zudem wird das Wirksamkeitsdatum des Erlöschens des EU-Rechts auch dem Wirksamkeitsdatum des Erlöschens des UK-Rechts entsprechen.
4. Erneuerung von registrierten EU-Marken und EU-Designs
Die vergleichbaren UK-Rechte werden die gleichen Fristen für die Verlängerung wie die EUTMs bzw. RCDs erhalten. Falls ein Inhaber einer EU-Marken oder eines EU-Designs das vergleichbare UK-Rechte aufrecherhalten möchte, dann muss er eine separate Verlängerung beim UKIPO beantragen und eine Gebühr beim UKIPO einzahlen.
In den Fällen, in denen das vergleichbare UK-Recht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Ende der Übergangsphase verlängert werden muss, versendet das UKIPO dem Inhaber ein Erinnerungsschreiben. Der Inhaber erhält eine Frist von weiteren 6 Monaten, um sein vergleichbares UK-Recht verlängern zu lassen.
Falls eine Verlängerung einer registrierten EU-Marke oder eines EU-Designs nach dem Ende der Übergangsphase liegt, dann hat die vorzeitige Verlängerung der EU-Marke vor dem Ende der Übergangsphase keine Wirkung auf das UK-Recht. Das UK-Recht muss in diesem Fall beim UKIPO immer noch separat verlängert werden.
Die folgende Tabelle fasst die Schließungen und Fristverlängerungen wichtiger Patent- und Markenämter aufgrund der Corona-Situation zusammen (Stand 31. März 2020):
Bei einigen Patent- und Markenämtern werden nur einige Fristen im Verfahren verlängert. Beispielsweise werden im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Fristen im Erteilungsverfahren verlängert, sofern sie vom Amt gesetzt worden sind und innerhalb bestimmter Zeiträume liegen. Andere Fristen, beispielsweise Einspruchsfristen, Widerspruchsfristen, sowie Fristen zur Zahlung von Verlängerungsgebühren, werden dagegen nicht automatisch verlängert. Hier ist im Einzelfall genau zu prüfen, welchen Fristen verlängert werden. Im Zweifelsfall sollte aus unserer Sicht sicherheitshalber davon ausgegangen werden, dass eine Frist nicht verlängert wird und in jedem Fall eingehalten werden muss.
Alle gemachte Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Es wird dringend empfohlend, sich in jedem Einzelfall mit dem zuständigen nationalen Amt bzw. mit einem nationalen kompetenten Patent- oder Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und auch die aktuellen Informationen auf den Webseiten der Patent- und Markenämtern zu beachten, damit keine Fristen übersehen werden. Dies gilt insbesondere in Zeiten wie in der derzeitigen Corona-Situation, in der sich Fristen täglich ändern könnten.
Im folgenden Artikel fassen wir kurz die Maßnahmen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), des Europäischen Patentamtes (EPA) und des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Antwort auf die aktuelle Corona-Situation zusammen (Stand: 22.03.2020).
1. Allgemeine Situation
Im Freistaat Bayern sind derzeit 3.695 Menschen mit Corona infiziert.
Es gelten derzeit sogenannte Ausgangsbeschränkungen. Grundsätzlich ist es nun für alle Einwohner geboten, in den eigenen vier Wänden beziehungsweise im Falle eines eigenen Gartens auf dem eigenen Grundstück zu bleiben. Ausnahmen gibt es nur bei triftigen Gründen. Hierunter fallen der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt-, Apotheken-, Bank-, Post- und Tankstellenbesuche sowie Hilfe für andere und Besuche von Lebenspartnern oder engen Familienmitgliedern. Mißachtungen der Ausgangsbeschränkungen werden mit hohen Bußgeldern geahndet.
2. Wiedereinsetzung beim DPMA
Das DPMA geht davon aus, dass gesetzlich bestimmte Fristen weiterhin einzuhalten sind und nicht verlängert werden. Es besteht somit bei Fristversäumnis nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Dies bedeutet, dass jeder, der unverschuldet aufgrund der aktuellen Umstände eine gesetzlich bestimmte Frist versäumt hat, auf Antrag in den vorherigen Stand eingesetzt wird, wobei die Prüfung des Antrages amtsseitig als Einzelfall geprüft wird.
3. Fristverlängerung beim EPA
Das EPA reagierte ebenfalls auf die Corona-Situation und hat bekanntgegeben, dass alle Fristen für den Fall der Nichteinhaltung für alle Betroffenen bis zunächst zum 17. April 2020 verlängert werden. Die Regel 134 (2) EPÜ findet Anwendung (Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post in einem Vertragsstaat).
Für die Durchführung der mündlichen Verhandlungen vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen einerseits und vor den Beschwerdekammern andererseits gelten besondere Regeln. Mündliche Verhandlungen werden größtenteils nicht durchgeführt bzw. verschoben oder ausschließlich per Videokonferenz durchgeführt.
4. Fristverlängerung beim EUIPO
Alle Fristen vor dem EUIPO werden aufgrund der Corona-Situation bis zum 1. Mai 2020 verlängert. Dies gilt für alle Fristen in Eintragungs- und Widerspruchsverfahren, die zwischen dem 9. März 2020 und dem 30. April 2020 ablaufen.
5. Unsere Einschätzung
Die Maßnahmen des EPA und des EUIPO sind zu begrüßen. Die Fristverlängerungen verschaffen den Anmeldern sowohl Zeit als auch Rechtssicherheit, um angemessen über das weitere Vorgehen zu beraten. Da die Fristen automatisch und ohne Antrag verlängert werden, können die Ausgangsbeschränkungen bzw. Ausgangssperren in einigen europäischen Länder von Seiten der Parteien wie ein verlängertes Wochenende betrachtet werden. Diese Zeit wird in den Unternehmen und Kanzleien benötigt, um die derzeitige Corona-Situation auch organisatorisch bewältigen zu können.
Die Maßnahmen des DPMA erachten wir als unzureichend, aus dem folgenden Grund:
Auch wenn Anträge auf Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall aufgrund der in vielen Ländern ausgerufenen nationalen Notstände in vielen Fällen gut begründet werden könnten, geht das DPMA offensichtlich davon aus, dass eine weitgehende operative Beeinträchtigung der Kanzleien und Unternehmen nicht vorliegt. Dies ist praxisfern. Es wäre zudem wünschenswert, wenn sich das DPMA mit anderen Patent- und Markenämtern in Europa besser koordinieren würde und die Regeln entsprechend anpassen würde. Alle Fristen sollten verlängert werden.
6. Rechtlicher Hinweis
Alle gemachte Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Es wird dringend empfohlend, sich in jedem Einzelfall einer Frist mit einem Patent- und Rechtsanwalt beraten zu lassen, damit keine Fristen übersehen werden. Dies gilt insbesondere in Zeiten der Corona-Situation, in der sich Fristen täglich ändern könnten.
Am 14. Januar 2019 ist in Deutschland das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist die EU-Markenrichtlinie aus dem Jahr 2015 in Deutschland umgesetzt worden. Für die Anmelder von deutschen Marken ergeben sich die folgenden praktischen Auswirkungen.
1. Einführung von Gewährleistungsmarken
In den §§ 106a-h MarkenG werden sogenannte Gewährleistungsmarken eingeführt. Durch diese sollen beispielsweise Gütesiegel und ähnliche Qualitätszeichen dem Markenschutz in Deutschland zugänglich werden. Ein wesentliches Merkmal der Gewährleistungsmarken ist, dass der Anmelder der Marke gemäß § 106b MarkenG selbst keine Waren und Dienstleistungen in Verkehr bringen darf, die mit dem Zeichen gekennzeichnet sind. Das Inverkehrbringen der markierten Produkte soll lediglich durch Dritte erfolgen. Durch Verwendung der Gewährleistungsmarke soll den Verkehrskreisen gewährleistet werden, dass das markierte Produkt ein Material, eine Art und Weise der Herstellung, eine Qualität, eine Genauigkeit oder andere charakteristische Eigenschaften aufweist (§106a MarkenG).
Wie bei der Anmeldung einer Kollektivmarke muss der Anmelder einer Gewährleistungsmarke eine Satzung einreichen, die die Kriterien für die Vergabe der Marke genau festlegt.
2. Abschaffung der grafischen Darstellbarkeit
Mit der Änderung des § 8 MarkenG wird der Bereich von schutzfähigen Zeichen erweitert. Anstelle des bisherigen Kriteriums der grafischen Darstellbarkeit reicht es nunmehr aus, dass das Zeichen im Register so dargestellt werden kann, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und die Verkehrskreise „den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können“. Somit werden auch solche Zeichen einem Markenschutz in Deutschland zugänglich, die bisher an dem engen Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit gescheitert sind. Beispiele hierfür sind die Geruchsmarken oder Multimedia-Marken.
Es ist derzeit noch unklar, welche zusätzlichen Markenformen praktisch künftig eingetragen werden können und auf welche Weise die bisherige grafische Darstellung der Marken bei der Anmeldung ersetzt werden kann. Ein weiteres Problem ist, dass das Madrider Markenabkommen (MMA) auch weiterhin an dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit festhält, so dass eine internationale Erweiterung des Schutzes derartiger Marken auf andere Länder über eine internationale Registrierung nicht möglich erscheint.
3. Amtliches Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
Neben den Löschungsverfahren auf Basis von absoluten Eintragungshindernissen und den Löschungsverfahren wegen Verfalls sollen ab dem 1. Mai 2020 auch Löschungsverfahren aufgrund von relativen Eintragungshindernissen, d.h. Hindernissen aufgrund einer Kollisionslage, vor dem DPMA möglich werden. Bisher konnte nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Löschung aufgrund einer Kollisionslage nur durch Einreichung einer sogenannten Löschungseinwilligungsklage vor den Landgerichten erwirkt werden.
Die Frist bis zum Eintritt der Regelung am 1. Mai 2020 soll dazu genutzt werden, beim DPMA organisatorische Vorkehrungen für die Durchführung der neuen Löschungsverfahren zu schaffen.
4. Änderungen im Widerspruchsverfahren
Das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG wird dahingehend geändert, dass ein Widerspruch nunmehr auch auf eine oder mehrere ältere Marken oder Markenanmeldungen gestützt werden kann. Zudem wird Analog dem europäischen Widerspruchsverfahren eine sogenannte „Cooling-off“-Phase eingeführt. In dieser mindestens 2-monatigen Zeitdauer können sich die Streitparteien außeramtlich auf eine Beseitigung der Kollisionslage einigen. Das amtliche Verfahren wird erst nach der „Cooling-off“-Phase durchgeführt, sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann.
Der Benutzungsnachweis ist nunmehr für die letzten 5 Jahre vor Anmeldung der angegriffenen Marke zu erbringen. Der bisherige „wandernde“ Zeitraum der Nichbenutzung von fünf Jahren bis zur Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgegeben.
5. Änderung einiger Fristen im Verfahren
Die Fristen für die Verlängerung der Marken nach 10 Jahren werden an die harmonisierten Fristen in Europa angepasst. Künftig läuft die Frist zur Verlängerung taggenau nach Ablauf des 10-Jahresintervall des Schutzes ab und nicht wie bisher erst am Ende des Monates.
Die 5-jährige Benutzungsschonfrist beginnt nunmehr unmittelbar nach dem Tag, an dem kein Widerspruch gegen die Marke mehr erhoben werden kann.
6. Erhöhung von Amtsgebühren
Der Gesetzgeber nutzt die Gelegenheit der Reform, einige Gebühren des DPMA an die gestiegenen Kosten der Verwaltung anzupassen. Der Grundbetrag für das Widerspruchsverfahren wird von 120 EUR auf 250 EUR angehoben. Zudem werden für jedes weitere ältere Zeichen, auf den der Widerspruch gestützt wird, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben.
Die Gebühr für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 MarkenG wird von 300 EUR auf 400 EUR angehoben. Die Gebühr für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens wegen älterer Rechte gemäß § 51 MarkenG liegt ebenfalls bei 400 EUR. Wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich diese Gebühr für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils 100 EUR.
Für die Eintragung, Änderung oder Löschung einer Markenlizenz gemäß § 30 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 MarkenG wird eine Gebühr von 50 EUR erhoben.
7. Unsere Einschätzung
Im Allgemeinen sind die Kraft tretenden Änderungen des MarkenG im Hinblick auf eine europäische Harmonisierung der Markenverfahren zu begrüßen. Insbesondere die Cooling-off-Phase im Markenwiderspruchsverfahren hat sich bereits vor dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) in der Praxis bewährt.
Die Möglichkeit der Durchführung von Löschungsverfahren aufgrund relativer Eintragungshindernisse auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist ab dem 1. Mai 2020 ist ebenfalls sehr zu begrüßen. Löschungseinwilligungsklagen vor dem Landgerichten waren bisher aufgrund des Vertretungszwangs und den Gerichtskosten für die Streitparteien sehr kostspielig. Das DPMA hat dagegen auch in den Widerspruchsabteilungen eine sehr hohe Kompetenz bei der Durchführung von zweiseitigen Markenverfahren, so dass die Löschungsverfahren mit einem guten Kosten-Leistungsverhältnis direkt vor dem DPMA erstinstanzlich durchgeführt werden können.