Einheitspatent und nationales Patent: Gilt das Doppelschutzverbot noch?

Mit dem Start des Einheitspatentsystems am 1. Juni 2023 stellt sich für viele Anmelder eine praktische Frage: Kann ich neben einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“) zugleich ein nationales deutsches Patent für dieselbe Erfindung halten – oder steht dem das Doppelschutzverbot entgegen? Die Antwort ist klar: Für das Einheitspatent gibt es kein Doppelschutzverbot. Das ist gerade der Unterschied zur früheren Rechtslage beim klassisch in Deutschland validierten europäischen Patent. Dieser Beitrag erläutert die Reform, die maßgebliche Opt-out-Grenze und die strategischen Folgen.

Justizwaage

Das Doppelschutzverbot bis zum 31. Mai 2023

Bis zur Patentrechtsreform galt nach Art. II § 8 IntPatÜbkG ein striktes Verbot des doppelten Schutzes. Wurde demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität und demselben Umfang erteilt, konnte dieselbe Erfindung nicht zugleich durch ein nationales Patent geschützt werden. Das nationale Patent wurde insoweit wirkungslos, sobald das europäische Patent nicht mehr im Einspruchsverfahren widerrufen werden konnte. Wer den europäischen Weg ging, musste sein paralleles deutsches Schutzrecht praktisch aufgeben.

Die Neugestaltung zum 1. Juni 2023

Mit Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) wurde Art. II § 8 IntPatÜbkG grundlegend neu gefasst. Seither ist es grundsätzlich möglich, neben einem europäischen Patent oder einem Einheitspatent ein nationales deutsches Patent zu halten. Das Doppelschutzverbot ist nicht vollständig entfallen, aber auf einen engen Anwendungsbereich zurückgeschnitten worden.

Entscheidend ist nun die Gerichtsbarkeit: Das Verbot greift nur noch bei europäischen Patenten, für die über die Ausnahmeregelung des Art. 83 Abs. 3 EPGÜ ein Opt-out erklärt wurde, die also nicht (mehr) der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) unterliegen. Nur in diesem Fall verliert ein gegenstandsgleiches nationales Patent seine Wirkung. Wird hingegen kein Opt-out erklärt und bleibt das europäische Patent in der Zuständigkeit des EPG, behält das nationale Patent daneben seine volle Wirkung.

Warum das Einheitspatent nie betroffen ist

Für das Einheitspatent ist die Antwort damit eindeutig. Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung unterliegt zwingend der Gerichtsbarkeit des EPG; ein Opt-out ist für das Einheitspatent von vornherein ausgeschlossen. Die einzige Konstellation, in der das Doppelschutzverbot überhaupt noch eingreifen kann – das ausoptierte Patent –, kann beim Einheitspatent also nie eintreten. Ein paralleles nationales deutsches Patent bleibt neben dem Einheitspatent vollständig wirksam.

Die Lage stellt sich damit wie folgt dar:

  • Einheitspatent neben nationalem Patent: Doppelschutz zulässig – immer.
  • Klassisches EP ohne Opt-out neben nationalem Patent: Doppelschutz zulässig (EPG-Zuständigkeit).
  • Klassisches EP mit Opt-out neben nationalem Patent: Doppelschutzverbot greift – das nationale Patent verliert insoweit seine Wirkung.

Doppelschutz und Doppelpatentierung – zwei verschiedene Fragen

In der Praxis werden zwei Begriffe oft vermischt. Das Doppelschutzverbot (Art. II § 8 IntPatÜbkG) betrifft die Wirkung paralleler Schutzrechte nach der Erteilung. Davon zu unterscheiden ist ein Doppelpatentierungsverbot auf der Erteilungsebene – also die Frage, ob dieselbe Erfindung überhaupt zweifach zur Erteilung gebracht werden darf.

Zwischen einem deutschen Patent und einem Einheitspatent besteht auch insoweit keine Sperre: Dieselbe Anmeldung kann sowohl beim DPMA als nationales Patent als auch über den europäischen Weg als Einheitspatent zur Erteilung gebracht werden. Ein Doppelpatentierungsverbot existiert hier nicht. Etwas anderes gilt nur EPA-intern für zwei identische europäische Anmeldungen desselben Anmelders – etwa wenn dieselbe Erfindung zugleich als klassisches Bündelpatent und als Einheitspatent erteilt werden soll; eine solche doppelte Erteilung im europäischen Verfahren ist nicht möglich. Das Verhältnis EP zu DE ist davon jedoch nicht erfasst.

Die Grenze: Einrede der doppelten Inanspruchnahme

Dass Doppelschutz zulässig ist, bedeutet nicht, dass ein Patentinhaber aus beiden Schutzrechten unbegrenzt parallel vorgehen könnte. Als Korrektiv dient die Einrede der doppelten Inanspruchnahme nach Art. II § 18 IntPatÜbkG. Sie ist ein Schutzmechanismus für Beklagte: Wer wegen derselben Verletzungshandlung bereits aus dem Einheitspatent vor dem EPG in Anspruch genommen wird, kann verhindern, zusätzlich aus dem gegenstandsgleichen nationalen Patent vor den deutschen Gerichten erneut belangt zu werden – und umgekehrt. Der Doppelschutz eröffnet dem Inhaber also zusätzliche Optionen, führt aber nicht zu einer doppelten Haftung des Verletzers.

Strategische Bedeutung

Die neue Rechtslage macht ein paralleles nationales Patent zu einem interessanten flankierenden Schutzrecht neben dem Einheitspatent. Der wichtigste Grund: Das Einheitspatent steht und fällt zentral. Eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage vor dem EPG bringt es mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Fall. Ein paralleles deutsches Patent, das den nationalen Gerichten untersteht, bleibt davon unberührt und kann den Schutz in Deutschland absichern. Hinzu kommt die Wahlmöglichkeit zwischen den Foren – EPG einerseits, deutsche Gerichte mit ihrer etablierten Praxis andererseits.

Diese Vorteile sind gegen die Mehrkosten und den Verwaltungsaufwand eines zweiten Schutzrechts abzuwägen. Auch bleibt – wie bisher – die Möglichkeit, ergänzend ein deutsches Gebrauchsmuster anzumelden oder aus einer europäischen Anmeldung abzuzweigen.

Fazit

Das Doppelschutzverbot ist seit dem 1. Juni 2023 kein Hindernis mehr für die Kombination aus Einheitspatent und nationalem deutschen Patent: Da das Einheitspatent zwingend der EPG-Gerichtsbarkeit unterliegt und nicht ausoptiert werden kann, greift das Verbot hier nie. Das nationale Patent bleibt voll wirksam und kann gezielt als Absicherung gegen eine zentrale Nichtigkeit oder zur Forenwahl eingesetzt werden. Lediglich beim ausoptierten klassischen europäischen Patent lebt das alte Doppelschutzverbot fort. Wer eine parallele Schutzrechtsstrategie erwägt, sollte die Einrede der doppelten Inanspruchnahme und die Kostenfolgen von Anfang an mitdenken.

Foto: © Chris Potter, [CC BY 2.0]

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EPA: Micro-Entity-Gebührenermäßigung: Chancen, der Vergleich mit den USA und die Risiken falscher Angaben

Gebührenermäßigungen für kleine Anmelder sind verlockend – sie senken die Kosten des Patentverfahrens spürbar. Sowohl das Europäische Patentamt (EPA) als auch das US-Patentamt (USPTO) bieten solche Reduzierungen. Was viele unterschätzen: Die Ermäßigung ist kein einmaliges Häkchen, sondern eine fortlaufende Erklärung über den eigenen Status. Wird sie falsch oder veraltet abgegeben, drohen empfindliche Folgen – bis hin zum Verlust der Anmeldung oder zur Unwirksamkeit des Patents. Dieser Beitrag erläutert die EPA-Regelung, vergleicht sie mit dem US-System und zeigt, worauf Anmelder unbedingt achten sollten.

Die Micro-Entity-Ermäßigung beim EPA im Überblick

Seit dem 1. April 2024 gewährt das EPA unter Regel 7a EPÜ eine Ermäßigung von 30 % auf die wichtigsten Verfahrensgebühren – darunter Anmelde-, Recherche-, Prüfungs-, Benennungs-, Erteilungs- und Jahresgebühren. Begünstigt sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme) sowie natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen.

Hinzu kommt eine Mengenbegrenzung: Jeder Anmelder muss in den fünf Jahren vor der maßgeblichen Anmeldung weniger als fünf europäische bzw. Euro-PCT-Anmeldungen eingereicht haben. Bei mehreren Anmeldern muss jeder die Voraussetzungen erfüllen. Der Status ist spätestens bei Zahlung der jeweiligen Gebühr ausdrücklich zu erklären; maßgeblich ist der Status am Tag der Zahlung. Die Ermäßigung gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Geschäftssitz und Verfahrenssprache.

Der Vergleich mit den USA

Das US-Patentamt kennt zwei Stufen, die deutlich großzügiger ausfallen als die EPA-Regelung:

  • Small Entity: 60 % Ermäßigung. Erfasst sind natürliche Personen, kleine Unternehmen mit höchstens 500 Beschäftigten (einschließlich verbundener Unternehmen) und gemeinnützige Einrichtungen. Voraussetzung ist außerdem, dass die Erfindung nicht an eine Stelle übertragen oder lizenziert wurde, die selbst nicht als Small Entity gilt.
  • Micro Entity: 80 % Ermäßigung. Sie setzt zusätzlich zum Small-Entity-Status insbesondere voraus, dass das Bruttoeinkommen des Anmelders eine bestimmte Grenze (rund das Dreifache des US-Medianhaushaltseinkommens) nicht übersteigt und der Erfinder in weniger als fünf zuvor eingereichten US-Anmeldungen benannt war; alternativ besteht ein Sonderweg für Hochschulangehörige.

Auf den ersten Blick wirkt das US-System attraktiver. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch nicht in der Höhe der Ermäßigung, sondern in den Folgen einer fehlerhaften Inanspruchnahme – und hier hat das USPTO 2025 deutlich nachgeschärft.

Risiken bei falschen oder veralteten Angaben

Beim EPA: drohender Rechtsverlust

Fehlt die Statuserklärung, ist sie unzutreffend oder wird ein Statuswechsel nicht mitgeteilt, gilt die zu niedrig gezahlte Gebühr als nicht wirksam entrichtet. Für die meisten Gebühren bedeutet das, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt. In vielen Fällen lässt sich dies durch Weiterbehandlung (Art. 121, Regel 135 EPÜ) heilen: Innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über den Rechtsverlust sind der Fehlbetrag nachzuzahlen und die Weiterbehandlungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr übersteigt die ersparten 30 % allerdings regelmäßig deutlich – der vermeintliche Spareffekt kehrt sich um.

Besonders gefährlich sind die Jahresgebühren: Für sie steht die Weiterbehandlung nicht zur Verfügung. Hier gilt lediglich die übliche sechsmonatige Nachfrist mit 50 %-Zuschlag. Wird der Fehler erst danach entdeckt, kann der Rechtsverlust endgültig sein. Das EPA führt zudem stichprobenartige Kontrollen während des Erteilungsverfahrens durch.

In den USA: Strafzuschläge, Verfahrensverzögerung und Unwirksamkeit

Das USPTO hat 2025 ein neues Sanktionssystem in Kraft gesetzt (gesetzliche Grundlage: 35 U.S.C. §§ 41(j) und 123(f), eingeführt 2023, ergänzt um eine Gutgläubigkeitsausnahme im Dezember 2024). Wird ein unzutreffender Small- oder Micro-Entity-Status festgestellt, drohen folgende Konsequenzen:

  • Strafzuschlag in dreifacher Höhe. Das Amt verhängt eine Geldbuße von mindestens dem Dreifachen des zu wenig gezahlten Betrags – es sei denn, der Anmelder weist nach, dass die Erklärung in gutem Glauben erfolgte.
  • Verfahrensverzögerung. Das USPTO stellt einen kombinierten Bescheid über die Zahlungsdifferenz und eine Aufforderung zur Stellungnahme („order to show cause“) aus. Die Anmeldung wird bis zur Klärung aus der Prüfung herausgenommen – mit möglichen Einbußen bei der Patentlaufzeitanpassung (Patent Term Adjustment).
  • Vorwurf des Betrugs am Amt. Nach den 2025 geänderten MPEP-Abschnitten 509.03(b) und 509.04 gilt eine bewusst oder unrichtig in Täuschungsabsicht abgegebene Statuserklärung als „fraud practiced on the Office“. Das zuständige Office of Petitions ist nun ausdrücklich befugt, Statuserklärungen zu überprüfen.
  • Unwirksamkeit des Patents. Wird die Falschangabe mit Täuschungsabsicht getroffen, kann das Patent als nicht durchsetzbar („unenforceable“) behandelt werden. In Verletzungsprozessen durchforsten Beklagte die Verfahrensakte gezielt nach solchen Diskrepanzen, um das Patent zu entwerten.

Im Vergleich zeigt sich: Das EPA sanktioniert primär über den drohenden Rechtsverlust, der – außer bei Jahresgebühren – meist noch heilbar ist. Das USPTO setzt seit 2025 auf ein deutlich punitiveres Regime mit Geldbußen, Verfahrensnachteilen und dem Risiko, das Patent vollständig zu entwerten. In beiden Systemen gilt jedoch derselbe Grundsatz: Der Status ist keine einmalige Angabe, sondern fortlaufend zu prüfen.

Was Anmelder beachten müssen

Aus den beschriebenen Risiken ergeben sich einige praktische Leitlinien:

  • Vor jeder Zahlung prüfen, nicht nur bei Anmeldung. Der maßgebliche Status wird bei jeder einzelnen Gebührenzahlung (Anmeldung, Prüfung, Erteilung, jede Jahres-/Aufrechterhaltungsgebühr) neu beurteilt. Eine einmalige Bewertung bei Anmeldung genügt nicht.
  • Veränderungen aktiv überwachen. Eligibilität kann durch Wachstum (Beschäftigtenzahl, Umsatz), durch Überschreiten der Anmeldegrenze, durch Übertragungen, Lizenzen, Fusionen oder – in den USA – durch Finanzierungsrunden mit verbundenen Unternehmen entfallen. Solche Ereignisse sollten ein internes Warnsignal auslösen.
  • Statuswechsel rechtzeitig melden und volle Gebühren zahlen. Sobald die Voraussetzungen wegfallen, ist das Amt zu informieren; nachfolgende Gebühren sind in voller Höhe zu entrichten. Bereits wirksam gezahlte reduzierte Gebühren bleiben unberührt.
  • Mehrere Anmelder: alle müssen qualifizieren. Erfüllt auch nur ein Mitanmelder die Voraussetzungen nicht, entfällt die Ermäßigung insgesamt.
  • Jahresgebühren besonders absichern. Gerade beim EPA ist der Rechtsverlust bei Jahresgebühren kaum reparabel. Ein zuverlässiges Fristen- und Statusüberwachungssystem, das die für die Zahlung verantwortliche Stelle bei Statusänderungen sofort informiert, ist hier unverzichtbar.
  • Im Zweifel die volle Gebühr zahlen. Ist der Status unklar, ist es oft sicherer, zunächst voll zu zahlen und – soweit möglich – später eine Erstattung zu beantragen. Eine Überzahlung lässt sich leichter zurückholen, als eine fehlerhafte Erklärung zu rechtfertigen.
  • Nachweise dokumentieren. Insbesondere in den USA wird eine sorgfältige, belegbare Prüfung („reasonable inquiry“) erwartet. Unterlagen, die den Status stützen, sollten aufbewahrt werden.
  • Bei Übertragungen prüfen. Geht die Anmeldung auf einen neuen Inhaber über, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Berechtigung – die reduzierte Zahlung kann dann ungültig werden.

Fazit

Die Micro-Entity-Ermäßigung ist ein wertvolles Instrument, um die Kosten des Patentverfahrens zu senken – beim EPA um 30 %, in den USA sogar um bis zu 80 %. Die Kehrseite sind erhebliche Risiken bei falschen oder veralteten Angaben: Beim EPA droht der Rechtsverlust, in den USA seit 2025 zusätzlich ein dreifacher Strafzuschlag, Verfahrensverzögerungen und im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit des Patents. Wer die Ermäßigung nutzt, sollte den Status daher fortlaufend und dokumentiert prüfen – und im Zweifel lieber voll zahlen, statt eine bescheidene Ersparnis mit einem unverhältnismäßig hohen Risiko zu erkaufen.

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Micro Entity und Gebührenreduzierung: Was gilt beim DPMA – und was beim EPA?

Immer wieder erreicht uns die Frage, ob auch in Deutschland eine besondere Gebührenermäßigung für kleine Anmelder existiert – ein „Micro-Entity-Rabatt“, wie ihn manche aus den USA oder vom Europäischen Patentamt kennen. Die kurze Antwort lautet: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kennt keinen solchen statusabhängigen Micro-Entity-Rabatt. Die viel beachtete 30%-Ermäßigung ist eine Regelung des Europäischen Patentamts (EPA). Dieser Beitrag ordnet beides ein und zeigt, worauf es in der Praxis ankommt.

Die Micro-Entity-Ermäßigung beim EPA

Seit dem 1. April 2024 gewährt das EPA unter Regel 7a EPÜ eine Ermäßigung von 30 % auf die wichtigsten Verfahrensgebühren, wenn der Anmelder als Kleinstunternehmen („micro entity“) gilt. Erfasst sind unter anderem die Anmelde-, Recherche-, Prüfungs-, Benennungs-, Erteilungs- und Jahresgebühren sowie bestimmte Euro-PCT-Gebühren, wenn das EPA als Internationale Recherchenbehörde tätig war.

Begünstigt sind dabei nicht nur Kleinstunternehmen im engeren Sinne, sondern auch natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen. Ein Kleinstunternehmen ist – in Anlehnung an die EU-Empfehlung 2003/361/EG – ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR.

Hinzu kommt eine Mengenbegrenzung: Jeder Anmelder darf in den fünf Jahren vor der maßgeblichen Anmeldung weniger als fünf europäische bzw. Euro-PCT-Anmeldungen eingereicht haben. Gibt es mehrere Anmelder, muss jeder von ihnen die Voraussetzungen eigenständig erfüllen.

Bemerkenswert ist die weite Öffnung der Regelung: Sie gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Geschäftssitz und Verfahrenssprache – anders als die frühere, sprachbezogene Ermäßigung. Der Status muss jedoch ausdrücklich erklärt werden, und zwar spätestens bei Zahlung der jeweiligen Gebühr; eine automatische Anwendung erfolgt nicht. Ändert sich der Status (etwa weil die Schwellenwerte überschritten oder die Anmeldegrenze erreicht werden), ist das EPA zu informieren; nach diesem Zeitpunkt fällige Gebühren sind wieder in voller Höhe zu zahlen. Unzutreffende Erklärungen können nachteilige Folgen haben – eine sorgfältige Prüfung vor Abgabe der Erklärung ist daher anzuraten.

Und beim DPMA?

Beim DPMA gibt es derzeit keine vergleichbare Micro-Entity-Ermäßigung und auch keine statusabhängige Staffelung der Patentgebühren nach Unternehmensgröße. Die deutschen Amtsgebühren sind im internationalen Vergleich allerdings ohnehin moderat – ein wesentlicher Grund, warum eine gesonderte Ermäßigung für Kleinanmelder hier bislang nicht eingeführt wurde.

Das deutsche Recht kennt allerdings ein eigenes Instrument zur finanziellen Entlastung, das in seiner Zielrichtung jedoch grundlegend anders konzipiert ist: die Verfahrenskostenhilfe.

Die Verfahrenskostenhilfe als deutscher Sonderweg

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach den §§ 129 ff. PatG ermöglicht es Beteiligten in Verfahren vor dem DPMA, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof, die anfallenden Kosten ganz oder teilweise vom Staat tragen zu lassen. Im Erteilungsverfahren erhält der Anmelder VKH auf Antrag – unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO –, sofern hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht und die Anmeldung nicht mutwillig erscheint. Auf gesonderten Antrag können auch die Jahresgebühren einbezogen werden; die Zahlungen erfolgen an die Bundeskasse. Die Bewilligung bewirkt im Kern, dass die sonst bei Nichtzahlung eintretenden Rechtsfolgen – etwa die Rücknahmefiktion oder das Erlöschen – nicht eintreten. Auf Wunsch kann zudem ein Patentanwalt oder Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 133 PatG).

Damit ist die VKH ein wertvolles Instrument insbesondere für mittellose Einzelerfinder. Sie ist jedoch kein Rabatt, sondern eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung – und genau hier liegen die entscheidenden Unterschiede zu den internationalen Ermäßigungen.

Nachteile der Verfahrenskostenhilfe gegenüber EPA und USPTO

Vergleicht man die VKH mit den Micro-Entity-Regelungen des EPA (30 %) und des USPTO (60 % als „small entity“, 80 % als „micro entity“), treten mehrere Schwächen zutage:

  • Bedürftigkeitsprüfung statt Statusprüfung. Die VKH setzt voraus, dass der Antragsteller die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann; diese sind offenzulegen und glaubhaft zu machen (Formular A9541). Die Ermäßigungen bei EPA und USPTO knüpfen demgegenüber allein an einen einfach feststellbaren Status (Unternehmensgröße, Zahl der bisherigen Anmeldungen) an – unabhängig davon, ob der Anmelder vermögend oder profitabel ist.
  • Für Unternehmen praktisch verschlossen. Juristische Personen – also etwa die typische Start-up-GmbH – erhalten VKH nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 116 ZPO, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Die Micro-Entity-Ermäßigungen sind dagegen gerade auf Kleinstunternehmen zugeschnitten und stehen ihnen ohne Weiteres offen.
  • Erfolgsprüfung im Vorfeld. Die VKH wird nur gewährt, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung besteht und keine Mutwilligkeit vorliegt. Das Amt nimmt also eine vorgelagerte materielle Einschätzung vor. Bei EPA und USPTO findet keinerlei Erfolgsprüfung statt; die Reduzierung gilt unabhängig von den Erteilungsaussichten.
  • Antragsaufwand und Wiederholung je Verfahrensabschnitt. Die VKH muss für jeden Verfahrensabschnitt neu beantragt werden – die für das Erteilungsverfahren bewilligte Hilfe wirkt etwa nicht für das Einspruchsverfahren. Den internationalen Ermäßigungen genügt hingegen eine einfache Statuserklärung bei Fälligkeit der jeweiligen Gebühr.
  • Stundung mit Rückzahlungsrisiko statt echter Gebührensenkung. Die VKH senkt die geschuldete Gebühr nicht; sie verschafft je nach wirtschaftlichen Verhältnissen eine ratenweise oder vollständige Übernahme, die bei verbesserter Lage nachträglich zurückzuzahlen sein kann. Die Micro-Entity-Ermäßigung reduziert demgegenüber den Gebührenbetrag selbst dauerhaft und ohne Rückzahlungspflicht.
  • Rein nationale Reichweite. Die VKH erfasst ausschließlich die Verfahren vor DPMA, Bundespatentgericht und BGH. Wer in Europa oder den USA anmeldet, profitiert dort von den jeweiligen Ermäßigungen, findet im deutschen Verfahren aber kein vergleichbar niedrigschwelliges Pendant.

Unterm Strich ist die VKH eine zielgenaue Hilfe für tatsächlich Mittellose, während die Ermäßigungen bei EPA und USPTO als breit zugängliche, unbürokratische Förderung kleiner – auch durchaus wirtschaftlich gesunder – Anmelder konzipiert sind. Beide Instrumente verfolgen damit unterschiedliche Zwecke und sind nur eingeschränkt vergleichbar.

Weitere Wege zur Kostenentlastung in Deutschland

Neben der VKH bestehen weitere Möglichkeiten, Schutzrechtskosten zu senken. Dazu zählt insbesondere der EU SME Fund, über den – sofern das Förderfenster geöffnet ist – ein Teil der Amtsgebühren erstattet werden kann; dieser setzt seinen Schwerpunkt allerdings auf Marken und Designs. Hinzu kommen Förder- und Beratungsangebote, etwa über die Patentinformationszentren. Auch verfahrensrechtliche Stellschrauben helfen, Kosten zu strecken: So lässt sich der Prüfungsantrag beim DPMA zeitlich nach hinten verlagern, sodass Prüfungs- und Folgekosten erst dann anfallen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung klarer absehbar ist.

Der Blick über den Tellerrand

International ist das Bild uneinheitlich. Das US-Patentamt (USPTO) geht mit seinen beiden Stufen deutlich weiter als das EPA. Auch andere Ämter, etwa die chinesische CNIPA, sehen Ermäßigungen vor. Wer ein Schutzrechtsportfolio über mehrere Länder aufbaut, sollte diese Unterschiede früh in die Kosten- und Anmeldestrategie einbeziehen.

Fazit für die Praxis

Wer als Kleinstunternehmen, Einzelerfinder, Hochschule oder gemeinnützige Einrichtung in Europa anmeldet, sollte die EPA-Ermäßigung aktiv nutzen – sie kann über das gesamte Erteilungs- und Aufrechterhaltungsverfahren erhebliche Beträge sparen, muss aber rechtzeitig erklärt werden. Für nationale deutsche Anmeldungen beim DPMA gibt es hingegen keinen Micro-Entity-Rabatt. Die Verfahrenskostenhilfe kann hier einspringen, ist aber an Bedürftigkeit, eine Erfolgsprüfung und einen spürbaren Antragsaufwand geknüpft und für gewöhnliche Unternehmen kaum zugänglich. Sie ersetzt damit keine echte Gebührensenkung, wie sie EPA und USPTO bieten. Umso mehr lohnt sich für deutsche Anmelder der Blick auf Fördermittel und auf eine durchdachte, kostenbewusste Gestaltung des Verfahrens.

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Moldau tritt dem EPÜ bei

Die Republik Moldau ist am 1. Juni 2026 als 40. Mitgliedstaat dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beigetreten. Aus einer einzigen europäischen Patentanmeldung lassen sich damit nun 40 Staaten erreichen.

Was sich für Anmelder ändert

Für europäische Patentanmeldungen mit einem Anmeldetag ab dem 1. Juni 2026 wird Moldau – wie die übrigen 39 Mitgliedstaaten – automatisch benannt; eine gesonderte Validierungsgebühr fällt nicht mehr an. So lässt sich aus einer einzigen Anmeldung Schutz in 40 Staaten erlangen, ohne Erstreckungs- oder Validierungsgebühren zahlen zu müssen.

Für Anmeldungen mit einem früheren Anmeldetag gilt das bisherige Regime fort: Schutz in Moldau ist dort weiterhin nur über die Validierung zu erreichen. Konkret bleibt Moldau für europäische Anmeldungen mit einem wirksamen Anmeldetag zwischen dem 1. November 2015 und dem 31. Mai 2026 als Validierungsstaat verfügbar. Bei laufenden Verfahren sollte daher geprüft werden, welcher Weg – Validierung oder automatische Benennung – im konkreten Fall einschlägig ist.

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Das apud-Modell der qualitativen Patentbewertung – und wie Sie damit den Wert Ihres Patentportfolios steigern

Patente machen oft einen erheblichen Teil des immateriellen Unternehmenswerts aus – doch ihr Wert lässt sich nicht allein in einer Zahl ausdrücken. Das apud-Modell ist ein qualitativer Bewertungsansatz, der die wertbestimmenden Eigenschaften eines Patents systematisch erfasst. Wer diese Faktoren kennt, kann sie gezielt beeinflussen und so den Wert seines Portfolios steigern.

Was ist das apud-Modell?

Das apud-Modell wurde vom Arbeitskreis Patentrecht an der Universität Düsseldorf (kurz „apud”) entwickelt und seit Mitte der 2000er-Jahre in der Praxis diskutiert. Es ist ein qualitatives Bewertungsmodell: Anders als rein monetäre Verfahren (Kosten-, Markt- oder Ertragsansatz) zielt es nicht in erster Linie auf einen Geldbetrag, sondern auf eine nachvollziehbare Einschätzung der technologischen, rechtlichen und strategischen Qualität eines Patents. In der Terminologie der Patentbewertung geht es also weniger um die „Valuierung” (Ermittlung eines Geldwerts) als um die „Evaluierung” (Beurteilung der Qualität).

Der Grundgedanke ist, die Wertdeterminanten eines Patents in eine methodisch sachgerechte Beziehung zur wirtschaftlichen Patentwirkung zu setzen und das Ergebnis über ein Punktesystem transparent zu machen. Das Modell wurde bewusst flexibel und auch für kleine und mittlere Unternehmen handhabbar gestaltet. Es versteht sich nicht als Alleinstellung, sondern als strukturierter Zugang, der die maßgeblichen Kriterien offenlegt – gerade dort, wo Prognosen (etwa zur Marktentwicklung) eine Rolle spielen. Für eine darauf aufbauende monetäre Bewertung kann ergänzend ein standardisiertes Verfahren (etwa nach DIN 77100) herangezogen werden.

Die Bewertungsfaktoren des Modells

Das apud-Modell betrachtet zwei Ebenen: die rechtlich-technische Substanz des Schutzrechts und seine wirtschaftliche Wirkung im Produktmarkt.

1. Rechtlich-technische Wertdeterminanten

Im Kern stehen vier Wertdeterminanten, die zugleich die Stärke und Belastbarkeit des Schutzrechts beschreiben:

  • Neuheit – wie eindeutig hebt sich die geschützte Lehre vom Stand der Technik ab?
  • Erfindungshöhe – wie weit geht der erfinderische Beitrag über das für den Fachmann Naheliegende hinaus?
  • Schutzbereich – wie breit und zugleich belastbar ist der durch die Ansprüche definierte Schutzumfang?
  • Umgehungsschwierigkeit – wie schwer lässt sich das Patent durch Ausweichlösungen („Design-around”) umgehen?

Bei einem bereits erteilten Patent treten praxisnahe Bewertungsaspekte hinzu, insbesondere der Schutzbereich, die Durchsetzbarkeit gegen Verletzer (Tatbestand der aktiven Patentverletzung), die Rechtsbeständigkeit gegenüber Angriffen (Einspruch/Nichtigkeit) sowie die verbleibende Laufzeit. Im Punktesystem des Modells fließen diese rechtlichen Aspekte mit einem bestimmten Höchstwert in die Gesamtbewertung ein; entscheidend ist weniger der exakte Zahlenwert als die strukturierte, vergleichbare Erfassung.

2. Wirtschaftliche Patentwirkung (Produktmarkt)

Ein rechtlich starkes Patent ist nur dann wertvoll, wenn es auf einen relevanten Markt wirkt. Das Modell bezieht daher die wirtschaftliche Dimension ein: den Bezug des Patents zu konkreten Produkten, die Größe und das Wachstum des adressierten Marktes, den Wettbewerbsvorteil bzw. den Monopoleffekt sowie die Passung zur Unternehmensstrategie (z. B. Eigennutzung, Lizenzierung, Verkauf). Ein Missverständnis wäre es, Patent- und Produktbewertung gleichzusetzen – das Patent wirkt stets nur über den von seinen Ansprüchen umrissenen Ausschnitt des Produkts.

Wie Sie den Portfoliowert über die apud-Faktoren steigern

Der praktische Nutzen des Modells liegt darin, dass jeder Faktor ein Stellhebel ist. Wer schon bei Anmeldung, Prüfung und Portfoliopflege auf diese Faktoren achtet, erhöht systematisch die Qualität – und damit den Wert – seiner Schutzrechte.

Neuheit und Erfindungshöhe absichern

Beide Determinanten bestimmen maßgeblich die Rechtsbeständigkeit. Sie stärken sie durch eine sorgfältige Recherche zum Stand der Technik vor der Anmeldung, durch die strikte Wahrung der Neuheit (keine vorzeitige Veröffentlichung, Geheimhaltungsvereinbarungen) und durch eine Anmeldung, die den erfinderischen Kern klar herausarbeitet und mit technischen Effekten belegt. Je belastbarer Neuheit und Erfindungshöhe, desto geringer das Risiko eines erfolgreichen Angriffs.

Den Schutzbereich breit und belastbar gestalten

Streben Sie einen möglichst breiten, aber durch den Stand der Technik gedeckten Hauptanspruch an und sichern Sie ihn durch eine durchdachte Anspruchshierarchie mit Rückzugspositionen (Unteransprüche) ab. Nutzen Sie verschiedene Anspruchskategorien (Erzeugnis, Verfahren, Verwendung) und – wo sinnvoll – Teilanmeldungen, um Varianten und nachgelagerte Verwertungsstufen abzudecken. Ein breiter, zugleich verteidigungsfähiger Schutzbereich erhöht den Wert weit stärker als ein eng auf ein einziges Ausführungsbeispiel zugeschnittener Anspruch.

Die Umgehungsschwierigkeit erhöhen

Schützen Sie das zugrunde liegende technische Prinzip, nicht nur eine konkrete Umsetzung. Decken Sie naheliegende Ausweichlösungen durch zusätzliche Ansprüche oder flankierende Anmeldungen ab und bauen Sie um Schlüsseltechnologien ein „Patentnetz” (Portfolio mehrerer aufeinander abgestimmter Schutzrechte). Je teurer und unattraktiver ein Design-around für Wettbewerber wird, desto höher der wirtschaftliche Wert.

Durchsetzbarkeit sicherstellen

Ein Patent ist nur so viel wert, wie es sich durchsetzen lässt. Formulieren Sie Ansprüche so, dass eine Verletzung am Markt erkennbar und nachweisbar ist – Merkmale, die sich nur im Inneren eines fremden Herstellungsprozesses abspielen, sind schwer zu beweisen. Achten Sie auf erfassbare, möglichst am Endprodukt feststellbare Merkmale und dokumentieren Sie Benutzungs- und Verletzungslagen.

Rechtsbeständigkeit pflegen

Sorgen Sie für eine saubere Erteilungsakte, belastbare Rückzugspositionen in der Beschreibung und – bei besonders wichtigen Schutzrechten – für Bestandskraft- bzw. Verletzungsgutachten. Beobachten Sie Einspruchs- und Nichtigkeitsrisiken aktiv; ein erfolgreich verteidigtes Patent gewinnt an Wert, ein angreifbares verliert ihn.

Laufzeit und wirtschaftliche Wirkung steuern

Berücksichtigen Sie die Restlaufzeit bei jeder Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Aufgabe; prüfen Sie, wo ergänzende Schutzzertifikate (SPC) eine Verlängerung ermöglichen. Vor allem aber: Richten Sie Ihr Portfolio an Produkten und Märkten aus, die tatsächlich zählen. Schutzrechte ohne Produkt- oder Marktbezug binden Gebühren, ohne Wert zu schaffen.

Vom Einzelpatent zum gesteuerten Portfolio

Der eigentliche Hebel liegt in der regelmäßigen, kriteriengestützten Bewertung des gesamten Bestands. Bewerten und ranken Sie Ihre Schutzrechte periodisch anhand der apud-Faktoren. Daraus ergeben sich konkrete Maßnahmen:

  • Stärken ausbauen: in hochbewertete Schutzrechte gezielt investieren (Teilanmeldungen, Auslandserstreckung, flankierende Anmeldungen).
  • Schwächen bereinigen: niedrig bewertete Rechte ohne Markt- oder Durchsetzungswert aufgeben und so Aufrechterhaltungsgebühren einsparen.
  • Lücken schließen: dort anmelden, wo strategisch wichtige Produkte noch ungeschützt sind oder Umgehungswege offenstehen.
  • Wert kommunizieren: die strukturierte Bewertung gegenüber Investoren, Käufern oder Lizenznehmern transparent darstellen – ein nachvollziehbares Bewertungsraster erhöht die Glaubwürdigkeit des angesetzten Werts.

Fazit

Das apud-Modell macht den Wert eines Patents an nachvollziehbaren Faktoren fest: Neuheit, Erfindungshöhe, Schutzbereich und Umgehungsschwierigkeit auf der rechtlich-technischen Seite, ergänzt um Durchsetzbarkeit, Rechtsbeständigkeit und Laufzeit sowie die wirtschaftliche Patentwirkung im Produktmarkt. Wer diese Faktoren von der Anmeldung an mitdenkt und sein Portfolio regelmäßig danach bewertet, steigert nicht nur die Qualität der einzelnen Schutzrechte, sondern auch den nachweisbaren Wert des gesamten Bestands. Gern unterstützen wir Sie bei der qualitativen Bewertung und der strategischen Ausrichtung Ihres Patentportfolios.

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Abstrakte (einfarbige) Farbmarken und ihre Rechtsprechung in Deutschland

Eine einzelne Farbe kann eine Marke sein – das Magenta der Telekom, das Gelb von Langenscheidt oder das Rot der Sparkassen sind bekannte Beispiele. Zugleich gehört die abstrakte, konturlose Farbmarke zu den am schwersten zu erlangenden und zu verteidigenden Markenformen. Dieser Beitrag fasst den rechtlichen Rahmen und die maßgebliche deutsche Rechtsprechung zusammen.

Was ist eine abstrakte Farbmarke?

Zu unterscheiden ist die abstrakte (konturlose) Farbmarke – also der Schutz einer Farbe „als solcher“, unabhängig von einer bestimmten Form oder Anordnung – von der bloßen farbigen Gestaltung einer Wort-/Bildmarke. Geschützt werden soll allein der Farbton, in beliebiger Verwendung auf Waren, Verpackungen oder in der Werbung. Genau diese Loslösung von jeder konkreten Form macht die Eintragung schwierig.

Rechtlicher Rahmen

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können auch Farben und Farbzusammenstellungen Marken sein; die Markenfähigkeit als solche steht also nicht in Frage. Die Hürden liegen bei den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG: Einer abstrakten Farbe fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), und es besteht häufig ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), weil Farben als allgemeines Gestaltungsmittel verfügbar bleiben sollen. Überwunden werden können diese Hindernisse durch Verkehrsdurchsetzung, also durch infolge der Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

Zur Darstellung der Marke: Das frühere Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit ist mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) zum 14. Januar 2019 entfallen (unionsweit bereits zum 1. Oktober 2017). Die Farbe muss jedoch weiterhin klar und eindeutig bestimmt sein; in der Praxis geschieht dies durch Angabe eines international anerkannten Farbcodes (etwa RAL, Pantone oder HKS).

Die unionsrechtlichen Grundlagen hat der Europäische Gerichtshof früh gelegt: In der Entscheidung „Libertel“ (Urteil vom 6. Mai 2003, C-104/01) hielt er fest, dass eine Farbe an sich grundsätzlich eine Marke sein kann, ihr aber im Regelfall keine originäre Unterscheidungskraft zukommt und ein Allgemeininteresse besteht, die Verfügbarkeit von Farben nicht ungebührlich einzuschränken. Für Farbkombinationen verlangte der Gerichtshof in „Heidelberger Bauchemie“ (Urteil vom 24. Juni 2004, C-49/02) eine systematische, im Voraus festgelegte und einheitliche Zuordnung der Farben.

Der Grundsatz: abstrakte Farben sind selten originär unterscheidungskräftig

Die deutschen Gerichte gehen im Einklang mit dem EuGH davon aus, dass der Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnimmt. Originäre Unterscheidungskraft kommt einer abstrakten Farbmarke daher nur ausnahmsweise zu – etwa wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr speziell sind, der maßgebliche Markt eng umrissen ist und die Verwendung von Farben dort unüblich ist. In aller Regel führt der Weg zur eintragungsfähigen Farbmarke deshalb über die Verkehrsdurchsetzung.

Die Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs

Langenscheidt-Gelb (2014)

Den Auftakt der heutigen Rechtsprechungslinie bildete das Gelb der Wörterbuchverlage. Im Verletzungsverfahren entschied der BGH, dass die in Gelb gehaltene Aufmachung eines Wettbewerbers (Sprachlernsoftware) die für Langenscheidt eingetragene abstrakte Farbmarke „Gelb“ verletzt (Urteil vom 18. September 2014, I ZR 228/12). Im parallelen Löschungsverfahren bestätigte der BGH den Bestand der Marke und wies den Löschungsantrag zurück (Beschluss vom 23. Oktober 2014, I ZB 61/13, „Langenscheidt-Gelb“, GRUR 2015, 581). Damit war geklärt, dass eine abstrakte Farbe bei entsprechender Verkehrsdurchsetzung als Marke geschützt und gegen Dritte durchgesetzt werden kann.

Nivea-Blau (2015)

Im Streit um das Beiersdorf-Blau (Pantone 280 C) hob der BGH die vom Bundespatentgericht angeordnete Löschung auf und verwies die Sache zurück (Beschluss vom 9. Juli 2015, I ZB 65/13, „Nivea-Blau“). Die Entscheidung enthält den für die Praxis zentralen Maßstab: Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht originär unterscheidungskräftig, können aber Verkehrsdurchsetzung erlangen; dafür genügt – wie bei anderen Markenformen auch – ein Durchsetzungsgrad von mehr als 50 %. Den vom Bundespatentgericht geforderten Wert von mindestens 75 % beanstandete der BGH als zu streng. Zugleich stellte er strenge Anforderungen an die Methodik demoskopischer Gutachten und verwarf das vorgelegte Gutachten als fehlerhaft (den Befragten war eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden, was die Ergebnisse zugunsten der Markeninhaberin beeinflusst haben konnte). Nach Zurückverweisung und Beschränkung der Marke auf bestimmte Warengruppen nahm der Wettbewerber seinen Löschungsantrag zurück; das Bundespatentgericht bestätigte den Fortbestand der Marke (Beschluss aus dem Jahr 2019, zugestellt am 18. Oktober 2019). Das Nivea-Blau ist somit weiterhin geschützt.

Sparkassen-Rot (2014–2016)

Das wohl bekannteste Verfahren betraf das Rot (HKS 13) des Dachverbands der Sparkassen-Finanzgruppe, eingetragen für Retail-Banking. Auf Vorlage des Bundespatentgerichts klärte zunächst der EuGH, dass es für die Verkehrsdurchsetzung nicht auf starre Prozentwerte ankommt, sondern auf eine Gesamtwürdigung (Urteil vom 19. Juni 2014, C-217/13 und C-218/13). Nachdem das Bundespatentgericht die Löschung gleichwohl angeordnet hatte (Beschluss vom 8. Juli 2015, 25 W (pat) 13/14), hob der BGH diese auf und ließ die Marke im Register (Beschluss vom 21. Juli 2016, I ZB 52/15, „Sparkassen-Rot“, BGHZ 211, 268).

Die Entscheidung brachte zwei wichtige Klarstellungen. Erstens bestätigte der BGH den Grundsatz der fehlenden originären Unterscheidungskraft, die hier aber durch Verkehrsdurchsetzung überwunden war. Zweitens stellte er für das Löschungsverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag ab: Selbst eine ursprünglich – mangels nachgewiesener Durchsetzung – möglicherweise zu Unrecht eingetragene Farbmarke bleibt geschützt, wenn sie jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Maßgeblich war ein durch demoskopische Gutachten und weitere Umstände gestützter Zuordnungsgrad von über 50 %. Im begleitenden Verletzungsstreit gegen die spanische Santander-Gruppe hatte der BGH zuvor ein Teilurteil aufgehoben und zurückverwiesen (Urteil vom 23. September 2015, GRUR 2015, 1201).

Jüngere Bestätigung: NJW-Orange (2021)

Dass die Linie fortgilt, zeigt die Entscheidung „NJW-Orange“ (BGH, GRUR 2021, 1526) zur abstrakten Farbmarke „Orange“ einer juristischen Fachzeitschrift. Der BGH bekräftigte die Grundsätze aus „Sparkassen-Rot“ und präzisierte erneut die Anforderungen an demoskopische Gutachten – etwa, dass die Antwortmöglichkeit „kommt bekannt vor“ nicht aktiv angeboten, sondern nur bei spontaner Nennung erfasst werden darf, und dass bei einer nur in Kombination mit anderen Elementen benutzten Farbe schwer zu belegen ist, dass gerade die Farbe als solche durchgesetzt ist.

Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung

Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung wird in der Praxis vor allem über ein methodisch einwandfreies demoskopisches Gutachten geführt; das DPMA hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht. Erforderlich ist regelmäßig, dass mehr als 50 % der angesprochenen Verkehrskreise in der Farbe einen Herkunftshinweis sehen. Ergänzend werden Marktanteil, Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Benutzung, der Werbeaufwand sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und Berufsverbänden herangezogen. Besondere Schwierigkeiten bestehen, wenn die Farbe nie isoliert, sondern stets zusammen mit Wort- oder Bildbestandteilen benutzt wurde – dann lässt sich oft nur die Durchsetzung der konkreten Gesamtgestaltung, nicht aber der Farbe als solcher belegen.

Praktische Hinweise für die Anmeldung einer abstrakten Farbmarke

  • Die Farbe über einen anerkannten Farbcode (RAL, Pantone, HKS) eindeutig bestimmen.
  • Auf ein einheitliches, über Jahre konstantes Corporate Design achten – die tatsächlich benutzte Farbe sollte exakt der angemeldeten entsprechen.
  • Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis eng und spezifisch fassen; ein überschaubarer Markt erhöht die Erfolgsaussichten.
  • Frühzeitig ein demoskopisches Gutachten nach den DPMA-Vorgaben einholen und Benutzungs- und Marktdaten dokumentieren.
  • Die Farbe nach Möglichkeit auch isoliert (nicht nur in Kombination mit Logo oder Wortmarke) benutzen, um die Durchsetzung der Farbe als solcher belegen zu können.

Fazit

Abstrakte Farbmarken sind in Deutschland schutzfähig – aber sie sind „verdiente“ Marken: Der Weg führt fast immer über die Verkehrsdurchsetzung mit hohen Nachweisanforderungen. Für etablierte Marken mit langjährig konsequent verwendeter Hausfarbe kann sich der Aufwand jedoch lohnen, wie die Entscheidungen zu Langenscheidt-Gelb, Nivea-Blau und Sparkassen-Rot zeigen: Ist die Farbe einmal eingetragen und durchgesetzt, lässt sich ihre nicht nur dekorative Verwendung durch Wettbewerber wirksam untersagen.

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Gescheiterte Studien, starke Patente: Der BGH zu Fampridin-SR (X ZR 165/23)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2026 – X ZR 165/23 – auf die Berufung gegen das Bundespatentgericht

Mit einer Entscheidung, die in Fachkreisen bereits als Meilenstein für Arzneimittelpatente gilt, hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Patent bestätigt, das eine retardierte Formulierung von Fampridin (Fampridin-SR) zur Steigerung der Gehgeschwindigkeit bei Multipler Sklerose (MS) betrifft. Bemerkenswert ist das Urteil nicht nur wegen seines Ergebnisses – es hob eine Nichtigerklärung durch das Bundespatentgericht auf –, sondern auch wegen seiner Aussagen zu zwei Grundpfeilern des Patentrechts: der Neuheit medizinischer Anwendungen und der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, wenn klinische Hindernisse im Weg stehen.

Hintergrund: Das Patent und der Streit

Das Streitpatent betraf die Verwendung einer retardierten Formulierung von Fampridin (4-Aminopyridin) zur Steigerung der Gehgeschwindigkeit bei MS-Patienten – im Kern eine Erfindung zum Dosierschema bei einer Erkrankung, die durch eine Demyelinisierung von Nervenfasern gekennzeichnet ist und damit die Übertragung von Impulsen entlang dieser Fasern verlangsamt oder blockiert.

Generikahersteller erhoben Nichtigkeitsklagen. In erster Instanz erklärte der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts das Patent mit Urteil vom 11. Juli 2023 für nichtig. Die Patentinhaberin legte dagegen Berufung zum BGH ein.

Das Ergebnis

Der BGH änderte das Urteil ab. Er hob die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf, wies die Nichtigkeitsklagen ab und erlegte den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Patent bleibt damit bestehen.

Die wesentlichen Feststellungen der Entscheidung

1. Hohe Hürden für die Neuheit einer medizinischen Anwendung (Bestätigung der „Memantin“-Rechtsprechung)

Der Senat bekräftigte seine Memantin-Rechtsprechung: Die Eignung eines Stoffs für eine bestimmte therapeutische Wirkung ist nur dann neuheitsschädlich offenbart, wenn einer Entgegenhaltung eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist, dass der Stoff diese Wirkung tatsächlich aufweist. Bloße Erwartungen, Schätzungen oder Ankündigungen geplanter klinischer Studien – etwa in Anlegerinformationen oder Konferenz-Abstracts – reichen für eine neuheitsschädliche Offenbarung nicht aus. Der Senat zog eine scharfe Trennlinie zwischen offenbarten Fakten und bloßen Hoffnungswerten.

2. Erfinderische Tätigkeit und das „Roadblock“-Prinzip

Auch wenn eine Entgegenhaltung einen bestimmten Lösungsweg hervorhebt, kann die erfinderische Tätigkeit nur dann verneint werden, wenn dieser Weg mit dem am Anmelde- bzw. Prioritätstag zur Verfügung stehenden Fachwissen und den entsprechenden Mitteln tatsächlich erfolgreich beschritten werden konnte – beurteilt aus einer Ex-ante-Sicht.

Es genügt nicht, dass ein Weg theoretisch gangbar war. Stellen sich nach dem Einschlagen dieses Weges Hindernisse oder sonstige Umstände ein, die aus fachlicher Sicht ein Fortschreiten nicht länger als angeraten erscheinen lassen, ist die erfinderische Tätigkeit nicht widerlegt.

Entscheidend ist, dass bei der Beurteilung der angemessenen Erfolgserwartung auch Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind, die im Stand der Technik noch nicht bekannt waren, sich aber beim Beschreiten des Weges eingestellt hätten.

3. Klinische Fehlschläge können die erfinderische Tätigkeit stützen

Verfehlt eine klinische Studie (hier die Studie MS-F202) ihren primären Endpunkt und zeigt keine statistische Signifikanz, kann dies ein technisches Hindernis darstellen, das einem Naheliegen entgegensteht. Ein Rückschlag in der frühen Entwicklung untergräbt das Patent also nicht zwangsläufig, sondern kann im Gegenteil als Beleg dafür dienen, dass die beanspruchte Lösung gerade nicht naheliegend war – weil der Fachmann ohne die Erfindung vor einer scheinbaren Sackgasse gestanden hätte.

4. Post-hoc-Analysen sind ein zulässiges Beweismittel

Der Senat erkannte an, dass eine Post-hoc-Responder-Analyse ein valides Mittel ist, um eine technische Eigenschaft zu belegen. Auch wenn es sich um ein statistisches Verfahren handelt, ist es patentrechtlich beachtlich, weil es einen technischen Sachverhalt – die tatsächliche Wirkung des Stoffs – betrifft und die Wirksamkeit eines bestimmten Dosisregimes auch dann untermauern kann, wenn die Gesamtkohorte kein signifikantes Ergebnis erbracht hat.

Praxishinweise

  • Klinische Rückschläge dokumentieren. Das Verfehlen eines primären Endpunkts in frühen Studien muss für ein Patent nicht nachteilig sein; es kann belegen, dass die spätere Lösung nicht naheliegend war.
  • Entgegenhaltungen genau prüfen. In Nichtigkeitsverfahren ist sorgfältig zu unterscheiden, ob der Stand der Technik Fakten offenbart oder nur Erwartungen bzw. „Hoffnungswerte“ – der BGH behandelt beides sehr unterschiedlich.
  • Untergruppen-/Responder-Analysen nutzen. Die Identifizierung von Respondern durch nachträgliche statistische Auswertungen ist ein legitimer Weg, um die Wirkung eines bestimmten Dosisregimes zu untermauern.
  • Gute Nachrichten für Dosierschema-Patente. Die Entscheidung bekräftigt, dass der Weg zur Zulassung häufig über unvorhersehbare technische Hürden führt, die eine erfinderische Tätigkeit begründen können.

Warum die Entscheidung Bedeutung hat

Für forschende Pharmaunternehmen ist das Urteil ein wichtiges Signal. Es bestätigt einen strengen Maßstab für die neuheitsschädliche Vorwegnahme einer medizinischen Anwendung und erkennt an, dass die Arzneimittelentwicklung in der Praxis selten geradlinig verläuft: Auf dem Weg auftretende Hindernisse – einschließlich gescheiterter Studien – können Teil dessen sein, was eine Erfindung nicht naheliegend macht. Für Nichtigkeitskläger unterstreicht es, dass Entgegenhaltungen die maßgebliche therapeutische Wirkung eindeutig und unmittelbar offenbaren müssen und nicht bloß andeuten dürfen.

Der vollständige Urteilstext ist beim Bundesgerichtshof (PDF) abrufbar.

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Wenn „Eignung“ nicht genügt: Der BGH zum zweckgebundenen Stoffschutz (X ZB 3/25)

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2026 – X ZB 3/25 – Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz · ECLI:DE:BGH:2026:250226BXZB3.25.0

Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs (BGH) eine im Pharma- und Life-Sciences-Patentrecht immer wiederkehrende Frage geschärft: Was muss ein Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz beansprucht, eigentlich über die therapeutische Eignung des Stoffs offenbaren? Die Antwort des Senats ist eine nützliche Erinnerung daran, dass bei medizinischen Verwendungsansprüchen rund um einen bekannten Stoff die behauptete therapeutische Wirkung den Kern der Erfindung bildet – und sich nicht auf Spekulation stützen darf.

Hintergrund: Das Patent und der Streit

Streitgegenständlich war das deutsche Patent DE 10 2007 008 664, angemeldet am 20. Februar 2007, dessen Erteilung am 29. Juli 2021 öffentlich bekannt gemacht wurde. Es betraf ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz. Patentanspruch 1 – auf den weitere sechs Ansprüche zurückbezogen waren – war auf ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz gerichtet, das Glucoseisomerase, verträgliche Träger und/oder Exzipienten sowie beigefügte Metallionen (ausgewählt aus Mn²⁺, Mg²⁺, Zn²⁺, Fe²⁺, Co²⁺ oder Cu²⁺ sowie Gemischen daraus) enthält, wobei die Zusammensetzung keine 5-D-Fructose-Dehydrogenase enthält.

Der zugrunde liegende Gedanke war mechanistisch: Glucoseisomerase kann Fructose in Glucose umwandeln. Das Enzym soll daher die im Nahrungsbrei enthaltene Fructose in Glucose überführen, bevor sie die mit einer Fructoseintoleranz verbundenen Beschwerden auslösen kann.

Eine Einsprechende griff das Patent an. Das Bundespatentgericht (14. Senat – Technischer Beschwerdesenat) entschied gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG über den Einspruch und widerrief das Streitpatent mit Beschluss vom 22. November 2024. Dagegen richtete sich die – vom Bundespatentgericht ausdrücklich zugelassene (§ 100 Abs. 1 PatG) – Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin.

Das Ergebnis

Die Rechtsbeschwerde war zwar statthaft und zulässig, blieb in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der BGH wies sie auf Kosten der Patentinhaberin zurück; der Widerruf des Patents bleibt damit bestehen.

Die wesentlichen Feststellungen der Entscheidung

1. Der zweckgebundene Stoffanspruch schützt die Eignung des Stoffs für die genannte medizinische Verwendung

Der Anspruch wurde als zweckgebundener Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 4 PatG eingeordnet. Der Senat bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Gegenstand eines solchen Anspruchs in der Eignung des Stoffs für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck liegt – letztlich also in einer dem Stoff innewohnenden Eigenschaft (unter Verweis auf die Entscheidung Kollagenase I, X ZB 5/13, BGHZ 200, 229).

2. Die beanspruchte therapeutische Eignung muss tatsächlich bestehen – und plausibel offenbart sein

Da die Eignung den geschützten Kern bildet, muss sie auch wirklich vorliegen. Der Senat verzichtete bewusst auf eine starre Beweisschwelle: Experimentelle Daten oder klinische Versuche sind nicht zwingend erforderlich. Zugleich zog er aber eine klare Grenze:

Ist die behauptete therapeutische Wirkung des Stoffs in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen durch keinerlei experimentelle Daten glaubhaft gemacht, kann sich die Frage der Spekulation stellen.

Mit anderen Worten: Ein Anmelder muss keine vollständige klinische Dokumentation vorlegen, kann sich aber auch nicht auf eine bloße Behauptung der medizinischen Wirkung zurückziehen.

3. Im konkreten Fall lief die Offenbarung auf Spekulation hinaus

Glucoseisomerase war ein seit langem bekanntes und kommerziell erhältliches Enzym, dessen Fähigkeit zur Umwandlung von Fructose in Glucose selbst nicht neu war. Die Anmeldung beschrieb den Mechanismus und die vorgesehene Dosierung, lieferte jedoch – nach der Würdigung des Senats – keinen ausreichend glaubhaften und nachvollziehbaren Beleg für die therapeutische Eignung und Verträglichkeit der oralen Gabe von Glucoseisomerase bei Fructoseintoleranz. Die streitpatentgemäße Lehre kam damit einer Spekulation gleich, statt einer glaubhaft offenbarten therapeutischen Wirkung.

4. Folge: kein zweckgebundener Stoffschutz – und eine Brücke zur mangelnden Ausführbarkeit

Der Senat stellte klar, dass ein Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 PatG beansprucht, nicht erteilt (oder aufrechterhalten) werden darf, wenn der Stoff die beanspruchte Eignung nicht aufweist. Bedeutsam ist der Hinweis, dass der Umstand, dass eine beanspruchte Eigenschaft des Stoffs objektiv nicht gegeben ist, auch dazu führen kann, dass die Erfindung nicht ausreichend offenbart ist – womit das Eignungserfordernis mit dem eigenständigen Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit verknüpft wird.

5. Ein Schutz für erteilte Patente: Widerruf erfordert Gewissheit

Die Entscheidung betonte zugleich ein wichtiges Gegengewicht. Nachdem ein Patent ordnungsgemäß erteilt worden ist, kann dem Patentinhaber die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er sie zu Unrecht erlangt hat (unter Verweis auf X ZR 83/21). Diese hohe Hürde war hier erfüllt.

Praxishinweise

  • Plausibilität zum Anmeldezeitpunkt zählt. Bei medizinischen Verwendungs- und zweckgebundenen Stoffansprüchen rund um bekannte Stoffe sollte die therapeutische Wirkung bereits in der ursprünglichen Anmeldung glaubhaft gemacht sein – eine rein mechanistische Begründung kann nicht ausreichen.
  • Die Eignung ist die Erfindung. Ist der Wirkstoff bereits bekannt, trägt die neu behauptete medizinische Eignung das Patent und muss glaubhaft offenbart werden.
  • Zwei Gründe, eine Schwäche. Eine unzureichend belegte therapeutische Wirkung kann sowohl die Gewährung des zweckgebundenen Stoffschutzes als auch die Ausführbarkeit untergraben.
  • Widerruf braucht Gewissheit. Der Maßstab „zweifelsfrei“ schützt erteilte Patente – ist aber nicht unüberwindbar, wenn die Anmeldung jeglicher stützender Daten entbehrt.

Warum die Entscheidung Bedeutung hat

Der Beschluss ist eine klare Standortbestimmung dazu, wie das deutsche Patentrecht die Trennlinie zwischen einer offenbarten therapeutischen Eigenschaft und einer unbewiesenen Hoffnung zieht. Für Anmelder im Bereich Pharma, Ernährung und „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ – insbesondere bei der Zweitverwendung gut bekannter Enzyme oder Verbindungen – lautet die Botschaft, die Anmeldung um einen belastbaren Beleg für die beanspruchte Wirkung herum aufzubauen, statt sich auf die innewohnenden Eigenschaften eines bekannten Stoffs und einen plausibel klingenden Mechanismus zu verlassen.

Der vollständige Beschluss ist beim Bundesgerichtshof (PDF) abrufbar.

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Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2025.

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EPA: Abschaffung der 10-Tage-Regel für die Zustellungsfiktion.

Seit dem 1. November 2023 wendet das Europäische Patentamt (EPA) die sogenannte 10-Tage-Regel für die Zustellung seiner Schriftstücke nicht mehr an. Für die Berechnung von Fristen, die durch die Zustellung einer Mitteilung ausgelöst werden, hat das spürbare Folgen – in aller Regel verkürzt sich die effektiv zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit. Die Änderung beruht auf einem Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Oktober 2022 (CA/D 10/22), betrifft die Regeln 126(2), 127(2) und 131(2) EPÜ und gilt für alle Schriftstücke, die am oder nach dem 1. November 2023 zugestellt werden.

Die bisherige Regel

Bis dahin galt ein Schriftstück des EPA erst am zehnten Tag nach dem Datum, das es trägt, als zugestellt. Fristen, die an die Zustellung anknüpften, begannen entsprechend zehn Tage nach dem Bescheiddatum zu laufen. In der Praxis wirkte diese Fiktion wie ein zusätzlicher Puffer von zehn Tagen.

Die neue Regelung

Nunmehr gilt ein Schriftstück an dem Datum als zugestellt, das es trägt. Eine durch die Zustellung ausgelöste Frist beginnt damit bereits am Bescheiddatum selbst; der bisherige Zehn-Tage-Puffer entfällt ersatzlos.

Schutzklausel bei verspätetem Zugang

Für Verzögerungen sieht das EPÜ eine Absicherung vor: Geht ein Schriftstück dem Empfänger mehr als sieben Tage nach dem Datum zu, das es trägt, verlängert sich die betroffene Frist um die Anzahl der Tage, die über diese sieben Tage hinausgehen. Bestehen Zweifel am Zugang, trägt weiterhin das EPA die Beweislast für die Tatsache und den Tag der Zustellung.

Beispiel: Erlässt das EPA am 1. November 2023 eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ, gilt diese am selben Tag als zugestellt; die viermonatige Erwiderungsfrist endet damit am 1. März 2024. Nach altem Recht hätte die Zustellung erst zehn Tage später gegolten und die Frist entsprechend später geendet.

Was bedeutet das in der Praxis?

Wer bislang den Zehn-Tage-Puffer eingeplant hat, verliert rund zehn Tage effektive Bearbeitungszeit; Antwortfristen sind künftig strikt ab dem Bescheiddatum zu berechnen. Berechnungslogik und Fristenkontrolle in der Kanzleisoftware sollten auf den Wegfall des Puffers umgestellt sein – die Schutzklausel greift nur bei nachweisbar verspätetem Zugang und ist kein planbarer Sicherheitsspielraum. Positiv ist, dass die Fristberechnung im EPÜ-Verfahren damit weitgehend der bereits gewohnten Praxis im PCT-Verfahren entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Tag, an dem das EPA nicht geöffnet ist, verschiebt sie sich nach Regel 134(1) EPÜ ohnehin auf den nächsten Werktag.

Unsere Einschätzung

Die Umstellung ist die konsequente Folge der nahezu vollständig elektronischen Zustellung, bei der Postlaufzeiten keine Rolle mehr spielen. Für Anmelder bedeutet sie vor allem eines: Der frühere Sicherheitspuffer steht nicht mehr zur Verfügung. Wer für eine Erwiderung Rückmeldungen von Mandanten oder Erfindern benötigt, sollte diese entsprechend früher einholen und die internen Wiedervorlagen anpassen.

Stand: November 2023.

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