Merry Christmas and a Happy New Year!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2019.

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WIPANO: Nachfolger der KMU-Patentaktion

Unternehmensgründer können auf Antrag durch die sogenannte WIPANO („Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“, ehemals KMU-Patentaktion) bei der Ausarbeitung und Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen, z.B. Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, finanzielle Unterstützung erhalten.

Der Antrag auf WIPANO Patentförderung ist für das Unternehmen kostenfrei. Die Vermittlung erfolgt in der Regel durch einen qualifizierten SIGNO-Partner.

Wer kann durch die WIPANO gefördert werden?

Antragsberechtigt sind Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), die folgende Qualifizierungen gleichzeitig erfüllen:

  1. KMUs mit weniger als 250 Mitarbeitern und maximal 50 Millionen Umsatz /48 Millionen Euro Jahresbilanzsumme mit  mindestens einem Geschäftssitz, einer Niederlassung oder einer Produktionsstätte in Deutschland,
  2. die in den letzten 5 Jahren keine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht haben,
  3. die noch nicht mit dem Vorhaben begonnen haben, d.h. Antragstellung muss rechtzeitig erfolgen.

Diese Qualifizierungen sind jeweils auf das KMU als Antragsteller der WIPANO Patentförderung bezogen. Hat der Unternehmer mehrere verschiedene Unternehmen, z.B. besitzt mehrere Kapitalgesellschaften oder ist Gesellschafter mehrere Personengesellschaften, so können Anträge für jedes einzelne Unternehmen separat gestellt werden, da in diesem Fall keine Personenidentität vorliegt.

Was wird gefördert?

Die Förderung durch WIPANO erfolgt in bis zu fünf Leistungspaketen (LP1 bis LP5). Gefördert werden 50 % der entstehenden Kosten bis zur Höhe des Förderhöchstbetrages (insgesamt 16.575 EUR), die allerdings vom KMU zunächst vorgestreckt werden müssen.

1. Leistungspaket (LP1): Grobprüfung der Erfindung

Eine qualitativ hochwertige Recherche zum Stand der Technik ist in der Regel Voraussetzung, um die Erteilungschancen einer Patentanmeldung abschätzen zu können und um die bestmögliche Basis für das Anmeldeverfahren zu schaffen. Im Rahmen des LP1 wird eine kursorische Prüfung der Erfindung einschließlich Übersichtsrecherche zur Neuheit in einschlägigen Datenbanken sowie die ergänzenden konventionellen Recherchen durch erfahrene Dienstleister, z.B. einen Patentanwalt oder Patentrechercheur, gefördert.

Maximale Fördersumme: 375,00 EUR.

2. Leistungspaket (LP2): Detailprüfung der Erfindung

Eine detaillierte Prüfung der Erfindung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse in der LP2 gibt Hinweise darauf, ob die Einreichung einer Patentanmeldung rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Durch die Analyse sollen Patenterteilungs- und Verwertungschancen frühzeitig abgeschätzt werden.

Maximale Fördersumme: 1.200,00 EUR

3. Leistungspaket (LP3): Beratung und Koodinierung zur Patentanmeldung

Das LP3 umfasst die Unterstützung bei der Auswahl und Beauftragung eines Patentanwaltes, die Abstimmung der Schutzrechtsstrategie zwischen Zuwendungsempfänger und Patentanwalt sowie die Begleitung der Schutzrechtsnachanmeldung im Ausland.

Im Hinblick darauf, dass für die Auswahl des Patentanwaltes bereits das Patentanwaltsregisters kostenfrei von der Patentanwaltskammer bereitgestellt wird und die Beauftragung des Anwalts ebenfalls kostenfrei ist, ist derzeit nicht ganz klar, was in der LP3 konkret finanziert werden soll. Jedenfalls gibt es Geld und Förderung.

Maximale Fördersumme: 2.000 EUR

4. Leistungspaket (LP4): Patentanmeldung

Im LP4 wird die professionelle Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung durch einen Patentanwalt gefördert. Durch eine qualitativ hochwertige Patentanmeldung soll verhindert werden, dass diese später beispielsweise wegen unklarer Formulierungen oder nicht ausreichender Offenbarung vom Amt zurückgewiesen werden. Es werden alle Leistungen eines Patentanwaltes, d.h. die Erstberatung, die Ausarbeitung und die Einreichung einer deutschen oder europäischen Patentanmeldung, sowie alle amtlichen Gebühren, d.h. Anmelde- und Prüfungsantragsgebühren, gefördert.

Maximale Fördersumme: 10.000 EUR

5. Leistungspaket (LP5): Maßnahmen zur Verwertung des Patents

Im LP5 wird die Erarbeitung von schutzrechtsbezogenen Verwertungsstrategien, Prüfung der Verwertungsmöglichkeiten, und die Vermarktung der Erfindung, einschließliche Messeteilnahmen, Geschäftsanbahnungen sowie Prototypen-Bau (nur Unternehmen) unterstützt. Ebenfalls können Produktzulassungsverfahren sowie professionelle Marken- und/oder Designanmeldungen durch einen Patentanwalt unterstützt werden.

Maximale Fördersumme: 3.000 EUR.

Zu beachten ist, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn die Leistungspakete LP1, LP2 und LP4 durchgeführt werden. Für Auslandsschutz ist außerdem das LP3 erforderlich. Allerdings kann sich die Förderung auf das LP1 oder LP2 beschränken, wenn sich im Rahmen der Recherche herausstellen sollte, dass die Erfindung nicht mehr neu ist oder aus anderen Gründen eine Schutzrechtsanmeldung sinnlos erscheint.

Es besteht darüber hinaus keine Pflicht, Leistungspakete in Anspruch zu nehmen oder die Fördersumme vollständig auszuschöpfen. Die WIPANO Patentförderung kann zudem jederzeit abgebrochen werden.

Wie stelle ich einen Förderantrag für die WIPANO Patentförderung?

Anträge für die Teilnahme an WIPANO können direkt bei einem der SIGNO-Partner gestellt werden. Der SIGNO-Partner betreut das Unternehmen während der gesamten Laufzeit der Förderung.

Folgende aktuelle Unterlagen und Formblätter stehen zur Antragsstellung zur Verfügung (Stand Juni 2018):

  1. Von der Idee zum Markterfolg (pdf, 1 MB)
  2. WIPANO-Programminformation (pdf, 754 KB)
  3. Netzwerkliste der SIGNO-Partner (pdf, 300 KB)

Wann erfolgt die Rückerstattung?

Der Förderbetrag muss vom KMU vorgestreckt werden und wird auf Antrag nach Abschluss aller Teilpakete (LP1 bis LP5) rückerstattet. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nachweisen kann, dass die Rechnungen der von ihm beauftragten Dienstleister, z.B. der beauftragten Patentanwaltskanzlei, beglichen worden sind.

Worauf ist zu achten?

Gemäß Förderrichtlinien SIGNO muss der Antragsteller der WIPANO Patentförderung sowohl mit dem Anmelder der Patentanmeldung als auch mit dem Adressat der durch den oder die Beratungsdienstleister (Patentanwalt und/oder SIGNO-Partner) in Rechnung gestellten Leistungen identisch sein.

Hierdurch ergeben sich sehr häufig Probleme in der Praxis, vor allem wenn der Antragsteller eine natürliche Person oder Personengruppe ist. Während der Antragsteller der WIPANO zwangsläufig im Handelsregister als Unternehmer auftreten sollte, unterscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt lediglich zivilrechtlich zwischen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengruppen. Die Angabe der handelsrechtlichen Firmierung ist in den Erteilungsanträgen des Deutschen Patent- Markenamtes wie auch des Europäischen Patentamtes bei Privatpersonen wie auch bei Personengruppen nicht vorgesehen.

Sofern der Antragsteller der WIPANO beispielsweise ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Rückfragen oder Mängelbescheiden des Patentamtes, im Erteilungsantrag lediglich den bürgerlichen Namen des Kaufmanns anzugeben. Die Rechnung sollte dagegen auf die Firma des Kaufmanns ausgestellt sein, dies ebenfalls bereits aus steuerlichen Gründen.

Entsprechend sollten im Falle einer Personengesellschaft, d.h. einer BGB-Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft, die Einzelnamen der Gesellschafter im Erteilungsantrag angegeben werden, wie auch die Privatadressen der einzelnen Gesellschafter. Dagegen muss die Rechnung auch hier wiederum auf die BGB-Gesellschaft ausgestellt werden, damit die vorgestreckten Kosten durch die WIPANO erstattet werden können.

Foto: © Images Money (TaxRebate.org.uk), [CC BY 2.0]

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Kambodscha: Beitritt zum EPÜ

Wie das Europäische Patentamt in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung bekannt gegeben hat, ist am 23. Januar 2017 das Abkommen zwischen der Regierung
des Königreichs Kambodscha (offiziell: „Preăh Réachéanachâk Kâmpŭché“, KH)und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer
Patente in Kraft getreten. Mit Kambodscha erkennt nun das erste asiatische Validierungsstaat europäische Patente auf seinem Staatsgebiet an.

Mit Inkrafttreten des Abkommens mit Kambodscha wird es somit möglich, durch ein vom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltes europäisches Patent Schutz im Königreich Kambodscha zu erlangen. Ein nationales Erteilungsverfahren in Kambodscha ist nicht mehr notwendig. Voraussetzung für den Patentschutz ist die Entrichtung einer sogenannten Validierungsgebühr (voraussichtlicher Betrag der Gebühr: 200 EUR), die innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Hinweis auf die Veröffentlichung des europäischen Rechercheberichts entrichtet werden muss. Für Euro-PCT-Anmeldungen ist die Validierungsgebühr innerhalb der Frist für den Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA zu entrichten.

Nach der Erteilung des europäischen Patents muss zur Validierung in Kambodscha eine Übersetzung der vollständigen Erteilungsunterlagen, d.h. der detaillierten Beschreibung, Ansprüche und Figuren in die Khmer-Sprache bei Ministry of Commerce, Intellectual Property Division in Kambodscha eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung dieser Übersetzung sowie der Zahlung einer Veröffentlichungsgebühr läuft drei Monate ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt ab.

Insgesamt kann damit unter Berücksichtigung der derzeitigen Erstreckungs- und Validierungsstaaten über ein europäisches Patenterteilungsverfahren ein Patentschutz in insgesamt 43 (inner- und außereuropäischen) Staaten erlangt werden.

Kommentar:

Seit dem Jahr 2010 hat das Europäische Patentamt Validierungsabkommen mit insgesamt vier Nicht-EPÜ-Staaten geschlossen (siehe Tabelle unten).

Es ist zu erwarten, dass zukünftig weitere Validierungsabkommen zwischen dem Europäischen Patentamt und Drittstaaten abgeschlossen werden.

Länder: Abkommen: Tag der Unterzeichnung: Tag des Inkrafttretens:
Marokko (MA) Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Marokko und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente 17. Dezember 2010 1. März 2015
Moldawien (MD) Abkommen zwischen der Regierung der Republik Moldau und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente 16. Oktober 2013 1. November 2015
Tunesien (TN) Abkommen zwischen der Regierung der Tunesischen Republik und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente 3. Juli 2014 1. Dezember 2017
Kambodscha (KH) Abkommen zwischen der Regierung
des Königreichs Kambodscha und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente
23. Januar 2017

Tabelle wurde zuletzt aktualisiert am: 5. Dezember 2017.

Foto: © iwishmynamewasmarsha, [CC BY NC 2.0]

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Andorra: Neues Patentgesetz und Validierungsabkommen mit dem EPA

Andorra flagDerzeit verhandelt Andorra mit dem Europäischen Patentamt (EPA) über ein Abkommen über die Validierung europäischer Patente in Andorra (Validierungsabkommen) sowie beabsichtigt, dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag oder PCT (nach dem engl. „Patent Cooperation Treaty“)) beizutreten. Beide Verträge könnten entweder Ende 2016 oder in der ersten Hälfte 2017 in Kraft treten.

Ab dem 25. Januar 2016 ist es zudem möglich, nationale Patentanmeldungen direkt in Andorra anzumelden. Nationale Patentanmeldungen werden nicht materiell geprüft, sofern es nicht offensichtlich ist, dass die Erfindung nicht neu ist. In der Regel wird das Verfahren sich somit auf eine einfache Hinterlegung beschränken.

Im Falle eines Verletzungsverfahrens ist es jedoch die Obliegenheit des Patentinhabers, die Patentfähigkeit der Erfindung, d.h. Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, nachzuweisen. Andernfalls kann das Schutzrecht nicht durchgesetzt werden.

Patentanmeldungen können in Katalanisch, Spanisch, Englisch oder Französisch eingereicht werden. Sofern die Anmeldeunterlagen in Spanisch, Englisch oder Französisch, eingereicht werden, muss eine Übersetzung der Ansprüche ins Katalanische nachreichen.

Andorra ist bereits Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ). Aus diesem Grund kann der Anmelder in einer nationalen Patentanmeldung in Andorra die Priorität einer oder mehrerer Patentanmeldungen beanspruchen, die in einem Vertragsstaat des PVÜ oder der Welthandelsorganiation (WTO) eingereicht worden ist.

Foto: © Alessandro Grussu, [CC BY-NC-ND 2.0]

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Brexit: Auswirkungen auf europäische Patente, Marken und Designs

Union JackAm 23. Juni 2016 stimmen die Briten im Rahmen eines Referendum darüber ab, ob Großbritannien künftig Mitglied der Europäischen Union (EU) bleiben wird. Im Falle eines Austritts (engl. „Brexit„, Kunstwort aus „Britain“ und „Exit“) wird das Vereinigte Königreich die Europäische Union gemäß Art. 50 (2) EU-Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren verlassen.

Auf die Harmonisierung des europäischen gewerblichen Rechtsschutzes hätte ein Brexit erhebliche Konsequenzen. Die wichtigsten Auswirkungen können wie folgt zusammengefasst werden.

1. Marken- und Geschmacksmusterrecht

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009, in welcher die Unionsmarke (EU-Marke) materiell- und verfahrensrechtlich geregelt wird, verlöre im Falle eines Brexits die Wirkung in Großbritannien. Die Inhaber von EU-Marken bzw. Anmelder von EU-Markenanmeldungen müssten ihre europäischen Schutzrechte im Wege einer Umwandlung gemäß Art. 112 bis 114 der Verordnung in ein nationales Schutzrecht in Großbritannien umwandeln oder auf ihre Markenrechte in diesem Land verzichten.

Ähnliches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 6/2002,  in welcher das Gemeinschaftsgeschmacksmuster geregelt ist. Im Falle eines Brexits verlören Gemeinschaftsgeschmacksmuster grundsätzlich die Wirkung in Großbritannien. Im Gegensatz zum EU-Markenrecht sieht jedoch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 keine Umwandlung vor, so dass fraglich ist, ob und wenn ja wie die Schutzwirkung mit Wirkung für Großbritannien erhalten werden kann.

Zudem könnte künftig in Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen und Unionsmarkenanmeldungen das Vereinigte Königreich nicht mehr benannt werden.

2. Patentrecht

Ein vom Europäischen Patentamt erteiltes EU-Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) hätte nach dem Austritt keine Wirkung in Großbritannien mehr. Für die Errichtung des einheitlichen Patentgerichtes existieren zwei mögliche Szenarien. Zum einen könnte das Patentgerichtes ohne Großbritannien errichtet werden. Das Gericht erster Instanz hätte voraussichtlich in London keine Außenstelle. Ersatzweise könnte diese Außenstelle in einer anderen Stadt errichtet werden. Zum anderen besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Fahrplan zur Errichtung des Gerichts durch den Brexit behindert wird und es zu Verzögerungen kommt.

Für die Errichtung des Patentgerichtes ist es notwendig, dass von den 25 teilnehmenden Staaten mindestens 13 Länder das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht ratifizieren, darunter zwingend die drei Teilnehmerstaaten mit den meisten Validierungen Frankreich, Deutschland und Großbritannien. Da Italien im Jahr 2012 nach Frankreich das Land mit der höchsten Anzahl von validierten europäischen Patenten war, würde Italien an die Stelle der drei zwingenden Teilnehmerstaaten aufrücken. Problematisch ist zudem, dass Italien bisher bei der Umsetzung des Vertrages in nationales Recht keine Anstrengungen unternommen hat. Ein Nachtrag zum Abkommen wäre deshalb erforderlich. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde es zu Verzögerungen kommen.

Auf europäische Patente und Patentanmeldungen ohne Einheitswirkung hätte ein Brexit dagegen keine Auswirkungen, da Großbritannien weiterhin Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bliebe.

3. Auswirkungen auf Patent- und Markenlizenzen

Bestehende Patent- und Markenlizenzverträge sollten auf mögliche Auswirkungen eines Brexits überprüft werden. Sofern der Fall eines sich verändernden Lizenzgebietes nicht explizit vertraglich geregelt ist, wäre der Wille der Vertragspartner durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.

Gleiches gilt für geschlossene Abgrenzungsvereinbarungen und ähnliche Verträge.

4. Auswirkungen auf Erschöpfung von Rechten

Im Falle eines Brexits müsste das bestehende Erschöpfungsrecht modifiziert werden.

Nach geltendem Recht können Waren nach dem ersten Inverkehrbringen durch den Schutzrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung frei über das Gebiet der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bewegt werden. Nach dem Austritt Großbritanniens wäre es dem Patentinhaber dagegen möglich, den Import von marken- bzw. patentrechtlich geschützten Waren aus Großbritannien nach Europa bzw. aus Europa nach Großbritannien zu untersagen.

Aus Gründen des Bestandsschutzes dürften jedoch bereits erschöpfte Rechte auch nach einem Brexit weiterhin erschöpft bleiben. Für nicht erschöpfte Rechte ergäbe sich hingegen eine geänderte Rechtslage.

5. Notwendigkeit der Einführung von Übergangsregelungen

Im Interesse der Patent- und Markeninhaber sollten nach einer positiven Brexit-Entscheidung von den europäischen und britischen Gesetzgebern umfassende Übergangsregelungen ausgearbeitet werden, die die Rechtssicherheit bezüglich der bestehenden und künftiger Schutzrechte gewährleisten.

Den Anmeldern von Marken und Designs ist in diesem Fall bis zum Inkrafttreten der Übergangsregeln zu empfehlen, ergänzend zur Anmeldung von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern auch die Einreichung nationaler Marken und Designs in Großbritannien in Erwägung zu ziehen.

Weitere verfahrensrechtliche Änderungen sind dagegen für Schutzrechtsinhaber von untergeordneter Bedeutung. Großbritannien hätte nach einem Brexit keine Vertreter im Europäischen Parlament oder Europäischen Rat. Im Gerichtshof der Europäischen Union (CVRIA) würde kein britischer Richter mehr an EU-Rechtsprechung mitwirken. Etablierte und künftige EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung wären unweigerlich von einem Brexit betroffen.

6. Unsere Einschätzung

Es wäre aus unserer Sicht im Interesse der Schutzrechtsinhaber und Anmelder wünschenswert, wenn im Falle eines Brexits zeitnah Sonderregelungen ausgehandelt würden, um die Rechtssicherheit für die Schutzrechtsinhaber zu erhöhen. Eine Verschleppung oder gar Verweigerung derartiger Verhandlungen seitens der EU – etwa um ein abschreckendes Exempel an einem Austrittsland zu statuieren – wären kontraproduktiv und wären abzulehnen.

Bestehende Regeln des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bzw. der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie der Welthandelsorganisation (WTO) könnten hierzu angewendet und notfalls angepasst werden, wie dies vom ehemaligen britischen Außenminister Lord David Owen in einem Interview vorgeschlagen wurde.

Update (24.06.2016): Die Abstimmung ist durch mit dem Ergebnis, dass der Brexit kommen wird. Die Entscheidung muss allerdings noch vom Parlament bestätigt werden. Die Bestätigung ist jedoch wahrscheinlich.

Foto: © Christina Saint Marche, [CC BY-NC-ND 2.0]

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EPA: PACE-Antrag reformiert

PACE-Anträge: demnächst nur noch in elektronischer Form.

PACE-Anträge: demnächst nur noch in elektronischer Form.

Wie das Europäische Patentamt (EPA) in einer kürzlich erschienenen Mitteilung verkündet hat, wurde das PACE-Programm (Programm zur beschleunigten Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 reformiert. Ziel der Reform ist es gemäß Mitteilung des EPA, das PACE-Programm zu straffen und effektiver zu machen.

Während einige der in der Mitteilung genannten Regelungen lediglich die etablierter Amtspraxis zusammenfassen, können der Mitteilung die folgenden wesentlichen Änderungen extrahiert werden.

  1. Der PACE-Antrag kann nunmehr nur noch auf dem durch das EPA zur Verfügung gestellten Formblatt 1005 gestellt werden. Dieses Formblatt kann nur noch online eingereicht werden. Auf Papier schriftlich oder per Faksimile eingereichte Anträge werden als unzulässig verworfen. Die Regel 2 EPÜ wird offensichtlich vom Amt nicht mehr angewendet.
  2. Ein im Recherchestadium eingereichter PACE-Antrag kann das Prüfungsverfahren nicht mehr beschleunigen. Bisher konnte mit einem PACE-Antrag sowohl das Recherche- als auch das Prüfungsverfahren durch Ankreuzen der hierfür vorgesehenen Felder gemeinsam beschleunigt werden. Künftig sind zwei separate Anträge jeweils zeitlich separiert einzureichen.
  3. Ein PACE-Antrag kann nur einmal während der Recherche- bzw. Prüfungsphase gestellt werden. Sobald einer europäischen Anmeldung der PACE-Status aberkannt worden ist, kann das Verfahren nicht mehr beschleunigt werden.

Gemäß der neuen Praxis wird einer europäischen Patentanmeldung insbesondere dann der PACE-Status aberkannt, wenn:

  1. der PACE-Antrag zurückgenommen worden ist,
  2. der Anmelder eine Fristverlängerung beantragt hat,
  3. die Anmeldung zurückgewiesen worden ist,
  4. die Anmeldung zurückgenommen worden ist,
  5. die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Bemerkenswert ist hier, dass der PACE-Status auch dann aufgehoben werden soll, wenn auch im Verfahren nur eine Frist nicht eingehalten worden ist. Dies schließt auch den Fall ein, dass eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist.

Einschätzung

Aus unserer Sicht sind die eingeführten Änderungen teilweise nicht mit dem EPÜ konform und führen zudem schlichtweg dazu, dass das Verfahren benutzerunfreundlicher wird. Ganz offensichtlich wird vom Europäischen Patentamt in Kauf genommen, dass Rechte der Patentanmelder und die Anwendungsfreundlichkeit zugunsten von Personalabbau beim Amt geopfert werden.

Die Regel 2 (1) EPÜ sieht explizit vor, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einreichung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können. Die Wahl der Form ist dabei grundsätzlich dem Anmelder überlassen. Die Mitteilung des EPA lässt offen, warum davon ausgegangen wird, dass die Regel 2 EPÜ nunmehr keine Anwendung mehr finden soll.

Es ist zudem zwar nachvollziehbar, dass durch die Einschränkung der Rechte des Anmelders dahingehend, dass die Schriftform der eingereichten Unterlagen nicht mehr akzeptiert wird, eine Steigerung der Effizienz des Amtes möglich ist. Durch jeden Schriftsatz, der nicht mehr per Post eingeht, entfällt der Arbeitsschritt des Einscannens. Da zudem ein Formblatt vorgeschrieben ist, wird weniger Personal benötigt, welches die Korrespondenz mit dem Anmelder oder Vertreter tatsächlich durchliest – die Schreiben können vielmehr amtsseitig vollelektronisch prozessiert werden.

Andererseits muss allerdings auch beachtet werden, dass der Formzwang zu einer weiteren Verschlechterung der Bedienerfreundlichkeit des Verfahrens führt. Europäische KMUs, die sich im europäischen Erteilungsverfahren grundsätzlich nicht von einem zugelassenen Vertreter vertreten lassen müssen, können nunmehr nur noch dann PACE-Anträge selbst stellen, wenn sie die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen (EPO online filing, Smartcard etc.) für die PACE-Antragstellung bereitstellen.

Insofern verstößt die Regelung aus unserer Sicht auch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit als prozeduralem Mindeststandard in rechtsstaatlichen Demokratien, da die Regelung ohne sachlichen Grund große Industrieunternehmen gegenüber kleinen KMUs als Anmelder bevorzugt behandelt. Wer sich künftig nicht im Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lässt und technisch nicht mit der Einreichungssoftware des Amtes aufrüstet, kann nicht darauf hoffen, schnell ein europäisches Patent zu erhalten.

Foto: © Jurriaan Persyn, [CC BY-NC 2.0]

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HABM: Namensänderung und Neues Verfahrensrecht

EU flagWie das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) in einer Online-Pressemitteilung bekannt gegeben hat, wird am 23. März 2016 die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (kurz: Unionsmarkenverordnung) in Kraft treten.

Hierdurch ergeben sich die für die Anmelder und Inhaber von Gemeinschaftsmarken die folgenden Änderungen.

1. Namensänderungen

Das HABM führt ab dem 23. März 2016 die neue Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)“. Die Gemeinschaftsmarke heißt ab diesem Datum entsprechend „Unionsmarke“ (engl. „European Union trade mark“ oder kurz: EUTM).

Zudem werden alle Emailadressen der Beschäftigten des HABM geändert. Die neuen Emailadressen der Beschäftigten lauten: name.vorname@euipo.europa.eu. Die Amts-Webseite wird zukünftig ausschließlich unter der folgenden Domain erreichbar sein: www.euipo.europa.eu.

2. Neue Gebührenordnung

Das Gebührensystem des EUIPO ändert das bestehende Gebührensystem des HABM bezüglich sowohl der Anmeldung als auch der Verlängerung von Marken. Zudem wurden die Gebühren in Markenstreitverfahren und Beschwerdeverfahren geändert.

2.1 Gebühren bei der Anmeldung von Unionsmarken

Die Grundgebühr für die Anmeldung von Marken umfasst künftig nur noch eine Klassengebühr statt wie bisher drei Klassengebühren. Mit anderen Worten muss für eine Anmeldung ab der zweiten Klasse und für jede weitere Klasse eine separate Klassengebühr entrichtet werden. Die Gebühren sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst.

Anzahl Klassen aktuelle Gebühr
(online Einreichung)
neue Gebühr
(online Einreichung)
1 Klasse 900 EUR 850 EUR
2 Klassen 900 EUR 900 EUR
3 Klassen 900 EUR 1.050 EUR
jede weitere Klasse 150 EUR 150 EUR

2.2 Gebühren bei der Verlängerung von Unionsmarken

Die Verlängerungsgebühren werden gesenkt und entsprechen nun sowohl der Höhe nach als auch der Strukturierung nach den Anmelde- und Klassengebühren. Die Verlängerungsgebühren sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Anzahl Klassen aktuelle Gebühr
(online Einreichung)
neue Gebühr
(online Einreichung)
1 Klasse 1.350 EUR 850 EUR
2 Klassen 1.350 EUR 900 EUR
3 Klassen 1.350 EUR 1.050 EUR
jede weitere Klasse 400 EUR 150 EUR

In Abänderung zur bisherigen Praxis muss die Verlängerung nunmehr gemäß Art. 47 (3) Unionsmarkenverordnung spätestens am letzten Tag, an dem die Schutzdauer endet, gestellt werden.

Beispiel: für eine am 15. April 2016 angemeldete Unionsmarke ist die Verlängerungsgebühr spätestens am 15. April 2026 (Freitag) zu entrichten.

Wenn die Unionsmarke nicht innerhalb der Grundfrist verlängert wird, kann der Antrag weiterhin gestellt und die Verlängerungsgebühr weiterhin entrichtet werden, sofern eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird, und zwar innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Schutzdauer endet.

2.3 Gebühren in Verbindung mit Unionsmarken

Die Verfahrensgebühren für die Einreichung von Widersprüchen, Löschungsanträgen und Beschwerden werden gesenkt, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist.

Verfahren aktuelle Gebühr neue Gebühr
Widerspruch 350 EUR 320 EUR
Löschung 700 EUR 630 EUR
Beschwerde 800 EUR 720 EUR

3. Einführung von Gewährleistungsmarken

Ab dem 1. Okotober 2017 wird eine neue Schutzrechtsart, die sogenannte Gewährleistungsmarke (engl. „EU certification mark“) eingeführt. Die Gewährleistungsmarke entspricht dem Wesen nach der deutschen Kollektivmarke. Auch in anderen nationalen Markengesetzen der EU-Mitgliedsstaaten sind seit langer Zeit ähnliche Schutzrechte bekannt.

Die Gewährleistungsmarke kennzeichnet einen Qualitätsstandard für die unter der Marke angebotenen Waren. Sie steht nur Mitgliedern einer Organisation zur Verfügung, die die Einhaltung der Qualitätsstandards prüft. Aus diesem Grund muss der Anmelder einer Gewährleistungsmarke zusammen mit der Einreichung der Anmeldung eine Satzung der Organisation vorlegen.

4. Einführung neuer Markenformen

Die Eintragung neuer Markenformen soll erleichtert werden. Auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit als absolutes Eintragungshindernis wird ab dem 1. Oktober 2017 verzichtet. Neue Markenformen, wie beispielsweise Hörmarken oder Geruchsmarken, die selbst nicht grafisch darstellbar sind, werden damit grundsätzlich eintragungsfähig.

Ungeklärt ist derzeit leider noch, wie die nichtgrafische Darstellung solcher Marken in jedem Einzelfall künftig erfolgen kann.

5. Mögliche Grenzbeschagnahme im europäischen Warentransit

Die Unionsmarkenverordnung soll die Beschagnahme von Waren im europäischen Transit erleichtern. Dies betrifft Waren, die sich in der Durchfuhr durch die Europäische Union befinden.

Die Markeninhaber werden Waren, die mit ihren Marken widerrechtlich gekennzeichnet sind, künftig auch im reinen Durchfuhrverkehr beschlagnahmen lassen können. Die Beschlagnahme kann allerdings dadurch abgewehrt werden, dass der potentielle Markenverletzer nachweist, dass er die Waren im Bestimmungsland rechtmäßig in Verkehr bringen darf.

6. Interpretation des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Wie der Europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung „IP Translator“ (C-307/10) entschieden hat, umfassen die in einer Markenanmeldung beanspruchten Oberbegriffe der Waren und Dienstleistungen einer Nizza-Klasse nicht automatisch alle in die Klasse fallenden Waren und Dienstleistungen. Nach dem aus der angewandten Informatik bekannten WYSIWYG-Ansatz (engl. „what you see is what you get“) sind lediglich und ausschließlich die Waren und Dienstleistungen geschützt, die auch wörtlich unter den Oberbegriff fallen.

Dieser Grundsatz ist nun in § 28 (5) der Unionsmarkenverordnung kodifiziert worden und wird nicht nur für die neu angemeldeten Unionsmarken gelten, sondern auch für alle Altfälle. Da die Anwendung des neuen materiellen Rechts für Altfälle grundsätzlich einen Rechtsverlust darstellen kann, sieht die Unionsmarkenverordnung eine Übergangsregelung für vor dem 22. Juni 2012 angemeldete Gemeinschaftsmarken vor. Bis zum 24. September 2016 können die Inhaber dieser Marken erklären, ob die gewählten Oberbegriffe auch alle weiteren Waren und Dienstleistungen in einer Klasse schützen sollen und können diese Waren und Dienstleistungen nachanmelden.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Begriffe nicht wörtlich unter einen der beanspruchten Oberbegriffe subsumiert werden können. Die nachzumeldenden Waren und Dienstleistungen müssen aus der alphabetischen Liste der zur Zeit der Anmeldung der Marke gültigen Nizza-Klassifizierung ausgewählt werden.

7. Unsere Einschätzung

Aus unserer Sicht sind die mit der Unionsmarkenverordnung eingeführten verfahrensrechtlichen und materiellen Änderungen grundsätzlich zu begrüßen. Auch die Anpassung der Verlängerungsgebühren an die Anmeldegebühren dürfte die Anzahl der  gegebenenfalls rechtsmissbräuchlichen Wiederholungsanmeldungen reduzieren.

Hinsichtlich des nunmehr in der Verordnung kodifizierten WYSIWYG-Ansatzes zur Interpretation des Schutzumfanges der Marken empfehlen wir den Inhabern und Anmeldern, ihre Markenportfolios hinsichtlich Marken zu prüfen, bei denen aufgrund der Verwendung von Oberbegriffen noch Handlungsbedarf bis zum 24. September 2016 besteht. Im Zweifelsfall sollte eine entsprechende Erklärung beim EUIPO eingereicht und die gewünschten (fehlenden) Waren und Dienstleistungen nachangemeldet werden.

Foto: © MPD01605, [CC BY-SA 2.0]

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Patent-Irrtümer, die man besser kennen sollte

Im Folgenden fassen wir acht häufige Irrtümer bzw. Mythen zusammen, die im Zusammenhang mit der Anmeldung von technischen Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster) relevant sind und die Sie als Anmelder besser kennen und vermeiden sollten.

Irrtum Nr. 1: „Ein erteiltes Patent berechtigt mich dazu, meine Erfindung zu verwerten.“

PatentmythenNur weil das Patentamt die Erfindung für patentfähig erachtet hat, bedeutet dies noch nicht, dass die Erfindung auch wirtschaftlich verwertet werden darf. Einer Verwertung können immer auch gesetzliche Bestimmungen und Marktregeln sowie auch andere Schutzrechte entgegenstehen. Ein Patent vermittelt dem Inhaber ab der Erteilung lediglich ein zeitlich beschränktes Verbietungsrecht, welches er gegenüber Wettbewerbern in Bezug auf das patentierte Produkt oder patentierte Verfahren – notfalls auch gerichtlich – durchsetzen kann. Das erteilte Patent verleiht jedoch kein positives Benutzungsrecht im Sinne einer Benutzungserlaubnis.

Falls eine abhängige Erfindung vorliegt, d.h. eine erfinderische Weiterentwicklung einer durch ein Patent geschützten Basiserfindung, muss vor der Verwertung der abhängigen Erfindung eine Lizenz des Eigentümers des Basispatents eingeholt werden.

Irrtum Nr. 2: „Mit einem erteilten Patent ist die wirtschaftlich erfolgreiche Vermarktung meines Produktes gesichert.“

Ein erfolgreich abgeschlossenes Patenterteilungsverfahren bedeutet nicht immer und nicht automatisch, dass die dem Patent zugrunde liegende Erfindung in der freien Wirtschaft erfolgreich vermarktet werden kann oder die Erfindung wirtschaftlich besonders „wertvoll“ ist. Der Wert einer Erfindung, welcher durch das erteilte Patent abgesichert werden soll, wird im Wesentlichen durch die bisherigen und zukünftigen Zahlungsströme bestimmt, die als Premium- oder Monopolaufschlag auf den normalen Verkaufspreis eines Produktes erhoben werden kann.

Im Zweifelsfall wichtiger als der Patentschutz ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertung des Produktes jedoch, dass das Produkt vom Markt tatsächlich angenommen wird, d.h. wesentliche Kundenkreise erfolgreich angesprochen werden können, und die technischen Vorteile vom Verbraucher derart geschätzt werden, dass diese den Monopolaufschlag als gerechtfertigt erachten.

Der Patentschutz sollte eine erfolgreiche Vermarktungsstrategie des Unternehmens flankieren, nicht aber diese ersetzen.

Irrtum Nr. 3: „Eine abstrakte Idee kann als Patent geschützt werden.“

Obwohl es in Europa und Deutschland nicht unbedingt notwendig ist, vor der Einreichung der Patentanmeldung die Erfindung technisch zu realisieren oder gar einen Prototypen anzufertigen, muss die Patentanmeldung bereits zum Anmeldedatum die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme seines Fachwissens – die Erfindung in die Praxis umsetzen kann. Eine abstrakte Idee oder technische Hypothese, zu deren Realisierung  der Fachmann in Kenntnis der Anmeldeunterlagen selbst noch erfinderisch tätig werden muss, ist dagegen nicht schutzwürdig.

In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt wie auch bei anderen Patentämtern eine Vielzahl von Patentanmeldung zu „Energieerzeugungssystemen“ oder Perpetua mobilia eingereicht werden – die also Gegenstände beschreiben, die prima facie gegen die allgemeinen Denkgesetze der Physik verstoßen. In der Regel werden diese Anmeldungen nicht etwa deshalb zurückgewiesen, weil nach Ansicht der Prüfungsstelle die Erfindung „nicht realisierbar“ ist, sondern vielmehr, weil die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele die Erfindung nicht ausreichend offenbaren.

In der Erteilungspraxis der Patentämter gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Erfindung umso konkreter und detaillierter offenbart sein muss, je revolutionärer der Erfindungsgedanken ist.

Irrtum Nr. 4: „Aus Kostengründen ist es sinnvoll, die Anmeldeunterlagen ohne Unterstützung eines Patentanwaltes auszuarbeiten.“

Obwohl der Gedanke für den unternehmerischen Ersterfinder verführerisch sein mag, die Anmeldeunterlagen aus Kostengründen selbst auszuformulieren und erst im Erteilungsverfahren – möglicherweise zu einem Zeitpunkt, an dem die Patentanmeldung bereits monetarisiert wird – einen Patentanwalt hinzuzuziehen, ist dies in der Regel keine gute Ideen.

Ein Patentanwalt hat jahrelange Erfahrung mit der Ausarbeitung von Patentanmeldungen und ist in der Regel hoch qualifiziert, die Patentansprüche so auszuformulieren, dass der Plagiatsschutz vor Wettbewerbern nicht einfach umgangen werden kann.

Die von Laien ausformulierten Patentanmeldungen weisen hingegen meist erhebliche Mängel auf, so dass entweder eine Patenterteilung mit den eingereichten Unterlagen im Erteilungsverfahren nicht möglich ist oder aber ein wirksamer Patentschutz nicht mehr erreicht werden kann.

Irrtum Nr. 5: „Eine provisorische Patentanmeldung bietet einen ausreichenden Schutz innerhalb des Prioritätsjahres.“

Die Idee hinter einer provisorischen Patentanmeldung (auch „Professorenanmeldung“) ist es, durch Einreichung von Vortragsunterlagen, Entwürfen für eine wissenschaftliche Publikationsschrift oder ähnlichen Unterlagen als Patentanmeldung zumindest einen vorläufigen Patentschutz zu erhalten. Obwohl das Patentamt den Anmeldeunterlagen auch dann einen Prioritätstag zuerkennen wird, wenn 1) die Anmeldegebühr nicht gezahlt wird und/oder 2) die Anmeldeunterlagen lediglich eine technische Beschreibung und keine Ansprüche enthalten, ist es meistens nicht empfehlenswert, eine solche provisorische Erstanmeldung einzureichen.

Dies liegt daran, dass nur den ursprünglich offenbarten Merkmalskombinationen ein Prioritätsdatum zuerkannt wird und wissenschaftliche Publikationen meist so konkret und speziell sind, dass sich der Schutz bestenfalls auf Merkmalskombinationen einzelner Ausführungsbeispiele beschränken wird. Ein eingeschränkter Schutz liegt zumeist nicht im Interesse des Anmelders, der eine breite technische Lehre unter Schutz stellen möchte.

Da nach der Einreichung der Anmeldung notwendig werdende Änderungen der Unterlagen nur noch eingeschränkt möglich sind, und im Falle einer Nachanmeldung der Erfindung der beanspruchte Zeitrang der Prioritätsanmeldung leicht verlorengehen kann, sollte bereits die Erstanmeldung sehr sorgfältig, d.h. möglichst durch einen Patentanwalt ausformuliert sein, damit die Erteilungsaussichten für das Prüfungsvverfahren nicht eingetrübt werden.

Irrtum Nr. 6: „Mit einer internationalen Patentanmeldung kann ich meine Erfindung weltweit schützen.“

Eine internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) ist das, was der Name besagt: eine Patentanmeldung mit internationaler Wirkung. Eine internationale Anmeldung durchläuft kein Prüfungsverfahren, so dass ein „internationales Patent“ nicht existiert.

Auf Basis einer internationalen Patentanmeldung können aber nationale oder regionale Patente erteilt werden, wenn die internationale Anmeldung in den entsprechenden Ländern nationalisiert bzw. regionalisiert wird und die Unterlagen den nationalen Erfordernissen für die Gewährung eines Patentschutzes erfüllen. Vor der Einleitung der nationalen bzw. regionalen Phase muss in der Regel eine Übersetzung in die Landessprache angefertigt werden, ein Inlandsvertreter vor der nationalen Erteilungsbehörde berufen werden und unter Zahlung einer oder mehrerer entsprechender Amtsgebühren ein Prüfungsverfahren angestoßen werden. Aus Kostengründen werden internationale Patentanmeldungen in fast allen Fällen nur in einer Auswahl strategisch und wirtschaftlich wichtiger Länder nationalisiert, z.B. nur in Deutschland, USA und Japan.

Irrtum Nr. 7: „Ein Gebrauchsmuster ist eine preiswerte Alternative zum Patentschutz.“

Dieser Irrtum wurde möglicherweise durch eine vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgebrachte Informationsbrochüren in die Welt gesetzt, in denen das Gebrauchsmuster als kostengünstiger „kleiner Bruder des Patents“ beworben wurde. Die Idee dahinter ist, dass durch die Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung und unter Vermeidung eines vermeintlich kostspieligen Prüfungsverfahrens dieses Schutzrecht weniger teuer ist als ein Patent. Jedoch verkennt diese Sichtweise, das ein Gebrauchsmuster nach der Registrierung zumeist nur ein Scheinrecht ist, da dem Anmelder der einschlägige Stand der Technik nicht bekannt ist und die Schutzansprüche nicht an den Stand der Technik angepasst sind.

Im Falle eines Verletzungsverfahrens oder eines Löschungsantrages durch Dritte trägt der Gebrauchsmusteranmelder ein sehr hohes Risiko, dass das Schutzrecht vernichtet wird und er auf allen Kosten des Verfahrens, einschließlich den Kosten für die Vertretung der Gegenseite, sitzenbleibt. Aus diesem Grund und im Hinblick auf das sehr hohe Prozesskostenrisikos haben Gebrauchsmuster auf Wettbewerber eine nur geringe abschreckende Wirkung.

In Lizenzverhandlungen kann für ein Gebrauchsmuster zumeist nur ein kleiner Bruchteil der Lizenzgebühren verlangt werden, die für geprüfte und erteilte Patente als angemessen erachtet werden.

Irrtum Nr. 8: „Patente sind teuer und werden sowieso von Wettbewerbern ignoriert“.

Zutreffend ist, dass für innovative, junge Unternehmen die Vorbereitung und Einreichung einer Patentanmeldung eine nicht unerhebliche Investition darstellen kann. Im Hinblick auf typische F+E-Ausgaben für Startup-Unternehmen ist es jedoch meist teurer und auch riskanter, auf die Einreichung von Patentanmeldungen zu verzichten.

Zumeist spielen bei der Entscheidung über die Einreichung einer Patentanmeldung verschiedene Aspekte eine Rolle. Die wichtigsten positiven Effekte der Einreichung einer Patentanmeldung sind:

  • Steigerung des Unternehmenswertes (wichtig für Investoren)
  • Steigerung der Einnahmen aufgrund von Lizenzvereinbarungen
  • Sicherung einer Monopolstellung im Markt, Verdrängung von Wettbewerbern
  • Möglichkeit der Durchführung von Kreuzlizenzverhandlungen, falls Wettbewerber mit eigenen Schutzrechten gegen den eigenen Vertrieb vorgehen
  • Steigerung des Ansehens beim Kunden

Ob die Einreichung einer Patentanmeldung sinnvoll ist, sollte unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls umfassend geprüft werden.

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