HABM: Namensänderung und Neues Verfahrensrecht

EU flagWie das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) in einer Online-Pressemitteilung bekannt gegeben hat, wird am 23. März 2016 die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (kurz: Unionsmarkenverordnung) in Kraft treten.

Hierdurch ergeben sich die für die Anmelder und Inhaber von Gemeinschaftsmarken die folgenden Änderungen.

1. Namensänderungen

Das HABM führt ab dem 23. März 2016 die neue Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)“. Die Gemeinschaftsmarke heißt ab diesem Datum entsprechend „Unionsmarke“ (engl. „European Union trade mark“ oder kurz: EUTM).

Zudem werden alle Emailadressen der Beschäftigten des HABM geändert. Die neuen Emailadressen der Beschäftigten lauten: name.vorname@euipo.europa.eu. Die Amts-Webseite wird zukünftig ausschließlich unter der folgenden Domain erreichbar sein: www.euipo.europa.eu.

2. Neue Gebührenordnung

Das Gebührensystem des EUIPO ändert das bestehende Gebührensystem des HABM bezüglich sowohl der Anmeldung als auch der Verlängerung von Marken. Zudem wurden die Gebühren in Markenstreitverfahren und Beschwerdeverfahren geändert.

2.1 Gebühren bei der Anmeldung von Unionsmarken

Die Grundgebühr für die Anmeldung von Marken umfasst künftig nur noch eine Klassengebühr statt wie bisher drei Klassengebühren. Mit anderen Worten muss für eine Anmeldung ab der zweiten Klasse und für jede weitere Klasse eine separate Klassengebühr entrichtet werden. Die Gebühren sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst.

Anzahl Klassen aktuelle Gebühr
(online Einreichung)
neue Gebühr
(online Einreichung)
1 Klasse 900 EUR 850 EUR
2 Klassen 900 EUR 900 EUR
3 Klassen 900 EUR 1.050 EUR
jede weitere Klasse 150 EUR 150 EUR

2.2 Gebühren bei der Verlängerung von Unionsmarken

Die Verlängerungsgebühren werden gesenkt und entsprechen nun sowohl der Höhe nach als auch der Strukturierung nach den Anmelde- und Klassengebühren. Die Verlängerungsgebühren sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Anzahl Klassen aktuelle Gebühr
(online Einreichung)
neue Gebühr
(online Einreichung)
1 Klasse 1.350 EUR 850 EUR
2 Klassen 1.350 EUR 900 EUR
3 Klassen 1.350 EUR 1.050 EUR
jede weitere Klasse 400 EUR 150 EUR

In Abänderung zur bisherigen Praxis muss die Verlängerung nunmehr gemäß Art. 47 (3) Unionsmarkenverordnung spätestens am letzten Tag, an dem die Schutzdauer endet, gestellt werden.

Beispiel: für eine am 15. April 2016 angemeldete Unionsmarke ist die Verlängerungsgebühr spätestens am 15. April 2026 (Freitag) zu entrichten.

Wenn die Unionsmarke nicht innerhalb der Grundfrist verlängert wird, kann der Antrag weiterhin gestellt und die Verlängerungsgebühr weiterhin entrichtet werden, sofern eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird, und zwar innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Schutzdauer endet.

2.3 Gebühren in Verbindung mit Unionsmarken

Die Verfahrensgebühren für die Einreichung von Widersprüchen, Löschungsanträgen und Beschwerden werden gesenkt, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist.

Verfahren aktuelle Gebühr neue Gebühr
Widerspruch 350 EUR 320 EUR
Löschung 700 EUR 630 EUR
Beschwerde 800 EUR 720 EUR

3. Einführung von Gewährleistungsmarken

Ab dem 1. Okotober 2017 wird eine neue Schutzrechtsart, die sogenannte Gewährleistungsmarke (engl. „EU certification mark“) eingeführt. Die Gewährleistungsmarke entspricht dem Wesen nach der deutschen Kollektivmarke. Auch in anderen nationalen Markengesetzen der EU-Mitgliedsstaaten sind seit langer Zeit ähnliche Schutzrechte bekannt.

Die Gewährleistungsmarke kennzeichnet einen Qualitätsstandard für die unter der Marke angebotenen Waren. Sie steht nur Mitgliedern einer Organisation zur Verfügung, die die Einhaltung der Qualitätsstandards prüft. Aus diesem Grund muss der Anmelder einer Gewährleistungsmarke zusammen mit der Einreichung der Anmeldung eine Satzung der Organisation vorlegen.

4. Einführung neuer Markenformen

Die Eintragung neuer Markenformen soll erleichtert werden. Auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit als absolutes Eintragungshindernis wird ab dem 1. Oktober 2017 verzichtet. Neue Markenformen, wie beispielsweise Hörmarken oder Geruchsmarken, die selbst nicht grafisch darstellbar sind, werden damit grundsätzlich eintragungsfähig.

Ungeklärt ist derzeit leider noch, wie die nichtgrafische Darstellung solcher Marken in jedem Einzelfall künftig erfolgen kann.

5. Mögliche Grenzbeschagnahme im europäischen Warentransit

Die Unionsmarkenverordnung soll die Beschagnahme von Waren im europäischen Transit erleichtern. Dies betrifft Waren, die sich in der Durchfuhr durch die Europäische Union befinden.

Die Markeninhaber werden Waren, die mit ihren Marken widerrechtlich gekennzeichnet sind, künftig auch im reinen Durchfuhrverkehr beschlagnahmen lassen können. Die Beschlagnahme kann allerdings dadurch abgewehrt werden, dass der potentielle Markenverletzer nachweist, dass er die Waren im Bestimmungsland rechtmäßig in Verkehr bringen darf.

6. Interpretation des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Wie der Europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung „IP Translator“ (C-307/10) entschieden hat, umfassen die in einer Markenanmeldung beanspruchten Oberbegriffe der Waren und Dienstleistungen einer Nizza-Klasse nicht automatisch alle in die Klasse fallenden Waren und Dienstleistungen. Nach dem aus der angewandten Informatik bekannten WYSIWYG-Ansatz (engl. „what you see is what you get“) sind lediglich und ausschließlich die Waren und Dienstleistungen geschützt, die auch wörtlich unter den Oberbegriff fallen.

Dieser Grundsatz ist nun in § 28 (5) der Unionsmarkenverordnung kodifiziert worden und wird nicht nur für die neu angemeldeten Unionsmarken gelten, sondern auch für alle Altfälle. Da die Anwendung des neuen materiellen Rechts für Altfälle grundsätzlich einen Rechtsverlust darstellen kann, sieht die Unionsmarkenverordnung eine Übergangsregelung für vor dem 22. Juni 2012 angemeldete Gemeinschaftsmarken vor. Bis zum 24. September 2016 können die Inhaber dieser Marken erklären, ob die gewählten Oberbegriffe auch alle weiteren Waren und Dienstleistungen in einer Klasse schützen sollen und können diese Waren und Dienstleistungen nachanmelden.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Begriffe nicht wörtlich unter einen der beanspruchten Oberbegriffe subsumiert werden können. Die nachzumeldenden Waren und Dienstleistungen müssen aus der alphabetischen Liste der zur Zeit der Anmeldung der Marke gültigen Nizza-Klassifizierung ausgewählt werden.

7. Unsere Einschätzung

Aus unserer Sicht sind die mit der Unionsmarkenverordnung eingeführten verfahrensrechtlichen und materiellen Änderungen grundsätzlich zu begrüßen. Auch die Anpassung der Verlängerungsgebühren an die Anmeldegebühren dürfte die Anzahl der  gegebenenfalls rechtsmissbräuchlichen Wiederholungsanmeldungen reduzieren.

Hinsichtlich des nunmehr in der Verordnung kodifizierten WYSIWYG-Ansatzes zur Interpretation des Schutzumfanges der Marken empfehlen wir den Inhabern und Anmeldern, ihre Markenportfolios hinsichtlich Marken zu prüfen, bei denen aufgrund der Verwendung von Oberbegriffen noch Handlungsbedarf bis zum 24. September 2016 besteht. Im Zweifelsfall sollte eine entsprechende Erklärung beim EUIPO eingereicht und die gewünschten (fehlenden) Waren und Dienstleistungen nachangemeldet werden.

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Patent-Irrtümer, die man besser kennen sollte

Im Folgenden fassen wir acht häufige Irrtümer bzw. Mythen zusammen, die im Zusammenhang mit der Anmeldung von technischen Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster) relevant sind und die Sie als Anmelder besser kennen und vermeiden sollten.

Irrtum Nr. 1: „Ein erteiltes Patent berechtigt mich dazu, meine Erfindung zu verwerten.“

PatentmythenNur weil das Patentamt die Erfindung für patentfähig erachtet hat, bedeutet dies noch nicht, dass die Erfindung auch wirtschaftlich verwertet werden darf. Einer Verwertung können immer auch gesetzliche Bestimmungen und Marktregeln sowie auch andere Schutzrechte entgegenstehen. Ein Patent vermittelt dem Inhaber ab der Erteilung lediglich ein zeitlich beschränktes Verbietungsrecht, welches er gegenüber Wettbewerbern in Bezug auf das patentierte Produkt oder patentierte Verfahren – notfalls auch gerichtlich – durchsetzen kann. Das erteilte Patent verleiht jedoch kein positives Benutzungsrecht im Sinne einer Benutzungserlaubnis.

Falls eine abhängige Erfindung vorliegt, d.h. eine erfinderische Weiterentwicklung einer durch ein Patent geschützten Basiserfindung, muss vor der Verwertung der abhängigen Erfindung eine Lizenz des Eigentümers des Basispatents eingeholt werden.

Irrtum Nr. 2: „Mit einem erteilten Patent ist die wirtschaftlich erfolgreiche Vermarktung meines Produktes gesichert.“

Ein erfolgreich abgeschlossenes Patenterteilungsverfahren bedeutet nicht immer und nicht automatisch, dass die dem Patent zugrunde liegende Erfindung in der freien Wirtschaft erfolgreich vermarktet werden kann oder die Erfindung wirtschaftlich besonders „wertvoll“ ist. Der Wert einer Erfindung, welcher durch das erteilte Patent abgesichert werden soll, wird im Wesentlichen durch die bisherigen und zukünftigen Zahlungsströme bestimmt, die als Premium- oder Monopolaufschlag auf den normalen Verkaufspreis eines Produktes erhoben werden kann.

Im Zweifelsfall wichtiger als der Patentschutz ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertung des Produktes jedoch, dass das Produkt vom Markt tatsächlich angenommen wird, d.h. wesentliche Kundenkreise erfolgreich angesprochen werden können, und die technischen Vorteile vom Verbraucher derart geschätzt werden, dass diese den Monopolaufschlag als gerechtfertigt erachten.

Der Patentschutz sollte eine erfolgreiche Vermarktungsstrategie des Unternehmens flankieren, nicht aber diese ersetzen.

Irrtum Nr. 3: „Eine abstrakte Idee kann als Patent geschützt werden.“

Obwohl es in Europa und Deutschland nicht unbedingt notwendig ist, vor der Einreichung der Patentanmeldung die Erfindung technisch zu realisieren oder gar einen Prototypen anzufertigen, muss die Patentanmeldung bereits zum Anmeldedatum die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme seines Fachwissens – die Erfindung in die Praxis umsetzen kann. Eine abstrakte Idee oder technische Hypothese, zu deren Realisierung  der Fachmann in Kenntnis der Anmeldeunterlagen selbst noch erfinderisch tätig werden muss, ist dagegen nicht schutzwürdig.

In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt wie auch bei anderen Patentämtern eine Vielzahl von Patentanmeldung zu „Energieerzeugungssystemen“ oder Perpetua mobilia eingereicht werden – die also Gegenstände beschreiben, die prima facie gegen die allgemeinen Denkgesetze der Physik verstoßen. In der Regel werden diese Anmeldungen nicht etwa deshalb zurückgewiesen, weil nach Ansicht der Prüfungsstelle die Erfindung „nicht realisierbar“ ist, sondern vielmehr, weil die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele die Erfindung nicht ausreichend offenbaren.

In der Erteilungspraxis der Patentämter gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Erfindung umso konkreter und detaillierter offenbart sein muss, je revolutionärer der Erfindungsgedanken ist.

Irrtum Nr. 4: „Aus Kostengründen ist es sinnvoll, die Anmeldeunterlagen ohne Unterstützung eines Patentanwaltes auszuarbeiten.“

Obwohl der Gedanke für den unternehmerischen Ersterfinder verführerisch sein mag, die Anmeldeunterlagen aus Kostengründen selbst auszuformulieren und erst im Erteilungsverfahren – möglicherweise zu einem Zeitpunkt, an dem die Patentanmeldung bereits monetarisiert wird – einen Patentanwalt hinzuzuziehen, ist dies in der Regel keine gute Ideen.

Ein Patentanwalt hat jahrelange Erfahrung mit der Ausarbeitung von Patentanmeldungen und ist in der Regel hoch qualifiziert, die Patentansprüche so auszuformulieren, dass der Plagiatsschutz vor Wettbewerbern nicht einfach umgangen werden kann.

Die von Laien ausformulierten Patentanmeldungen weisen hingegen meist erhebliche Mängel auf, so dass entweder eine Patenterteilung mit den eingereichten Unterlagen im Erteilungsverfahren nicht möglich ist oder aber ein wirksamer Patentschutz nicht mehr erreicht werden kann.

Irrtum Nr. 5: „Eine provisorische Patentanmeldung bietet einen ausreichenden Schutz innerhalb des Prioritätsjahres.“

Die Idee hinter einer provisorischen Patentanmeldung (auch „Professorenanmeldung“) ist es, durch Einreichung von Vortragsunterlagen, Entwürfen für eine wissenschaftliche Publikationsschrift oder ähnlichen Unterlagen als Patentanmeldung zumindest einen vorläufigen Patentschutz zu erhalten. Obwohl das Patentamt den Anmeldeunterlagen auch dann einen Prioritätstag zuerkennen wird, wenn 1) die Anmeldegebühr nicht gezahlt wird und/oder 2) die Anmeldeunterlagen lediglich eine technische Beschreibung und keine Ansprüche enthalten, ist es meistens nicht empfehlenswert, eine solche provisorische Erstanmeldung einzureichen.

Dies liegt daran, dass nur den ursprünglich offenbarten Merkmalskombinationen ein Prioritätsdatum zuerkannt wird und wissenschaftliche Publikationen meist so konkret und speziell sind, dass sich der Schutz bestenfalls auf Merkmalskombinationen einzelner Ausführungsbeispiele beschränken wird. Ein eingeschränkter Schutz liegt zumeist nicht im Interesse des Anmelders, der eine breite technische Lehre unter Schutz stellen möchte.

Da nach der Einreichung der Anmeldung notwendig werdende Änderungen der Unterlagen nur noch eingeschränkt möglich sind, und im Falle einer Nachanmeldung der Erfindung der beanspruchte Zeitrang der Prioritätsanmeldung leicht verlorengehen kann, sollte bereits die Erstanmeldung sehr sorgfältig, d.h. möglichst durch einen Patentanwalt ausformuliert sein, damit die Erteilungsaussichten für das Prüfungsvverfahren nicht eingetrübt werden.

Irrtum Nr. 6: „Mit einer internationalen Patentanmeldung kann ich meine Erfindung weltweit schützen.“

Eine internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) ist das, was der Name besagt: eine Patentanmeldung mit internationaler Wirkung. Eine internationale Anmeldung durchläuft kein Prüfungsverfahren, so dass ein „internationales Patent“ nicht existiert.

Auf Basis einer internationalen Patentanmeldung können aber nationale oder regionale Patente erteilt werden, wenn die internationale Anmeldung in den entsprechenden Ländern nationalisiert bzw. regionalisiert wird und die Unterlagen den nationalen Erfordernissen für die Gewährung eines Patentschutzes erfüllen. Vor der Einleitung der nationalen bzw. regionalen Phase muss in der Regel eine Übersetzung in die Landessprache angefertigt werden, ein Inlandsvertreter vor der nationalen Erteilungsbehörde berufen werden und unter Zahlung einer oder mehrerer entsprechender Amtsgebühren ein Prüfungsverfahren angestoßen werden. Aus Kostengründen werden internationale Patentanmeldungen in fast allen Fällen nur in einer Auswahl strategisch und wirtschaftlich wichtiger Länder nationalisiert, z.B. nur in Deutschland, USA und Japan.

Irrtum Nr. 7: „Ein Gebrauchsmuster ist eine preiswerte Alternative zum Patentschutz.“

Dieser Irrtum wurde möglicherweise durch eine vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgebrachte Informationsbrochüren in die Welt gesetzt, in denen das Gebrauchsmuster als kostengünstiger „kleiner Bruder des Patents“ beworben wurde. Die Idee dahinter ist, dass durch die Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung und unter Vermeidung eines vermeintlich kostspieligen Prüfungsverfahrens dieses Schutzrecht weniger teuer ist als ein Patent. Jedoch verkennt diese Sichtweise, das ein Gebrauchsmuster nach der Registrierung zumeist nur ein Scheinrecht ist, da dem Anmelder der einschlägige Stand der Technik nicht bekannt ist und die Schutzansprüche nicht an den Stand der Technik angepasst sind.

Im Falle eines Verletzungsverfahrens oder eines Löschungsantrages durch Dritte trägt der Gebrauchsmusteranmelder ein sehr hohes Risiko, dass das Schutzrecht vernichtet wird und er auf allen Kosten des Verfahrens, einschließlich den Kosten für die Vertretung der Gegenseite, sitzenbleibt. Aus diesem Grund und im Hinblick auf das sehr hohe Prozesskostenrisikos haben Gebrauchsmuster auf Wettbewerber eine nur geringe abschreckende Wirkung.

In Lizenzverhandlungen kann für ein Gebrauchsmuster zumeist nur ein kleiner Bruchteil der Lizenzgebühren verlangt werden, die für geprüfte und erteilte Patente als angemessen erachtet werden.

Irrtum Nr. 8: „Patente sind teuer und werden sowieso von Wettbewerbern ignoriert“.

Zutreffend ist, dass für innovative, junge Unternehmen die Vorbereitung und Einreichung einer Patentanmeldung eine nicht unerhebliche Investition darstellen kann. Im Hinblick auf typische F+E-Ausgaben für Startup-Unternehmen ist es jedoch meist teurer und auch riskanter, auf die Einreichung von Patentanmeldungen zu verzichten.

Zumeist spielen bei der Entscheidung über die Einreichung einer Patentanmeldung verschiedene Aspekte eine Rolle. Die wichtigsten positiven Effekte der Einreichung einer Patentanmeldung sind:

  • Steigerung des Unternehmenswertes (wichtig für Investoren)
  • Steigerung der Einnahmen aufgrund von Lizenzvereinbarungen
  • Sicherung einer Monopolstellung im Markt, Verdrängung von Wettbewerbern
  • Möglichkeit der Durchführung von Kreuzlizenzverhandlungen, falls Wettbewerber mit eigenen Schutzrechten gegen den eigenen Vertrieb vorgehen
  • Steigerung des Ansehens beim Kunden

Ob die Einreichung einer Patentanmeldung sinnvoll ist, sollte unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls umfassend geprüft werden.

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Moldawien: Beitritt zum EPÜ

Fahne MoldawienWie das Europäische Patentamt in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung bekannt gegeben hat, ist am 1. November 2015 das Abkommen über die Validierung von europäischen Patenten in Moldawien (offiziell: „Republik Moldau“, MD) in Kraft getreten. Mit Moldawien erkennt nach Marokko ein weiterer Validierungsstaat europäische Patente auf seinem Staatsgebiet an.

Mit Inkrafttreten des Abkommens mit Moldawien wird es somit möglich, durch ein vom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltes europäisches Patent Schutz in Moldawien zu erlangen. Ein nationales Erteilungsverfahren in Moldawien ist nicht mehr notwendig. Voraussetzung für den Patentschutz ist die Entrichtung einer sogenannten Validierungsgebühr (derzeitiger Betrag der Gebühr: 200 EUR), die innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Hinweis auf die Veröffentlichung des europäischen Rechercheberichts entrichtet werden muss. Für Euro-PCT-Anmeldungen ist die Validierungsgebühr innerhalb der Frist für den Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA zu entrichten.

Nach der Erteilung des europäischen Patents muss zur Validierung in Moldawien eine Übersetzung der vollständigen Erteilungsunterlagen, d.h. der detaillierten Beschreibung, Ansprüche und Figuren ins Moldawische bei der State Agency on Intellectual Property in Moldawien eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung dieser Übersetzung sowie der Zahlung einer Veröffentlichungsgebühr läuft drei Monate ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt ab.

Insgesamt kann damit unter Berücksichtigung der derzeitigen Erstreckungs- und Validierungsstaaten über ein europäisches Patenterteilungsverfahren ein Patentschutz in insgesamt 42 (inner- und außereuropäischen) Staaten erlangt werden.

Kommentar:

Seit dem Jahr 2010 hat das Europäische Patentamt Validierungsabkommen mit insgesamt drei Nicht-EPÜ-Staaten geschlossen (siehe Tabelle unten).

Es ist zu erwarten, dass zukünftig weitere Validierungsabkommen zwischen dem Europäischen Patentamt und Drittstaaten abgeschlossen werden.

Länder: Abkommen: Tag der Unterzeichnung: Tag des Inkrafttretens:
Marokko (MA) Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Marokko und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente 17. Dezember 2010 1. März 2015
Moldawien (MD) Abkommen zwischen der Regierung der Republik Moldau und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente 16. Oktober 2013 1. November 2015
Tunesien (TN) Abkommen zwischen der Regierung der Tunesischen Republik und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente 3. Juli 2014

Tabelle wurde zuletzt aktualisiert am: 15. Januar 2016.

Foto: © Maxence, [CC BY 2.0]

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DPMAdirekt: Sprach- und Verständnisrisiko bei der Online-Einreichung

4759535950_7bca6684c8_zDie vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bereitgestellte Software DPMAdirektPro ist eine professionelle Alternative zur klassischen Anmeldung deutscher Schutzrechte per Faxschreiben oder per Post. Im Wesentlichen erlaubt es die Software, Schutzrechtsanmeldung, wie z.B. Patentanmeldungen, Gebrauchsmusteranmeldungen, Marken- und Designanmeldungen, jedoch auch Rechtsmittel oder andere Schriftsätze beim Amt online einzureichen. Im Gegensatz zur Einreichung in Papierform erhält der Benutzer noch am selben Tag eine Einreichebestätigung sowie – bei Neuanmeldungen – eine Empfangsbescheinigung und ein Aktenzeichen für das weitere Anmelde- bzw. Registrierungsverfahren.

Während sich die Software DPMAdirektPro seit ihrer Einführung im Jahr 2011 in fast allen Patent- und Rechtsanwaltskanzleien einer wachsenden Beliebtheit erfreut, hält die Software aus unserer Sicht auch einige Gefahrenquellen bereit, die selbst für erfahrene Benutzer zunächst überraschend sein können. Während nämlich vergleichbare Softwarelösungen anderer Ämter (EPA – EPO online filing; HABM – HABM online services) die Einreichung von Anträgen im pdf-Format ermöglichen, sind bei DPMAdirekt immer zumindest einige wichtige Dokumente ausschließlich im XML-Format einreichbar. Die Darstellung der nur schwer verständlichen XML-Quelldateien erfolgt bei DPMAdirekt durch Konvertierung in pdf-Files, die jedoch gemäß Warnhinweis des DPMA lediglich und ausschließlich der „visuellen Prüfung“ dienen sollen. Übermittelt werden dagegen nur die XML-Dateien.

Warnhinweis DPMAdirekt 2Aus unserer Sicht stellt dies eine Gefahrenquelle für Benutzer dar, da sich, sofern es bei der softwareinternen Erstellung der visualisierten Formulare zu Fehlern kommt, sich der Benutzer keinesfalls darauf berufen kann, dass die Formulare richtig erstellt und eingereicht wurden – er ist vielmehr an die von ihm unterzeichneten XML-Quelldateien gebunden. Das Sprach- und Verständnisrisiko der Antragstellung wird amtsseitig ausweislich des von der Software standardmäßig ausgegebenen Warnhinweises auf den Benutzer abgewälzt.

Warnhinweis DPMAdirekt

Bereits die vom DPMA im Jahr 2006 eingeführte Software PaTrAS, mit welcher Patentanmeldungen im Dateisystem eines Rechners zunächst in Form einer XML-Datei vorbereitet und hiernach eingereicht werden kann, wies das Problem auf, dass einige Sonderzeichen und Formatierungen je nach Konvertierungsverfahren nicht richtig übernommen wurden. Ärgerlich war dies insbesondere in Fällen, in denen der Anmeldetext mathematische Ausdrücke oder Textformatierungen enthielt: aus einer „Zugfestigkeit ≥ 1.500 MPa, gemessen bei 293 K (20 °C)“ wurde leicht eine „Zugfestigkeit ♦ 1.500 MPa, gemessen bei 293 K (20 ?C)“; aus „in einer Konzentration von 10³ mmol/L“ wurde leicht „in einer Konzentration von 103 mmol/L“.

Im Zusammenhang mit der Verwendung von PaTrAS ist unserer Kenntnisstand nach nicht eindeutig geklärt worden, ob eine Berichtigung von Fehlern auf der Grundlage der (für den ungeübten Anwender der Software, eventuell auch den maßgeblichen Fachmann der Anmeldung, eher kryptisch-unverständlichen) XML-Dateien möglich ist, oder ob die konvertierte (d.h. lesbare und verständliche, aber möglicherweise fehlerhafte) pdf-Version die für den Anmelder maßgebliche Fassung der Anmeldeunterlagen darstellt.

Zumindest die Frage der verbindlichen Fassung der Antragsformulare scheint bei der Verwendung der Software DPMAdirekt geklärt worden zu sein – wenn auch zum Nachteil und Risiko des Benutzers.

Im Hinblick auf das Sprach- und Verständnisrisikos empfehlen wir, bei allen per DPMAdirektPro einzureichenden Unterlagen nicht nur die konvertierten pdf-Files auf Richtigkeit zu überprüfen oder sich gar auf diese Unterlagen zu verlassen, sondern vielmehr auch die XML-Dateien vor der Einreichung auszudrucken und separat zu prüfen. Ein besonderer Augenmerk sollte dabei auf solche Fälle gerichtet werden, bei denen die Anmeldeunterlagen, z.B. der Name des Anmelders („T@S GmbH“, siehe Entscheidung Landgericht Berlin), auch Sonderzeichen oder Textformatierungen enthalten.

Foto: © woodleywonderworks , [CC BY 2.0]

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Moderne Sklaverei und Menschenhandel im Kosovo

PristinaMenschenhandel ist auf dem Balkan ein massives Problem.¹ In Bezug auf die sexuelle Ausbeutung hat besonders der Kosovo, der jüngste Staat in Europa, einen beunruhigenden Ruf erlangt. War vor der Nato-Intervention 1999 das Phänomen des Menschenhandels auf dem Balkan noch kaum bekannt, kam es in der Folgezeit zu einem sprunghaften Anstieg. Es ist ein Paradoxon: Nach Ansicht von Amnesty International trugen gerade die internationalen Mitarbeiter, die am Wiederaufbau des Landes beteiligt waren, mit ihren für Landesverhältnisse hohen Gehältern zum Anstieg der Nachfrage nach käuflichem Sex und damit zur Belebung des Menschenhandels bei. Dies hatte zur Folge, dass Opfer gezielt aus dem Ausland in den Kosovo gebracht wurden, um sie den reichen „Internationalen“ anzubieten, also jenen, die für große Organisationen arbeiten.² Der Kosovo entwickelte sich dadurch zu einem Zielland für den Menschenhandel. Nach Aussage einer Vertreterin des „Center for Protection of Victims and Prevention of Trafficking in Human Beings“, einer Nichtregierungsorganisation, die sich auf die Betreuung von Opfern von Menschenhandel spezialisiert hat, wurden in den Jahren zwischen 2000 und 2007 insgesamt 552 Opfer ermittelt, von denen mit 99 Prozent aus Ländern wie Rumänien, Ukraine, Russland und Moldawien fast alle aus dem Ausland kamen. Die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher sein.

Mindestens seit dem Jahr 2006 hat sich der Kosovo von einem einstigen Zielland zu einem Ursprungsland, zu einer Quelle für den Menschenhandel entwickelt. Massive Armut, eine hohe Arbeitslosigkeit von 60 bis 70 Prozent unter der jungen Bevölkerung sowie eine allgemeine Perspektivlosigkeit sind entscheidende Risikofaktoren dafür, dass besonders Teenager Opfer von Menschenhandel sind. Angelockt von Versprechungen auf einen attraktiven Job im Ausland treffen sie auf charmant agierende Kontaktpersonen, zu denen schnell eine emotionale Bindung aufgebaut ist. Einmal in den Fängen der Menschenhändler ist ein Entkommen dann nur noch schwer möglich. Der Kontakt zur eigenen Familie wird rigoros unterbunden; anschließend werden die Opfer systematisch eingeschüchtert. Teilweise werden junge Frauen gefoltert, nicht selten ist selbst die eigene Familie in die kriminellen Machenschaften mit eingebunden. Das Ziel besteht zunächst darin, die Opfer psychisch zu brechen und gefügig zu machen. Die Familie stellt bereits zu diesem Zeitpunkt keinen Rückzugsraum mehr dar, da in der drohenden Zwangsprostitution der Töchter eine nicht hinnehmbare Verletzung der Ehre gesehen wird, die mit dem völligen Ausschluss aus der Familie geahndet werden muss.

Auf Druck der internationalen Gemeinschaft betreibt der Kosovo seit geraumer Zeit großen Aufwand, den Menschenhandel einzudämmen. So wurden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert. Entsprechende Gesetze wurden ebenso erlassen wie nationale Strategie- und Aktionspläne. Daneben wurde der stellvertretende Innenminister zum nationalen „Anti-Trafficking-Koordinator“ ernannt. Eine interministeriale Arbeitsgruppe soll das gemeinsame Vorgehen koordinieren und harmonisieren.³

Neben der strafrechtlichen Verfolgung steht der Opferschutz im Vordergrund. Eine aufgestellte Sondereinheit geht, in Zivil gekleidet, in entsprechende Lokale und bewertet in Gesprächen das Risiko, Opfer von Menschenhandel zu werden. Mögliche Opfer sind oft junge, noch minderjährige Frauen, die in Bars arbeiten. Durch antrainierte Fragetechniken versuchen die Polizisten dann herauszufinden, ob die angetroffenen Frauen sexuelle Dienste anbieten und ob sie dazu gezwungen werden. Wird bei einer Frau ein erhöhtes Risiko festgestellt, wird sie für eine weitere Befragung zur Polizeistation gebeten. Dort wird sie durch speziell geschulte Polizeibeamte erneut befragt.

Gelangt die Polizei zu dem Ergebnis, dass die Befragte möglicherweise ein Opfer von Menschenhandel sein konnte, stellt sich stets die Frage, welcher Gefahr die Person ausgesetzt ist. Der Menschenhandel wird gewöhnlich durch organisierte Banden kontrolliert, die vor keiner Gewalt zurückschrecken.

Besteht eine hohe Gefährdung für das Opfer, wird es in eine sogenannte Interim Security Facility gebracht, eine Unterkunft mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Sehen die Polizeibeamten ein mittleres oder niedriges Risiko für die Sicherheit des Opfers, wird eine Unterbringung in Frauenschutzhäusern oder vergleichbaren Opfereinrichtungen angeboten. Dort werden die Menschen von Mediziner(inne)n, Psycholog(inn)en, Sozialarbeiter(inne)n und Freiwilligen betreut. Das Ziel ist die gesellschaftliche Reintegration durch Vermittlung einer festen Arbeitsstelle oder eines Ausbildungsplatzes sowie die Rückführung in die Familie. Gerade bei Letzterem besteht jedoch die eigentliche Schwierigkeit, da sich die Zwangsprostitution der Töchter nicht mit den gewöhnlich konservativen Wertevorstellungen der kosovo-albanischen Großfamilien deckt. Häufig besteht für junge Frauen erst dann eine Chance, in die Familie zurückzukehren, wenn sie durch einen regulären Job mit zum Familienunterhalt beitragen kann. Insgesamt ist ein behutsames Vorgehen von enormer Bedeutung, weil die Opfer meist hochtraumatisiert und suizidgefährdet sind und nur selten in der Lage, über das Erlebte zu sprechen.

Abgerundet werden sämtliche Aktionspläne durch Medienkampagnen, die über die Risiken von Menschenhandel aufklären sollen. In jüngster Zeit setzt man zudem darauf, Lehrer(innen) gezielt für das Thema zu schulen. Durch sie sollen junge Menschen sensibilisiert, verhaltensauffällige Schüler(innen) im Idealfall frühzeitig erkannt, gemeldet und geschützt werden.

Insgesamt versucht das jüngste Land Europas seit geraumer Zeit, der prekären Situation Herr zu werden. Dennoch wird Kosovo im vom US-amerikanischen Außenministerium veröffentlichten „Trafficking in Persons“-Report noch immer ernüchterndes Zeugnis ausgestellt. Was die Bekämpfung des Menschenhandels angeht, sind selbst minimale Standards noch nicht erreicht.¹¹ Die Ursachen dafür sind vielfältig. Ein großes Problem ist die schwierige wirtschaftliche Situation, der sich weite Teile der Bevölkerung ausgesetzt sehen. Soziolog(inn)en gehen davon aus, dass besonders ethnische Minderheiten wie Roma, Ashkali und Ägypter anfällig sind, weil sie wegen der vorherrschenden Diskriminierung nach wie vor am Rande oder außerhalb der Gesellschaft stehen. Eine völlige Perspektivlosigkeit verschlimmert die Situation und führt zur Traumatisierung einer gesamten Gesellschaft. Verstärkt wird das Problem dadurch, dass in Teilen der Bevölkerung der Menschenhandel als „normales Geschäft“ marginalisiert wird. Werden Täter vor Gericht gestellt, wird häufig zur Verteidigung vorgetragen, es sei eine „Erfindung der EU“, die ansonsten als kulturell legitim angesehene Geschäftspraktik des Menschenhandels zu kriminalisieren.

Insgesamt setzt sich die Meinung durch, das Problem des Menschenhandels verliere
an Bedeutung. Generell schwächelt allerdings die Problemwahrnehmung. Dies liegt daran, dass Frauen und Kinder seltener in öffentlichen Bars verschleppt werden und das Problem weniger stark in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird; tatsächlich verlagert es sich in den Untergrund. Die Auffassung der Bevölkerung, das Problem nehme insgesamt ab, ist daher als falsch zu werten. Im Gegenteil: Der Menschenhandel nimmt nicht nur im Kosovo, sondern auf dem gesamten Balkan stetig zu. Erst kürzlich berichteten lokale Medien in Pristina, dass das Geschäft mit der sexuellen Ausbeutung am Florieren sei und sich die Zahl der Opfer sogar weiter erhöht habe. Nach Angaben der kosovarischen Polizei wurden in den ersten sechs Monaten dieses Jahres mindestens 81 Personen verhaftet, die mit der Organisation von Menschenhandel und Zwangsprostitution in Verbindung gebracht werden.¹² Gerade angesichts dieser Entwicklung bleibt mehr als je zuvor zu hoffen, dass gemäß den Zielen, die die Religionsführer der Welt und Papst Franziskus in einer Erklärung bereits 2014 formuliert hatten, der Menschenhandel bis zum Jahr 2020 besiegt ist.¹³ Wahrscheinlich ist dies nicht.

Anmerkung:

¹ Im allgemeinen Sprachgebrauch meint Menschenhandel („Human Trafficking“) häufig das Verbringen von Menschen in ein anderes Land. Flüchtlinge zahlen einen bestimmten Geldbetrag, um von Schleusern beispielsweise in den Schengen-Raum gebracht zu werden. Dies stellt weder aus strafrechtlicher Sicht noch aus Sicht der Vereinten Nationen „Menschenhandel“ dar. Es handelt sich vielmehr um den eigenen Straftatbestand „Schmuggeln von Migranten“.

² Amnesty International: Kosovo (Serbia and Montenegro): So does it mean that we have the rights? Protecting the human rights of women and girls trafficked for forced prostitution in Kosovo (siehe: Amnestry International); Wiedemann, E.: Wirtschaftsfaktor erster Ordnung (siehe: Spiegel 2/2001).

³ GOVERNMENT OF KOSOVO: National Strategy and Action Plan against Trafficking in Human Beings (2011- 2014), S. 2 ff.; GOVERNMENT OF Kosovo: Standard Operating Procedures for Trafficked Persons in Kosovo, S. 15 ff.

¹¹US DEPARTMENT OF STATE: Trafficking in Persons Report, 2015.

¹² Von den 81 verhafteten Personen stammen 70 aus dem Kosovo, acht aus Albanien, zwei aus Bulgarien und eine Person aus England. Dies belegt die internationale Verflechtung der organisierten Kriminalität. Es konnten elf Opfer gerettet werden.

¹³ Katholische Nachrichten: Papst und Religionsführer unterzeichnen historische Erklärung. 2. Dezember 2014 (siehe: Katholische Nachrichten).

Die Recherche des Artikels wurde durch die Fritz-Thyssen-Stiftung/Köln finanziert.

Foto: © David Bailey, [CC BY-SA 2.0]

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Merry Christmas and a Happy New Year!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2016.

Munich ChristmasFoto: © AlBakker, [CC BY-NC-ND 2.0]

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Patentanmeldung in Frankreich: Formvorschriften, Besonderheiten und Kosten

Patentanmeldung in Frankreich, eine Übersicht über das Verfahren und KostenIn Frankreich kann eine Erfindung entweder durch die Einreichung einer nationalen Patent- oder Gebrauchszertifikatsanmeldung oder durch Bestimmung Frankreichs in einer europäischen oder internationalen (PCT-)Patentanmeldung geschützt werden. Auf Grundlage einer anhängigen PCT-Patentanmeldung ist ein Patentschutz in Frankreich nur über die europäische Phase möglich.

In diesem Artikel fassen wir die Formvorschriften, Besonderheiten und Kosten von nationalen Patent- und Gebrauchszertifikatanmeldungen in Frankreich zusammen.

1. Nationale Patentanmeldung in Frankreich

Eine nationale Patentanmeldung in Frankreich (demande de brevet) kann – ähnlich wie in Deutschland – in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden. Falls die Anmeldung nicht bereits in französischer Sprache hinterlegt wird, ist eine Übersetzung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung einer entsprechenden Amtsmitteilung, in der auf den Formmangel hingewiesen wird, nachzureichen.

Das Amt für geistiges Eigentum in Frankreich (Institut national de la propriété industrielle, INPI) wird vor der materiellen Prüfung der Erfindung die Anmeldeunterlagen zunächst auf formelle Mängel prüfen. Geprüft wird unter anderem, ob die Gegenstände der Ansprüche hinreichend durch die detaillierte Beschreibung gestützt sind, ob die Ansprüche klar und verständlich formuliert sind und die Anmeldung nur eine einzige Erfindung betrifft. Zudem wird in der Formalprüfung auch überprüft, ob die beanspruchte Erfindung nicht aufgrund eines gesetzliches Patentierungsverbots zurückgewiesen werden muss. Ähnlich wie in Deutschland können beispielsweise Computerprogramme und Geschäftsmethoden nicht durch Patente geschützt werden.

Sofern die Anmeldegebühren (Anmeldegebühr bei elektronischer Einreichung: 26 EUR, Recherchengebühr: 520 EUR, Stand 15. August 2015) innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Einreichung der Anmeldung entrichtet wird, erstellt das INPI einen vorläufigen Recherchenbericht, welcher durch eine schriftliche Stellungnahme zur Patentfähigkeit ergänzt wird. Der Recherchenbericht ähnelt hinsichtlich des Aufbaus und Umfangs einem durch das Europäische Patentamt erstellten Erweiterten Europäischen Recherchenbericht.

Falls die Anmeldung als Erstanmeldung (d.h. ohne Prioritätsanspruch) eingereicht worden ist, wird die Recherche nicht vom INPI selbst erstellt, sondern vom Europäischen Patentamt als Subkontraktor der nationalen Behörde. In der Regel liegt der vorläufige Recherchenbericht dann innerhalb von 9 Monaten ab dem Anmeldedatum vor. Der Recherchezeitraum ist damit etwas länger als der vom DPMA angestrebte, jedoch nicht in allen Fällen eingehaltene 8-Monatszeitraum für die Recherche und länger als die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Britischen Amt für Geistiges Eigentum (6 Monate).

Falls die Anmeldung als Nachanmeldung (d.h. mit Prioritätsanspruch) eingereicht worden ist, wird das INPI den Anmelder ca. 6 Monate nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift auffordern, die Rechercheergebnisse des Erstanmeldeamtes vorzulegen. Im Gegensatz zum europäischen Verfahren beruht diese Informationsbereitstellung durch den Anmelder jedoch auf Freiwilligkeit, d.h. die Anmeldung gilt nicht als zurückgenommen, falls der Anmelder der Aufforderung des Amtes nicht nachkommt. Das INPI wird wie bei der Erstanmeldung den vorläufigen Recherchenbericht zusenden.

Innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten ab Veröffentlichung des vorläufigen Rechercheergebnisses kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patenterteilung einreichen. Im Gegensatz zum europäischen Verfahren nach Art. 115 EPÜ werden jedoch keine anonymen Einwendungen gegen die Patentanmeldung in Frankreich angenommen.

Sofern im vorläufigen Recherchebericht Dokumente in der Kategorie X oder Y zitiert werden, muss innerhalb einer verlängerbaren Frist von drei Monaten eine Erwiderung auf den Bericht eingereicht werden. Das INPI kann eine Patentanmeldung auf Grundlage von Neuheitseinwänden, nicht jedoch ausschließlich auf Grundlage von Einwänden bezüglich mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückweisen. Wie in Deutschland und Europa ist die erfinderische Tätigkeit eine Voraussetzung für die Patentfähigkeit einer Erfindung in Frankreich. Sofern das INPI zum Ergebnis gekommen ist, dass die Gegenstände der Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, wird die weitere Diskussion hierzu gegebenenfalls vor den ordentlichen Gerichten fortgesetzt.

Es ist dringend zu empfehlen, dass, sofern auf den vorläufigen Recherchenbericht geantwortet werden muss, zumindest einige Ansprüche eingereicht werden, deren Gegenstände sowohl neu als auch erfinderisch sind. Es ist zudem anzuraten, mit der Einreichung einer Antwort auf den Recherchenbericht keine Aussagen aktenkundig zu machen, die vor den ordentlichen Gerichten zu einer einschränkenden Interpretation des Schutzumfanges der Erfindung verwendet werden können. In diesem Punkt weist das Verfahren vor dem INPI die aus dem Prosecution History Estoppel bekannten, für den Anmelder nachteiligen Merkmale des US-amerikanischen Erteilungsverfahrens auf.

Die substantielle Prüfung des INPI wird auf Grundlage der im Recherchenbericht zitierten Dokumente, den möglichen Einwendungen Dritter sowie der Erwiderung des Anmelders auf den vorläufigen Recherchenbericht abgeschlossen. Ein finaler Recherchenbericht wird dem Anmelder zugestellt. In diesem sind die für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit als relevant erachteten Dokumente aufgeführt und, getrennt davon, die Dokumenten, die lediglich den allgemeinen Stand der Technik darstellen.

Nach Einzahlung der Erteilungs- und Druckkostengebühren (insg. 90 EUR, Stand 15. August 2015) wird die Patentschrift zusammen mit dem finalen Recherchenbericht veröffentlicht. In Frankreich sind Einspruchsverfahren nicht vorgesehen, jedoch kann der Inhaber eine Patents nach dessen Erteilung ein freiwilliges Beschränkungsverfahren beantragen.

Die Laufzeit des Patents in Frankreich endet 20 Jahre nach dem Anmeldedatum.

2. Nationale Gebrauchszertifikatanmeldung in Frankreich

Als kostengünstige und schnelle Alternative zur Patentanmeldung in Frankreich bietet sich die Anmeldung eines Gebrauchszertifikates (certificat d’utilité) an, für die eine materielle Prüfung nicht vorgesehen ist. Im Gegensatz zum Patent ist die Laufzeit des Gebrauchszertifikats in Frankreich auf 6 Jahre ab dem Anmeldetag begrenzt. Die Laufzeit ist also deutlich kürzer als die eines Gebrauchsmusters in Deutschland.

Die formellen Voraussetzungen für die Anmeldung eines Gebrauchszertifikates entsprechen denen einer Patentanmeldung in Frankreich. Eine Recherchengebühr muss nicht entrichtet werden, so dass lediglich die Anmeldegebühr (Anmeldegebühr: 26 EUR, Stand 15. August 2015) einzuzahlen ist.

Regulär wird die Gebrauchszertifikatsanmeldung ca. 18 Monaten nach der Einreichung veröffentlicht. Dies stellt einen entscheidenden Unterschied zur deutschen Gebrauchsmusteranmeldung dar, welche bereits mit der Registrierung (d.h. in der Regel ca. 3 Monate nach der Anmeldung) veröffentlicht wird. Jedoch kann eine vorzeitige Veröffentlichung auch in Frankreich beantragt werden.

Nach Veröffentlichung der Gebrauchszertifikatsanmeldung kann jeder Dritte innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten Einwendungen einreichen. Nach Entrichtung der Erteilungs- und Druckkostengebühren durch den Anmelder wird das Gebrauchszertifikat registriert.

Im Gegensatz zum Patent in Frankreich muss der Inhaber eines Gebrauchszertifikats eine Recherche zum Stand der Technik vor dem INPI beantragen, sofern er die Rechte aus dem Zertifikat gegenüber Wettbewerbern und Plagiaristen durchsetzen will. Erst durch die Recherche wird dem Inhaber des Gebrauchszertifikates die Aktivlegitimation zur Klage eingeräumt.

Sofern ein Gebrauchszertifikat und ein Patent in Frankreich den gleichen Gegenstand betreffen, den gleichen Anmeldetag aufweisen und vom gleichen Anmelder eingereicht worden sind, verliert das Gebrauchszertifikat mit der Erteilung des Patents in Frankreich die Wirkung. Diese Regelung findet eine Entsprechung im deutschem und europäischen Patentrecht, welches ebenfalls ein Doppelschutzverbot für den Anmelder vorsieht.

3. Besonderheiten im französischen Patentrecht

Die folgenden weiteren Besonderheiten sind im Zusammenhang mit erteilten Patenten in Frankreich zu beachten:

Ein erteiltes Patent in Frankreich gilt nicht nur für das europäische Staatsgebiet Frankreichs, sondern auch für die französischen Überseegebiete (La France d’Outre-Mer), einschließlich der Übersee-Départements Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion und Mayotte, der Collectivité d’outre-mer (COM), der Collectivité sui generis (CSG) Neukaledonien, und der Französischen Süd- und Antarktisgebiete (TAAF).

Für erteilte Patente in Frankreich existiert ein Benutzungszwang (obligation d’utiliser), d.h. die Erfindung muss auf zumindest dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EEC) innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren tatsächlich benutzt werden. Die Frist bemisst sich grundsätzlich ab der Erteilung des Patents. Sofern die Erfindung nicht benutzt wird, kann ein Dritter, der die Erfindung realisieren möchte, die Gewährung einer Zwangslizenz gegen Zahlung einer Entschädigung verlangen.

4. Unsere Einschätzung

Aus unserer Sicht sollte die Einreichung eines Gebrauchszertifikates in Frankreich in nur seltenen Sondersituationen in Erwägung gezogen werden. Sowohl die sehr kurze Laufzeit von nur sechs Jahren, die sich bei regulärer Veröffentlichung nach 18 Monaten ab Anmelde- bzw. Prioritätsdatum auf de facto viereinhalb Jahre reduzieren wird, als auch die Tatsache, dass es sich um ein zunächst ungeprüftes Recht handelt, reduzieren den wirtschaftlichen Wert dieses Schutzrechts erheblich. Unter Anwendung des abud-Modells des Industrieclubs Düsseldorf liegt der durchschnittliche Wert des Gebauchszertifikates in Frankreich bei lediglich 15 % des durchschnittlichen Wertes eines erteilten Patents in Frankreich.

Eine Patentanmeldung in Frankreich kommt insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen eine PCT-Anmeldung vom Anmelder nicht gewünscht wird, jedoch Schutz in wenigen Ländern in Europa, einschließlich Frankreich, benötigt wird.

Anstelle einer PCT- oder europäischen Anmeldung kann in solchen Fällen die Einreichung nationaler Anmeldungen, z.B. Patentanmeldungen nur in Deutschland, Großbritannien und Frankreich, entweder als Erst- oder als Nachanmeldung wirtschaftlich sinnvoll sein. Im Hinblick auf die stets steigenden Kosten der Patenterteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wird aus unserer Sicht das Interesse der Wirtschaft an nationalen Erteilungsverfahren in Europa wieder zunehmen.

Foto: © Martie Swart, [CC BY 2.0]

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Griechenland: Auswirkungen der Kapitalverkehrskontrollen und des Referendums für Inhaber von Schutzrechten in Griechenland

GreeceDie griechische Regierung hat per Eilerlass vom 28. Juni 2015 Kapitalverkehrskontrollen in Griechenland eingeführt, welche im Zeitraum vom 29. Juni bis einschließlich 6. Juli 2015 (oder länger) den Zahlungsverkehr zwischen Geldinstituten in Griechenland einschränken, und für den 5. Juli 2015 ein Referendum angekündigt. Für Anmelder oder Inhaber von Schutzrechten (Patente, Marke, Designs u.a.) mit Wirkung für Griechenland ergeben sich dabei die folgenden Konsequenzen und mögliche Szenarien.

Derzeitige Auswirkungen der Kapitalverkehrskontrollen

1. Sämtliche Arten gewerblicher Schutzrechte, einschließlich Patente, ergänzende Schutzzertifikate, Designs und Marken, mit Wirkung für Griechenland verlieren durch die Einführung von Kapitalverkehrskontrollen weder die Rechtsbeständigkeit noch die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten. Dies gilt auch für erteilte europäische Patente, die in Griechenland validiert wurden, für europäische Patentanmeldungen mit Benennung Griechenland, für Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster und für internationale Markenregistrierungen mit einer Erstreckung auf Griechenland.

2. Fällige Amtsgebühren, einschließlich Anmeldegebühren für Erteilungs- und Registrierungsverfahren, Druckkosten- und Registrierungsgebühren, Jahres-, Verlängerungs- und Aufrechterhaltungsgebühren sowie anderen Amtsgebühren, können weiterhin beim griechischen Patentamt eingezahlt werden, da elektronisch übermittelte Überweisungsaufträge durch griechische Banken ausgeführt werden.

Auch internationale Banküberweisungen (einschließlich SEPA-Überweisungen) auf Bankkonten von Inlandsvertreter in Griechenland werden weiterhin ausgeführt.

3. Ebenfalls können Gerichtsgebühren ohne Einschränkungen per elektronisch angeordneter Überweisung eingezahlt werden.

Insgesamt sind durch die Einführung von Kapitalverkehrskontrollen in Griechenland zumindest im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz derzeit keine gravierenden negativen Auswirkungen zu befürchten. Auch sind keine unerwünschten Rechtsverlusten für Anmelder und Inhaber von Schutzrechten in Griechenland zu erwarten.

Zukünftige Auswirkungen des griechischen Referendums

Es ist noch unklar, wie die für den 5. Juli 2015 angesetzte Volksbefragung (Referendum) zu den von den Institutionen ursprünglich vorgeschlagenen Reformen ausgehen wird und welche Schlussfolgerungen letztlich hieraus zu ziehen sind. Aus Sicht der griechischen Regierung ist das Referendum noch keine Entscheidung zum oder gegen einen Verbleib im Euroraum, wenn gleich ein ungewollter Austritt (Grexit) bei einem Nein-Votum deutlich wahrscheinlicher wird. Eine kurzfristige Lösung der Schuldenfrage erscheint in jedem Fall unwahrscheinlich.

In Abhängigkeit vom Ausgang des Referendums ergeben sich die folgenden möglichen Szenarien:

1. Aufrechterhaltung von Kapitalverkehrskontrollen, gegebenenfalls Einführung einer Parallelwährung neben dem Euro

Da über die Gewährung von weiteren Hilfsprogrammen zunächst zahlreiche nationale Parlamente in Europa abstimmen müssten, erscheint es derzeit wahrscheinlich, dass auch unabhängig vom Ausgang des Referendums am 5. Juli 2015 die bereits eingeführten Kapitalverkehrskontrollen mittelfristig aufrechterhalten müssen. Die ELA-Kreditlinie der EZB ist bereits weitgehend ausgeschöpft, so dass diese Maßnahmen zum Schutz griechischer Banken nicht aufgehoben werden können. Es erscheint auch unwahrscheinlich, dass die EZB die ELA-Kreditlinie weiter anhebt, nachdem der Zahlungsverzug gegenüber dem IWF bereits eintreten ist.

Im Vergleich zum oben beschriebenen Szenario ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Selbst für den Fall, dass die griechische Regierung zur Steigerung der Handlungsfähigkeit eine Parallelwährung einführt, werden sich voraussichtlich keine Unterschiede ergeben, da der Euro als Zahlungsmittel weiterhin akzeptiert werden wird.

2. Austritt Griechenlands aus dem Euroraum (Grexit light), Einführung einer neuen Währung

Obwohl derzeit diskutiert wird, ob ein Mitgliedsstaat den Euroraum verlassen kann und gleichzeitig Mitglied der Europäischen Union bleiben kann, wäre diese Option wohl von den meisten europäischen Regierungen bevorzugt, wenn Griechenland den Euro als offizielle Währung aufgeben sollte (insbesondere im Falle eines Nein-Votums). Möglich wäre auch ein kurzzeitiges Verlassen der Europäischen Union, um dann unter vordefinierten Vertragsbedingungen wieder aufgenommen zu werden. Der Euro müsste dabei nicht als offizielle Währung angenommen werden.

Im  Vergleich um Szenario 1 ergeben sich keine gravierenden Unterschiede. Lediglich die Zahlung der Amts- und Gerichtsgebühren würde in der neu geschaffenen Währung (z.B. einer neuen griechischen Drachme) erfolgen.

3. Austritt Griechenlands aus dem Euroraum und aus der Europäische Union (Grexit)

Sofern Griechenland aus dem Euroraum und der Europäischen Union austreten sollte, hätte dies keine unmittelbaren Auswirkungen im Bereich des Patent- und Markenrechts. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein internationaler Vertrag –  auch zahlreiche Nicht-EU-Staaten (z.B. Norwegen, die Schweiz) sind Mitgliedsstaaten des EPÜ. Bei einem Austritt aus der EU würden europäische Patente auch weiterhin in Griechenland validiert werden können. Auf Schutzrechte in Griechenland hätte ein Austritt Griechenlands aus der EU keine Auswirkungen.

Für angemeldete und eingetragene Gemeinschaftsmarken, sowie angemeldete und eingetragene  Gemeinschaftsgeschmacksmuster existiert das Rechtsinstrument der Umwandlung, so dass das diese Schutzrechte notfalls auf nationaler Ebene fortgeführt werden können. Es kann in diesem Fall parallel zum EU-Schutzrecht (mit Wirkung für alle anderen EU-Staaten) durch Stellung eines Umwandlungsantrages ein zusätzliches griechisches Schutzrecht registriert werden, wobei der Zeitrang des EU-Schutzrechts für das nationale Schutzrecht übernommen werden kann. Ein Rechtsverlust ist unwahrscheinlich, sofern die Fristen überwacht und eingehalten werden.

Da noch keine Einheitspatente, d.h. vom Europäischen Patentamt erteilte Patente mit Wirkung in der Europäischen Union, erteilt worden sind, ist unklar, ob ein Austritt Griechenlands aus der EU einen Einfluss auf das beschlossene Einheitspatentrecht hätte.

Jedoch raten wir auch im Hinblick auf die Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit dem spätestens im Jahr 2017 anberaumten Referendum in Großbritannien (und einem möglichen Brexit), sowie auf ein ähnliches Referendum in Österreich tendenziell davon ab, extensiven Gebrauch von Einheitspatenten zu machen, zumal auch die Kostenfrage für die Aufrechterhaltung dieser Schutzrechte sowie die Gerichtskosten der Einheitspatentgerichte noch nicht abschließend beantwortet worden ist.

Update (10. Juli 2015): Nach dem negativen Ausgang des Referendums wurden neue Verhandlungen über die Gewährung eines dritten Hilfspakets initiiert. Unter diesem Aspekt erscheint das Szenario 1 derzeit als das wahrscheinlichste Szenario. Sofern die Schuldenlast Griechenlands durch Zinsstreckung, einen Haircut oder die Vergabe weiterer Hilfspakete von den Steuerzahlern der anderen Eurostaaten übernommen werden, wäre auch die Aufhebung bestehender Kapitalverkehrskontrollen denkbar.

Foto: © Jochen Zick, action press, [CC BY-ND 2.0]

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Rubik’s Zauberwürfel bleibt als 3D-Marke geschützt

RubikSeit den 1980er Jahren erfreut sich der Zauberwürfel (engl. „Rubik’s Cube“) bei Jung und Alt großer Beliebtheit. Während sich seitdem unzählige Fans an dem magischen Zauberwürfel die Zähne ausgebissen haben, hat ein deutscher Spielzeugproduzent eine für den Würfel registrierte 3-dimensionale Marke (sogenannte 3D-Marke oder Formmarke) angegriffen. Der Streitfall wurde nun durch das Gericht der Europäischen Union vorläufig entschieden.

1999 wurde für den britischen Spielzeughersteller Seven Towns, welcher für die Form des Zauberwürfels (Rubik’s Cube) einen Markenschutz beantragt hatte, eine 3D-Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eingetragen.

2006 stellte das mit Seven Towns konkurrierende deutsche Unternehmen Simba Toys beim HABM einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke. Nach Ansicht der Sibma Toys besitze der Zauberwürfel keinerlei Unterscheidungskraft, da die Marke lediglich eine in der Drehbarkeit technische Lösung darstelle. Gerade die technische Lösung sei aber im Wesentlichen nur dem Patentschutz, nicht aber dem Markenschutz zugänglich.

Nachdem das HABM den Nichtigkeitsantrag als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte Simba Toys gegen die Entscheidung eine Beschwerde beim Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg ein. Dieses lehnte jedoch eine Löschung der Marke nun ebenfalls ab, wie sich aus der Pressemitteilung des EuG ergibt (Urteil vom 25.11.2014, Az. T-450/09) .

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die wesentliche Eigenschaft der angegriffenen Marke die Würfelform sowie die Gitterstruktur der Seitenflächen seien. Diese seien auch deutlich auf der grafischen Darstellung der Marke zu erkennen, welche nach Art. 4 Gemeinschaftsmarkenverordnung eine Grundvoraussetzung für die Markenfähigkeit eines Zeichens sei. Folglich kann ein Zeichen dann als Gemeinschaftsmarke geschützt werden, wenn es sich grafisch darstellen lässt und zudem dazu geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Gegenstand der Marke sei zum einen der Würfel per se und zum anderen die auf jeder Würfelseite deutlich erkennbare Gitterstruktur. Aus den auf dem Würfel erkennbaren dicken schwarzen Gitterlinien ergebe sich kein Hinweis darauf, dass Einzelteile des Würfels frei drehbar seien, so dass die Linien keine technische Funktion erfüllten. Die Drehbarkeit der vertikalen und horizontalen Ebenen resultiere vielmehr aus einem Mechanismus im Würfelinneren, der aber auf der Darstellung nicht zu erkennen sei. Somit enthalte die Darstellung keine technische Lösung, die einem Markenschutz entgegenstünde.

Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidungskraft der Marke sei es gerade die würfelartige Gitterstruktur, welche die fragliche Marke deutlich von den Darstellungen anderer, auf dem Markt erhältlicher dreidimensionaler Geduldsspiele differenziere. Aus diesem Grund sei es dem Verbraucher durchaus möglich, den Produzenten des Würfels anhand der eingetragenen Marke zu erkennen. Die Marke sei also sehr wohl geeignet, Produkte als solche zu kennzeichnen, und begegne hinsichtlich deren Schutzfähigkeit aus diesem Grund keinen Bedenken.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Simba Toys noch innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegen. Letztinstanzlich könnte der Streitfall dann noch einmal vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft werden.

Unsere Einschätzung:

Entgegen der allgemeinen Ansicht ist der Markenschutz nicht auf Wörter, Schriftzeichen oder Bilder/Logos begrenzt, sondern kann sich auch auf sonstige Markenformen, z.B. 3D-Marken erstrecken. Eine 3D-Marke kann unter bestimmten Voraussetzungen den auf die technische Lehre gerichteten Patentschutz flankieren und ermöglicht darüber hinaus eine Fortsetzung des Schutzes über die reguläre Laufzeit eines Patents (20 Jahre).

Im Prinzip kann der Markenschutz bei jeweils rechtzeitiger Zahlung der in 10-Jahresintervallen fälligen Verlängerungsgebühren beliebig oft verlängert werden und verfestigt somit die Monopolrechte an der Marke für alle Zeiten.

In einer umfassenden Anmeldestrategie unter Berücksichtigung der langfristigen Absicherung aller Wettbewerbsvorteile des Unternehmens können somit Markenanmeldungen für die 3D-Form eines Produktes eine sinnvolle Ergänzung zum Patentschutz darstellen.

Foto: © Sonny Abesamis, [CC BY 2.0]

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Marokko: Beitritt zum EPÜ

MarokkoWie das Europäische Patentamt in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung bekannt gegeben hat, wird am 1. März 2015 das Abkommen über die Validierung von europäischen Patenten in Marokko in Kraft treten. Mit Marokko erkennt erstmals in der Historie des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ein nicht-europäischer Staat bzw. Drittstaat europäische Patente auf seinem Staatsgebiet an.

Mit Inkrafttreten des Abkommens mit Marokko wird es somit möglich, durch ein vom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltes europäisches Patent Schutz in Marokko zu erlangen. Ein nationales Erteilungsverfahren in Marokko ist nicht mehr notwendig. Voraussetzung ist allerdings die Entrichtung einer sogenannten Validierungsgebühr, die innerhalb einer Frist zu entrichten ist, die praktischerweise mit der Frist für die Entrichtung von Erstreckungsgebühren für europäischen Erstreckungsstaaten (derzeit Montenegro und Bosnien und Herzegowina) gleich läuft, also 6 Monate ab dem Hinweis auf die Veröffentlichung des europäischen Rechercheberichts endet. Für Euro-PCT-Anmeldungen ist die Validierungsgebühr innerhalb der Frist für den Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA zu entrichten.

Insgesamt kann damit – unter Berücksichtigung der derzeitigen Erstreckungsstaaten – über ein europäisches Patenterteilungsverfahren Patentschutz in insgesamt 41 (inner- und außereuropäischen) Staaten erlangt werden.

Kommentar:

Die angestrebte Zusammenarbeit des Europäischen Patentamtes mit Ländern, die zwar nicht offiziell dem EPÜ beigetreten sind bzw. nicht beitreten können, andererseits aber die Wirkung erteilter europäischer Patente auf ihrem Staatsgebiet anerkennen, ist eine aus unserer Sicht interessante Entwicklung. Es bleibt abzuwarten, wieviele Anmelder die Option der Validierung in Marokko in der Praxis tatsächlich nutzen werden.

Politisch interessant ist zudem die Frage, warum Marokko keine Mitgliedschaft in den Afrikanischen Regionalen Organisationen gemäß PCT (ARIPO oder OAPI) angestrebt, sondern ein Validierungsabkommen mit dem Europäischen Patentamt geschlossen hat.

Foto: © weisserstier, [CC BY 2.0]

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