Moldau tritt dem EPÜ bei

Die Republik Moldau ist am 1. Juni 2026 als 40. Mitgliedstaat dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beigetreten. Aus einer einzigen europäischen Patentanmeldung lassen sich damit nun 40 Staaten erreichen.

Was sich für Anmelder ändert

Für europäische Patentanmeldungen mit einem Anmeldetag ab dem 1. Juni 2026 wird Moldau – wie die übrigen 39 Mitgliedstaaten – automatisch benannt; eine gesonderte Validierungsgebühr fällt nicht mehr an. So lässt sich aus einer einzigen Anmeldung Schutz in 40 Staaten erlangen, ohne Erstreckungs- oder Validierungsgebühren zahlen zu müssen.

Für Anmeldungen mit einem früheren Anmeldetag gilt das bisherige Regime fort: Schutz in Moldau ist dort weiterhin nur über die Validierung zu erreichen. Konkret bleibt Moldau für europäische Anmeldungen mit einem wirksamen Anmeldetag zwischen dem 1. November 2015 und dem 31. Mai 2026 als Validierungsstaat verfügbar. Bei laufenden Verfahren sollte daher geprüft werden, welcher Weg – Validierung oder automatische Benennung – im konkreten Fall einschlägig ist.

Veröffentlicht unter Europarecht, internationales Recht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , | Kommentar hinterlassen

Das apud-Modell der qualitativen Patentbewertung – und wie Sie damit den Wert Ihres Patentportfolios steigern

Patente machen oft einen erheblichen Teil des immateriellen Unternehmenswerts aus – doch ihr Wert lässt sich nicht allein in einer Zahl ausdrücken. Das apud-Modell ist ein qualitativer Bewertungsansatz, der die wertbestimmenden Eigenschaften eines Patents systematisch erfasst. Wer diese Faktoren kennt, kann sie gezielt beeinflussen und so den Wert seines Portfolios steigern.

Was ist das apud-Modell?

Das apud-Modell wurde vom Arbeitskreis Patentrecht an der Universität Düsseldorf (kurz „apud”) entwickelt und seit Mitte der 2000er-Jahre in der Praxis diskutiert. Es ist ein qualitatives Bewertungsmodell: Anders als rein monetäre Verfahren (Kosten-, Markt- oder Ertragsansatz) zielt es nicht in erster Linie auf einen Geldbetrag, sondern auf eine nachvollziehbare Einschätzung der technologischen, rechtlichen und strategischen Qualität eines Patents. In der Terminologie der Patentbewertung geht es also weniger um die „Valuierung” (Ermittlung eines Geldwerts) als um die „Evaluierung” (Beurteilung der Qualität).

Der Grundgedanke ist, die Wertdeterminanten eines Patents in eine methodisch sachgerechte Beziehung zur wirtschaftlichen Patentwirkung zu setzen und das Ergebnis über ein Punktesystem transparent zu machen. Das Modell wurde bewusst flexibel und auch für kleine und mittlere Unternehmen handhabbar gestaltet. Es versteht sich nicht als Alleinstellung, sondern als strukturierter Zugang, der die maßgeblichen Kriterien offenlegt – gerade dort, wo Prognosen (etwa zur Marktentwicklung) eine Rolle spielen. Für eine darauf aufbauende monetäre Bewertung kann ergänzend ein standardisiertes Verfahren (etwa nach DIN 77100) herangezogen werden.

Die Bewertungsfaktoren des Modells

Das apud-Modell betrachtet zwei Ebenen: die rechtlich-technische Substanz des Schutzrechts und seine wirtschaftliche Wirkung im Produktmarkt.

1. Rechtlich-technische Wertdeterminanten

Im Kern stehen vier Wertdeterminanten, die zugleich die Stärke und Belastbarkeit des Schutzrechts beschreiben:

  • Neuheit – wie eindeutig hebt sich die geschützte Lehre vom Stand der Technik ab?
  • Erfindungshöhe – wie weit geht der erfinderische Beitrag über das für den Fachmann Naheliegende hinaus?
  • Schutzbereich – wie breit und zugleich belastbar ist der durch die Ansprüche definierte Schutzumfang?
  • Umgehungsschwierigkeit – wie schwer lässt sich das Patent durch Ausweichlösungen („Design-around”) umgehen?

Bei einem bereits erteilten Patent treten praxisnahe Bewertungsaspekte hinzu, insbesondere der Schutzbereich, die Durchsetzbarkeit gegen Verletzer (Tatbestand der aktiven Patentverletzung), die Rechtsbeständigkeit gegenüber Angriffen (Einspruch/Nichtigkeit) sowie die verbleibende Laufzeit. Im Punktesystem des Modells fließen diese rechtlichen Aspekte mit einem bestimmten Höchstwert in die Gesamtbewertung ein; entscheidend ist weniger der exakte Zahlenwert als die strukturierte, vergleichbare Erfassung.

2. Wirtschaftliche Patentwirkung (Produktmarkt)

Ein rechtlich starkes Patent ist nur dann wertvoll, wenn es auf einen relevanten Markt wirkt. Das Modell bezieht daher die wirtschaftliche Dimension ein: den Bezug des Patents zu konkreten Produkten, die Größe und das Wachstum des adressierten Marktes, den Wettbewerbsvorteil bzw. den Monopoleffekt sowie die Passung zur Unternehmensstrategie (z. B. Eigennutzung, Lizenzierung, Verkauf). Ein Missverständnis wäre es, Patent- und Produktbewertung gleichzusetzen – das Patent wirkt stets nur über den von seinen Ansprüchen umrissenen Ausschnitt des Produkts.

Wie Sie den Portfoliowert über die apud-Faktoren steigern

Der praktische Nutzen des Modells liegt darin, dass jeder Faktor ein Stellhebel ist. Wer schon bei Anmeldung, Prüfung und Portfoliopflege auf diese Faktoren achtet, erhöht systematisch die Qualität – und damit den Wert – seiner Schutzrechte.

Neuheit und Erfindungshöhe absichern

Beide Determinanten bestimmen maßgeblich die Rechtsbeständigkeit. Sie stärken sie durch eine sorgfältige Recherche zum Stand der Technik vor der Anmeldung, durch die strikte Wahrung der Neuheit (keine vorzeitige Veröffentlichung, Geheimhaltungsvereinbarungen) und durch eine Anmeldung, die den erfinderischen Kern klar herausarbeitet und mit technischen Effekten belegt. Je belastbarer Neuheit und Erfindungshöhe, desto geringer das Risiko eines erfolgreichen Angriffs.

Den Schutzbereich breit und belastbar gestalten

Streben Sie einen möglichst breiten, aber durch den Stand der Technik gedeckten Hauptanspruch an und sichern Sie ihn durch eine durchdachte Anspruchshierarchie mit Rückzugspositionen (Unteransprüche) ab. Nutzen Sie verschiedene Anspruchskategorien (Erzeugnis, Verfahren, Verwendung) und – wo sinnvoll – Teilanmeldungen, um Varianten und nachgelagerte Verwertungsstufen abzudecken. Ein breiter, zugleich verteidigungsfähiger Schutzbereich erhöht den Wert weit stärker als ein eng auf ein einziges Ausführungsbeispiel zugeschnittener Anspruch.

Die Umgehungsschwierigkeit erhöhen

Schützen Sie das zugrunde liegende technische Prinzip, nicht nur eine konkrete Umsetzung. Decken Sie naheliegende Ausweichlösungen durch zusätzliche Ansprüche oder flankierende Anmeldungen ab und bauen Sie um Schlüsseltechnologien ein „Patentnetz” (Portfolio mehrerer aufeinander abgestimmter Schutzrechte). Je teurer und unattraktiver ein Design-around für Wettbewerber wird, desto höher der wirtschaftliche Wert.

Durchsetzbarkeit sicherstellen

Ein Patent ist nur so viel wert, wie es sich durchsetzen lässt. Formulieren Sie Ansprüche so, dass eine Verletzung am Markt erkennbar und nachweisbar ist – Merkmale, die sich nur im Inneren eines fremden Herstellungsprozesses abspielen, sind schwer zu beweisen. Achten Sie auf erfassbare, möglichst am Endprodukt feststellbare Merkmale und dokumentieren Sie Benutzungs- und Verletzungslagen.

Rechtsbeständigkeit pflegen

Sorgen Sie für eine saubere Erteilungsakte, belastbare Rückzugspositionen in der Beschreibung und – bei besonders wichtigen Schutzrechten – für Bestandskraft- bzw. Verletzungsgutachten. Beobachten Sie Einspruchs- und Nichtigkeitsrisiken aktiv; ein erfolgreich verteidigtes Patent gewinnt an Wert, ein angreifbares verliert ihn.

Laufzeit und wirtschaftliche Wirkung steuern

Berücksichtigen Sie die Restlaufzeit bei jeder Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Aufgabe; prüfen Sie, wo ergänzende Schutzzertifikate (SPC) eine Verlängerung ermöglichen. Vor allem aber: Richten Sie Ihr Portfolio an Produkten und Märkten aus, die tatsächlich zählen. Schutzrechte ohne Produkt- oder Marktbezug binden Gebühren, ohne Wert zu schaffen.

Vom Einzelpatent zum gesteuerten Portfolio

Der eigentliche Hebel liegt in der regelmäßigen, kriteriengestützten Bewertung des gesamten Bestands. Bewerten und ranken Sie Ihre Schutzrechte periodisch anhand der apud-Faktoren. Daraus ergeben sich konkrete Maßnahmen:

  • Stärken ausbauen: in hochbewertete Schutzrechte gezielt investieren (Teilanmeldungen, Auslandserstreckung, flankierende Anmeldungen).
  • Schwächen bereinigen: niedrig bewertete Rechte ohne Markt- oder Durchsetzungswert aufgeben und so Aufrechterhaltungsgebühren einsparen.
  • Lücken schließen: dort anmelden, wo strategisch wichtige Produkte noch ungeschützt sind oder Umgehungswege offenstehen.
  • Wert kommunizieren: die strukturierte Bewertung gegenüber Investoren, Käufern oder Lizenznehmern transparent darstellen – ein nachvollziehbares Bewertungsraster erhöht die Glaubwürdigkeit des angesetzten Werts.

Fazit

Das apud-Modell macht den Wert eines Patents an nachvollziehbaren Faktoren fest: Neuheit, Erfindungshöhe, Schutzbereich und Umgehungsschwierigkeit auf der rechtlich-technischen Seite, ergänzt um Durchsetzbarkeit, Rechtsbeständigkeit und Laufzeit sowie die wirtschaftliche Patentwirkung im Produktmarkt. Wer diese Faktoren von der Anmeldung an mitdenkt und sein Portfolio regelmäßig danach bewertet, steigert nicht nur die Qualität der einzelnen Schutzrechte, sondern auch den nachweisbaren Wert des gesamten Bestands. Gern unterstützen wir Sie bei der qualitativen Bewertung und der strategischen Ausrichtung Ihres Patentportfolios.

Veröffentlicht unter Patentrecht, Startup-Beratung | Kommentar hinterlassen

Abstrakte (einfarbige) Farbmarken und ihre Rechtsprechung in Deutschland

Eine einzelne Farbe kann eine Marke sein – das Magenta der Telekom, das Gelb von Langenscheidt oder das Rot der Sparkassen sind bekannte Beispiele. Zugleich gehört die abstrakte, konturlose Farbmarke zu den am schwersten zu erlangenden und zu verteidigenden Markenformen. Dieser Beitrag fasst den rechtlichen Rahmen und die maßgebliche deutsche Rechtsprechung zusammen.

Was ist eine abstrakte Farbmarke?

Zu unterscheiden ist die abstrakte (konturlose) Farbmarke – also der Schutz einer Farbe „als solcher“, unabhängig von einer bestimmten Form oder Anordnung – von der bloßen farbigen Gestaltung einer Wort-/Bildmarke. Geschützt werden soll allein der Farbton, in beliebiger Verwendung auf Waren, Verpackungen oder in der Werbung. Genau diese Loslösung von jeder konkreten Form macht die Eintragung schwierig.

Rechtlicher Rahmen

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können auch Farben und Farbzusammenstellungen Marken sein; die Markenfähigkeit als solche steht also nicht in Frage. Die Hürden liegen bei den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG: Einer abstrakten Farbe fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), und es besteht häufig ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), weil Farben als allgemeines Gestaltungsmittel verfügbar bleiben sollen. Überwunden werden können diese Hindernisse durch Verkehrsdurchsetzung, also durch infolge der Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

Zur Darstellung der Marke: Das frühere Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit ist mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) zum 14. Januar 2019 entfallen (unionsweit bereits zum 1. Oktober 2017). Die Farbe muss jedoch weiterhin klar und eindeutig bestimmt sein; in der Praxis geschieht dies durch Angabe eines international anerkannten Farbcodes (etwa RAL, Pantone oder HKS).

Die unionsrechtlichen Grundlagen hat der Europäische Gerichtshof früh gelegt: In der Entscheidung „Libertel“ (Urteil vom 6. Mai 2003, C-104/01) hielt er fest, dass eine Farbe an sich grundsätzlich eine Marke sein kann, ihr aber im Regelfall keine originäre Unterscheidungskraft zukommt und ein Allgemeininteresse besteht, die Verfügbarkeit von Farben nicht ungebührlich einzuschränken. Für Farbkombinationen verlangte der Gerichtshof in „Heidelberger Bauchemie“ (Urteil vom 24. Juni 2004, C-49/02) eine systematische, im Voraus festgelegte und einheitliche Zuordnung der Farben.

Der Grundsatz: abstrakte Farben sind selten originär unterscheidungskräftig

Die deutschen Gerichte gehen im Einklang mit dem EuGH davon aus, dass der Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnimmt. Originäre Unterscheidungskraft kommt einer abstrakten Farbmarke daher nur ausnahmsweise zu – etwa wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr speziell sind, der maßgebliche Markt eng umrissen ist und die Verwendung von Farben dort unüblich ist. In aller Regel führt der Weg zur eintragungsfähigen Farbmarke deshalb über die Verkehrsdurchsetzung.

Die Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs

Langenscheidt-Gelb (2014)

Den Auftakt der heutigen Rechtsprechungslinie bildete das Gelb der Wörterbuchverlage. Im Verletzungsverfahren entschied der BGH, dass die in Gelb gehaltene Aufmachung eines Wettbewerbers (Sprachlernsoftware) die für Langenscheidt eingetragene abstrakte Farbmarke „Gelb“ verletzt (Urteil vom 18. September 2014, I ZR 228/12). Im parallelen Löschungsverfahren bestätigte der BGH den Bestand der Marke und wies den Löschungsantrag zurück (Beschluss vom 23. Oktober 2014, I ZB 61/13, „Langenscheidt-Gelb“, GRUR 2015, 581). Damit war geklärt, dass eine abstrakte Farbe bei entsprechender Verkehrsdurchsetzung als Marke geschützt und gegen Dritte durchgesetzt werden kann.

Nivea-Blau (2015)

Im Streit um das Beiersdorf-Blau (Pantone 280 C) hob der BGH die vom Bundespatentgericht angeordnete Löschung auf und verwies die Sache zurück (Beschluss vom 9. Juli 2015, I ZB 65/13, „Nivea-Blau“). Die Entscheidung enthält den für die Praxis zentralen Maßstab: Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht originär unterscheidungskräftig, können aber Verkehrsdurchsetzung erlangen; dafür genügt – wie bei anderen Markenformen auch – ein Durchsetzungsgrad von mehr als 50 %. Den vom Bundespatentgericht geforderten Wert von mindestens 75 % beanstandete der BGH als zu streng. Zugleich stellte er strenge Anforderungen an die Methodik demoskopischer Gutachten und verwarf das vorgelegte Gutachten als fehlerhaft (den Befragten war eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden, was die Ergebnisse zugunsten der Markeninhaberin beeinflusst haben konnte). Nach Zurückverweisung und Beschränkung der Marke auf bestimmte Warengruppen nahm der Wettbewerber seinen Löschungsantrag zurück; das Bundespatentgericht bestätigte den Fortbestand der Marke (Beschluss aus dem Jahr 2019, zugestellt am 18. Oktober 2019). Das Nivea-Blau ist somit weiterhin geschützt.

Sparkassen-Rot (2014–2016)

Das wohl bekannteste Verfahren betraf das Rot (HKS 13) des Dachverbands der Sparkassen-Finanzgruppe, eingetragen für Retail-Banking. Auf Vorlage des Bundespatentgerichts klärte zunächst der EuGH, dass es für die Verkehrsdurchsetzung nicht auf starre Prozentwerte ankommt, sondern auf eine Gesamtwürdigung (Urteil vom 19. Juni 2014, C-217/13 und C-218/13). Nachdem das Bundespatentgericht die Löschung gleichwohl angeordnet hatte (Beschluss vom 8. Juli 2015, 25 W (pat) 13/14), hob der BGH diese auf und ließ die Marke im Register (Beschluss vom 21. Juli 2016, I ZB 52/15, „Sparkassen-Rot“, BGHZ 211, 268).

Die Entscheidung brachte zwei wichtige Klarstellungen. Erstens bestätigte der BGH den Grundsatz der fehlenden originären Unterscheidungskraft, die hier aber durch Verkehrsdurchsetzung überwunden war. Zweitens stellte er für das Löschungsverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag ab: Selbst eine ursprünglich – mangels nachgewiesener Durchsetzung – möglicherweise zu Unrecht eingetragene Farbmarke bleibt geschützt, wenn sie jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Maßgeblich war ein durch demoskopische Gutachten und weitere Umstände gestützter Zuordnungsgrad von über 50 %. Im begleitenden Verletzungsstreit gegen die spanische Santander-Gruppe hatte der BGH zuvor ein Teilurteil aufgehoben und zurückverwiesen (Urteil vom 23. September 2015, GRUR 2015, 1201).

Jüngere Bestätigung: NJW-Orange (2021)

Dass die Linie fortgilt, zeigt die Entscheidung „NJW-Orange“ (BGH, GRUR 2021, 1526) zur abstrakten Farbmarke „Orange“ einer juristischen Fachzeitschrift. Der BGH bekräftigte die Grundsätze aus „Sparkassen-Rot“ und präzisierte erneut die Anforderungen an demoskopische Gutachten – etwa, dass die Antwortmöglichkeit „kommt bekannt vor“ nicht aktiv angeboten, sondern nur bei spontaner Nennung erfasst werden darf, und dass bei einer nur in Kombination mit anderen Elementen benutzten Farbe schwer zu belegen ist, dass gerade die Farbe als solche durchgesetzt ist.

Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung

Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung wird in der Praxis vor allem über ein methodisch einwandfreies demoskopisches Gutachten geführt; das DPMA hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht. Erforderlich ist regelmäßig, dass mehr als 50 % der angesprochenen Verkehrskreise in der Farbe einen Herkunftshinweis sehen. Ergänzend werden Marktanteil, Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Benutzung, der Werbeaufwand sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und Berufsverbänden herangezogen. Besondere Schwierigkeiten bestehen, wenn die Farbe nie isoliert, sondern stets zusammen mit Wort- oder Bildbestandteilen benutzt wurde – dann lässt sich oft nur die Durchsetzung der konkreten Gesamtgestaltung, nicht aber der Farbe als solcher belegen.

Praktische Hinweise für die Anmeldung einer abstrakten Farbmarke

  • Die Farbe über einen anerkannten Farbcode (RAL, Pantone, HKS) eindeutig bestimmen.
  • Auf ein einheitliches, über Jahre konstantes Corporate Design achten – die tatsächlich benutzte Farbe sollte exakt der angemeldeten entsprechen.
  • Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis eng und spezifisch fassen; ein überschaubarer Markt erhöht die Erfolgsaussichten.
  • Frühzeitig ein demoskopisches Gutachten nach den DPMA-Vorgaben einholen und Benutzungs- und Marktdaten dokumentieren.
  • Die Farbe nach Möglichkeit auch isoliert (nicht nur in Kombination mit Logo oder Wortmarke) benutzen, um die Durchsetzung der Farbe als solcher belegen zu können.

Fazit

Abstrakte Farbmarken sind in Deutschland schutzfähig – aber sie sind „verdiente“ Marken: Der Weg führt fast immer über die Verkehrsdurchsetzung mit hohen Nachweisanforderungen. Für etablierte Marken mit langjährig konsequent verwendeter Hausfarbe kann sich der Aufwand jedoch lohnen, wie die Entscheidungen zu Langenscheidt-Gelb, Nivea-Blau und Sparkassen-Rot zeigen: Ist die Farbe einmal eingetragen und durchgesetzt, lässt sich ihre nicht nur dekorative Verwendung durch Wettbewerber wirksam untersagen.

Veröffentlicht unter Deutsches Recht, Markenrecht | Verschlagwortet mit | Kommentar hinterlassen

Gescheiterte Studien, starke Patente: Der BGH zu Fampridin-SR (X ZR 165/23)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2026 – X ZR 165/23 – auf die Berufung gegen das Bundespatentgericht

Mit einer Entscheidung, die in Fachkreisen bereits als Meilenstein für Arzneimittelpatente gilt, hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Patent bestätigt, das eine retardierte Formulierung von Fampridin (Fampridin-SR) zur Steigerung der Gehgeschwindigkeit bei Multipler Sklerose (MS) betrifft. Bemerkenswert ist das Urteil nicht nur wegen seines Ergebnisses – es hob eine Nichtigerklärung durch das Bundespatentgericht auf –, sondern auch wegen seiner Aussagen zu zwei Grundpfeilern des Patentrechts: der Neuheit medizinischer Anwendungen und der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, wenn klinische Hindernisse im Weg stehen.

Hintergrund: Das Patent und der Streit

Das Streitpatent betraf die Verwendung einer retardierten Formulierung von Fampridin (4-Aminopyridin) zur Steigerung der Gehgeschwindigkeit bei MS-Patienten – im Kern eine Erfindung zum Dosierschema bei einer Erkrankung, die durch eine Demyelinisierung von Nervenfasern gekennzeichnet ist und damit die Übertragung von Impulsen entlang dieser Fasern verlangsamt oder blockiert.

Generikahersteller erhoben Nichtigkeitsklagen. In erster Instanz erklärte der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts das Patent mit Urteil vom 11. Juli 2023 für nichtig. Die Patentinhaberin legte dagegen Berufung zum BGH ein.

Das Ergebnis

Der BGH änderte das Urteil ab. Er hob die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf, wies die Nichtigkeitsklagen ab und erlegte den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Patent bleibt damit bestehen.

Die wesentlichen Feststellungen der Entscheidung

1. Hohe Hürden für die Neuheit einer medizinischen Anwendung (Bestätigung der „Memantin“-Rechtsprechung)

Der Senat bekräftigte seine Memantin-Rechtsprechung: Die Eignung eines Stoffs für eine bestimmte therapeutische Wirkung ist nur dann neuheitsschädlich offenbart, wenn einer Entgegenhaltung eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist, dass der Stoff diese Wirkung tatsächlich aufweist. Bloße Erwartungen, Schätzungen oder Ankündigungen geplanter klinischer Studien – etwa in Anlegerinformationen oder Konferenz-Abstracts – reichen für eine neuheitsschädliche Offenbarung nicht aus. Der Senat zog eine scharfe Trennlinie zwischen offenbarten Fakten und bloßen Hoffnungswerten.

2. Erfinderische Tätigkeit und das „Roadblock“-Prinzip

Auch wenn eine Entgegenhaltung einen bestimmten Lösungsweg hervorhebt, kann die erfinderische Tätigkeit nur dann verneint werden, wenn dieser Weg mit dem am Anmelde- bzw. Prioritätstag zur Verfügung stehenden Fachwissen und den entsprechenden Mitteln tatsächlich erfolgreich beschritten werden konnte – beurteilt aus einer Ex-ante-Sicht.

Es genügt nicht, dass ein Weg theoretisch gangbar war. Stellen sich nach dem Einschlagen dieses Weges Hindernisse oder sonstige Umstände ein, die aus fachlicher Sicht ein Fortschreiten nicht länger als angeraten erscheinen lassen, ist die erfinderische Tätigkeit nicht widerlegt.

Entscheidend ist, dass bei der Beurteilung der angemessenen Erfolgserwartung auch Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind, die im Stand der Technik noch nicht bekannt waren, sich aber beim Beschreiten des Weges eingestellt hätten.

3. Klinische Fehlschläge können die erfinderische Tätigkeit stützen

Verfehlt eine klinische Studie (hier die Studie MS-F202) ihren primären Endpunkt und zeigt keine statistische Signifikanz, kann dies ein technisches Hindernis darstellen, das einem Naheliegen entgegensteht. Ein Rückschlag in der frühen Entwicklung untergräbt das Patent also nicht zwangsläufig, sondern kann im Gegenteil als Beleg dafür dienen, dass die beanspruchte Lösung gerade nicht naheliegend war – weil der Fachmann ohne die Erfindung vor einer scheinbaren Sackgasse gestanden hätte.

4. Post-hoc-Analysen sind ein zulässiges Beweismittel

Der Senat erkannte an, dass eine Post-hoc-Responder-Analyse ein valides Mittel ist, um eine technische Eigenschaft zu belegen. Auch wenn es sich um ein statistisches Verfahren handelt, ist es patentrechtlich beachtlich, weil es einen technischen Sachverhalt – die tatsächliche Wirkung des Stoffs – betrifft und die Wirksamkeit eines bestimmten Dosisregimes auch dann untermauern kann, wenn die Gesamtkohorte kein signifikantes Ergebnis erbracht hat.

Praxishinweise

  • Klinische Rückschläge dokumentieren. Das Verfehlen eines primären Endpunkts in frühen Studien muss für ein Patent nicht nachteilig sein; es kann belegen, dass die spätere Lösung nicht naheliegend war.
  • Entgegenhaltungen genau prüfen. In Nichtigkeitsverfahren ist sorgfältig zu unterscheiden, ob der Stand der Technik Fakten offenbart oder nur Erwartungen bzw. „Hoffnungswerte“ – der BGH behandelt beides sehr unterschiedlich.
  • Untergruppen-/Responder-Analysen nutzen. Die Identifizierung von Respondern durch nachträgliche statistische Auswertungen ist ein legitimer Weg, um die Wirkung eines bestimmten Dosisregimes zu untermauern.
  • Gute Nachrichten für Dosierschema-Patente. Die Entscheidung bekräftigt, dass der Weg zur Zulassung häufig über unvorhersehbare technische Hürden führt, die eine erfinderische Tätigkeit begründen können.

Warum die Entscheidung Bedeutung hat

Für forschende Pharmaunternehmen ist das Urteil ein wichtiges Signal. Es bestätigt einen strengen Maßstab für die neuheitsschädliche Vorwegnahme einer medizinischen Anwendung und erkennt an, dass die Arzneimittelentwicklung in der Praxis selten geradlinig verläuft: Auf dem Weg auftretende Hindernisse – einschließlich gescheiterter Studien – können Teil dessen sein, was eine Erfindung nicht naheliegend macht. Für Nichtigkeitskläger unterstreicht es, dass Entgegenhaltungen die maßgebliche therapeutische Wirkung eindeutig und unmittelbar offenbaren müssen und nicht bloß andeuten dürfen.

Der vollständige Urteilstext ist beim Bundesgerichtshof (PDF) abrufbar.

Veröffentlicht unter Deutsches Recht, Patentrecht | Kommentar hinterlassen

Wenn „Eignung“ nicht genügt: Der BGH zum zweckgebundenen Stoffschutz (X ZB 3/25)

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2026 – X ZB 3/25 – Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz · ECLI:DE:BGH:2026:250226BXZB3.25.0

Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs (BGH) eine im Pharma- und Life-Sciences-Patentrecht immer wiederkehrende Frage geschärft: Was muss ein Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz beansprucht, eigentlich über die therapeutische Eignung des Stoffs offenbaren? Die Antwort des Senats ist eine nützliche Erinnerung daran, dass bei medizinischen Verwendungsansprüchen rund um einen bekannten Stoff die behauptete therapeutische Wirkung den Kern der Erfindung bildet – und sich nicht auf Spekulation stützen darf.

Hintergrund: Das Patent und der Streit

Streitgegenständlich war das deutsche Patent DE 10 2007 008 664, angemeldet am 20. Februar 2007, dessen Erteilung am 29. Juli 2021 öffentlich bekannt gemacht wurde. Es betraf ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz. Patentanspruch 1 – auf den weitere sechs Ansprüche zurückbezogen waren – war auf ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz gerichtet, das Glucoseisomerase, verträgliche Träger und/oder Exzipienten sowie beigefügte Metallionen (ausgewählt aus Mn²⁺, Mg²⁺, Zn²⁺, Fe²⁺, Co²⁺ oder Cu²⁺ sowie Gemischen daraus) enthält, wobei die Zusammensetzung keine 5-D-Fructose-Dehydrogenase enthält.

Der zugrunde liegende Gedanke war mechanistisch: Glucoseisomerase kann Fructose in Glucose umwandeln. Das Enzym soll daher die im Nahrungsbrei enthaltene Fructose in Glucose überführen, bevor sie die mit einer Fructoseintoleranz verbundenen Beschwerden auslösen kann.

Eine Einsprechende griff das Patent an. Das Bundespatentgericht (14. Senat – Technischer Beschwerdesenat) entschied gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG über den Einspruch und widerrief das Streitpatent mit Beschluss vom 22. November 2024. Dagegen richtete sich die – vom Bundespatentgericht ausdrücklich zugelassene (§ 100 Abs. 1 PatG) – Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin.

Das Ergebnis

Die Rechtsbeschwerde war zwar statthaft und zulässig, blieb in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der BGH wies sie auf Kosten der Patentinhaberin zurück; der Widerruf des Patents bleibt damit bestehen.

Die wesentlichen Feststellungen der Entscheidung

1. Der zweckgebundene Stoffanspruch schützt die Eignung des Stoffs für die genannte medizinische Verwendung

Der Anspruch wurde als zweckgebundener Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 4 PatG eingeordnet. Der Senat bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Gegenstand eines solchen Anspruchs in der Eignung des Stoffs für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck liegt – letztlich also in einer dem Stoff innewohnenden Eigenschaft (unter Verweis auf die Entscheidung Kollagenase I, X ZB 5/13, BGHZ 200, 229).

2. Die beanspruchte therapeutische Eignung muss tatsächlich bestehen – und plausibel offenbart sein

Da die Eignung den geschützten Kern bildet, muss sie auch wirklich vorliegen. Der Senat verzichtete bewusst auf eine starre Beweisschwelle: Experimentelle Daten oder klinische Versuche sind nicht zwingend erforderlich. Zugleich zog er aber eine klare Grenze:

Ist die behauptete therapeutische Wirkung des Stoffs in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen durch keinerlei experimentelle Daten glaubhaft gemacht, kann sich die Frage der Spekulation stellen.

Mit anderen Worten: Ein Anmelder muss keine vollständige klinische Dokumentation vorlegen, kann sich aber auch nicht auf eine bloße Behauptung der medizinischen Wirkung zurückziehen.

3. Im konkreten Fall lief die Offenbarung auf Spekulation hinaus

Glucoseisomerase war ein seit langem bekanntes und kommerziell erhältliches Enzym, dessen Fähigkeit zur Umwandlung von Fructose in Glucose selbst nicht neu war. Die Anmeldung beschrieb den Mechanismus und die vorgesehene Dosierung, lieferte jedoch – nach der Würdigung des Senats – keinen ausreichend glaubhaften und nachvollziehbaren Beleg für die therapeutische Eignung und Verträglichkeit der oralen Gabe von Glucoseisomerase bei Fructoseintoleranz. Die streitpatentgemäße Lehre kam damit einer Spekulation gleich, statt einer glaubhaft offenbarten therapeutischen Wirkung.

4. Folge: kein zweckgebundener Stoffschutz – und eine Brücke zur mangelnden Ausführbarkeit

Der Senat stellte klar, dass ein Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 PatG beansprucht, nicht erteilt (oder aufrechterhalten) werden darf, wenn der Stoff die beanspruchte Eignung nicht aufweist. Bedeutsam ist der Hinweis, dass der Umstand, dass eine beanspruchte Eigenschaft des Stoffs objektiv nicht gegeben ist, auch dazu führen kann, dass die Erfindung nicht ausreichend offenbart ist – womit das Eignungserfordernis mit dem eigenständigen Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit verknüpft wird.

5. Ein Schutz für erteilte Patente: Widerruf erfordert Gewissheit

Die Entscheidung betonte zugleich ein wichtiges Gegengewicht. Nachdem ein Patent ordnungsgemäß erteilt worden ist, kann dem Patentinhaber die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er sie zu Unrecht erlangt hat (unter Verweis auf X ZR 83/21). Diese hohe Hürde war hier erfüllt.

Praxishinweise

  • Plausibilität zum Anmeldezeitpunkt zählt. Bei medizinischen Verwendungs- und zweckgebundenen Stoffansprüchen rund um bekannte Stoffe sollte die therapeutische Wirkung bereits in der ursprünglichen Anmeldung glaubhaft gemacht sein – eine rein mechanistische Begründung kann nicht ausreichen.
  • Die Eignung ist die Erfindung. Ist der Wirkstoff bereits bekannt, trägt die neu behauptete medizinische Eignung das Patent und muss glaubhaft offenbart werden.
  • Zwei Gründe, eine Schwäche. Eine unzureichend belegte therapeutische Wirkung kann sowohl die Gewährung des zweckgebundenen Stoffschutzes als auch die Ausführbarkeit untergraben.
  • Widerruf braucht Gewissheit. Der Maßstab „zweifelsfrei“ schützt erteilte Patente – ist aber nicht unüberwindbar, wenn die Anmeldung jeglicher stützender Daten entbehrt.

Warum die Entscheidung Bedeutung hat

Der Beschluss ist eine klare Standortbestimmung dazu, wie das deutsche Patentrecht die Trennlinie zwischen einer offenbarten therapeutischen Eigenschaft und einer unbewiesenen Hoffnung zieht. Für Anmelder im Bereich Pharma, Ernährung und „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ – insbesondere bei der Zweitverwendung gut bekannter Enzyme oder Verbindungen – lautet die Botschaft, die Anmeldung um einen belastbaren Beleg für die beanspruchte Wirkung herum aufzubauen, statt sich auf die innewohnenden Eigenschaften eines bekannten Stoffs und einen plausibel klingenden Mechanismus zu verlassen.

Der vollständige Beschluss ist beim Bundesgerichtshof (PDF) abrufbar.

Veröffentlicht unter Deutsches Recht, Patentrecht | Kommentar hinterlassen

Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2025.

Veröffentlicht unter Weihnachtsgrüße | Kommentar hinterlassen

EPA: Abschaffung der 10-Tage-Regel für die Zustellungsfiktion.

Seit dem 1. November 2023 wendet das Europäische Patentamt (EPA) die sogenannte 10-Tage-Regel für die Zustellung seiner Schriftstücke nicht mehr an. Für die Berechnung von Fristen, die durch die Zustellung einer Mitteilung ausgelöst werden, hat das spürbare Folgen – in aller Regel verkürzt sich die effektiv zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit. Die Änderung beruht auf einem Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Oktober 2022 (CA/D 10/22), betrifft die Regeln 126(2), 127(2) und 131(2) EPÜ und gilt für alle Schriftstücke, die am oder nach dem 1. November 2023 zugestellt werden.

Die bisherige Regel

Bis dahin galt ein Schriftstück des EPA erst am zehnten Tag nach dem Datum, das es trägt, als zugestellt. Fristen, die an die Zustellung anknüpften, begannen entsprechend zehn Tage nach dem Bescheiddatum zu laufen. In der Praxis wirkte diese Fiktion wie ein zusätzlicher Puffer von zehn Tagen.

Die neue Regelung

Nunmehr gilt ein Schriftstück an dem Datum als zugestellt, das es trägt. Eine durch die Zustellung ausgelöste Frist beginnt damit bereits am Bescheiddatum selbst; der bisherige Zehn-Tage-Puffer entfällt ersatzlos.

Schutzklausel bei verspätetem Zugang

Für Verzögerungen sieht das EPÜ eine Absicherung vor: Geht ein Schriftstück dem Empfänger mehr als sieben Tage nach dem Datum zu, das es trägt, verlängert sich die betroffene Frist um die Anzahl der Tage, die über diese sieben Tage hinausgehen. Bestehen Zweifel am Zugang, trägt weiterhin das EPA die Beweislast für die Tatsache und den Tag der Zustellung.

Beispiel: Erlässt das EPA am 1. November 2023 eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ, gilt diese am selben Tag als zugestellt; die viermonatige Erwiderungsfrist endet damit am 1. März 2024. Nach altem Recht hätte die Zustellung erst zehn Tage später gegolten und die Frist entsprechend später geendet.

Was bedeutet das in der Praxis?

Wer bislang den Zehn-Tage-Puffer eingeplant hat, verliert rund zehn Tage effektive Bearbeitungszeit; Antwortfristen sind künftig strikt ab dem Bescheiddatum zu berechnen. Berechnungslogik und Fristenkontrolle in der Kanzleisoftware sollten auf den Wegfall des Puffers umgestellt sein – die Schutzklausel greift nur bei nachweisbar verspätetem Zugang und ist kein planbarer Sicherheitsspielraum. Positiv ist, dass die Fristberechnung im EPÜ-Verfahren damit weitgehend der bereits gewohnten Praxis im PCT-Verfahren entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Tag, an dem das EPA nicht geöffnet ist, verschiebt sie sich nach Regel 134(1) EPÜ ohnehin auf den nächsten Werktag.

Unsere Einschätzung

Die Umstellung ist die konsequente Folge der nahezu vollständig elektronischen Zustellung, bei der Postlaufzeiten keine Rolle mehr spielen. Für Anmelder bedeutet sie vor allem eines: Der frühere Sicherheitspuffer steht nicht mehr zur Verfügung. Wer für eine Erwiderung Rückmeldungen von Mandanten oder Erfindern benötigt, sollte diese entsprechend früher einholen und die internen Wiedervorlagen anpassen.

Stand: November 2023.

Veröffentlicht unter Europarecht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , , , , | Kommentar hinterlassen

Einheitliches Patentgericht (EPG): Opt-out-Strategie für erteilte europäische Patente und europäische Patentanmeldungen

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein Gericht, welches für zukünftige Patentstreitigkeiten in 17 Ländern innerhalb der EU zuständig ist. Die Zuständigkeit des EPG umfasst sowohl Patentverletzungsverfahren als auch Nichtigkeitsverfahren sowie weitere Verfahren im Zusammenhang mit EU-Einheitspatenten und europäischen Patenten.

Für einen Übergangszeitraum von 7 bis 14 Jahren verbleiben die erteilten europäischen Patente weiterhin in der Zuständigkeit von nationalen Gerichten (in Deutschland den Landgerichten für Verletzungsverfahren, dem Bundespatentgericht für Nichtigkeitsverfahren), sofern ein Antrag auf Opt-Out beim EPG gestellt wird. Ohne Opt-out-Antrag wird das EPG grundsätzlich zuständig.

Voraussetzungen des Opt-out-Antrages

Der Opt-out-Antrag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft.

  • Der Opt-out-Antrag kann nur für europäische Patente, europäische Patentanmeldungen sowie bereits erloschene europäische Patente gestellt werden. Für Einheitspatente kann ein Opt-out-Antrag dagegen nicht gestellt werden.
  • Der Opt-out-Antrag ist nur möglich, solange kein Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren beim EPG anhängig gemacht wurde.
  • Der Opt-out-Antrag kann nur elektronisch vom Patentinhaber oder seinem zugelassenen Vertreter unter Verwendung der sicheren Kommunikationsplattform des EPG gestellt werden. Das EPG verliert die Zuständigkeit erst mit dem Registereintrag im Patentregister.
  • Der Opt-out-Antrag kann nur einmal gestellt werden. Wird der Antrag einmal zurückgenommen, verbleibt das Schutzrecht dauerhaft in der Zuständigkeit des EPG.

Vorteile/Nachteile eines Opt-out-Antrages

Patentinhaber von europäischen Patenten sollten die folgenden Vorteile und Nachteile bei Stellung eines Opt-out-Antrages abwägen.

Vorteile eines Opt-out-Antrages

  • Durch die alleinige Zuständigkeit eines zentralen Gerichtes in der EU besteht das Risiko, den Patentschutz in sämtlichen teilnehmenden EU-Validierungsländern zu verlieren, sofern das EPG feststellt, dass das europäische Patent nichtig ist. Ein EP-Bündelpatent muss dagegen in allen Validierungsländern einzeln angegriffen werden.
  • Für das EPG gibt es bisher keine etablierte Rechtsprechung oder etablierte Verfahrensregeln. Alle Verfahren vor dem EPG sind mit hohen Rechtsunsicherheiten behaftet.
  • Da der Opt-out-Antrag zurückgenommen werden kann, besteht mehr Verfahrensspielraum falls befürchtet wird, dass ein Verletzungsverfahren anhängig gemacht wird. Bei einem bereits zurückgenommenen Opt-out-Antrag verengt sich der Verhandlungsspielraum entsprechend.

Nachteile eines Opt-out-Antrages

  • Durch ein zentrales Verfahren beim EPG kann eine einheitliche Entscheidung für alle teilnehmenden Validierungsländer erhalten werden, so dass Parallelverfahren vor nationalen Gerichten und damit im Einzelfall Verfahrenskosten vermieden werden können.
  • Bei mehreren Patentinhabern muss die Zustimmung aller Inhaber eingeholt werden, bevor ein Opt-out-Antrag gestellt werden kann.
  • Sofern Lizenzverträge über das europäische Patent getroffen worden sind, muss eine Einigung mit den Lizenznehmern über die Antragstellung getroffen werden.

Unsere Einschätzung

Die Inhaber von europäischen Patenten und europäischen Patentanmeldungen sollten in Erwägung ziehen, von der Opt-out-Möglichkeit Gebrauch zu machen, solange dies noch möglich ist. Die oben genannten Vorteile und Nachteile sollten bei der Entscheidung gegeneinander abgewogen werden. Für Einheitspatente kann dagegen kein Opt-out-Antrag gestellt werden.

Foto: © MPD01605, [CC BY-SA 2.0]

Veröffentlicht unter Europarecht, internationales Recht, Patentrecht | Kommentar hinterlassen

DPMA: Gebührenerhöhung zum 1. Mai 2022 und 1. Juli 2022

Das Deutsche Patent- und Markenamt wird zum 1. Mai 2022 bzw. 1. Juli 2022 die Jahresgebühren für Patente und ergänzende Schutzzertifikate teilweise erhöhen.

Jahresgebühren können beim DPMA bis zu einem Jahr im Voraus gezahlt werden. Durch die Zahlung vor dem 1. Mai 2022 bzw. vor dem 1. Juli 2022 ist es möglich, noch vor der Gebührenerhöhung die Schutzrechte zu verlängern, so dass der Anmelder/Inhaber Gebrauch von den alten, günstigeren Gebühren machen kann.

1. Gebühren für Patente

Die Änderungen der Gebühren für Patentanmeldungen und Patente beim DPMA sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Für das 3. und 4. Patentjahr wurde die Gebühr (70 EUR) nicht erhöht.

Jahresgebühr für PatentjahrGebühr bis 30. Juni 2022 (EUR)Gebühr ab 1. Juli 2022 (EUR)
37070
47070
590100
6130150
7180210
8240280
9290350
10350430
11470540
12620680
13760830
14910980
151.0601.130
161.2301.310
171.4101.490
181.5901.670
191.7601.840
201.9302.030

2. Gebühren für Ergänzende Schutzzertifikate (SPC)

Die Änderung der Gebühren für Ergänzende Schutzzertifikate (SPC) beim DPMA sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Jahresgebühr für SchutzrechtsjahrGebühr bis 30. April 2022 (EUR)Gebühr ab 1. Mai 2022 (EUR)
12.6502.920
22.9403.240
33.2903.640
43.6404.020
54.1204.540
64.5204.980
Veröffentlicht unter Deutsches Recht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , , , | Kommentar hinterlassen

Russland legalisiert Patentverletzungen

Der russische Premierminister Michail Wladimirowitsch Mischustin hat am 6. März 2022 die Verordnung Nr. 299 erlassen, nach der Patentinhaber mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in Staaten, die „unfreundliche Handlungen“ (Russ. „недружественные действия“) gegen Russland begangen haben, keinen Schadensersatz für Patentverletzungen erhalten können. Die Verordnung stützt sich auf das Russische Zivilgesetzbuch, nach dem die Regierung ermächtigt wird, im Falle der unbedingten Notwendigkeit zur Gewährung der Verteidigung oder der Sicherheit des Staates, dem Leben und der Gesundheit der Zivilbevölkerung die allgemeine Verwendung von Erfindungen, Gebrauchsmustern und Designs auch ohne die Zustimmung der Inhaber nach kurzer Mitteilung und bei angemessener Entschädigung zu erlauben. Mit der Verordnung wird die angemessene Entschädigung für Inhaber mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in „unfreundlichen Staaten“ auf einen Wert von 0 % festgesetzt.

Zu den „unfreundlichen Staaten“ zählen gemäß Verordnung Nr. 430-p vom 5. März 2022 unter anderem alle EU-Länder, darunter auch Deutschland, aber auch die Schweiz, Kanada, die USA, Großbritannien, Australien, Japan, Südkorea, Neuseeland, Singapur, Taiwan und Norwegen.

Mit diesem Schritt werden die Patentrechte von Inhabern mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in „unfreundlichen Staaten“ erheblich entwertet. Es ist derzeit unklar, ob neben dem Anspruch auf Schadensersatz bei einer Patentverletzung auch die Verbietungsrechte gegen Dritte sowie auch weitere Rechte aus dem Patent nicht mehr durchgesetzt werden können.

Patentanmelder und Inhaber von Schutzrechten in Russland sollten sich fragen, ob eine Weiterverfolgung der Schutzrechte unter diesen Rahmenbedingungen noch sinnvoll ist. Den Kosten für die Durchführung eines Patenterteilungsverfahrens vor dem Russischen Patentamt Rospatent würde selbst bei erfolgreichem Abschluss ein gewerbliches Schutzrecht mit möglicherweise nur zweifelhaftem Wert bei der Abwehr von Plagiarismus in Russland gegenüberstehen.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Die Lage hat sich seither nicht entschärft, sondern verfestigt und ausgeweitet. Die mit Verordnung Nr. 299 eingeführte 0-%-Entschädigung für Inhaber aus „unfreundlichen Staaten“ besteht im Kern fort und ist inzwischen in eine breitere Architektur von Gegenmaßnahmen eingebettet.

Institutionalisierung und Ausweitung (Dekret Nr. 122 vom 15. Februar 2024)

Mit Präsidialdekret Nr. 122 vom 15. Februar 2024 wurde unter der Regierungskommission für wirtschaftliche Entwicklung und Integration eine eigene Unterkommission geschaffen, die über die Nutzung von Erfindungen, Gebrauchsmustern und Designs ohne Zustimmung der Inhaber entscheidet – nunmehr ausdrücklich zur „Gewährleistung der wirtschaftlichen Sicherheit“ Russlands. Damit ist der ursprünglich enge Anwendungsbereich des Art. 1360 des russischen Zivilgesetzbuchs (Verteidigung, Staatssicherheit, Leben und Gesundheit) faktisch auf wirtschaftliche Zwecke erweitert worden.

Entschädigung auf gesperrten Konten

Soweit überhaupt eine Entschädigung vorgesehen ist, wird sie für Inhaber aus „unfreundlichen Staaten“ auf ein gesperrtes Rubel-Sonderkonto vom Typ „O“ eingezahlt (Dekret Nr. 322 vom 27. Mai 2022). Eine Auszahlung oder ein Transfer ins Ausland setzt eine gesonderte Genehmigung der Regierungskommission voraus; die Beträge sind damit praktisch nicht abrufbar.

Erschwerte Verwertung und Übertragung (Dekret vom 20. Mai 2024)

Ergänzend bedürfen Erwerb und Übertragung von IP-Rechten von Inhabern aus „unfreundlichen Staaten“ durch russische Erwerber seit Mai 2024 der Genehmigung der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen; auch hier können Zahlungen auf Typ-„O“-Konten umgeleitet werden. Auf der Markenseite hat Russland zudem Parallelimporte für gelistete Waren legalisiert (die Warenlisten wurden 2024 u. a. um Hyundai, Kia, Valeo und Harley-Davidson erweitert).

Durchsetzung in der Praxis

Die im Beitrag aufgeworfene Frage, ob neben dem Schadensersatz auch Verbietungsrechte entwertet werden, hat sich nur teilweise geklärt. Russische Gerichte verhandeln IP-Streitigkeiten weiterhin; der vielzitierte „Peppa-Pig“-Fall, in dem eine Klage zunächst unter Hinweis auf den „unfreundlichen“ Sitz des Inhabers abgewiesen worden war, wurde im Juni 2022 in der Berufung korrigiert. Verlässlich durchsetzbar sind Schutzrechte aus „unfreundlichen Staaten“ in Russland gleichwohl nicht.

Völkerrechtliche Einordnung

Die 0-%-Regelung wird verbreitet als unvereinbar mit dem TRIPS-Übereinkommen angesehen, insbesondere mit Art. 31 Buchst. h (bei einer Nutzung ohne Zustimmung ist eine „angemessene“ Vergütung zu zahlen) sowie mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. 3 TRIPS, Art. 2 Pariser Verbandsübereinkunft), da die Schlechterstellung allein an die Staatszugehörigkeit anknüpft. Russland ist weiterhin Mitglied der WTO, der Pariser Verbandsübereinkunft und des PCT; ein Verfahren zum Ausschluss aus der WTO existiert allerdings nicht.

Fazit

Die seinerzeitige Empfehlung gilt unverändert: Für Anmelder und Inhaber aus „unfreundlichen Staaten“ ist der Wert russischer Patente bei Erteilung, Aufrechterhaltung und Durchsetzung erheblich gemindert. Ob ein Schutzrecht – etwa zu Verteidigungs- oder Strategiezwecken – dennoch gehalten werden sollte, ist im Einzelfall gegen die laufenden Kosten abzuwägen; flankierend kann die Durchsetzung in Drittstaaten (z. B. Einfuhrverbote dort, wo parallele Patente bestehen) an Bedeutung gewinnen.

Veröffentlicht unter Europarecht, internationales Recht, Patentrecht | Kommentar hinterlassen