Interview: Anreiz für Innovationen

Muster_12Interview mit Dr. Dirk Franke. Folgende Themen werden behandelt: Zukunft des Berufs eines Patentanwaltes, Kosten für Patentstreitigkeiten, Trivialpatente, wie finde ich einen Patentanwalt, Verfahrensdauern für Patenterteilungen, EU-Patent, Veränderungen des Patentwesens in den nächsten 15 bis 25 Jahren

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Erschienen am 15.12.2014 | Quelle: Akademische Blätter, Heft IV/2014

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Merry Christmas and a Happy New Year!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2015.

Weihnachtsmarkt

Foto: © Ashwin Chandrasekaran, [CC BY 2.0]

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Farbmarke „gelb“ für Langenscheidt vom BGH bestätigt

LangenscheidDer erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in einem Urteil vom 18. September 2014 entschieden, dass die in Gelb gehaltene Werbung eines auf Sprachlernsoftware spezialisierten Unternehmens die eingetragene Farbmarke der Langenscheidt GmbH & Co. KG verletzt (Az: I ZR 228/12).

In seiner Begründung wies der Senat darauf hin, dass Langenscheidt seit dem Jahr 1956 verschiedene Wörterbücher in gelber Farbe vertreibe und zudem Inhaberin einer Farbmarke „gelb“ für Wörterbücher sei. Daher sei die Farbe „gelb“ als eigenständiges Produktkennzeichen zu verstehen. Langenscheidt mahnte das Unternehmen Rosetta Stone ab, welches seit April 2010 Lernsoftware in gelber Verpackung vertreibt und verlangte die Unterlassung der Benutzung der Farbmarke aufgrund der bestehenden Verwechslungsgefahr.

Den Vorinstanzen folgend gab nun auch der BGH Langenscheidt Recht. Zwischen den von Langenscheidt vertriebenen Wörterbüchern und der Lernsoftware der Beklagten bestehe. so die Richter des Senates, eine sehr hohe Waren- und Zeichenähnlichkeit. Hinzu kommt vorliegend eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Farbmarke, so dass die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall erfüllt seien.

Vorausgegangen war der Klage ein von der Beklagten eingeleitetes Löschungsverfahren vor dem Patent- und Markenamt und – zweitinstanzlich – dem Bundespatentgericht, welches bisher ohne Erfolg war. Eine Entscheidung dieses Verfahrens in der Revision vor dem BGH wird am 23. Oktober 2014 erwartet (Az. I ZB 61/13).

Zukunft der Farbmarken

Sofern im Löschungsverfahren vor dem BGH die bisherigen Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend bestätigt werden, dass die Farbmarke „gelb“ für Langenscheidt-Wörterbücher die absoluten Eintragungshindernisse überwindet, sollten Unternehmen mit bereits marktetablierten oder zukünftig zur Produktidentifizierung verwendeten Farbmarken in Erwägung ziehen, neben einer schwarz-weiß eingereichten Marke zusätzliche Markenanmeldungen für die Farben in Verbindung mit zumindest einem begrenzten Waren- bzw. Dienstleistungsspektrum einzureichen.

Insbesondere der Umstand, dass bei europäischen Markenämtern in Bezug auf in Graustufen eingereichte Wortbildmarken künftig eine restriktivere Praxis erwartet wird, wie wir dies an anderer Stelle berichtet haben, sollte diese zusätzlichen Schutzmöglichkeiten selbst in Anbetracht eines möglicherweise sehr eng zu definierenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der Anmeldepraxis nicht ungenutzt bleiben.

Nach unsere Informationen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bereits eine erhöhte Zahl von Markenanmeldungen auf abstrakte Farbmarken eingegangen, wobei derzeit etwa drei Registrierungsverfahren pro Jahr erfolgreich (d.h. mit Eintragung einer Marke) abgeschlossen werden. Eine Liste bekannter Farbmarken, die beim DPMA registriert worden sind, ist nachstehend in Tabelle 1 zu finden:

Tabelle 1: Liste mit beim DPMA registrierter abstrakter Farbmarken.

Farbe: Anmelder/Inhaber: Waren bzw. Dienstleistungen:
Lila Kraft Foods Schokoladewaren
Saatengrün Claas Landmaschinen
Gelb Deutsche Post Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen
Blau BP Europe Treibstoffe, u.a.
Magenta Deutsche Telekom Telekommunikation, u.a.
Gelb Langenscheidt Zweisprachige Wörterbücher in Printform
Gelb Xella Deutschland Porenbeton
Rot ERGO Versicherungswesen, u.a.
Orange KWS Saat Landwirtschaftliches Saatgut, nämlich Maissaatgut
Braun United Parcel Service of America Transport und Zustellung von Briefen, u.a.
Violett Mars Heimtierfutter für Katzen
Rot FERRERO Deutschland Likör-Kirsch-Pralinen
Grün Commerzbank Finanzwesen, u.a.
Gelb Wilfried Hatzack Zitzengummis für Melkanlagen
Gelb Allgemeiner Deutscher Automobil-Club (ADAC) Abschleppen und Bergen von Kraftfahrzeugen, u.a.
Rot Deutscher Sparkassen- und Giroverband Finanzwesen, u.a.
Rot KTR Kupplungstechnik Zahnkränze für drehelastische Kupplungen
Gelb Comet Holding Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung
Rot Dehn + Söhne Überspannungsschutzgeräte und Gehäuse für derartige Geräte
Gelb Yello Strom Erzeugung und Verteilung von elektrischem Strom
Grün Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, u.a.
Rot Matsushita Electric Works Deutschland Blutdruckmessgeräte, nämlich Handgelenksmesser
Kupfer FERRERO Deutschland Schokoladewaren, u.a.
Sonnengelb NWB Verlag Steuerfachzeitschriften
Lila Henkel Tapetenkleister
Pink REHAU Vorwandinstallationselemente zum Befestigen von sanitären Apparaten und Anlagen
Zinkgelb Alfred Kärcher Motorisch betriebene Reinigungsgeräte, die mit einem Hochdruckwasserstrahl arbeiten, u.a.
Verkehrspurpur Vallourec & Mannesmann Tubes Rohrendenschutz (nicht aus Metall), nämlich Kappen und Stopfen
Sandgelb Poloplast Rohre aus Kunststoff für die Trinkwasserversorgung in Gebäuden, u.a.
Rot Hilti Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche, insbesondere aus Metall oder Kunststoff
Rot Verlag C.H. Beck Loseblatttextausgaben von Gesetzen
Lachsrosa The Financial Times Limited Wirtschaftstageszeitungen in deutscher und/oder englischer Sprache, u.a.
Goldgelb Peter Hirt Messtaster, nämlich Wegaufnehmer
Rapsgelb Gelbe Seiten Zeichen Branchentelefonbücher, u.a.
Orange Verlag C.H. Beck juristische Fachzeitschriften
Lichtblau GESUTRA Gabelstapler
Verkehrsblau Strube Saatgut für Zuckerrüben
Orange OBI Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln
Patinagrün Schmid & Wezel Druckluftschrauber für Fachleute, u.a.
Grün Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz Druckschriften und Zeitschriften, sämtliche Waren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, u.a.
Rosa CeramTec Hüftgelenkskugeln, u.a.
Blau Beiersdorf Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte
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Versteckte Ressourcen mobilisieren

patentsUnternehmen stehen mehr denn je im globalen Wettbewerb. Von daher gilt: Wer morgen erfolgreich sein will, muss heute schon seine Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit sichern. Wie aber kann ein Mittelständler kurzfristig und doch nachhaltig seine Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit mobilisieren?

Grundlage sind die im Unternehmen brachliegenden und unerkannten Potenziale:

Im täglichen Geschäft entwickeln Mitarbeiter kontinuierlich Lösungsansätze, um die ihnen gestellten Aufgaben bei sich ändernden Arbeitsbedingungen erfüllen zu können. Einiges entsteht unter dem Druck des Wettbewerbs und den Anforderungen der Kunden, anderes auf Grund von Prozessänderungen in Logistikkette, Infrastruktur oder einfach weil sich effizientere Wege ergeben, die eigenen Aufgaben zu lösen. Vieles von diesem Know-How und dem Potenzial, das es für die Erreichung der Unternehmensziele in sich birgt, ist weder dokumentiert noch unternehmensweit bekannt. Oftmals ist selbst den betroffenen Mitarbeitern der darin verborgene Mehrwert nicht bewusst und wird deshalb auch nicht unternehmensweit genutzt und weiterentwickelt. Es gilt genau diese Potenziale aufzufinden, sichtbar zu machen und als Grundlage zu nutzen, um Wettbewerbsvorteile und Innovationsstärke zu sichern.

Erkannte Potenziale in konkrete Wettbewerbsvorteile und Innovationen weiter entwickeln:

Nach Auffinden der im Unternehmen vorhandenen Potenziale werden diese mit den unternehmensspezifischen Erfolgsfaktoren abgeglichen und sichtbar gemacht. Das geschieht insbesondere über eine Markt- und Wettbewerbsanalyse, sowie Patentrecherchen und Sichtung von vorhandenen Patentportfolien und anderen Schutzrechten. Für das Unternehmen werden mit Expertenwissen die relevanten Ergebnisse systematisch herauskristallisiert und dokumentiert:

  1. Stärken-Schwächen Profil der IP-Situation (d.h. geistiges Eigentum, Schutzrechte, Patente);
  2. Visualisierung der IP-Landschaft;
  3. Erfindungspotenzial und geistiges Eigentum;
  4. IP-Rechte der Wettbewerber.

Ressourcen mobilisierenAufgrund der dokumentierten Analyse lassen sich dann konkrete Handlungsschritte festlegen, mit denen kurzfristig und doch nachhaltig die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit verbessert werden können.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

  1. Im Unternehmen verborgenes Know-How wird aufgedeckt.
  2. Schutzrecht-relevante Inhalte, die bisher nicht als solche erkannt wurden, werden aufgezeigt.
  3. Durch Auswertung des Unternehmens-Know-Hows, des eigenen Patentportfolios und dem der Wettbewerber können Innovationsdefizite, aber auch -potenziale aufgezeigt werden.
  4. Durch methodisches Vorgehen lassen sich hieraus gezielt Schutzrechte ausbauen oder ergänzen, um starke Patentportfolien zu generieren.

Das zugrundeliegende Konzept ist spezifisch für kleine und mittelständische Unternehmen entwickelt worden.

Foto: © XtravaganT – Fotolia.com

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HABM: Strategie für die Einreichung von farbigen Marken

color trademarksIm Anschluss an unseren vorherigen Blogbeitrag zur Änderung der gemeinsamen Praxis verschiedener europäischer Markenämter (HABM, DPMA u.a.) zur Behandlung von in Farbe eingereichter Marken werden wir im Folgenden erläutern, wie aus unserer Sicht die Entscheidungen die Anmeldepraxis in Bezug auf die Einreichung von farbigen Marken verändern wird.

Bisher war es in Europa allgemein üblich, Marken in schwarz-weiß oder in Graustufen anzumelden, um einen bestmöglichen Schutzumfang für die Marken zu erhalten. Eine in schwarz-weiß oder in Graustufen registrierte Marke konnte selbst dann rechtserhaltend benutzt werden, wenn die Benutzung ausschließlich in Farbe erfolgte.

Indes weisen die kürzlichen Entscheidungen darauf hin, dass künftig in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichte Marken einen Schutz nur für solche Zeichen gewähren, bei denen Farbänderungen so geringfügig sind, dass die Unterschiede den Verkehrskreisen in der Regel nicht auffallen werden. Unser Beispiel 1 illustriert zwei Zeichen, bei denen eine Identität unter der neuen Praxis möglicherweise angenommen werden könnte (Rechtsirrtum in Ermangelung verfügbarer Gerichtsentscheidungen vorbehalten):

Farbige Marken mit unbedeutendem Unterschied in der Farbzeichnung

Beispiel 1: Marken mit nur unbedeutenden und von den relevanten Verkehrskreisen voraussichtlich nicht wahrgenommenen Unterschieden in der Farbgebung.

In den folgenden Fällen (Beispiele 2 bis 4) erachten wir die Unterschiede jedoch nicht als geringfügig und unbedeutend, so dass die Zeichen als voneinander verschieden erachtet werden dürften. Dies bedeutet, dass die Benutzung in der Abwandlung der Marke die in Farbe eingereichte Marke nicht mehr schützen können wird.

Schwarz-weiße Zeichen schützen in Farbe eingereichte Marken künftig nicht mehr

Beispiel 2: in schwarz-weiß oder in Graustufen benutzte Zeichen schützen die in Farbe eingereichten Marken künftig nicht mehr.

Unterschiedliche Farbverläufe werden von den relevanten Verkehrskreisen in der Regel wahrgenommen

Beispiel 3: Unterschiedliche Farbverläufe werden von den relevanten Verkehrskreisen in der Regel wahrgenommen. Im Kosmos europäischer Marken handelt es sich um verschiedene Zeichen.

In Anbetracht der oben genannten neuen Praxis können wir unseren Mandanten nicht mehr uneingeschränkt dazu raten, Marken in schwarz-weiß oder in Graustufen einzureichen, wenn die beabsichtige Benutzung ausschließlich in Farbe erfolgen soll. Eine in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichte Marke wird vielmehr nicht mehr alle Farbvariationen abdecken können.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist bereits beim Zeitpunkt der Einreichung der Marke eine Entscheidung darüber sinnvoll, wie die Benutzung zukünftig erfolgen soll, so dass später die Benutzungsform die eingetragene Marke tatsächlich rechtserhaltend schützen kann.

Markeninhaber mit bereits eingetragenen Marken in schwarz-weiß oder in Graustufen sollten zudem in Erwägung ziehen, zusätzliche Markenanmeldungen auf die farbigen Zeichen zu richten, sofern die Benutzung bisher in Farbe erfolgte oder zukünftig eine Benutzung der Zeichen ausschließlich in Farbe beabsichtigt wird.

Foto (oben): © Jonas Tana, [CC BY-NC-ND 2.0]; Foto (unten): © Marco Braun, [CC BY 2.0]

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HABM: schwarz-weiße Marke im Farbencheck

3d Männchen rollt ein Copyright SymbolDas Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat kürzlich eine neue gemeinsame Praxis für schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldete Marken in Europa verkündet. Nach der neuen Praxis wird das HABM in schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldete Marken – im Folgenden schwarz-weiße Marken – künftig nicht mehr so behandeln, als ob die Marken sämtliche Farbvariationen abdecken. Die Änderungen können gravierende Rechtsfolgen für Markeninhaber haben – dies nicht alleine deshalb, weil schwarz-weiße Marken, die vom Inhaber lediglich in farbiger Ausführung benutzt werden, künftig löschungsreif sein könnten. Im Hinblick auf die Änderungen sollten Inhaber ihre Marken-Portfolios dahingehend prüfen, ob die Marken noch einen ausreichenden Schutz gewährleisten.

Die neue gemeinsame Praxis wurde in einer kürzlich erschienenen Online-Mitteilung des HABM veröffentlicht und wird sowohl beim HABM als auch bei den meisten nationalen Markenämtern in Europa (mit Ausnahme der Markenämter von Schweden, Dänemark und Norwegen) angewendet.

Eine Marke, die in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereicht worden ist, wird nur dann als zu einer farbigen Marke identisch erachtet, wenn die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den relevanten Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Ein unerheblicher Unterschied liegt dann vor, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher nur bei einer gegenüberstellenden Analyse der Marken den Unterschied feststellen würde.

Die Praxisänderung wird Implikationen auf Prioritätsansprüche, Widerspruchsverfahren und im Hinblick auf die Frage nach der rechtserhaltenden Benutzung von Marken haben. Nach Aussage des HABM bleiben Verletzungsfragen unberührt. Gleichfalls wird die farbige Benutzung von schwarz-weißen Marken für Zwecke der Erlangung von Verkehrsdurchsetzung, die Beurteilung der Ähnlichkeit von Farben und der Ähnlichkeit von abstrakten Farbmarken nicht von der bisherigen Praxis abweichen.

1. Prioritätsansprüche

Eine schwarz-weiße Marke wird nur dann als identisch zu einer farbigen Marke oder Markenanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, angesehen, wenn die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Dies wird in der Praxis eine Ausnahmesituation sein, da die Verkehrskreise in aller Regel auch kleinere Unterschiede zwischen in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichten Marken und ihren farbigen Pendants erkennen werden.

2. Widersprüche

Auch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von schwarz-weißen Marken und einer farbigen Version des gleichen Zeichens als Kollisionsmarke wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem HABM geprüft, ob die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Auch in dieser Situation ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen.

Zu beachten ist, dass selbst dann, wenn die Zeichen nicht identisch sein sollten, immer noch eine Ähnlichkeit der Marken festgestellt werden kann. Auch eine Ähnlichkeit der Zeichen kann eine  Verwechslungsgefahr der Marken  begründen. Nichtsdestoweniger wird die Änderung in der Praxis zu einem engeren Schutzumfang für schwarz-weiße Marken zumindest vor den Registerämtern führen.

3. Benutzungsfragen

Nach geltendem Recht ist die rechtserhaltende Benutzung einer Marke auch dann zu bejahen, wenn die Benutzung ausschließlich in einer von der eingetragenen Form abweichenden Form erfolgt, sofern der Gesamteindruck der Marke erhalten bleibt. Unter der neuen Praxis kann für Zwecke der Benutzungsfrage eine Änderung hinsichtlich der Farbe für sich genommen noch nicht den Gesamteindruck einer schwarz-weißen oder in Graustufen eingereichten Marke ändern, vorausgesetzt:

  • die Wort-/Bildelemente sind deckungsgleich und stellen die wesentlichen Unterscheidungselemente dar;
  • der Kontrast zwischen den Farbtiefen wird eingehalten;
  • der Farbe oder der Farbkombination kommt für sich genommen noch keine Unterscheidungskraft zu; und
  • die Farbe ist keiner der Hauptfaktoren, die insgesamt zur Unterscheidungskraft der Marke beitragen.

Nach unserer vorläufigen Einschätzung sind schwarz-weiße Marken, die seit über 5 Jahren eingetragen sind, unter der neuen Praxis einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, aufgrund von Nichtbenutzung bzw. nicht rechtserhaltender Benutzung widerrufen zu werden, nämlich in den Fällen, in denen die Benutzung lediglich in Farbe erfolgte.

Foto: © fotomek – Fotolia.com

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Irland: Londoner Übereinkommen tritt am 1. März 2014 in Kraft

Irland: Londoner Übereinkommen tritt am 1. März 2014 in KraftNachdem Irland die Beitrittsurkunde zum Londoner Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 EPÜ bereits am 25. November 2013 hinterlegt hatte, tritt das Übereinkommen mit Wirkung zum 1. März 2014 für Irland formell in Kraft.

Irland hatte bereits im Jahr 2012 die nationale Gesetzgebung angepasst, um den Übergang zum Londoner Übereinkommen für Anmelder zu erleichtern. Insbesondere wurden die Übersetzungserfordernisse für in französischer oder deutscher Sprache erteilte europäische Patente im Falle einer Validierung in Irland abgeschafft. Mit dem formellen Beitritt zum Kreis der Länder, für die das Londoner Übereinkommen verbindlich ist, hat Irland nun auch auf internationaler Ebene die Modernisierung und Vereinfachung des anzuwendenden Sprachen-Regimes bekräftigt.

Foto: © James Jordan, [CC BY-ND 2.0]

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EPA: Abbau von praxisbewährten Sicherheitsmechanismen für Anwender

European Patent Office: affinity to gold and money

Diese Woche erhielten wir zusammen mit dem regelmäßigen Kontoauszug für unser laufendes Konto eine Amtsmitteilung des Europäischen Patentamts (EPA), datiert vom 10. Februar 2014, deren Überschrift „Abschaffung der Verwaltungsgebühr bei ungenügender Kontodeckung“ uns zunächst ungewöhnlich erschien.

Eine Kopie der Amtsmitteilung haben wir hier online gestellt.

Der Titel erscheint deshalb ungewöhnlich, weil Anwender das EPA, scherzhaft auch als teuerstes Patentamt der Welt bezeichnet, bisher kaum mit der Abschaffung einer Verwaltungsgebühr in Verbindung bringen würden. Nach detailliertem Studium der Amtsmitteilung entpuppt sich die genannte „Gebührenabschaffung“ jedoch sehr schnell als geschickte Mogelpackung für eine Erhöhung der amtlichen Gebühren, und zwar für den speziellen Fall, dass das laufende Konto eines Anwenders zu irgendeinem Zeitpunkt eine nur unzureichende Deckung aufweist.

Nach bisheriger Praxis konnte, falls am Tag der Erteilung eines Abbuchungsauftrags für eine Gebührenzahlung das Konto keine ausreichende Deckung aufwies, der Fehlbetrag noch innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Amtsmitteilung, in welcher über die Unterdeckung unterrichtet wurde, eingezahlt werden, mit dem Effekt, dass die negative Rechtsfolge für die Nichteinzahlung der Gebühr nicht eintrat (siehe Punkte 6.5, 6.6 und 6.7 der allgemeinen Vorschriften über das laufende Konto). Diese Bestimmung war für den Anwender als Sicherheitsnetz ausgelegt, da er auch im Falle einer Unterdeckung des Kontos immer noch mindestens eine Möglichkeit hatte, den Fehlbetrag zu entrichten und die kurzzeitige Unterdeckung damit ungeschehen zu machen. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 % des Fehlbetrages war auch vergleichsweise (nach Maßstäben des EPA) moderat.

Diese Großzügigkeit und das Sicherheitsnetz werden jedoch nunmehr ab dem 1. April 2014 de facto abgeschafft worden. Wie insbesondere aus dem weiteren Schreiben und den in Form eines Klammereinschubs präsentierten eigentlich wichtigen Informationen hervorgeht entfällt die Möglichkeit der Rückdatierung durch Entrichtung der Verwaltungsgebühr:

important information

Dies hat die Folge, dass bei Unterdeckung des Kontos der Rechtsverlust unmittelbar eintritt.

Wir können uns des Eindruckes nicht erwehren, dass durch die Abschaffung der  benutzerfreundlichen und bewährten Regelung der Anmelder dazu gezwungen werden soll, von dem viel teureren Rechtsmittel der Wiedereinsetzung (Amtsgebühr hier: 580 EUR) häufiger Gebrauch zu machen. Die vom EPA übersendete Antwort auf unsere allgemeine Anfrage vom 20. Februar 2014 bezüglich des Sinns der neuen Regelungen scheint jedenfalls hierauf hinzudeuten.

Es wird hierbei ganz offensichtlich vom EPA übersehen oder aber zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Möglichkeit der Wiedereinsetzung den professionellen Vertretern vor dem EPA (d.h. Anwaltskanzleien) in der Regel nicht zur Verfügung steht. Eine unzureichende Kontodeckung zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Amtsgebühr dürfte wohl kaum das sehr strenge „all due care required by the circumstances“-Kriterium überwinden können – zumal das EPA gleichzeitig mit der Änderung der Regelungen auch noch die Möglichkeit der Online-Kontoüberwachung angeblich verbessert haben will, siehe Mitteilung vom 10. Februar 2014 sowie Antwortschreiben vom 20. Februar 2014.

Zur Vermeidung von Rechtsverlusten nach Inkrafttreten der neuen Regeln empfehlen wir die folgenden Maßnahmen:

  1. Bereitstellung einer hohen Liquidität auf dem laufenden Konto, die alle erdenklichen Eventualitäten der laufenden Praxis abdeckt – dies sollte in einer Zeit historisch niedriger Zinsen möglich sein, kann sich im Falle einer steigenden Inflation (oder galoppierender Inflation) schnell als sehr kostspielig darstellen.
  2. Einrichtung einer in die Zukunft gerichteten detaillierten Liquiditätsplanung für das laufende Konto, regelmäßiger (z.B. täglicher) Abgleich der Liquiditätsplanung mit den aktuellen Kontobewegungen – dies bindet leider zusätzliche Arbeitszeit, die den Mandanten in Rechnung gestellt werden müsste.
  3. Generell keine Teilnahme an automatischen Abbuchungsverfahren (AAV). In Ergänzung zu der Liquiditätsplanung kann der Zeitpunkt der Transaktionen durch Einzelauftrag erheblich besser gesteuert werden.

Aus unserer Sicht ist die Änderung der bisherigen Praxis sehr bedauerlich, da das Instrumentarium der Möglichkeit der Nachzahlung unter Entrichtung einer Verwaltungsgebühr sehr anwenderfreundlich war. Instruktionen zur Entrichtung von Gebühren werden häufig vor Ablauf einer Frist, sozusagen „kurz vor Abpfiff“, erhalten. In diesem Fall konnte der Vertreter bisher sicher sein, dass die Gebühr als eingezahlt gilt, wenn beispielsweise in der Akte am AVV teilgenommen wurde.

Dem Anschein nach wurde hier ein bewährter Service auf Kosten der Sicherheit für den Anmelder abgeschafft, dies lediglich mit dem Zweck, amtsseitig zusätzliche Einnahmen (Wiedereinsetzungsgebühren) zu generieren.

Foto: © Martin Deutsch, [CC BY-NC-ND 2.0]

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Akteneinsicht beim DPMA

Am 7. Januar 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die elektronische Akteneinsicht in Patent- und Gebrauchsmusterakten freigeschaltet. Damit besteht nun auch für das deutsche Amt die Möglichkeit, den Inhalt von Patent- und Gebrauchsmusterakten online einzusehen.

Die Akteneinsicht wurde erfreulicherweise direkt in das schon vorhandene DPMAregister integriert. So findet sich – wenn Akteneinsicht verfügbar – bei der Ansicht der Treffer im DPMAregister in der unteren Zeile ein neuer Button „Akteneinsicht“. Über diesen gelangt man zur Ansicht der in der Akte befindlichen Dokumente.

Abb. 1: Der neue Zugang zur Akteneinsicht in DPMAregister

Abb. 1: Der neue Zugang zur Akteneinsicht in DPMAregister

Ist die Akteneinsicht nicht verfügbar, so kann sie bei anhängigen Akten über einen entsprechenden Link angefordert werden. Ältere schon geschlossene Akten scheinen nicht mehr digitalisiert zu werden, da bei diesen Akten dieser Link nicht vorhanden ist.

Abb. 2: Die Akteneinsicht (Beispiel)

Abb. 2: Die Akteneinsicht (Beispiel)

Die Akteneinsicht selbst präsentiert sich im einfach gehaltenen Design des DPMAregisters. Die einzelnen Dokumente lassen sich einzeln auswählen, speichern und ausdrucken.

Damit wären wir auch schon beim Wermutstropfen der aktuellen Fassung der Akteneinsicht. Verglichen mit der inzwischen sehr komfortablen Ansicht des benachbarten Europäischen Patentamts ist die Lösung des DPMA geradezu spartanisch. So lassen sich mehrere Dokumente nicht gesammelt herunterladen, was gerade bei längeren Akten die Durchsicht der Dokumente sehr stark erschwert. Auch heißen alle einzelnen geöffneten PDF-Dokumente „akteneinsicht.pdf“, so dass der Name beim Speichern immer entsprechend geändert werden muss. Gerade wenn das DPMA – wie in der Pressemitteilung angegeben – die elektronische Akteneinsicht als Alternative zur herkömmlichen Akteneinsicht anführt, bleibt zu hoffen, dass zumindest das Herunterladen und Ansehen des gesamten Akteninhalts in einer PDF in naher Zukunft ermöglicht wird.

Die Akteneinsicht umfasst alle wichtigen Unterlagen (z.B. Anmeldeunterlagen, Erfinderbenennungen, Prüfungsbescheide, Erwiderungen, etc.). Es fehlen allerdings die Dokumente zur Entrichtung von Gebühren. Insofern ist man bei der Recherche nach der Zahlung von Jahresgebühren weiterhin auf die Angaben im Register angewiesen.

Aktuell sind folgende Akten einsehbar:

  • Alle Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, für die seit dem 21. Januar 2013 ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde,
  • alle ab dem 21. Januar 2013 veröffentlichten erteilten Patente und eingetragenen Gebrauchsmuster und
  • alle Patentanmeldungen, die ab dem 21. Januar 2013 beim DPMA eingereicht und bereits offengelegt wurden.

Insgesamt ist die elektronische Akteneinsicht ein erfreulicher Schritt des DPMA in das aktuelle Zeitalter, nachdem fast alle Ämter der wichtigen Industriestaaten inzwischen eine solche Akteneinsicht eingeführt haben.

Weitere Informationen finden sich in der Mitteilung Nr. 12/13 oder in der Pressemitteilung des DPMA.

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Happy New Year 2014!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2014.

Silvester

Foto: © matze_ott, [CC BY 2.0]

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