BREXIT: Auswirkungen auf EU-Marken and EU-Designs

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) ist mit Wirkung zum 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten und befindet sich dezeit in der Übergangsphase, in welcher registrierte EU-Marken und EU-Designs weiterhin in Kraft sind. Jedoch wird die Übergangsphase am 31. Dezember 2020 enden.

Dieser Artikel fasst die Auswirkungen des Endes der Übergangsphase und des BREXIT für EU-Marken und EU-Designs zusammen.

1. Registrierte EU-Marken and EU-Designs

Alle registrierten EU-Marken und EU-Designs werden vom Britischen Patentamt (UKIPO) als nationale Marken- und Designregistrierungen behandelt und es entstehen vergleichbare UK-Rechte. Die vergleichbaren UK-Rechte werden automatisch und kostenfrei in das UK-Register aufgenommen. Das Anmeldedatum, das Registrierungsdatum und gegebenenfalls alle Prioritäts- und Senioritätsdaten sind für das UK-Recht und das EU-Recht gleich.

Das UKIPO wird keine neuen Urkunden für die vergleichbaren UK-Rechte erstellen. Indes werden die UK-Rechte als vollständig unabhängige nationalen IP-Rechte behandelt, die gelöscht, übertragen, lizensiert und erneuert werden können (siehe unten). Die UK-Marken werden die EU-Registrierungsnummer erhalten, jedoch mit der Präfigierung „UK009“, so dass sie als UK-Rechte identifizierbar sind. Die UK-Designs werden die 9-stellige EU-Registrierungsnummer erhalten, jedoch präfigiert mit „9“.

Alle internationalen Designregistrierungen nach dem Haager-Musterabkommen, in denen die EU bestimmt sind und bei denen das EUIPO bereits den Schutz des Designs der WIPO mitgeteilt hat, werden als vergleichbare internationale Registrierungen in das UK-Register aufgenommen. Die UK-Registrierungen erhalten die Nummer der internationalen Registrierung, jedoch mit der Präfigierung „8“.

Jeder Inhaber einer EU-Marke oder eines EU-Designs kann zudem erklären, dass sein Schutzrecht von den oben genannten Wirkungen ausgenommen sein soll. In diesem Fall entfaltet die EU-Marke bzw. das EU-Design keine Wirkung im Vereinigten Königreich. Wenn indes die Marke durch den registrierten Inhaber oder mit dessen Zustimmung bereits im Vereinigten Königreich benutzt worden ist, gibt es keine Möglichkeit, die Wirkungen nicht eintreten zu lassen. Dies betrifft auch alle Rechte, die entweder übertragen oder lizensiert worden sind, oder die Fälle, in denen gegen die vergleichbaren UK-Rechte Rechtsverfahren anhängig gemacht worden sind. Die Frist für die Erklärung der Ausnahme der Wirkungen (Opting-out-Frist) läuft am 1 Januar 2021 ab.

2. Eingereichte EU-Markenanmeldungen und EU-Designanmeldungen

Alle EU-Markenanmeldungen und EU-Designanmeldungen, die bereits ein Anmeldedatum durch das EUIPO erhalten haben, müssen beim UKIPO nochmals eingereicht werden, wenn im Vereinigten Königreich Schutz benötigt wird. Die neuen UK-Anmeldungen werden das ursprüngliche Anmeldedatum bzw. das Prioritätsdatum der EU-Anmeldungen erhalten, sofern die UK-Anmeldungen innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab dem Ende der Übergangsphase eingereicht werden.

Derzeit hat das UKIPO noch keine Informationen bezüglich des Anmeldeverfahrens der vergleichbaren UK-Marken- und UK-Designanmeldungen, die auf Grundlage von anhängigen EU-Rechten eingereicht werden, bereitgestellt.

3. Anhängige EU-Widerspruchsverfahren

Derzeit hat das UKIPO zudem noch keine weiteren Informationen bereitgestellt, wie nach dem Ende der Übergangsphase mit anhängigen EU-Markenwidersprüchen verfahren wird. Das gleiche gilt für anhängige Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren.

Es wird allgemein angenommen, dass die vergleichbaren UK-Rechte in den meisten Fällen das Schicksal der EU-Rechte teilen werden, d.h. falls ein EU-Recht durch das EUIPO im Widerspruchs-, Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahrenfür ungültig erklärt wird, dann wird auch das UKIPO das UK-Recht für ungültig erklärt werden. Zudem wird das Wirksamkeitsdatum des Erlöschens des EU-Rechts auch dem Wirksamkeitsdatum des Erlöschens des UK-Rechts entsprechen.

4. Erneuerung von registrierten EU-Marken und EU-Designs

Die vergleichbaren UK-Rechte werden die gleichen Fristen für die Verlängerung wie die EUTMs bzw. RCDs erhalten. Falls ein Inhaber einer EU-Marken oder eines EU-Designs das vergleichbare UK-Rechte aufrecherhalten möchte, dann muss er eine separate Verlängerung beim UKIPO beantragen und eine Gebühr beim UKIPO einzahlen.

In den Fällen, in denen das vergleichbare UK-Recht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Ende der Übergangsphase verlängert werden muss, versendet das UKIPO dem Inhaber ein Erinnerungsschreiben. Der Inhaber erhält eine Frist von weiteren 6 Monaten, um sein vergleichbares UK-Recht verlängern zu lassen.

Falls eine Verlängerung einer registrierten EU-Marke oder eines EU-Designs nach dem Ende der Übergangsphase liegt, dann hat die vorzeitige Verlängerung der EU-Marke vor dem Ende der Übergangsphase keine Wirkung auf das UK-Recht. Das UK-Recht muss in diesem Fall beim UKIPO immer noch separat verlängert werden.

Foto: © Tim Reckmann, [CC BY 2.0]

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