Patente in Russland: eine kurze Zusammenfassung des russischen Patentrechts

Der folgende Artikel ist eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Besonderheiten des russischen Patentrechts im Vergleich zum deutschen Patentrecht.

1. Geschichte des Patentrechts in Russland

Verwaltungsgebäude des Rospatent, Berezhkovskaya Naberezhnaya, Moskau

Die Anfänge des Patentrechts in Russland gehen zurück bis in das 18. Jahrhundert. Im Jahr 1752 wurde dem Chemiker Mikchail Wassiljewitsch Lomonossow ein sogenanntes „Privileg“ für die Herstellung „Mosaikteilen“ erteilt. Im Jahre 1896 wurde eine Verordnung mit dem Titel «Положении о привилегиях на изобретения и усовершенствования» zum Schutz von Erfindungen und Verbesserungen verabschiedet. Die Anträge auf ein Privileg wurden sowohl unter rechtlichen als auch technischen Gesichtspunkten geprüft, wonach ein Privileg ausgestellt werden konnte. Das Privileg hatte eine Gültigkeit von 15 Jahren ab dem Bewilligungszeitpunkt und konnte bei Widerspruch Dritter auch vom Amt widerrufen werden.

Im Juli 1919 unterzeichnete Lenin die „SNK-Verordnung über Erfindungen“, die das sowjetische Patent einführte. Im Unterschied zu heutigen Patenten verlor jedoch der Erfinder das Eigentum an der Erfindung. Da die sozialistische Planwirtschaft in erster Linie nicht durch Wettbewerb gekennzeichnet war und eine Monopolstellung staatlicher Unternehmen ohnehin üblich war, hatte das sowjetische Patentrecht nur eine untergeordnete Bedeutung.

Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurde im Oktober 1992 das russische Patentrecht reformiert. Insbesondere wurden die Rechtsposition des Erfinders sowie die Beziehung zwischen Patentinhaber und Erfinder sowie die Prüfung der Patentierbarkeit neu geregelt. Ein Patent, das vom Russischen Patentamt erteilt wurde, verlieh nunmehr dem Inhaber alle Rechte an der Erfindung und zwar für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum.

2. Heutiges Patentrecht in Russland

Das heutige Patentrecht in Russland unterscheidet – ähnlich dem deutschen Rechten – zwischen geprüften technischen Schutzrechten (Patente, изобретений) und ungeprüften technischen Schutzrechten (Gebrauchsmuster, полезных моделей).

Ein Patent wird für eine technische Lösung mittels einer Vorrichtung oder eines Verfahrens erteilt. Das Gebrauchsmuster wird dagegen für Substanzen, Mikroorganismen oder Produkte, die keine Vorrichtung sind, ohne substantielle Prüfung registriert. Während der Gegenstand eines Erfindungspatents die drei allgemeinen Grundvoraussetzungen für den Patentschutz:

  • Neuheit (новизна),
  • Erfinderische Tätigkeit (изобретательский уровень) und
  • Gewerbliche Anwendbarkeit (промышленная применимость),

erfüllen muss, reicht es für den Gegenstand eines Gebrauchsmusters aus, dass dieser neu und gewerblich anwendbar ist. Im Gegensatz zu deutschem Recht werden Gebrauchsmuster in Russland somit auch für sogenannte triviale Anmeldungen registriert. Viele Unternehmen, die in Russland ein Produkt in den Markt einführen möchten, können somit durch die Einreichung einer Vielzahl von Gebrauchsmusteranmeldungen kostengünstig und schnell einen Basisschutz vor Plagiarismus ihres Produktes in Russland erreichen.

Bestimmten Erfindungen wird die Patentfähigkeit abgesprochen. Dies betrifft unter anderem Klonierungsverfahren, die Verwendung von Embryos für industrielle und gewerbliche Zwecke und Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) oder gegen die guten Sitten verstoßen, reine Erfindungen und Gedankenspiele oder Pflanzensorten und Tierarten. Im Gegensatz zu deutschem Patentrecht können Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers in Russland patentiert werden.

Ein Patent in Russland hat eine maximale Laufzeit von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum. Ein Gebrauchsmuster hat seit einer Reform des Patentrechts im Jahr 2014 eine maximale Laufzeit von 10 Jahren ab dem Anmeldedatum. Für medizinische Produkte gibt es ein Verlängerungsrecht ähnlich den deutschen ergänzenden Schutzzertifikaten (SPC) für eine maximale Verlängerung von 5 Jahre, falls die erste Marktzulassung im Bewilligungsverfahren sehr zeitaufwändig war.

3. Patenterteilungsverfahren

Ein Patentschutz in Russland kann durch die Einreichung einer nationalen Patentanmeldung in Russland oder die Einleitung einer nationalen Phase für eine PCT-Anmeldung, die Russland als Bestimmungsland enthält, beantragt werden. Auch ein Gebrauchsmusterschutz kann beantragt werden. Zudem kann ein Patentschutz auch durch die Einreichung einer eurasischen Patentanmeldung oder die Einleitung einer regionalen Phase einer PCT-Anmeldung erhalten werden, sofern in dieser Eurasien benannt ist.

Auf diese Weise existieren insgesamt sechs Routen zum Schutze von technischen Erfindungen in Russland.

3.1 Nationale Patentanmeldung oder nationale Phase in Russland

Das Russische Patentamt (Rospatent, Федеральная служба по интеллектуальной собственности) erteilt sowohl Patente als auch Gebrauchsmuster. Russland kann als Bestimmungsland für die nationalen Phasen von internationalen Patentanmeldungen (PCT-Anmeldungen) gewählt werden. Ausländische Unternehmen und natürliche Personen, die keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Russland haben, müssen sich von einem in Russland zugelassenen Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen.

Nationale AnmeldungNationale Phase einer PCT-Anmeldung
Patent12 Monate/jederzeit31 Monate
Gebrauchsmuster12 Monate/jederzeit31 Monate
Anmeldemöglichkeiten und Fristen bei Anmeldung über das Rospatent: Fristen ab frühestem Prioritätsdatum gemäß Art. 5 C (1) PVÜ bzw. Art. 22 (3) / Art. 39 (1) (b) PCT.

Die Anmeldung ist in russischer Sprache einzureichen. Bei einer nationalen Phase muss, sofern Russisch nicht die Veröffentlichungssprache der internationalen Veröffentlichung war, innerhalb der 31-Monatsfrist eine russische Übersetzung eingereicht werden. Alternativ kann innerhalb einer Frist von 2 bis 10 Monaten ab Zustellung einer Formmangelmitteilung die Übersetzung nachgereicht werden.

Die Patentanmeldung wird innerhalb von 18 Monaten ab Prioritätsdatum veröffentlicht. Im Falle einer nationalen Phase wird die russische Übersetzung innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten ab der 31-Monatsfrist veröffentlicht.

Die Anmeldung tritt auf Antrag des Anmelders oder eines Dritten in die Prüfungsphase ein.

Der Prüfungsantrag muss innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab dem Anmeldedatum beantragt werden. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das Erteilungsverfahren ist ähnlich dem deutschen Patentrecht in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt: 1. Formalprüfung, bei der festgestellt wird, ob die Anmeldeunterlagen den formellen Erfordernissen entspricht und 2. Sachprüfung, bei der der Erfindungsgegenstand hinsichtlich Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und gewerblicher Anwendbarkeit materiell geprüft wird.

Das Erteilungsverfahren schließt mit der Patenterteilung und der Veröffentlichung der Patentschrift (B1-Schrift) ab.

Ein Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der Erfindung veröffentlicht und registriert.

Im Unterschied zu deutschem Patentrecht kann der Anmelder in Russland für eine Erfindung nicht gleichzeitig ein Patent und ein Gebrauchsmuster erhalten. Falls neben einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster existiert, muss der Anmelder zunächst auf das Gebrauchsmuster verzichten, bevor das Patent erteilt werden kann.

Im Gegensatz zu deutschem Patentrecht kann eine anhängige Gebrauchsmusteranmeldung bis zur Registrierung jederzeit in eine Patentanmeldung umgewandelt werden. Zudem kann eine Patentanmeldung jederzeit in eine Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden.

3.2 Regionale Patentanmeldung oder regionale Phase mit Bestimmung Russland

In einer alternativen Route kann Patentschutz mit Wirkung für Russland auch beim Eurasischen Patentamt (EAPA, евразийская патентная организация) beantragt werden. Über ein einheitliches Patenterteilungsverfahren ist nach Erteilung eines eurasischen Patents ein regionaler Patentschutz möglich, wobei sich der Patentschutz auf ein oder mehrere der Mitgliedsstaaten der Eurasischen Patentorganisation (EAPO) erstreckt

Mitglieder der Eurasischen Patentorganisation sind derzeit (Stand August 2020): Turkmenistan (TM), Weißrussland (BY), Tadschikistan (TJ), Russland (RU), Kasachstan (KZ), Kirgisistan (KG), Aserbaidschan (AZ) und Armenien (AM).

Regionale AnmeldungRegionale Phase einer PCT-Anmeldung
Patent12 Monate/jederzeit31 Monate
Anmeldemöglichkeiten und Fristen bei Anmeldung über das Eurasischen Patentamt (EAPA): Fristen ab frühestem Prioritätsdatum gemäß Art. 5 C (1) PVÜ bzw. Art. 22 (3) / Art. 39 (1) (b) PCT.

Die eurasische Patentanmeldung kann in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden. Sofern die Anmeldung nicht in russischer Sprache eingereicht wird, ist jedoch eine Übersetzung ins Russische nachzureichen. Die Verfahrenssprache ist ebenfalls Russisch.

Das Verfahren vor dem EAPA ähnelt in vielen Punkten dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Beispielsweise muss die Sachprüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Veröffentlichung des Recherchenberichts beantragt werden. Nach Erteilung wird das eurasische Patent zunächst in allen EAPO Mitgliedsstaaten autovalidiert. Der Patentinhaber hat danach die Möglichkeit, den Patentschutz in wirtschaftlich nicht relevanten Ländern durch Nichtzahlung der Jahresgebühren aufzugeben.

Die Amtsgebühren einer regionalen Anmeldung beim Eurasischen Patentamt (EAPA) sind im Vergleich zu den Gebühren einer nationalen Anmeldung beim Rospatent tendenziell höher (ungefähr Faktor 2). Hat der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EAPO, werden die Amtsgebühren reduziert. Eine eurasische Patentanmeldung ist für den Anmelder interessant, wenn ein Patentschutz außer in Russland in weiteren Ländern der EAPO beantragt werden soll.

4. Einsprüche, Beschwerden und Nichtigkeitsverfahren

Erteilte russische Patente können widerrufen werden, falls einer oder mehrere der Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgründe vorliegt. Die anzurufende Behörde ist abhängig von dem geltend gemachten Einspruchs-/Nichtigkeitsgrund.

Einspruchs-/NichtigkeitsgrundZuständige Behörde
1Fehlende PatentfähigkeitRospatent
2Unzulässige ErweiterungRospatent
3Patente mit gleichem PrioritätstagRospatent
4Widerrechtliche EntnahmeGericht
Mögliche Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgründe für den Widerruf erteilter russischer Patente.

Im Gegensatz zu deutschem Recht kann der Widerruf des Patents vor dem Rospatent auf Grundlage einer oder mehrere der Gründe 1 bis 3 jederzeit beantragt werden. Zudem ist in Russland im Gegensatz zu deutschem Recht ein Widerruf von Patenten möglich, die den gleichen Zeitrang aufweisen, d.h. Patente mit gleichem Prioritätstag (Einspruchsgrund 3). Auf diese Weise soll ein Doppelschutz mit unklaren Eigentumsrechten an der Erfindung vermieden werden.

Die Entscheidungen des Rospatent im Anmelde- und Einspruchsverfahren können im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens angefochten werden. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beträgt sechs Monate ab Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde wird durch im Rospatent eingerichtete Beschwerdeabteilungen entschieden.

In zweiter Instanz können Entscheidungen der Beschwerdeabteilungen des Rospatent durch eine Überprüfung bei einem Schiedsgericht, z.B. dem Schiedsgericht der Stadt Moskau (Арбитражный суд города Москвы), angefochten werden. In dritter Instanz können die Entscheidungen des Schiedsgericht durch eine Beschwerde beim Höchsten Schiedsgericht der Russischen Föderation (Высший арбитражный суд Российской Федерации) angefochten werden.

Vor dem EAPA können erteilte eurasische Patente auf einem Antrag Dritter hin widerrufen werden. Mögliche Einspruchsgründe sind nur die fehlende Patentfähigkeit (Grund 1) und unzulässige Erweiterung (Grund 2). Die Einspruchsfrist beträgt sechs Monate ab Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das erteilte eurasische Patent nur noch auf nationaler Ebene angegriffen werden.

Der Einspruch wird von einer Einspruchsabteilung des EAPA bearbeitet. In zweiter Instanz kann die Entscheidung der Einspruchsabteilung durch eine Beschwerde bei der Präsidentin des EAPA angegriffen werden. Über die Beschwerde wird durch eine von der Präsidentin des EAPA einzuberufenden Beschwerdekammer entschieden.

4. Patentverletzung

Im Falle der Verletzung eines russischen oder eurasischen Patents hat der Patentinhaber die Möglichkeit, eine Klage gegen den möglichen Verletzer einzureichen. Zuständige Gerichte sind die Handelsgerichte (aрбитражные суды). Für Beschwerdeverfahren ist in zweiter Instanz ein hierzu eingerichtetes Russisches Gericht für gewerblichen Rechtsschutz (IP court) zuständig.

Wie im deutschen Recht wird die Rechtsbeständigkeit des Patents im Verletzungsverfahren nicht geprüft und das Gericht ist an die Entscheidung des Rospatent bzw. EAPA gebunden. Sofern im Verletzungsverfahren ein Nichtigkeitsverfahren anhängig gemacht wird, kann das Verletzungsverfahren vor dem Handelsgericht ausgesetzt werden.

Seit dem 1. Januar 2015 ist der Patentinhaber berechtigt, bei Klageerhebung anstelle eines Schadensersatzanspruches einen Anspruch auf eine pauschale Kompensation zu richten. In diesem Fall entfällt die Beweisführung hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens. Die pauschale Kompensation wird von Seiten des Gerichts festgestellt. In der Regel kann der Patentinhaber in diesem Fall mit einer pauschalen Kompensation in Höhe von ca. 125.000 EUR rechnen, wenn die Patentverletzung festgestellt wird.

5. Zusammenfassung

Das heutige, modernisierte Patentrecht in Russland ist unter vielen Gesichtspunkten mit dem deutschen Patentrecht vergleichbar. Die Laufzeit der Schutzrechte, die Unterscheidung zwischen Erfinderschaft und Eigentumsrechten, einschließlich der grundsätzlichen Übertragbarkeit und Lizensierbarkeit der angemeldeten und erteilten Schutzrechte, die Unterscheidung zwischen geprüften Patenten und Gebrauchsmustern, das Verfahrens- und Verwaltunsgsrecht bis zur Erteilung, die Verteidigung und Durchsetzbarkeit der Rechte, einschließlich der Überprüfbarkeit der Entscheidungen in mehreren Instanzen sind mit dem deutschen Patentrecht vergleichbar.

Zudem existiert mit dem Eurasischen Patentamt (EAPA) eine mit dem Europäischen Patentamt vergleichbare Organisation, um einen regionalen Schutz in mehreren eurasischen Ländern über ein einheitliches Erteilungsverfahren zu erlangen. Die Verfahrenssprache vor dem Rospatent wie auch dem EAPA ist jedoch auf die russische Sprache beschränkt.

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Über Dr. Svetlana V. Iontseva, Dr. Dirk Franke

Dr. Svetlana V. Iontseva ist Rechtsexpertin und Assistant Professor an der Lomonosow-Universität, Moskow; Dr. Dirk Franke ist Patentanwalt und Partner der Kanzlei Franke & Partner.
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