Einheitliches Patentgericht (EPG): Opt-out-Strategie für erteilte europäische Patente und europäische Patentanmeldungen

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein Gericht, welches für zukünftige Patentstreitigkeiten in 17 Länder innerhalb der EU zuständig ist. Die Zuständigkeit des EPG umfasst sowohl Patentverletzungsverfahren als auch Nichtigkeitsverfahren sowie weitere Verfahren im Zusammenhang mit EU-Einheitspatenten und europäischen Patenten.

Für einen Übergangszeitraum von 7 bis 14 Jahre, verbleiben die erteilten europäischen Patente weiterhin in der Zuständigkeit von nationalen Gerichten (in Deutschland den Landgerichten für Verletzungsverfahren, das Bundespatentgericht für Nichtigkeitsverfahren), sofern ein Antrag auf Opt-Out beim UPC gestellt wird. Ohne Opt-out-Antrag wird das Einheitspatentgericht grundsätzlich zuständig.

Voraussetzungen des Opt-out-Antrages

Der Opt-out-Antrag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft.

  • Der Opt-out-Antrag kann nur für europäische Patente, europäische Patentanmeldungen sowie bereits erloschene europäische Patente gestellt werden. Für Einheitspatente kann ein Opt-out-Antrag dagegen nicht gestellt werden.
  • Der Opt-out-Antrag ist nur möglich, solange kein Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren beim EPG anhängig gemacht wurde.
  • Der Opt-out Antrag kann nur elektronisch vom Patentinhaber oder seinem zugelassenen Vertreter unter Verwendung der sicheren Kommunikationsplattform des EPG gestellt werden. Das EPG verliert die Zuständigkeit erst mit dem Registereintrag im Patentregister.
  • Der Opt-out-Antrag kann nur einmal gestellt werden. Wird der Antrag einmal zurückgenommen, verbleibt das Schutzrecht dauerhaft in der Zuständigkeit des EPG.

Vorteile/Nachteile eines Opt-out-Antrages

Patentinhaber von europäischen Patenten sollten die folgenden Vorteile und Nachteile bei Stellung eines Opt-out-Antrages abwägen.

Vorteile eines Opt-out-Antrages

  • Durch die alleinige Zuständigkeit eines zentrales Gerichtes in der EU besteht das Risiko, den Patentschutz in sämtlichen teilnehmenden EU-Validierungsländern zu verlieren, sofern das EPG feststellt, dass das europäische Patent nichtig ist. Ein EP-Bündelpatent muss dagegen in allen Validierungsländern einzeln angegriffen werden.
  • Für das Einheitspatentgericht gibt es bisher keine etablierte Rechtsprechung oder etablierte Verfahrensregeln. Alle Verfahren vor dem EPG sind mit hohen Rechtsunsicherheiten behaftet.
  • Da der Opt-out-Antrag zurückgenommen werden kann, besteht mehr Verfahrensspielraum falls befürchtet wird, dass ein Verletzungsverfahren anhängig gemacht ist. Bei einem bereits zurückgenommenen Opt-out-Antrag verengt sich der Verhandlungsspielraum entsprechend.

Nachteile eines Opt-out-Antrages

  • Durch ein zentrales Verfahren beim EGP kann eine einheitlich Entscheidung für alle teilnehmenden Validierungsländer erhalten werden, so dass Parallelverfahren vor nationalen Gerichten und damit im Einzelfall Verfahrenskosten vermieden werden können.
  • Bei mehreren Patentinhabern muss die Zustimmung aller Inhaber eingeholt werden, bevor ein Opt-out-Antrag gestellt werden kann.
  • Sofern Lizenzverträge über das europäische Patent getroffen worden sind, muss eine Einigung mit den Lizenznehmern über die Antragstellung getroffen werden.

Unsere Einschätzung

Die Inhaber von europäischen Patenten und europäischen Patentanmeldungen sollten in Erwägung ziehen, von der Opt-out-Möglichkeit gebraucht zu machen, solange dies noch möglich ist. Die oben genannten Vorteile und Nachteile sollten bei der Entscheidung gegeneinander abgewogen werden. Für Einheitspatents kann dagegen kein Opt-out-Antrag gestellt werden.

Foto: © MPD01605, [CC BY-SA 2.0]

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