Russland legalisiert Patentverletzungen

Der russische Premierminister Michail Wladimirowitsch Mischustin hat am 6. März 2022 die Verordnung Nr. 299 erlassen, nach der Patentinhaber mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in Staaten, die „unfreundliche Handlungen“ (Russ. „недружественные действия“) gegen Russland begangen haben, keinen Schadensersatz für Patentverletzungen erhalten können. Die Verordnung stützt sich auf das Russische Zivilgesetzbuch, nach dem die Regierung ermächtigt wird, im Falle der unbedingten Notwendigkeit zur Gewährung der Verteidigung oder der Sicherheit des Staates, dem Leben und der Gesundheit der Zivilbevölkerung die allgemeine Verwendung von Erfindungen, Gebrauchsmustern und Designs auch ohne die Zustimmung der Inhaber nach kurzer Mitteilung und bei angemessener Entschädigung zu erlauben. Mit der Verordnung wird die angemessene Entschädigung für Inhaber mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in „unfreundlichen Staaten“ auf einen Wert von 0 % festgesetzt.

Zu den „unfreundlichen Staaten“ zählen gemäß Verordnung Nr. 430-p vom 5. März 2022 unter anderem alle EU-Länder, darunter auch Deutschland, aber auch die Schweiz, Kanada, die USA, Großbritannien, Australien, Japan, Südkorea, Neuseeland, Singapur, Taiwan und Norwegen.

Mit diesem Schritt werden die Patentrechte von Inhabern mit Sitz oder Staatsangehörigkeit in „unfreundlichen Staaten“ erheblich entwertet. Es ist derzeit unklar, ob neben dem Anspruch auf Schadensersatz bei einer Patentverletzung auch die Verbietungsrechte gegen Dritte sowie auch weitere Rechte aus dem Patent nicht mehr durchgesetzt werden können.

Patentanmelder und Inhaber von Schutzrechten in Russland sollten sich fragen, ob eine Weiterverfolgung der Schutzrechte unter diesen Rahmenbedingungen noch sinnvoll ist. Den Kosten für die Durchführung eines Patenterteilungsverfahrens vor dem Russischen Patentamt Rospatent würde selbst bei erfolgreichem Abschluss ein gewerbliches Schutzrecht mit möglicherweise nur zweifelhaftem Wert bei der Abwehr von Plagiarismus in Russland gegenüberstehen.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Die Lage hat sich seither nicht entschärft, sondern verfestigt und ausgeweitet. Die mit Verordnung Nr. 299 eingeführte 0-%-Entschädigung für Inhaber aus „unfreundlichen Staaten“ besteht im Kern fort und ist inzwischen in eine breitere Architektur von Gegenmaßnahmen eingebettet.

Institutionalisierung und Ausweitung (Dekret Nr. 122 vom 15. Februar 2024)

Mit Präsidialdekret Nr. 122 vom 15. Februar 2024 wurde unter der Regierungskommission für wirtschaftliche Entwicklung und Integration eine eigene Unterkommission geschaffen, die über die Nutzung von Erfindungen, Gebrauchsmustern und Designs ohne Zustimmung der Inhaber entscheidet – nunmehr ausdrücklich zur „Gewährleistung der wirtschaftlichen Sicherheit“ Russlands. Damit ist der ursprünglich enge Anwendungsbereich des Art. 1360 des russischen Zivilgesetzbuchs (Verteidigung, Staatssicherheit, Leben und Gesundheit) faktisch auf wirtschaftliche Zwecke erweitert worden.

Entschädigung auf gesperrten Konten

Soweit überhaupt eine Entschädigung vorgesehen ist, wird sie für Inhaber aus „unfreundlichen Staaten“ auf ein gesperrtes Rubel-Sonderkonto vom Typ „O“ eingezahlt (Dekret Nr. 322 vom 27. Mai 2022). Eine Auszahlung oder ein Transfer ins Ausland setzt eine gesonderte Genehmigung der Regierungskommission voraus; die Beträge sind damit praktisch nicht abrufbar.

Erschwerte Verwertung und Übertragung (Dekret vom 20. Mai 2024)

Ergänzend bedürfen Erwerb und Übertragung von IP-Rechten von Inhabern aus „unfreundlichen Staaten“ durch russische Erwerber seit Mai 2024 der Genehmigung der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen; auch hier können Zahlungen auf Typ-„O“-Konten umgeleitet werden. Auf der Markenseite hat Russland zudem Parallelimporte für gelistete Waren legalisiert (die Warenlisten wurden 2024 u. a. um Hyundai, Kia, Valeo und Harley-Davidson erweitert).

Durchsetzung in der Praxis

Die im Beitrag aufgeworfene Frage, ob neben dem Schadensersatz auch Verbietungsrechte entwertet werden, hat sich nur teilweise geklärt. Russische Gerichte verhandeln IP-Streitigkeiten weiterhin; der vielzitierte „Peppa-Pig“-Fall, in dem eine Klage zunächst unter Hinweis auf den „unfreundlichen“ Sitz des Inhabers abgewiesen worden war, wurde im Juni 2022 in der Berufung korrigiert. Verlässlich durchsetzbar sind Schutzrechte aus „unfreundlichen Staaten“ in Russland gleichwohl nicht.

Völkerrechtliche Einordnung

Die 0-%-Regelung wird verbreitet als unvereinbar mit dem TRIPS-Übereinkommen angesehen, insbesondere mit Art. 31 Buchst. h (bei einer Nutzung ohne Zustimmung ist eine „angemessene“ Vergütung zu zahlen) sowie mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. 3 TRIPS, Art. 2 Pariser Verbandsübereinkunft), da die Schlechterstellung allein an die Staatszugehörigkeit anknüpft. Russland ist weiterhin Mitglied der WTO, der Pariser Verbandsübereinkunft und des PCT; ein Verfahren zum Ausschluss aus der WTO existiert allerdings nicht.

Fazit

Die seinerzeitige Empfehlung gilt unverändert: Für Anmelder und Inhaber aus „unfreundlichen Staaten“ ist der Wert russischer Patente bei Erteilung, Aufrechterhaltung und Durchsetzung erheblich gemindert. Ob ein Schutzrecht – etwa zu Verteidigungs- oder Strategiezwecken – dennoch gehalten werden sollte, ist im Einzelfall gegen die laufenden Kosten abzuwägen; flankierend kann die Durchsetzung in Drittstaaten (z. B. Einfuhrverbote dort, wo parallele Patente bestehen) an Bedeutung gewinnen.

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