Happy New Year 2014!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2014.

Silvester

Foto: © matze_ott, [CC BY 2.0]

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Happy New Year 2014!

EPA: Geänderte Gebührenordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft

KNeue Gebührenordnung tritt am 1. April 2014 in Krafturz vor Weihnachten hat das Europäische Patentamt (EPA) in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass mit Wirkung zum 1. April 2014 eine neue Gebührenordnung in Kraft treten wird. Demnach hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2013 eine Änderung des Art. 2 Gebührenordnung (GebO) beschlossen sowie den Betrag zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche für bestimmte, in Art. 2 (1) GebO genannte Fälle angepasst.

1. Änderung des Art. 2 GebO

Die zum 1. April 2014 in Kraft tretende Gebührenerhöhung sind im Hinblick auf den historisch niedrigen Leitzins der EZB und die geringe Teuerungsrate in Deutschland beachtlich. Im Vergleich zu den seit dem 1. April 2012 eingeführten Gebühren erhöhen sich die Amtskosten um durchschnittlich 6,3 % im Zweijahres-Zeitraum. Bei einer Inflationsrate in Deutschland von durchschnittlich ca. 1,5 % p.a. in den Jahren 2012 und 2013 liegt die nunmehr vom Verwaltungsrat genehmigte Erhöhung der Gebühren bei über 200 % der allgemeinen Inflationsrate. Da seit 2012 keine weiteren Staaten dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beigetreten sind, ergeben sich im Vergleich zur Situation im Jahr 2012 keine Vorteile für den Anmelder, die eine Gebührenerhöhung in dieser Höhe gerechtfertigt erscheinen lassen.

Besonders signifikant fällt die Erhöhung der Beschwerdegebühr gemäß Artikel 108 EPÜ ins Gewicht. Diese wird gemäß Art. 2 (1), Nr. 11 GebO auf 1.875 EUR erhöht. Offensichtlich will das Europäische Patentamt mit speziell dieser Gebührenerhöhung  die Anzahl der zukünftig anhängigen Anmelde- und Einspruchsbeschwerdeverfahren verringern.

2. Ermäßigung der Recherchengebühr für bestimmte EURO-PCT-Anmeldungen

Gemäß neuem Art. 2 (1) GebO wird die ergänzende europäische Recherchengebühr für EURO-PCT-Anmeldungen reduziert, für die das Österreichische Patentamt, das Finnische Patent- und Registrieramt, das Schwedische Patent- und Registrieramt, das Spanische Patent- und Markenamt oder das Nordische Patentinstitut entweder als Internationale Recherchenbehörde (ISA) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) tätig war. Die Gebührenreduktion beträgt 1.100 EUR.

Für beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim EPA eingereichte internationale Patentanmeldungen ist das EPA zwingend ISA. In dieser Konstellation reduziert sich die europäische Recherchengebühr bei der Einleitung der europäischen regionalen Phase ohnehin um 100 %, so dass die oben genannte Änderung des Art. 2 (1) GebO für deutsche Anmelder in der Regel keine Auswirkungen hat.

Veröffentlicht unter Europarecht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , | Schreib einen Kommentar

Neues Designgesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

Neues DesigngesetzAm 1. Januar 2014 wird ein neues Designgesetz (DesignG) in Kraft treten und das bisherige Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) in Deutschland ersetzen.

Wir haben eine inoffizielle Version des Gesetzestextes hier veröffentlicht.

Mit dem neuen Designgesetz ergeben sich für den Anmelder einige wesentliche Änderungen. Die zwei wichtigsten Änderungen sind nachstehend zusammengefasst.

1. Neue Bezeichnung für altes Schutzrecht: das „eingetragene Design“

Eine wichtige Änderung der Novellierung ist vor allem sprachlicher Natur. Mit dem neuen Designgesetz wurde die bisherige Bezeichnung für geschützte ästhetische Formschöpfungen, „Geschmacksmuster“ durch die bereits im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus etablierte Bezeichnung „eingetragenes Design“ ersetzt. Das bisher „Geschmacksmustergesetz“ genannte Gesetz wird dementsprechend in „Designgesetz“ umbenannt.

Etwas inkonsistent mit der neuen Nomenklatur bleibt es allerdings in § 7 Designgesetz beim „Entwerfer“, der nicht etwa durch „Designer“ ersetzt worden ist. Ebenso bleibt es auf europäischer Ebene beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

2. Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA

In Abbildung der bereits in Gebrauchsmuster- und Markenverfahren bekannten Löschungs- bzw. Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird ab dem 1. Januar 2014 ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs vor dem DPMA eingeführt.

Bisher konnten Geschmacksmuster nach ihrer Eintragung nur vor den ordentlichen Gerichten – im Wege sogenannter Löschungseinwilligungsklagen – angegriffen werden. Da die Zuständigkeit für diese Verfahren ausschließlich bei den Landgerichten lag, und dort im Gegensatz zum DPMA Anwaltszwang herrscht, waren Löschungsverfahren bisher mit hohen Prozesskosten verbunden. In der Folge wurde die Geschmacksmusterfähigkeit von eingetragenen Designs in der Regel kaum überprüft – in der Regel wurden derartige Klagen nur dann eingereicht, wenn bereits vorher der Designinhaber abgemahnt oder eine Verletzungsklage anhängig gemacht hatte.

Durch die mit dem neuen Designgesetz verbundenen Änderungen reduzieren sich die Kosten für eine Überprüfung der Schutzfähigkeit eingetragener Designs auf lediglich 300 EUR, nicht berücksichtigt die lediglich optionalen Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwaltes oder Rechtsanwaltes. Für die Nichtigkeitsverfahren werden eigens für diesen Zweck eingerichtete Designabteilungen des DPMA zuständig sein.

Unklar ist bisher, ob ein Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten ausgesetzt werden wird, wenn ein Nichtigkeitsantrag vor dem DPMA gestellt wird. Dies sollte in Analogie der derzeitigen Praxis bei Patentverletzungsverfahren auf Antrag möglich sein, sofern eine ausreichende Aussicht auf Erfolg des Nichtigkeitsantrages vorliegt.

3. Einschätzung

Die Änderung der Bezeichnung „Geschmacksmuster“ in „eingetragenes Design“ ist aus unserer Sicht sinnvoll. Der für Laien wenig verständliche Ausdruck „Geschmacksmuster“ impliziert in isolierter Betrachtungsweise, dass das Schutzrecht etwas mit der Sinnesempfindung des Geschmacks zu tun hat.  Dies führte oft zu Missverständnissen insbesondere bei Startup-Unternehmen und Erstanmeldern.

Die Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA ist ebenfalls zu loben. Im Vergleich zur bisherigen Regelung sehen wir insbesondere die folgenden Vorteile:

  1. Aufgrund der zentralen Zuständigkeit für die Nichtigkeitsanträge des DPMA wird es zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Designs kommen.
  2. Es kann erwartet werden, dass die mit dem neuen Designgesetz einzurichtenden Designabteilungen des DPMA eine hohe Fachkompetenz entwickeln werden, da die Abteilungsmitglieder sich quasi hauptberuflich mit der Eintragungsfähigkeit von Designs beschäftigen werden. Bei den Handelskammern der Landgerichte war dies meist nicht der Fall, hier mussten sich die Richter in der Regel erst in die Materie dieser speziellen Schutzrechte einarbeiten.
  3. Die Nichtigkeitsverfahren werden voraussichtlich kostengünstiger und effizienter als die bisherigen Verfahren bei einer Klage auf Löschungseinwilligung sein. Weder der Antragsteller noch der Designinhaber muss sich anwaltlich vertreten lassen. Es wird jedoch zu empfehlen sein, einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt hinzuziehen, um die Erfolgsaussichten im Verfahren zu erhöhen.
  4. Da neben der Frage der Neuheit und der Eigenart des Designs oft auch technische Fragestellungen in Nichtigkeitsverfahren auftreten werden, z.B. dann, wenn Merkmale möglicherweise ausschließlich technisch bedingt sind und deshalb nicht zur Abgrenzung vom Formenschatz beitragen können, ist es sinnvoll, dass die Designabteilungen auch technisch qualifizierte Prüfer hinzuziehen werden können. Die Anfertigung von Gutachten und die Ladung von externen Sachverständigen werden in der Regel nicht notwendig sein.
Veröffentlicht unter Designrecht, Deutsches Recht | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

EPA schafft handschriftliche Änderungen ab

EPA schafft handschriftliche Änderungen abGemäß einer am 11. Dezember 2013 veröffentlichten Mitteilung des Europäischen Patentamtes (EPA) werden ab dem 1. Januar 2014 amtsseitig keine handschriftlich geänderten Anmeldeunterlagen mehr angenommen – dies in Anwendung der Regeln 49 und 50 EPÜ.

Zur vollständigen Mitteilung des EPA siehe hier.

Nach bisheriger Praxis konnten sowohl in Anmeldeverfahren, einschließlich Anmeldebeschwerdeverfahren, als auch in Einspruchsverfahren, einschließlich Einspruchsbeschwerdeverfahren, die handschriftlich geänderte Anmeldeunterlagen eingereicht werden. Insbesondere während einer mündlichen Verhandlung war dies oft sehr praktisch, da Korrekturen oder Änderungen auf Fotokopien der ursprünglichen Unterlagen schnell durchgeführt und anschließend quasi in Sekundenschnelle eingereicht werden konnten. Dies soll nun nach Mitteilung des EPA nicht mehr möglich sein.

Als Grund für die künftig geänderte Rechtspraxis gibt das EPA an, dass die automatische Generierung von Patentschriften ausgehend von den Druckexemplaren durch die verbesserte OCR-Verarbeitbarkeit effizienter und für das Amt kostengünstiger gestaltet werden kann.

Handschriftliche Änderungen von graphischen Symbole, Schriftzeichen, chemischen oder mathematische Formeln, Gleichungen im Text u.ä. sollen jedoch auch weiterhin akzeptiert werden.

Für die Durchführung von Änderungen während einer mündlichen Verhandlung empfiehlt das EA, einen tragbaren Computer (Amtsdeutsch für „Laptop“) sowie eine elektronische Fassung der Anmeldeunterlagen griffbereit zu halten. In den Anwaltszimmern sollen künftig PCs und Drucker mit USB-Schnittstellen bereitgestellt werden, über die geänderte Unterlagen während der mündlichen Verhandlung ausgedruckt und danach in Textform eingereicht werden können sollen.

Was das EPA in der Mitteilung als Verbesserung und technischer Fortschritt zu verkaufen versucht (siehe bereits einleitender Satz der genannten Mitteilung) ist aus unserer Sicht tatsächlich ein Abbau von Serviceleistungen des Amtes. Viele Anwaltskollegen, die sich daran gewöhnt haben, dass die komplexe Umwandlung in die vorgeschriebenen Formate und die elektronische Einreichung der Unterlagen durch das Anwaltssekretariat durchgeführt werden, werden sich nun mit den Formvorschriften und der technischen Umsetzung detailliert auseinandersetzen müssen – dies womöglich auch unter Zeitdruck in einer mündlichen Verhandlung. Andernfalls können neue Anträge bereits aus formellen Gründen vom Amt zurückgewiesen werden.

Falls es zu technischen Störungen kommt, beispielsweise die Speichermedien nicht wie vorgeschrieben frei von Schadsoftware sind oder eine Festplatte durchbrennt, wird der Anmelder bzw. der Vertreter des Anmelders den Schaden tragen müssen. Aus Haftungsgründen wird man sich als Patentanwalt überlegen müssen, das Sekretariat und einen technischen Spezialisten mit in die mündliche Verhandlung zu nehmen, wenn ein Patentanmelder oder -inhaber vertreten werden soll, oder sich zumindest von Regressansprüchen vertraglich freizusprechen, falls es ohne Spezialisten zu technischen Schwierigkeiten und darauffolgend zu Rechtsverlusten kommen sollte.

Die Einstellung von ein oder zwei zusätzlichen Schriftsetzern auf Seiten des Amtes hätte das Dokumentprozessierungs-Problem, wenn denn überhaupt eines bestanden hat, sicherlich einfacher lösen können.

Veröffentlicht unter Europarecht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , | Schreib einen Kommentar

Markenanmeldung in Kanada: Besonderheiten des kanadischen Markenrechts

Canadian flagIn Bezug auf die Markenanmeldungen in Kanada sind einige Besonderheiten zu beachten, die im Vergleich zur Markeneintragungspraxis in anderen Ländern aus europäischer Sicht eher ungewöhnlich erscheinen.

Die wichtigsten Besonderheiten sind nachstehend zusammengefasst.

1. Kein Madrid Protokoll

Kanada gehört zu den wenigen Industriestaaten, die bisher weder dem Madrider Markenabkommen (MMA) noch dem Protokoll des Madrider Markenabkommens (PMMA) beigetreten sind. Indes kann in einer Markenanmeldung in Kanada die Unionspriorität nach dem Pariser Verbandsübereinkommen (PVÜ) beansprucht werden. Zeitrang der Markenanmeldung in Kanada kann zudem auch für eine spätere Markenanmeldung in anderen Ländern verwendet werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die beanspruchten Zeichen sowie Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen identisch sind, damit das Prioritätsrecht erhalten wird.

2. Benutzungspflicht der Marke

Die Markenregistrierung in Kanada setzt in jedem Fall eine vorherige Benutzung des Zeichens durch den Anmelder voraus. Die Anmeldung der Marke kann dabei zunächst auf Basis einer vorgeschlagenen Benutzung in Kanada (engl.  „proposed use„) oder auf Basis einer erfolgten Markenregistrierung im Herkunftsland des Anmelders in Kombination mit der Benutzung der Marke im Ausland (engl. „registration and use abroad„) erfolgen. Zudem kann eine Markenanmeldung in Kanada auch für ein Zeichen erfolgen, das bisher in Kanada zwar nicht benutzt worden ist, jedoch in diesem Land bereits Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Dies kann für bekannte Marken durchaus der Fall ein.

3. Keine Waren- und Dienstleistungsklassen

In Kanada werden keine Waren- und Dienstleistungsklassen verwendet. Stattdessen müssen Waren (engl. „wares„) und Dienstleistungen (engl. „services„) namentlich in der Markenanmeldung aufgeführt werden. Eine Klassengebühr wird nicht erhoben, allerdings sollte beachtet werden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Kanada tatsächlich benutzt werden oder bei Anmeldung der Marke für diese zumindest eine Benutzungsabsicht besteht (siehe Punkt 2).

4. Erklärung über die Benutzung

Sofern die Markenanmeldung in Kanada auf Basis einer vorgeschlagenen Benutzung  erfolgen werden soll, muss vor der Registrierung eine Benutzungserklärung (engl. „declaration of use„) beim Amt eingereicht werden. In dieser Erklärung ist das Datum der erstmaligen Benutzung der Marke in Kanada für jede einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzugeben. Die gesetzte Frist für die Einreichung der Erklärung kann dreimal um jeweils 6 Monate verlängert werden.

5. Einreichung einer Heimatbescheinigung

Sofern die Markenanmeldung in Kanada auf Basis einer erfolgten Markenregistrierung im Herkunftsland des Anmelders und der Benutzung der Marke im Ausland erfolgen soll, ist eine vom Patentamt des Erstanmeldelandes auszustellende Heimatbescheinigung über die Markenregistrierung einzureichen. Sofern diese Heimatbescheinigung nicht in englischer Sprache vorliegt ist zusätzlich eine Übersetzung ins Englische einzureichen.

6. Ende des Nichtbenutzungszeitraums

Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Registrierung der Marke in Kanada kann von jedem berechtigten Dritten jederzeit verlangen, dass dem Registrar vom Markeninhaber Beweismittel zu Benutzung der Marke vorgelegt werden. In diesem Fall ist es notwendig, dass die fortgesetzte Benutzung der Marke in Kanada in Bezug auf jede einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden. Sofern der Nachweis nicht gelingt, wird die Marke ganz oder teilweise gelöscht.

7. Vom Markenschutz ausgeschlossene Zeichen

In Kanada sind einige Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen. Ein Wort, welches vorrangig lediglich ein Name oder Vorname einer Person darstellt, die entweder noch lebt oder innerhalb einer Zeitdauer von 30 Jahren bis zur Einreichung der Marke lebte, ist nicht markenfähig. Zudem sind beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Zeichen vom Markenschutz in Kanada ausgeschlossen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Verkehrskreise sowohl  mit der englischen wie auch der französischen  Sprache sehr gut vertraut sind.

8. Vollmachten

Obwohl die Einreichung von Vollmachten in der Regel nicht nötig ist, kann das kanadische Patentamt auch nach Einreichung der Markenanmeldung in Kanada noch verlangen, dass eine vom Anmelder unterzeichnete Vertretervollmacht eingereicht wird.

9. Registrierungsverfahren

Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke ist in der Regel nach einem Zeitraum von 4 bis 8 Monaten ab Einreichung der Markenanmeldung in Kanada abgeschlossen. Das vollständige Registrierungsverfahren wird durchschnittlich in einem Zeitraum von 18 bis 24 Monaten ab Einreichung der Markenanmeldung durchlaufen. An die Veröffentlichung der Eintragung schließt sich ein 2-monatiger Zeitraum für die Einreichung von Widersprüchen an.

10. Markenverlängerungen

In Kanada beträgt die Schutzdauer für eine eingetragene Marke zunächst 15 Jahre ab Registrierung der Marke und kann dann ebenfalls in 15 Jahresintervallen beliebig häufig verlängert werden. Zu beachten ist, dass die Marke jederzeit wegen Nichtbenutzung angegriffen werden kann (siehe Punkt 6.)

Foto: © Jamie McCaffrey, [CC BY-ND 2.0]

Veröffentlicht unter internationales Recht, Markenrecht | Verschlagwortet mit | Ein Kommentar

HABM: Neue Webseite online

OHIM: Neue Webseite ab heute onlineEin Besuch der Webseite des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt in Europa (HABM) zeigt, dass sowohl die Funktionalitäten als auch das Design der neuen im Vergleich zur bisherigen Webseite stark geändert wurden. Eine Pressemitteilung des HABM zur Online-Schaltung der neuen Webseite findet sich hier.

Die Presseerklärung (derzeit nur in englischer Sprache) lässt sich wie folgt übersetzen:

„Die neue Webseite des HABM zeigt eine neue Online-Gestaltung und Präsentation des Amtes. Die Webseite wurde in Zusammenarbeit mit den Benutzern entwickelt, die die Funktionalitäten getestet und wertvolle Hinweise während des Entwicklungsprozesses beigesteuert haben.

Über die letzten Monate haben die Tests und die Entwicklung der Webseite einen Höhepunkt erreicht. Die Webseite umfasst nun mehrere neue Funktionalitäten, welche die Online-Einreichung benutzerfreundlicher gestalten.

Die Änderungen für die Benutzer sind in dem Handbuch der Markenpraxis aufgeführt, welches unter anderem die Allgemeine Mitteilung hinsichtlich der Allgemeinen Praxis der Allgemeinen Bezeichnungen der Nizzaklassen-Überschriften (sic!, „Common Communication on the Common Practice on the General Indications of the Nice Class Headings“, veröffentlicht am 20. November 2013) implementiert. Diese Änderungen treten am Tag der Veröffentlichung der neuen Webseite in Kraft.

Der neue Bereich für Benutzer ersetzt MyPage und ist eine vollständig sichere Plattform, die es dem Benutzer erlaubt, den Lebenszyklus von Marken und Designs zu überwachen. In diesem Bereich ist es unter anderem möglich, persönliche Details zu ändern, unseren News-Feed zu abonnieren, Verlängerungserinnerungen einzufügen oder Gemeinschaftsmarken Dritter zu überwachen.

Zusätzlich wird es durch das neue E-Filing-Wizard auch nicht-professionellen Benutzern ermöglicht, in fünf Schritten Schutzrechtsanmeldungen einzureichen – dies unter Verwendung einer beliebigen EU-Sprache. Die Anwendung kann zu jeder Zeit während des Einreichungsvorgangs abgespeichert werden.

Das neue E-Filing wird auch andere neue Navigationsfunktionen einführen, wie beispielsweise Taxonomie, eine intuitive, marktorientierte Hilfe zur Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen auf Grundlage der Nizza-Klassifizierung.

Zudem wurde das Navigationssystem vollständig reorganisiert, wobei die Belange der professionellen Benutzer wie auch nicht-professionellen Benutzer berücksichtigt wurden.“

Am Morgen des 3. Dezember 2013 betrug die Ladezeit der Webseite aus Deutschland etwa eine halbe Minute. Zudem erhielten wir Seitenladefehler auf mehreren Unterseiten. Wir empfehlen, die Seite zu testen, sobald die technischen Anfangsschwierigkeiten auf Seiten des HABM behoben worden sind.

Update (6.12.2013): Als wir heute eine Mitteilung des HABM über den sicheren Kundenbereich (bisher: MyPage, diese Benennung wurde wohl aufgegeben) abrufen wollten wurde uns eine an eine andere Kanzlei gerichtete Mitteilung des HABM aus einer völlig anderen Akte übermittelt.  Nachdem nochmaliger Abrufung wurde die richtige Nachricht angezeigt.

Offensichtlich hat das HABM gravierendere technische Probleme mit der neuen Webseite zu lösen. Als Benutzer des Services kann man froh sein, dass Empfangsbestätigungen für Geschmacksmusteranmeldungen, für z.B. die eine Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt wurde, weiterhin (d.h. sicherer) per Telefax übermittelt werden. Ansonsten müsste man fast überlegen, ob bei derartigen Falschzustellungen nicht auch Fälle von Amtshaftung begründet werden könnten.

Update 2 (6.12.2013): Aus einer befreundeten Kanzlei in München wurde berichtet, dass das E-Filing in der letzten Woche zumindest zeitweise nicht möglich war. Da eine Prioritätsfrist einzuhalten war wurde daraufhin die Anmeldung auf klassischem Wege per Faxübertragung eingereicht.

Diese Form der Einreichung löst allerdings eine um 150 EUR erhöhte Anmeldegebühr aus. Hier drängt sich unweigerlich die Frage auf, ob die „unfreiwillige Gebührenerhöhung“ vom HABM erstattet werden wird. Kostentechnisch sollte der Anmelder anderen Anmeldern, denen eine elektronische Einreichung ihres Schutzrechtes geglückt ist, eigentlich gleichgestellt werden, da die Fehlerquelle auf Seiten des Amtes zu suchen sein wird.

Update 3 (10.12.2013): Heute war die neue Webseite des HABM zumindest um 10:25 Uhr nicht erreichbar. Eine Online-Einreichung von Marken oder Designs war unmöglich. Folgende Fehlermeldung wurde angezeigt:

OHIM website down

Es bleibt zu hoffen, dass die technischen Probleme beim HABM schnell gelöst werden, damit Marken und Designs in Europa wieder elektronisch eingereicht werden können.

Update 4 (18.12.2013): Auf der Webseite des HABM wurde heute verkündet, dass alle CTM-Anmeldungen, die im Zeitraum von 2. bis zum 18. Oktober eingereicht worden sind, gebührentechnisch so behandelt werden, als ob sie elektronisch eingereicht wurden. Ein Screenshot der Webseite ist nachfolgend abgebildet:

OHIM MitteilungUpdate 5 (18.12.2013): Als unsere Mitarbeiterin heute versucht hat, mehrere CTM-Anmeldungen in deutscher Sprache einzureichen, stellte sich heraus, dass die von ihr eingegebenen individuellen Waren und Dienstleistungen im Antrag sowie auch im Bestätigungsschreiben des HABM fälschlicherweise teilweise in Kleinschreibweise wiedergegeben wurden – dies obwohl sie das Verzeichnis bei der Online-Einreichung korrekt eingegeben hatte.

Nach Auskunft der Service-Hotline des HABM ist dieser Fehler bei deutschsprachigen CTM-Anmeldungen ein bekanntes Problem seit der Aktivierung der neuen Webseite.

Es wurde empfohlen, nach der elektronischen Einreichung der Anmeldung einen Korrekturantrag per Telefax einzureichen, um die Fehler in dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Nachgang ausbessern zu lassen.

Es ist derzeit nur zu empfehlen, sich alle Bestätigungsschreiben nach Einreichung von CTM-Anmeldungen besonders kritisch anzusehen und eventuell während der Prozessierung der Antragsunterlagen entstandene Fehler umgehend beim HABM zu beanstanden.

Update 6 (02.07.2014): Leider ist es den Programmierern beim HABM bis heute nicht gelungen, die technischen Mängel der neuen HABM-Webseite auszumärzen. Als wir heute auf eine Amtsmitteilung per Ecomm antworten wollten, erhielten wir folgende Fehlermitteilung: Fehlermeldung HABM

Uns blieb leider keine andere Möglichkeit, als die Eingabe für die Faxübertragung neu vorzubereiten und über dieses klassische Kommunikationsmittel einzureichen.

Offensichtlich ist das Internet auch für EU-Behörden immer noch Neuland.

Veröffentlicht unter Europarecht, Markenrecht, Recherchetools | Verschlagwortet mit , , , , | Schreib einen Kommentar

Neue Regel 164 EPÜ: Allgemeines Frohlocken und Wermutstropfen in der Übergangszeit

Regel 164 EPÜVor kurzem haben wir darüber berichtet, dass der Verwaltungsrat der Europäische Patentorganisation neben der umstrittenen Regel 36 EPÜ nun auch eine Änderung der Regel 164 EPÜ beschlossen hat.

Während in zahlreichen Sozietäten die Anwälte eifrig mit der Erstellung von Rundschreiben und Infoblättern zur Verkündung der frohen Botschaft beschäftigt sein dürften und ganze Heerscharen von Programmierern mit Software-Updates zu kämpfen haben werden, wird insbesondere die geänderte Regel 164 EPÜ während der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dem Anwender des EPÜ noch Kopfzerbrechen bereiten. Denn obwohl der Übergang zur geänderten Regel 36 EPÜ weitgehend reibungslos erfolgen sollte, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, kann dies für die geänderte Regel 164 EPÜ keinesfalls behauptet werden.

Grund hierfür ist, dass die Regel 164 EPÜ nach Beschluss des Verwaltungsrates erst am 1. November 2014, also erst in gut einem Jahr, in Kraft treten soll. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anwendbarkeit des neuen Rechts von einem amtsinternen und für den Anmelder nicht vorher- oder überhaupt einsehbaren Ereignis, dem Zeitpunkt der Erstellung des ersten Prüfungsbescheides, abhängig sein soll. Sowohl hinsichtlich der Fristnotierung als auch der anwaltlichen Beratungspraxis werden durch eine solche Regelung zunächst erst einmal große Hürden geschaffen.

Gesetzt der Fall, ein Anmelder möchte beispielsweise Ende 2013 – sagen wir im Laufe am 15. November 2013 – die europäische Phase einer PCT-Anmeldung einleiten, zu welcher das Europäische Patentamt (EPA) im Internationalen Recherchenbericht (ISR) einen Uneinheitlichkeitseinwand erhoben hat. Hierbei möchte er die Ansprüche auf einen nicht-recherchierten Gegenstand richten. Diese Situation ist an sich keinesfalls ungewöhnlich und kommt in der Praxis häufiger vor.

Nach Überbringung der oben genannten frohen Botschaft möchte der Anmelder natürlich von der ab 1. November 2014 in Kraft tretenden neuen Regelung Gebrauch machen und die Einreichung von kostspieligen Teilanmeldungen durch entsprechende Einzahlung zusätzlicher Recherchengebühr beim EPA vermeiden. Was ist ihm also zu raten?

Regulär erhält der Anmelder nach Einleitung der regionalen Phase eine Mitteilung gemäß Regel 161 EPÜ und hiermit die Gelegenheit innerhalb einer nicht-verlängerbaren 6-monatige Frist auf die im internationalen Recherchenbericht gerügten Mängel zu antworten – dies gegebenenfalls auch durch die Einreichung von geänderten Ansprüchen. Nach Ablauf der Frist geht die Anmeldung automatisch ins Prüfungsverfahren über und der Anmelder erhält irgendwann (früher oder später) einen ersten Prüfungsbescheid. Im günstigeren Fall kann der Anmelder auf die Zustellung einer Regel 71 (3) EPÜ-Mitteilung hoffen, wenn die Erteilung vom Amt in Aussicht gestellt wird.

Unter normalen Umständen beginnt die Frist zur Beantwortung der Regel 161 EPÜ-Mitteilung selbst unter optimistischer Annahme nicht später als 4 Wochen ab Einleitung der europäischen Phase zu laufen und unter Berücksichtigung der 10 Tage-Zustellungszeitdauer für die fiktive Zustellung beim Anmelder wird sie in diesem Szenario nicht vor dem 1. August 2014 ablaufen. Hierdurch ergibt sich ein Zeitfenster von etwa 3 Monaten, innerhalb dessen die Erstellung des ersten Prüfbescheides kostentechnisch sehr ungünstig für den Anmelder wäre. Wenn der Prüfer den Prüfbescheid innerhalb dieses Zeitfensters erstellt (was der Anmelder weder beeinflussen kann noch wird es ihm in der Regel überhaupt mitgeteilt), wäre altes Verfahrensrecht anwendbar und eine Teilanmeldung müsste eingereicht werden.

Falls der Prüfer sich dagegen Zeit lässt und den Prüfbescheid erst nach dem 1. November 2014 erstellt, wäre dagegen neues Recht anwendbar. Der Anmelder erhielte eine Aufforderung, durch Zahlung der weiteren Recherchegebühr das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Dieser in der Tat sehr unbefriedigenden Rechtssituation kann der Anmelder aus unserer Sicht nur wie folgt begegnen, wobei es einen Königsweg allerdings nicht zu geben scheint.

  1. Verstreichen lassen der Frist zur Einleitung der europäische Phase, Antrag auf Weiterbehandlung (Art. 121 EPÜ) unter Zahlung der zusätzlichen Gebühren unter Einreichung der neuen Ansprüche am letztmöglichen Tag der Weiterbehandlungsfrist, durch die zusätzlich gewonnene Zeit sollte mit etwas Glück die Frist für die Beantwortung der Regel 161 EPÜ-Mitteilung auf einen Zeitpunkt nach dem 1. November 2014 verschoben werden.
  2. Einleitung der europäischen Phase, ohne auf den ISR zu antworten oder neue Ansprüche einzureichen, nach Rechtsverlustmitteilung Stellung eines Antrages auf Weiterbehandlung (Art. 121 EPÜ) und Zahlung einer Weiterbehandlungsgebühr (für die Antwort auf den ISR), Zeitgewinn entsprechend Option 1.
  3. Einleiten der europäischen Phase unter Einreichung geänderter, d.h. auf die nicht recherchierten Gegenstände gerichteter Ansprüche, freundlicher Antrag (oder Bitte an den Prüfer) in Form eines Begleitschreibens, einen ersten Prüfbescheid nicht vor dem 1. November 2014 zu erstellen.

In allen drei Optionen sollte das Verfahren natürlich nicht beispielsweise durch Verzicht auf die Zustellung einer Regel 161 EPÜ-Mitteilung oder anderer Maßnahmen beschleunigt werden. Verlangsamung heißt hier die Devise.

Die Option 1 ist aus unserer Sicht kostentechnisch nicht viel günstiger als die Einreichung einer Teilanmeldung, weil die Gebühren für die Weiterbehandlung sich im Wesentlichen an der Grundgebühr für die nationale Phase bemessen. Die Weiterbehandlungsgebühr ist hier üppig, in Abhängigkeit von der Grundgebühr. Die Option 2 ist in den meisten Fällen günstiger, da nur eine Weiterbehandlungsgebühr (d.h. 240 EUR) anfällt. Nachteilig ist allerdings, dass die Ansprüche und Beschreibung bei Einleitung der europäischen Phase zunächst nicht geändert werden können, so dass hier – je nach Konstellation – zusätzliche Anspruchs- und/oder Seitengebühren anfallen können. Die Nichteinzahlung insbesondere der Anspruchsgebühren empfiehlt sich nicht, da dies möglicherweise als ein endgültiger Verzicht auf die ohnehin nicht recherchierten Gegenstände interpretiert werden könnte.

Bei der Option 3 wäre man auf das Wohlwollen der Prüfungsabteilung angewiesen, die dem Antrag auf spätere Erstellung des Prüfbescheides stattgeben könnte, oder auch nicht. Bei Zurückweisung des Antrages wäre natürlich zu klären, ob dem Anmelder dann nicht ein Beschwerderecht zusteht, beispielsweise mit der Begründung, dass er durch die  notwendige Einreichung einer Teilanmeldung und die zusätzlichen Verfahrenskosten beschwert wäre.

Aus wohl unterrichteten Kreisen wird gemunkelt, dass das EPA im Übergangszeitraum unmittelbar vor dem 1. November 2014 eine gewissen Kulanz hinsichtlich der Antragstellung gemäß Option 3 zeigen würde. Insbesondere sollten das EPA nicht deshalb innerhalb des Zeitfensters Prüfungen vorziehen, um noch schnell die letzten verbliebenen europäischen Anmeldungen, für die im ISR Uneinheitlichkeit gerügt wurde, in die Teilung zu zwingen. Eine offizielle Bestätigung über die voraussichtliche Amtspraxis im Hinblick auf den Umgang mit diesen Übergangsanmeldungen existiert zwar unserem Wissen nach nicht, wäre jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit für den Anmelder begrüßenswert.

Veröffentlicht unter Europarecht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , | Ein Kommentar

Prioritätsbelege: Formalitäten und Fristen in Deutschland und Europa

Prioritätsbelege in Deutschland und EuropaAnmelder von Patenten, Marken und Geschmacksmustern in Europa und Deutschland haben häufig Fragen bezüglich der zu beachtenden Formalitäten und Fristen für eine Anerkennung des Zeitranges (Priorität) ihrer früher eingereichten Anmeldung.

Die Formalitäten und Fristen für die Einreichung entweder eines Prioritätsbelege, d.h. einer beglaubigten Kopie der Prioritätsunterlagen, oder einer einfachen Kopie der Prioritätsunterlagen unterscheiden sich erheblich, je nachdem, bei welchem Patent- oder Markenamt die Anmeldung eingereicht wurde und für welche Schutzrechtsart die Priorität beansprucht wird.

Die nachfolgenden Tabellen fasst typische Szenarien zusammen, in denen ein Prioritätsbeleg oder eine einfache Kopie der Prioritätsunterlagen innerhalb bestimmter Fristen eingereicht werden müssen, einschließlich der Rechtsfolgen, falls der Anmelder die Fristen zur Einreichung der Unterlagen versäumt hat.

1. Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Anmeldung für: benötigte Unterlagen: Fristen: Rechtsfolge bei Fristversäumnis:
Patent¹ Kopie der Prioritäts-unterlagen 16 Monate ab Prioritätsdatum Verlust des Prioritätsrechts, Wiedereinsetzung ggf. möglich
Gebrauchs-
muster
Kopie der Prioritäts-
unterlagen
16 Monate ab Prioritätsdatum Verlust des Prioritätsrechts, Wiedereinsetzung ggf. möglich
Marke¹ Kopie der Prioritäts-unterlagen 2 Monate ab Erhalt einer entsprechenden  Amtsmitteilung Verlust des Prioritätsrechts, Wiedereinsetzung ggf. möglich
Geschmacks-muster² Kopie der Prioritäts-unterlagen 16 Monate ab Prioritätsdatum Verlust des Prioritätsrechts, Wiedereinsetzung ggf. möglich

¹ Eine beglaubigte Kopie der Prioritätsunterlagen (Prioritätsbeleg) muss nicht eingereicht werden, wenn die Priorität für eine Patent- oder Markenanmeldung beansprucht wird, siehe: BlPMZ 69, 2 undBPatGE 21, 169.

² Eine beglaubigte Kopie der Prioritätsunterlagen (Prioritätsbeleg) muss nicht eingereicht werden, wenn die Priorität für eine Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht wird, siehe: Mitt. PräsDPA Bl. 88, 26 and Bl. 69, 2.

 2. Europäisches Patentamt (EPA)

Anmeldung für: benötigte Unterlagen: Fristen: Rechtsfolge bei Fristversäumnis:
europäisches Patent beglaubigte Kopie¹² der Prioritäts-unterlagen (Prioritätsbeleg) 16 Monate ab Prioritätsdatum Aufforderung gemäß Regel 59 EPÜ; beglaubigte Kopie kann noch innerhalb einer Frist von 2 Monaten eingereicht werden

¹ Das Einreichen einer beglaubigten Kopie der Prioritätsunterlagen (Prioritätsbeleg) ist grundsätzlich gemäß Regel 53 (1) EPÜ erforderlich. Falls der Prioritätsbeleg jedoch gemäß Regel 40 (3) EPÜ oder einem Antrag gemäß Regel 56 EPÜ dem Amt zur Verfügung gestellt worden ist, muss kein Prioritätsbeleg mehr eingereicht werden.

² Gemäß Regel 53 (2) EPÜ und der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamtes vom 9. August, 2012 (OJ 2012, 492) nimmt das EPA einen Prioritätsbeleg kostenlos in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, wenn die vorherige Anmeldung eine europäische Patentanmeldung, eine internationale Patenanmeldung, die beim EPA eingereicht wurde, eine chinesische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die an oder nach dem 3. September 2012 eingereicht worden ist, eine japanische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, eine US-amerikanische vorläufige oder nicht-vorläufige Patentanmeldung (US provisional or non-provisional patent application) oder eine südkoreanische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung ist.

3. Amt der Europäische Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Anmeldung für: benötigte Unterlagen: Fristen: Rechtsfolge bei Fristversäumnis:
Unionsmarke Kopie der Prioritäts-unterlagen 3 Monate ab Einreichung der Anmeldung Verlust des Prioritätsrechts, Wiedereinsetzung ggf. möglich
Gemeinschafts-geschmacksmuster (RCD) beglaubigte Kopie¹ der Prioritäts-unterlagen (Prioritätsbeleg) 3 Monate ab Einreichung der Anmeldung Prüfer versendet eine Aufforderung, die Prioritätsbelege innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzureichen

¹ Die Prioritätsunterlagen (Prioritätsbelege) können im Original oder in Form einer genauen Kopie eingereicht werden. Falls das Originaldokument des Musters in Farbe eingereicht worden ist, muss die Kopie ebenfalls in Farbe eingereicht werden – siehe Entscheidung des Präsidenten Nr. EX-03-05.

4. Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO)

Anmeldung für: benötigte Unterlagen: Fristen: Rechtsfolge bei Fristversäumnis:
Patent beglaubigte Kopie der Prioritätsunterlagen (Prioritätsbeleg) 16 Monate ab Prioritätsdatum keine Rechtsfolge in der internationalen Phase
internationale Marken-registrierung (IR)  – (nur die Daten der Basisanmeldung) bei Einreichung des Antrages auf internationale Registrierung  –
internationale Musterregistrierung – (nur die Daten der Basisanmeldung) 2 Monate ab Einreichung des Antrages auf internationale Registrierung  –

Update (28. März 2016): Dieser Artikel wurden in Bezug auf die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 eingeführten Änderungen aktualisiert.

Veröffentlicht unter Designrecht, Deutsches Recht, Europarecht, Markenrecht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , , | Schreib einen Kommentar

Regel 164 EPÜ: Geändertes Verfahrensrecht zur Recherche von Europäischen Phasen

Nur wenige Tage, nachdem das Europäische PaRegel 164 EPÜ: geänderte Verfahrensrecht zur Recherche von europäischen Phasententamt (EPA) die Änderung der Regel 36 EPÜ der Ausführungsordnung bekanntgegeben hat, scheint nun vom Verwaltungsrat beschlossen worden zu sein, auch die ebenfalls umstrittene Regel 164 EPÜ bezüglich der Recherche von Europäischen Phasen abzuändern. Stichtag für das Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts soll der 1. November 2014 sein.

Wie das EPA per Pressemitteilung verkündet hat, soll die Regel 164 EPÜ dahingehend geändert werden, dass Anmelder eine zusätzliche Recherche in der Europäischen Phase beantragen können, wenn die Uneinheitlichkeit vom EPA in der internationalen Phase festgestellt worden ist.

Nach der derzeitigen Regelung kann der Anmelder einer internationalen (PCT-)Anmeldung in der internationalen Phase zusätzliche Recherchengebühren entrichten, wenn die Erfindung gemäß der recherchierten Ansprüche nicht unter ein allgemeines erfinderisches Konzept subsumierbar ist – nicht jedoch beim Eintritt seiner Anmeldung in die europäische Phase. In den Fällen, in denen das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) beauftragt war, wird in der europäischen Phase kein Ergänzender Europäischer Recherchenbericht (SESR) erstellt. Zusätzlich kann der Anmelder gemäß Regel 164 (2) EPÜ die Ansprüche im europäischen Erteilungsverfahren nur auf  solche Gegenstände richten, die in der internationalen Recherche recherchiert worden sind. Eine Möglichkeit, nochmals zusätzliche Recherchengebühren einzuzahlen, existiert dagegen schlichtweg nicht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass in solchen Fällen die Handlungsoptionen für Anmelder in der europäischen Phase stark eingeschränkt sind.

Die bestehende Rechtssituation ist für europäische Anmelder insbesondere dann frustrierend, wenn die wichtigste Erfindung der Europäischen Phase nicht die erste – d.h. die vom EPA recherchierte – Erfindung ist, sondern die zweite oder eine nachfolgende Erfindung. In diesem Fall ist der Anmelder bisher gezwungen, Teilanmeldungen auch dann einzureichen, wenn die erste Erfindung nicht weiterverfolgt werden soll.

Die neue Regel 164 EPÜ kann dieses Problem für den Anmelder beheben. Gemäß der geänderten Regel soll dem Anmelder bei Eintritt seiner internationalen Anmeldung in die europäische Phase die Möglichkeit eingeräumt werden, bei beanstandeter Uneinheitlichkeit in der internationalen Phase weitere Recherchengebühren einzuzahlen (neue Regeln 164 (1) b) und 164 (2) a) EPÜ) – dies auch unabhängig davon, welche Behörde als ISA recherchiert hatte. Im Falle einer Fristversäumnis ist Weiterbehandlung (Art. 121 EPÜ) möglich, da auch Regel 135 (2) EPÜ entsprechend geändert wird.

In den Fällen, in denen das EPA als ISA recherchiert hat, soll die geänderte Regel 164 EPÜ bereits anwendbar sein, wenn bis zum 1. November 2014 noch kein Prüfungsbescheid der Prüfungsabteilung ergangen ist. Für alle anderen Fälle wird die neue Regel 164 EPÜ anwendbar sein, wenn der SESR am 1. November 2014 oder später erstellt worden ist.

Die mit der neuen Regel 164 EPÜ eingeführten Änderungen werden insbesondere von europäischen Patentanmeldern begrüßt werden, da sie eine größere Flexibilität in Bezug auf die in der Europäische Phase recherchierbaren und damit erteilbaren Gegenstände bedeutet. Insbesondere werden künftig europäische Anmelder im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt mit der Wahl des EPA als ISA nicht schlechter gestellt, als Anmelder, für die eine andere ISA als das EPA die internationale Recherche angefertigt hat.

Der Text der neuen Regel 164 EPÜ wurde hier veröffentlicht.

Veröffentlicht unter Europarecht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

Patentrechtsnovelle: Mehr Flexibilität für Anmelder ab dem 1. April 2014

Patentrechtsnovelle in Deutschland ab 1. April 2014Das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentrechtsnovelle) wurde am 24. Oktober 2013 verkündet (BGBl. I Nr. 63, S. 3830). Dies bestätigte das Deutschen Patent und Markenamt in einer Presseerklärung.

Durch die Patentrechtsnovelle treten am 1. April 2014 wichtige Regelungen für die Schutzrechtsanmelder in Deutschland in Kraft, die sowohl das Erteilungsverfahren als auch das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt betreffen.

Wichtige Kernelemente der Patentrechtsnovelle:

  • Die Fristen zur Einreichung von Übersetzungen englisch- und französischsprachiger Patentanmeldungen wurde auf 12 Monate, statt bisher 3 Monate, verlängert. Ein Anmeldetag wird auch dann zuerkannt, wenn keine Übersetzung nachgereicht wird. Hierdurch sollen Anreize geschaffen werden, Prioritätsanmeldungen in diesen beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamtes beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
  • Künftig wird zusammen mit dem Recherchenbericht eine vorläufige Stellungnahme des Prüfers versendet. Ähnlich wie im europäischen Erteilungsverfahren beinhaltet die Stellungnahme eine vorläufige Einschätzung darüber, ob der Anmeldegegenstand schutzfähig  ist. Bei uneinheitlichen Erfindungsgegenständen kann der Prüfer die Recherche auf die erste aufgeführte Erfindung beschränken.
  • Der Rechercheantrag kann künftig nicht mehr von Dritten gestellt werden. Einwendungen Dritter sind allerdings weiterhin zulässig.
  • Die Einspruchsfrist gegen erteilte deutsche Patente wird von drei auf neun Monate verlängert. Hierdurch erfolgt eine Harmonisierung der derzeitigen Einspruchsfrist für europäische Patente vor dem Europäischen Patentamt.
  • Die Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt werden künftig öffentlich stattfinden. Erfahrungswerte zu öffentlich durchgeführten Einspruchsverfahren liegen bereits aus der Zeit vor, als anhängige Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht durchgeführt wurden.
  • Im Rahmen des Erteilungsverfahrens werden die Regelungen über das Zusatzpatent aufgehoben. Zusatzpatente werden in der Praxis nur extrem selten eingereicht.
  • Spätestens zur Patenterteilung ist die Einreichung einer Erfinderbenennung zwingend notwendig.
  • Die Rercherchengebühr wird um 50 EUR erhöht.

Die mit der Patentrechtsnovelle eingeführten Änderungen dürften von den meisten Anmeldern vor dem Deutschen Patent- und Markenamt begrüßt werden. Insbesondere die seit langer Zeit geforderte Einführung großzügiger Regelungen für die Hinterlegung fremdsprachiger Anmeldungen sowie die längere Einspruchsfrist führen zu einer höheren Flexibilität und besseren Anwenderfreundlichkeit in Verfahren vor dem Amt. Wenig genutzten Rechtsinstituten, wie beispielsweise dem in Deutschland bekannten Zusatzpatent, welches dem Anmelder jedoch keinen nennenswerten Vorteil bietet, werden die Anmelder kaum vermissen.

Die am 1. April 2014 in Kraft tretende Patentrechtsnovelle wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt angestoßen. Nach Zustimmung des Bundestages per Beschluss vom 27. Juni 2013 hatten die Gesetzesänderungen der Patentrechtsnovelle am 5. Juli 2013 in zweiter Lesung den Bundesrat passiert.

Veröffentlicht unter Deutsches Recht, Patentrecht | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar