Marokko: Validierungsabkommen mit dem EPA

Wie das Europäische Patentamt in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung bekannt gegeben hat, wird am 1. März 2015 das Abkommen über die Validierung von europäischen Patenten in Marokko in Kraft treten. Mit Marokko erkennt erstmals in der Historie des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ein nicht-europäischer Staat bzw. Drittstaat europäische Patente auf seinem Staatsgebiet an.

Mit Inkrafttreten des Abkommens mit Marokko wird es somit möglich, durch ein vom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltes europäisches Patent Schutz in Marokko zu erlangen. Ein nationales Erteilungsverfahren in Marokko ist nicht mehr notwendig. Voraussetzung ist allerdings die Entrichtung einer sogenannten Validierungsgebühr, die innerhalb einer Frist zu entrichten ist, die praktischerweise mit der Frist für die Entrichtung von Erstreckungsgebühren für europäischen Erstreckungsstaaten (derzeit Montenegro und Bosnien und Herzegowina) gleich läuft, also 6 Monate ab dem Hinweis auf die Veröffentlichung des europäischen Rechercheberichts endet. Für Euro-PCT-Anmeldungen ist die Validierungsgebühr innerhalb der Frist für den Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA zu entrichten.

Insgesamt kann damit – unter Berücksichtigung der derzeitigen Erstreckungsstaaten – über ein europäisches Patenterteilungsverfahren Patentschutz in insgesamt 41 (inner- und außereuropäischen) Staaten erlangt werden.

Kommentar:

Die Zusammenarbeit des EPA mit Staaten, die dem EPÜ nicht beitreten (können), aber die Wirkung europäischer Patente anerkennen, war eine interessante Entwicklung. Offen war, wie viele Anmelder die Validierung in Marokko tatsächlich nutzen würden, und warum Marokko nicht den Weg über die afrikanischen Regionalorganisationen (ARIPO oder OAPI) gewählt, sondern ein Validierungsabkommen mit dem EPA geschlossen hatte.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Marokko ist weiterhin Validierungsstaat (für europäische Anmeldungen ab dem 1. März 2015). Der Kreis der Validierungsstaaten ist seither gewachsen: Aktuell sind es Marokko, Tunesien (seit 1. Dezember 2017), Kambodscha (seit 1. März 2018), Georgien und Laos (seit 1. April 2025). Die seinerzeit genannte Gesamtzahl der erreichbaren Staaten ist überholt. Zu beachten ist die begriffliche Klarstellung: Ein Validierungsabkommen ist kein „Beitritt zum EPÜ“ – Validierungsstaaten werden nicht Mitglied der Europäischen Patentorganisation. Ein echter Beitritt ist hingegen jüngst erfolgt: Die Republik Moldau, zuvor selbst Validierungsstaat, ist am 1. Juni 2026 als 40. Mitgliedstaat dem EPÜ beigetreten und wird seitdem in europäischen Anmeldungen automatisch benannt.

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Interview: Anreiz für Innovationen

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Interview mit Dr. Dirk Franke (erschienen am 15. Dezember 2014 in den „Akademischen Blättern“, Heft IV/2014). Themen: Zukunft des Patentanwaltsberufs, Kosten von Patentstreitigkeiten, Trivialpatente, die Suche nach einem Patentanwalt, Verfahrensdauern bei der Patenterteilung, das EU-Patent sowie absehbare Veränderungen des Patentwesens in den kommenden 15 bis 25 Jahren.

Zum Interview (pdf)

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Das Interview stammt aus dem Jahr 2014. Das damals noch geplante „EU-Patent“ ist inzwischen Realität: Das europäische Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht sind am 1. Juni 2023 gestartet. Einzelne im Interview genannte Einschätzungen (etwa zu Verfahrensdauern und Kosten) sind vor diesem Hintergrund zu lesen.

Erschienen am 15.12.2014 | Quelle: Akademische Blätter, Heft IV/2014

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Merry Christmas and a Happy New Year!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2015.

Weihnachtsmarkt

Foto: © Ashwin Chandrasekaran, [CC BY 2.0]

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Farbmarke „gelb“ für Langenscheidt vom BGH bestätigt

Langenscheid

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 18. September 2014 entschieden, dass die in Gelb gehaltene Werbung eines auf Sprachlernsoftware spezialisierten Unternehmens die eingetragene Farbmarke der Langenscheidt GmbH & Co. KG verletzt (Az. I ZR 228/12).

Zur Begründung wies der Senat darauf hin, dass Langenscheidt seit 1956 Wörterbücher in gelber Farbe vertreibe und Inhaberin einer Farbmarke „Gelb“ für Wörterbücher sei; die Farbe sei daher als eigenständiges Produktkennzeichen zu verstehen. Langenscheidt hatte das Unternehmen Rosetta Stone, das seit April 2010 Lernsoftware in gelber Verpackung vertrieb, abgemahnt und Unterlassung wegen Verwechslungsgefahr verlangt.

Den Vorinstanzen folgend gab auch der BGH Langenscheidt Recht. Zwischen den Wörterbüchern und der Lernsoftware bestehe, so der Senat, eine hohe Waren- und Zeichenähnlichkeit; hinzu komme eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Farbmarke, sodass die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr erfüllt seien.

Der Klage vorausgegangen war ein von Rosetta Stone eingeleitetes Löschungsverfahren vor dem DPMA und – zweitinstanzlich – dem Bundespatentgericht, das ohne Erfolg geblieben war. Die Entscheidung des BGH in diesem Löschungsverfahren wurde für den 23. Oktober 2014 erwartet (Az. I ZB 61/13).

Zukunft der Farbmarken

Sollten die Vorinstanzen bestätigt werden, sollten Unternehmen mit etablierten oder künftig zur Produktidentifizierung genutzten Farben erwägen, neben einer schwarz-weiß eingereichten Marke zusätzliche Markenanmeldungen für die Farbe – zumindest für ein begrenztes Waren- bzw. Dienstleistungsspektrum – einzureichen. Gerade weil bei den europäischen Markenämtern für in Graustufen eingereichte Wort-/Bildmarken eine restriktivere Praxis erwartet wurde (siehe unseren gesonderten Beitrag), sollten diese Schutzmöglichkeiten nicht ungenutzt bleiben.

Nach unseren Informationen war beim DPMA seinerzeit eine erhöhte Zahl von Anmeldungen abstrakter Farbmarken eingegangen, von denen etwa drei pro Jahr erfolgreich eingetragen wurden. Eine Auswahl beim DPMA registrierter abstrakter Farbmarken (Stand 2014):

FarbeAnmelder/InhaberWaren bzw. Dienstleistungen
LilaKraft FoodsSchokoladewaren
SaatengrünClaasLandmaschinen
GelbDeutsche PostBrief-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen
BlauBP EuropeTreibstoffe u. a.
MagentaDeutsche TelekomTelekommunikation u. a.
GelbLangenscheidtZweisprachige Wörterbücher in Printform
GelbXella DeutschlandPorenbeton
RotERGOVersicherungswesen u. a.
OrangeKWS SaatMaissaatgut
BraunUnited Parcel ServiceTransport und Zustellung von Briefen u. a.
ViolettMarsHeimtierfutter für Katzen
RotFerrero DeutschlandLikör-Kirsch-Pralinen
GrünCommerzbankFinanzwesen u. a.
RotDeutscher Sparkassen- und GiroverbandFinanzwesen u. a.
GelbYello StromErzeugung und Verteilung von Strom
GrünFraunhofer-GesellschaftWissenschaftliche und technologische Dienstleistungen u. a.
KupferFerrero DeutschlandSchokoladewaren u. a.
LilaHenkelTapetenkleister
OrangeOBIEinzelhandel im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel
RotVerlag C. H. BeckLoseblatt-Textausgaben von Gesetzen
OrangeVerlag C. H. BeckJuristische Fachzeitschriften
LachsrosaThe Financial Times LimitedWirtschaftstageszeitungen u. a.
RapsgelbGelbe SeitenBranchentelefonbücher u. a.
BlauBeiersdorfHaut- und Körperpflegeprodukte

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Das damals offene Löschungsverfahren ging zugunsten von Langenscheidt aus: Der BGH wies den Löschungsantrag mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 zurück (I ZB 61/13 – „Langenscheidt-Gelb“); die Farbmarke blieb eingetragen. Der BGH hat in der Folge die Anforderungen an abstrakte Farbmarken präzisiert und hoch angesetzt: Eine Farbe ist regelmäßig nur bei nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung schutzfähig, weil Verbraucher aus einer Farbe meist nicht auf die betriebliche Herkunft schließen. Das zeigte sich in den Parallelverfahren „Nivea-Blau“ (I ZB 65/13, Beschluss vom 9. Juli 2015 – Zurückverweisung an das BPatG) und „Sparkassen-Rot“ (I ZB 52/15, Beschluss vom 21. Juli 2016). Abstrakte Farbmarken sind also weiterhin eintragbar, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Zu beachten ist außerdem, dass das frühere Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit zwischenzeitlich entfallen ist (unionsweit zum 1. Oktober 2017; in Deutschland mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz zum 14. Januar 2019), was die Anmeldung nicht klassisch grafisch darstellbarer Markenformen erleichtert hat. Die obige Tabelle gibt den Registerstand von 2014 wieder und ist nicht aktualisiert.

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Versteckte Ressourcen mobilisieren

patentsUnternehmen stehen mehr denn je im globalen Wettbewerb. Von daher gilt: Wer morgen erfolgreich sein will, muss heute schon seine Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit sichern. Wie aber kann ein Mittelständler kurzfristig und doch nachhaltig seine Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit mobilisieren?

Grundlage sind die im Unternehmen brachliegenden und unerkannten Potenziale:

Im täglichen Geschäft entwickeln Mitarbeiter kontinuierlich Lösungsansätze, um die ihnen gestellten Aufgaben bei sich ändernden Arbeitsbedingungen erfüllen zu können. Einiges entsteht unter dem Druck des Wettbewerbs und den Anforderungen der Kunden, anderes auf Grund von Prozessänderungen in Logistikkette, Infrastruktur oder einfach weil sich effizientere Wege ergeben, die eigenen Aufgaben zu lösen. Vieles von diesem Know-How und dem Potenzial, das es für die Erreichung der Unternehmensziele in sich birgt, ist weder dokumentiert noch unternehmensweit bekannt. Oftmals ist selbst den betroffenen Mitarbeitern der darin verborgene Mehrwert nicht bewusst und wird deshalb auch nicht unternehmensweit genutzt und weiterentwickelt. Es gilt genau diese Potenziale aufzufinden, sichtbar zu machen und als Grundlage zu nutzen, um Wettbewerbsvorteile und Innovationsstärke zu sichern.

Erkannte Potenziale in konkrete Wettbewerbsvorteile und Innovationen weiter entwickeln:

Nach Auffinden der im Unternehmen vorhandenen Potenziale werden diese mit den unternehmensspezifischen Erfolgsfaktoren abgeglichen und sichtbar gemacht. Das geschieht insbesondere über eine Markt- und Wettbewerbsanalyse, sowie Patentrecherchen und Sichtung von vorhandenen Patentportfolien und anderen Schutzrechten. Für das Unternehmen werden mit Expertenwissen die relevanten Ergebnisse systematisch herauskristallisiert und dokumentiert:

  1. Stärken-Schwächen Profil der IP-Situation (d.h. geistiges Eigentum, Schutzrechte, Patente);
  2. Visualisierung der IP-Landschaft;
  3. Erfindungspotenzial und geistiges Eigentum;
  4. IP-Rechte der Wettbewerber.

Ressourcen mobilisierenAufgrund der dokumentierten Analyse lassen sich dann konkrete Handlungsschritte festlegen, mit denen kurzfristig und doch nachhaltig die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit verbessert werden können.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

  1. Im Unternehmen verborgenes Know-How wird aufgedeckt.
  2. Schutzrecht-relevante Inhalte, die bisher nicht als solche erkannt wurden, werden aufgezeigt.
  3. Durch Auswertung des Unternehmens-Know-Hows, des eigenen Patentportfolios und dem der Wettbewerber können Innovationsdefizite, aber auch -potenziale aufgezeigt werden.
  4. Durch methodisches Vorgehen lassen sich hieraus gezielt Schutzrechte ausbauen oder ergänzen, um starke Patentportfolien zu generieren.

Das zugrundeliegende Konzept ist spezifisch für kleine und mittelständische Unternehmen entwickelt worden.

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HABM: Strategie für die Einreichung von farbigen Marken

Im Anschluss an unseren vorherigen Blogbeitrag zur Änderung der gemeinsamen Praxis verschiedener europäischer Markenämter (HABM, DPMA u.a.) zur Behandlung von in Farbe eingereichter Marken werden wir im Folgenden erläutern, wie sich die Entscheidungen auf die Anmeldepraxis auswirken.

Bislang war es in Europa üblich, Marken in Schwarz-Weiß oder in Graustufen anzumelden, um einen möglichst breiten Schutzumfang zu erhalten; eine so registrierte Marke konnte selbst dann rechtserhaltend benutzt werden, wenn die Benutzung ausschließlich in Farbe erfolgte. Nach der neuen Praxis schützen in Schwarz-Weiß oder Graustufen eingereichte Marken hingegen nur noch solche farbigen Verwendungen, bei denen die Farbunterschiede so geringfügig sind, dass sie den Verkehrskreisen in der Regel nicht auffallen.

Indes weisen die kürzlichen Entscheidungen darauf hin, dass künftig in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichte Marken einen Schutz nur für solche Zeichen gewähren, bei denen Farbänderungen so geringfügig sind, dass die Unterschiede den Verkehrskreisen in der Regel nicht auffallen werden. Unser Beispiel 1 illustriert zwei Zeichen, bei denen eine Identität unter der neuen Praxis möglicherweise angenommen werden könnte (Rechtsirrtum in Ermangelung verfügbarer Gerichtsentscheidungen vorbehalten):

Farbige Marken mit unbedeutendem Unterschied in der Farbzeichnung
Beispiel 1: Marken mit nur unbedeutenden und von den relevanten Verkehrskreisen voraussichtlich nicht wahrgenommenen Unterschieden in der Farbgebung.

In den folgenden Fällen (Beispiele 2 bis 4) erachten wir die Unterschiede jedoch nicht als geringfügig und unbedeutend, so dass die Zeichen als voneinander verschieden erachtet werden dürften. Dies bedeutet, dass die Benutzung in der Abwandlung der Marke die in Farbe eingereichte Marke nicht mehr schützen können wird.

Schwarz-weiße Zeichen schützen in Farbe eingereichte Marken künftig nicht mehr
Beispiel 2: in schwarz-weiß oder in Graustufen benutzte Zeichen schützen die in Farbe eingereichten Marken künftig nicht mehr.
Unterschiedliche Farbverläufe werden von den relevanten Verkehrskreisen in der Regel wahrgenommen
Beispiel 3: Unterschiedliche Farbverläufe werden von den relevanten Verkehrskreisen in der Regel wahrgenommen. Im Kosmos europäischer Marken handelt es sich um verschiedene Zeichen.

In Anbetracht der oben genannten neuen Praxis können wir unseren Mandanten nicht mehr uneingeschränkt dazu raten, Marken in schwarz-weiß oder in Graustufen einzureichen, wenn die beabsichtige Benutzung ausschließlich in Farbe erfolgen soll. Eine in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichte Marke wird vielmehr nicht mehr alle Farbvariationen abdecken können.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist bereits beim Zeitpunkt der Einreichung der Marke eine Entscheidung darüber sinnvoll, wie die Benutzung zukünftig erfolgen soll, so dass später die Benutzungsform die eingetragene Marke tatsächlich rechtserhaltend schützen kann.

Markeninhaber mit bereits eingetragenen Marken in schwarz-weiß oder in Graustufen sollten zudem in Erwägung ziehen, zusätzliche Markenanmeldungen auf die farbigen Zeichen zu richten, sofern die Benutzung bisher in Farbe erfolgte oder zukünftig eine Benutzung der Zeichen ausschließlich in Farbe beabsichtigt wird.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Das HABM firmiert seit dem 23. März 2016 als Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO); die Gemeinschaftsmarke heißt seither Unionsmarke. Die hier beschriebene gemeinsame Praxis zu Schwarz-Weiß-Marken (Common Practice CP4) gilt unverändert beim EUIPO und bei zahlreichen nationalen Ämtern fort. Die Empfehlung des Beitrags – bei beabsichtigter Farbnutzung die Marke auch farbig anzumelden – ist weiterhin aktuell.

Foto: © Marco Braun, [CC BY 2.0]

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HABM: schwarz-weiße Marke im Farbencheck

3d Männchen rollt ein Copyright Symbol

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat kürzlich eine neue gemeinsame Praxis für schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldete Marken in Europa verkündet. Nach der neuen Praxis wird das HABM in schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldete Marken – im Folgenden schwarz-weiße Marken – künftig nicht mehr so behandeln, als ob die Marken sämtliche Farbvariationen abdecken. Die Änderungen können gravierende Rechtsfolgen für Markeninhaber haben – dies nicht alleine deshalb, weil schwarz-weiße Marken, die vom Inhaber lediglich in farbiger Ausführung benutzt werden, künftig löschungsreif sein könnten. Im Hinblick auf die Änderungen sollten Inhaber ihre Marken-Portfolios dahingehend prüfen, ob die Marken noch einen ausreichenden Schutz gewährleisten.

Die neue gemeinsame Praxis wurde in einer kürzlich erschienenen Online-Mitteilung des HABM veröffentlicht und wird sowohl beim HABM als auch bei den meisten nationalen Markenämtern in Europa (mit Ausnahme der Markenämter von Schweden, Dänemark und Norwegen) angewendet.

Eine Marke, die in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereicht worden ist, wird nur dann als zu einer farbigen Marke identisch erachtet, wenn die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den relevanten Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Ein unerheblicher Unterschied liegt dann vor, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher nur bei einer gegenüberstellenden Analyse der Marken den Unterschied feststellen würde.

Die Praxisänderung wird Implikationen auf Prioritätsansprüche, Widerspruchsverfahren und im Hinblick auf die Frage nach der rechtserhaltenden Benutzung von Marken haben. Nach Aussage des HABM bleiben Verletzungsfragen unberührt. Gleichfalls wird die farbige Benutzung von schwarz-weißen Marken für Zwecke der Erlangung von Verkehrsdurchsetzung, die Beurteilung der Ähnlichkeit von Farben und der Ähnlichkeit von abstrakten Farbmarken nicht von der bisherigen Praxis abweichen.

1. Prioritätsansprüche

Eine schwarz-weiße Marke wird nur dann als identisch zu einer farbigen Marke oder Markenanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, angesehen, wenn die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Dies wird in der Praxis eine Ausnahmesituation sein, da die Verkehrskreise in aller Regel auch kleinere Unterschiede zwischen in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichten Marken und ihren farbigen Pendants erkennen werden.

2. Widersprüche

Auch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von schwarz-weißen Marken und einer farbigen Version des gleichen Zeichens als Kollisionsmarke wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem HABM geprüft, ob die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Auch in dieser Situation ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen.

Zu beachten ist, dass selbst dann, wenn die Zeichen nicht identisch sein sollten, immer noch eine Ähnlichkeit der Marken festgestellt werden kann. Auch eine Ähnlichkeit der Zeichen kann eine  Verwechslungsgefahr der Marken  begründen. Nichtsdestoweniger wird die Änderung in der Praxis zu einem engeren Schutzumfang für schwarz-weiße Marken zumindest vor den Registerämtern führen.

3. Benutzungsfragen

Nach geltendem Recht ist die rechtserhaltende Benutzung einer Marke auch dann zu bejahen, wenn die Benutzung ausschließlich in einer von der eingetragenen Form abweichenden Form erfolgt, sofern der Gesamteindruck der Marke erhalten bleibt. Unter der neuen Praxis kann für Zwecke der Benutzungsfrage eine Änderung hinsichtlich der Farbe für sich genommen noch nicht den Gesamteindruck einer schwarz-weißen oder in Graustufen eingereichten Marke ändern, vorausgesetzt:

  • die Wort-/Bildelemente sind deckungsgleich und stellen die wesentlichen Unterscheidungselemente dar;
  • der Kontrast zwischen den Farbtiefen wird eingehalten;
  • der Farbe oder der Farbkombination kommt für sich genommen noch keine Unterscheidungskraft zu; und
  • die Farbe ist keiner der Hauptfaktoren, die insgesamt zur Unterscheidungskraft der Marke beitragen.

Nach unserer vorläufigen Einschätzung sind schwarz-weiße Marken, die seit über 5 Jahren eingetragen sind, unter der neuen Praxis einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, aufgrund von Nichtbenutzung bzw. nicht rechtserhaltender Benutzung widerrufen zu werden, nämlich in den Fällen, in denen die Benutzung lediglich in Farbe erfolgte.

Das HABM ist seit dem 23. März 2016 das EUIPO. Die gemeinsame Praxis zu Schwarz-Weiß-Marken besteht fort. Wichtig für die Praxis bleibt die Konsequenz des Beitrags: Wer eine Marke nur farbig benutzt, sollte sie auch farbig schützen lassen, um die rechtserhaltende Benutzung abzusichern.

Foto: © fotomek – Fotolia.com

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Irland: Londoner Übereinkommen tritt am 1. März 2014 in Kraft

Irland: Londoner Übereinkommen tritt am 1. März 2014 in Kraft

Nachdem Irland die Beitrittsurkunde zum Londoner Übereinkommen (über die Anwendung des Art. 65 EPÜ) am 25. November 2013 hinterlegt hatte, trat das Übereinkommen für Irland zum 1. März 2014 in Kraft. Irland hatte bereits 2012 seine nationale Gesetzgebung angepasst: Für in französischer oder deutscher Sprache erteilte europäische Patente entfielen bei der Validierung in Irland die Übersetzungserfordernisse. Mit dem formellen Beitritt bekräftigte Irland die Modernisierung und Vereinfachung des Sprachenregimes.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Das Londoner Übereinkommen gilt für Irland unverändert fort und reduziert weiterhin die Übersetzungskosten bei der Validierung europäischer Patente. Da das Übereinkommen auf dem EPÜ und nicht auf EU-Recht beruht, ist es vom Brexit unberührt geblieben – auch das Vereinigte Königreich bleibt Vertragspartei. Mit dem Start des europäischen Einheitspatents (1. Juni 2023) steht für teilnehmende Staaten ergänzend ein weitgehend übersetzungsfreier Schutzweg zur Verfügung.

Foto: © James Jordan, [CC BY-ND 2.0]

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EPA: Abbau von praxisbewährten Sicherheitsmechanismen für Anwender

Diese Woche erhielten wir zusammen mit dem regelmäßigen Kontoauszug für unser laufendes Konto eine Amtsmitteilung des Europäischen Patentamts (EPA), datiert vom 10. Februar 2014, deren Überschrift „Abschaffung der Verwaltungsgebühr bei ungenügender Kontodeckung“ uns zunächst ungewöhnlich erschien.

Eine Kopie der Amtsmitteilung haben wir hier online gestellt.

Der Titel erscheint deshalb ungewöhnlich, weil Anwender das EPA, scherzhaft auch als teuerstes Patentamt der Welt bezeichnet, bisher kaum mit der Abschaffung einer Verwaltungsgebühr in Verbindung bringen würden. Nach detailliertem Studium der Amtsmitteilung entpuppt sich die genannte „Gebührenabschaffung“ jedoch sehr schnell als geschickte Mogelpackung für eine Erhöhung der amtlichen Gebühren, und zwar für den speziellen Fall, dass das laufende Konto eines Anwenders zu irgendeinem Zeitpunkt eine nur unzureichende Deckung aufweist.

Nach bisheriger Praxis konnte, falls am Tag der Erteilung eines Abbuchungsauftrags für eine Gebührenzahlung das Konto keine ausreichende Deckung aufwies, der Fehlbetrag noch innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Amtsmitteilung, in welcher über die Unterdeckung unterrichtet wurde, eingezahlt werden, mit dem Effekt, dass die negative Rechtsfolge für die Nichteinzahlung der Gebühr nicht eintrat (siehe Punkte 6.5, 6.6 und 6.7 der allgemeinen Vorschriften über das laufende Konto). Diese Bestimmung war für den Anwender als Sicherheitsnetz ausgelegt, da er auch im Falle einer Unterdeckung des Kontos immer noch mindestens eine Möglichkeit hatte, den Fehlbetrag zu entrichten und die kurzzeitige Unterdeckung damit ungeschehen zu machen. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 % des Fehlbetrages war auch vergleichsweise (nach Maßstäben des EPA) moderat.

Diese Großzügigkeit und das Sicherheitsnetz werden jedoch nunmehr ab dem 1. April 2014 de facto abgeschafft worden. Wie insbesondere aus dem weiteren Schreiben und den in Form eines Klammereinschubs präsentierten eigentlich wichtigen Informationen hervorgeht entfällt die Möglichkeit der Rückdatierung durch Entrichtung der Verwaltungsgebühr:

important information

Dies hat die Folge, dass bei Unterdeckung des Kontos der Rechtsverlust unmittelbar eintritt.

Wir können uns des Eindruckes nicht erwehren, dass durch die Abschaffung der  benutzerfreundlichen und bewährten Regelung der Anmelder dazu gezwungen werden soll, von dem viel teureren Rechtsmittel der Wiedereinsetzung (Amtsgebühr hier: 580 EUR) häufiger Gebrauch zu machen. Die vom EPA übersendete Antwort auf unsere allgemeine Anfrage vom 20. Februar 2014 bezüglich des Sinns der neuen Regelungen scheint jedenfalls hierauf hinzudeuten.

Es wird hierbei ganz offensichtlich vom EPA übersehen oder aber zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Möglichkeit der Wiedereinsetzung den professionellen Vertretern vor dem EPA (d.h. Anwaltskanzleien) in der Regel nicht zur Verfügung steht. Eine unzureichende Kontodeckung zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Amtsgebühr dürfte wohl kaum das sehr strenge „all due care required by the circumstances“-Kriterium überwinden können – zumal das EPA gleichzeitig mit der Änderung der Regelungen auch noch die Möglichkeit der Online-Kontoüberwachung angeblich verbessert haben will, siehe Mitteilung vom 10. Februar 2014 sowie Antwortschreiben vom 20. Februar 2014.

Zur Vermeidung von Rechtsverlusten nach Inkrafttreten der neuen Regeln empfehlen wir die folgenden Maßnahmen:

  1. Bereitstellung einer hohen Liquidität auf dem laufenden Konto, die alle erdenklichen Eventualitäten der laufenden Praxis abdeckt – dies sollte in einer Zeit historisch niedriger Zinsen möglich sein, kann sich im Falle einer steigenden Inflation (oder galoppierender Inflation) schnell als sehr kostspielig darstellen.
  2. Einrichtung einer in die Zukunft gerichteten detaillierten Liquiditätsplanung für das laufende Konto, regelmäßiger (z.B. täglicher) Abgleich der Liquiditätsplanung mit den aktuellen Kontobewegungen – dies bindet leider zusätzliche Arbeitszeit, die den Mandanten in Rechnung gestellt werden müsste.
  3. Generell keine Teilnahme an automatischen Abbuchungsverfahren (AAV). In Ergänzung zu der Liquiditätsplanung kann der Zeitpunkt der Transaktionen durch Einzelauftrag erheblich besser gesteuert werden.

Aus unserer Sicht ist die Änderung der bisherigen Praxis sehr bedauerlich, da das Instrumentarium der Möglichkeit der Nachzahlung unter Entrichtung einer Verwaltungsgebühr sehr anwenderfreundlich war. Instruktionen zur Entrichtung von Gebühren werden häufig vor Ablauf einer Frist, sozusagen „kurz vor Abpfiff“, erhalten. In diesem Fall konnte der Vertreter bisher sicher sein, dass die Gebühr als eingezahlt gilt, wenn beispielsweise in der Akte am AVV teilgenommen wurde.

Dem Anschein nach wurde hier ein bewährter Service auf Kosten der Sicherheit für den Anmelder abgeschafft, dies lediglich mit dem Zweck, amtsseitig zusätzliche Einnahmen (Wiedereinsetzungsgebühren) zu generieren.

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Akteneinsicht beim DPMA

Am 7. Januar 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die elektronische Akteneinsicht in Patent- und Gebrauchsmusterakten freigeschaltet. Damit besteht nun auch für das deutsche Amt die Möglichkeit, den Inhalt von Patent- und Gebrauchsmusterakten online einzusehen.

Die Akteneinsicht wurde erfreulicherweise direkt in das schon vorhandene DPMAregister integriert. So findet sich – wenn Akteneinsicht verfügbar – bei der Ansicht der Treffer im DPMAregister in der unteren Zeile ein neuer Button „Akteneinsicht“. Über diesen gelangt man zur Ansicht der in der Akte befindlichen Dokumente.

Abb. 1: Der neue Zugang zur Akteneinsicht in DPMAregister

Abb. 1: Der neue Zugang zur Akteneinsicht in DPMAregister

Ist die Akteneinsicht nicht verfügbar, so kann sie bei anhängigen Akten über einen entsprechenden Link angefordert werden. Ältere schon geschlossene Akten scheinen nicht mehr digitalisiert zu werden, da bei diesen Akten dieser Link nicht vorhanden ist.

Abb. 2: Die Akteneinsicht (Beispiel)

Abb. 2: Die Akteneinsicht (Beispiel)

Die Akteneinsicht selbst präsentiert sich im einfach gehaltenen Design des DPMAregisters. Die einzelnen Dokumente lassen sich einzeln auswählen, speichern und ausdrucken.

Damit wären wir auch schon beim Wermutstropfen der aktuellen Fassung der Akteneinsicht. Verglichen mit der inzwischen sehr komfortablen Ansicht des benachbarten Europäischen Patentamts ist die Lösung des DPMA geradezu spartanisch. So lassen sich mehrere Dokumente nicht gesammelt herunterladen, was gerade bei längeren Akten die Durchsicht der Dokumente sehr stark erschwert. Auch heißen alle einzelnen geöffneten PDF-Dokumente „akteneinsicht.pdf“, so dass der Name beim Speichern immer entsprechend geändert werden muss. Gerade wenn das DPMA – wie in der Pressemitteilung angegeben – die elektronische Akteneinsicht als Alternative zur herkömmlichen Akteneinsicht anführt, bleibt zu hoffen, dass zumindest das Herunterladen und Ansehen des gesamten Akteninhalts in einer PDF in naher Zukunft ermöglicht wird.

Die Akteneinsicht umfasst alle wichtigen Unterlagen (z.B. Anmeldeunterlagen, Erfinderbenennungen, Prüfungsbescheide, Erwiderungen, etc.). Es fehlen allerdings die Dokumente zur Entrichtung von Gebühren. Insofern ist man bei der Recherche nach der Zahlung von Jahresgebühren weiterhin auf die Angaben im Register angewiesen.

Aktuell sind folgende Akten einsehbar:

  • Alle Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, für die seit dem 21. Januar 2013 ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde,
  • alle ab dem 21. Januar 2013 veröffentlichten erteilten Patente und eingetragenen Gebrauchsmuster und
  • alle Patentanmeldungen, die ab dem 21. Januar 2013 beim DPMA eingereicht und bereits offengelegt wurden.

Insgesamt ist die elektronische Akteneinsicht ein erfreulicher Schritt des DPMA in das aktuelle Zeitalter, nachdem fast alle Ämter der wichtigen Industriestaaten inzwischen eine solche Akteneinsicht eingeführt haben.

Weitere Informationen finden sich in der Mitteilung Nr. 12/13 oder in der Pressemitteilung des DPMA.

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