DPMAdirekt: Sprach- und Verständnisrisiko bei der Online-Einreichung

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Die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bereitgestellte Software DPMAdirektPro ist eine professionelle Alternative zur klassischen Anmeldung deutscher Schutzrechte per Faxschreiben oder per Post. Im Wesentlichen erlaubt es die Software, Schutzrechtsanmeldung, wie z.B. Patentanmeldungen, Gebrauchsmusteranmeldungen, Marken- und Designanmeldungen, jedoch auch Rechtsmittel oder andere Schriftsätze beim Amt online einzureichen. Im Gegensatz zur Einreichung in Papierform erhält der Benutzer noch am selben Tag eine Einreichebestätigung sowie – bei Neuanmeldungen – eine Empfangsbescheinigung und ein Aktenzeichen für das weitere Anmelde- bzw. Registrierungsverfahren.

Während sich die Software DPMAdirektPro seit ihrer Einführung im Jahr 2011 in fast allen Patent- und Rechtsanwaltskanzleien einer wachsenden Beliebtheit erfreut, hält die Software aus unserer Sicht auch einige Gefahrenquellen bereit, die selbst für erfahrene Benutzer zunächst überraschend sein können. Während nämlich vergleichbare Softwarelösungen anderer Ämter (EPA – EPO online filing; HABM – HABM online services) die Einreichung von Anträgen im pdf-Format ermöglichen, sind bei DPMAdirekt immer zumindest einige wichtige Dokumente ausschließlich im XML-Format einreichbar. Die Darstellung der nur schwer verständlichen XML-Quelldateien erfolgt bei DPMAdirekt durch Konvertierung in pdf-Files, die jedoch gemäß Warnhinweis des DPMA lediglich und ausschließlich der „visuellen Prüfung“ dienen sollen. Übermittelt werden dagegen nur die XML-Dateien.

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Aus unserer Sicht stellt dies eine Gefahrenquelle für Benutzer dar, da sich, sofern es bei der softwareinternen Erstellung der visualisierten Formulare zu Fehlern kommt, der Benutzer keinesfalls darauf berufen kann, dass die Formulare richtig erstellt und eingereicht wurden – er ist vielmehr an die von ihm unterzeichneten XML-Quelldateien gebunden. Das Sprach- und Verständnisrisiko der Antragstellung wird amtsseitig ausweislich des von der Software standardmäßig ausgegebenen Warnhinweises auf den Benutzer abgewälzt.

Warnhinweis DPMAdirekt

Bereits die vom DPMA im Jahr 2006 eingeführte Software PaTrAS, mit welcher Patentanmeldungen im Dateisystem eines Rechners zunächst in Form einer XML-Datei vorbereitet und hiernach eingereicht werden kann, wies das Problem auf, dass einige Sonderzeichen und Formatierungen je nach Konvertierungsverfahren nicht richtig übernommen wurden. Ärgerlich war dies insbesondere in Fällen, in denen der Anmeldetext mathematische Ausdrücke oder Textformatierungen enthielt: aus einer „Zugfestigkeit ≥ 1.500 MPa, gemessen bei 293 K (20 °C)“ wurde leicht eine „Zugfestigkeit ♦ 1.500 MPa, gemessen bei 293 K (20 ?C)“; aus „in einer Konzentration von 10³ mmol/L“ wurde leicht „in einer Konzentration von 103 mmol/L“.

Im Zusammenhang mit der Verwendung von PaTrAS ist unserer Kenntnisstand nach nicht eindeutig geklärt worden, ob eine Berichtigung von Fehlern auf der Grundlage der (für den ungeübten Anwender der Software, eventuell auch den maßgeblichen Fachmann der Anmeldung, eher kryptisch-unverständlichen) XML-Dateien möglich ist, oder ob die konvertierte (d.h. lesbare und verständliche, aber möglicherweise fehlerhafte) pdf-Version die für den Anmelder maßgebliche Fassung der Anmeldeunterlagen darstellt.

Zumindest die Frage der verbindlichen Fassung der Antragsformulare scheint bei der Verwendung der Software DPMAdirekt geklärt worden zu sein – wenn auch zum Nachteil und Risiko des Benutzers.

Im Hinblick auf das Sprach- und Verständnisrisikos empfehlen wir, bei allen per DPMAdirektPro einzureichenden Unterlagen nicht nur die konvertierten pdf-Files auf Richtigkeit zu überprüfen oder sich gar auf diese Unterlagen zu verlassen, sondern vielmehr auch die XML-Dateien vor der Einreichung auszudrucken und separat zu prüfen. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf solche Fälle gerichtet werden, bei denen die Anmeldeunterlagen, z.B. der Name des Anmelders („T@S GmbH“, siehe Entscheidung Landgericht Berlin), auch Sonderzeichen oder Textformatierungen enthalten.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Die elektronische Einreichung beim DPMA hat sich seit 2016 deutlich weiterentwickelt; die im Beitrag geschilderte XML-zentrierte Situation ist überholt.

Die signaturkartengebundene Software DPMAdirektPro besteht weiterhin (aktueller Produktzweig 4.x, derzeit nur unter Windows; rechtswirksame Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur, Bündelung der Unterlagen in einem signierten ZIP-Container). Daneben gibt es seit einigen Jahren das browserbasierte, signaturfreie DPMAdirektWeb: Damit lassen sich Marken, Designs und internationale Markenregistrierungen ohne spezielle Software anmelden; seit einem jüngeren Update sind darüber auch signaturfreie Nachreichungen zu Marken- und Designverfahren möglich. Die alte Software PaTrAS spielt keine Rolle mehr.

Auch der Kern der damaligen Kritik hat sich entschärft: Dokumentenanlagen werden bei DPMAdirekt heute regelmäßig als textbasierte PDF-Dateien eingereicht (die DPMA-Hinweise stellen ausdrücklich auf die Erzeugung text­basierter PDF/A-tauglicher Dateien ab); die strukturierten Antragsdaten erzeugt die Software weiterhin selbst. Die seinerzeit beschriebene „nur-XML“-Konstellation besteht in dieser Form nicht mehr.

Die zugrunde liegende Empfehlung bleibt allerdings sinnvoll: Vor dem Signieren bzw. Absenden sollte geprüft werden, dass die zu übermittelnden Unterlagen vollständig und korrekt sind – mit besonderem Augenmerk auf Sonderzeichen, Formeln und Formatierungen. Maßgeblich sind die Vorgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA (ERVDPMAV) sowie die hiervon unberührten materiell-rechtlichen Formvorschriften.

Hinweis zum Umfeld: Über das EPA-Werkzeug eOLF sind seit dem 1. Januar 2025 deutsche Patentanmeldungen und PCT-Anmeldungen mit Anmeldeamt Deutschland nicht mehr möglich; eOLF soll zudem insgesamt außer Betrieb genommen werden. Für deutsche Verfahren ist daher DPMAdirekt der maßgebliche elektronische Weg. Die konkreten, jeweils geltenden Format- und Verfahrensvorgaben sollten vor der Einreichung anhand der aktuellen DPMA-Dokumentation überprüft werden.

Foto: © woodleywonderworks , [CC BY 2.0]

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Moderne Sklaverei und Menschenhandel im Kosovo

PristinaMenschenhandel ist auf dem Balkan ein massives Problem.¹ In Bezug auf die sexuelle Ausbeutung hat besonders der Kosovo, der jüngste Staat in Europa, einen beunruhigenden Ruf erlangt. War vor der Nato-Intervention 1999 das Phänomen des Menschenhandels auf dem Balkan noch kaum bekannt, kam es in der Folgezeit zu einem sprunghaften Anstieg. Es ist ein Paradoxon: Nach Ansicht von Amnesty International trugen gerade die internationalen Mitarbeiter, die am Wiederaufbau des Landes beteiligt waren, mit ihren für Landesverhältnisse hohen Gehältern zum Anstieg der Nachfrage nach käuflichem Sex und damit zur Belebung des Menschenhandels bei. Dies hatte zur Folge, dass Opfer gezielt aus dem Ausland in den Kosovo gebracht wurden, um sie den reichen „Internationalen“ anzubieten, also jenen, die für große Organisationen arbeiten.² Der Kosovo entwickelte sich dadurch zu einem Zielland für den Menschenhandel. Nach Aussage einer Vertreterin des „Center for Protection of Victims and Prevention of Trafficking in Human Beings“, einer Nichtregierungsorganisation, die sich auf die Betreuung von Opfern von Menschenhandel spezialisiert hat, wurden in den Jahren zwischen 2000 und 2007 insgesamt 552 Opfer ermittelt, von denen mit 99 Prozent aus Ländern wie Rumänien, Ukraine, Russland und Moldawien fast alle aus dem Ausland kamen. Die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher sein.

Mindestens seit dem Jahr 2006 hat sich der Kosovo von einem einstigen Zielland zu einem Ursprungsland, zu einer Quelle für den Menschenhandel entwickelt. Massive Armut, eine hohe Arbeitslosigkeit von 60 bis 70 Prozent unter der jungen Bevölkerung sowie eine allgemeine Perspektivlosigkeit sind entscheidende Risikofaktoren dafür, dass besonders Teenager Opfer von Menschenhandel sind. Angelockt von Versprechungen auf einen attraktiven Job im Ausland treffen sie auf charmant agierende Kontaktpersonen, zu denen schnell eine emotionale Bindung aufgebaut ist. Einmal in den Fängen der Menschenhändler ist ein Entkommen dann nur noch schwer möglich. Der Kontakt zur eigenen Familie wird rigoros unterbunden; anschließend werden die Opfer systematisch eingeschüchtert. Teilweise werden junge Frauen gefoltert, nicht selten ist selbst die eigene Familie in die kriminellen Machenschaften mit eingebunden. Das Ziel besteht zunächst darin, die Opfer psychisch zu brechen und gefügig zu machen. Die Familie stellt bereits zu diesem Zeitpunkt keinen Rückzugsraum mehr dar, da in der drohenden Zwangsprostitution der Töchter eine nicht hinnehmbare Verletzung der Ehre gesehen wird, die mit dem völligen Ausschluss aus der Familie geahndet werden muss.

Auf Druck der internationalen Gemeinschaft betreibt der Kosovo seit geraumer Zeit großen Aufwand, den Menschenhandel einzudämmen. So wurden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert. Entsprechende Gesetze wurden ebenso erlassen wie nationale Strategie- und Aktionspläne. Daneben wurde der stellvertretende Innenminister zum nationalen „Anti-Trafficking-Koordinator“ ernannt. Eine interministeriale Arbeitsgruppe soll das gemeinsame Vorgehen koordinieren und harmonisieren.³

Neben der strafrechtlichen Verfolgung steht der Opferschutz im Vordergrund. Eine aufgestellte Sondereinheit geht, in Zivil gekleidet, in entsprechende Lokale und bewertet in Gesprächen das Risiko, Opfer von Menschenhandel zu werden. Mögliche Opfer sind oft junge, noch minderjährige Frauen, die in Bars arbeiten. Durch antrainierte Fragetechniken versuchen die Polizisten dann herauszufinden, ob die angetroffenen Frauen sexuelle Dienste anbieten und ob sie dazu gezwungen werden. Wird bei einer Frau ein erhöhtes Risiko festgestellt, wird sie für eine weitere Befragung zur Polizeistation gebeten. Dort wird sie durch speziell geschulte Polizeibeamte erneut befragt.

Gelangt die Polizei zu dem Ergebnis, dass die Befragte möglicherweise ein Opfer von Menschenhandel sein konnte, stellt sich stets die Frage, welcher Gefahr die Person ausgesetzt ist. Der Menschenhandel wird gewöhnlich durch organisierte Banden kontrolliert, die vor keiner Gewalt zurückschrecken.

Besteht eine hohe Gefährdung für das Opfer, wird es in eine sogenannte Interim Security Facility gebracht, eine Unterkunft mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Sehen die Polizeibeamten ein mittleres oder niedriges Risiko für die Sicherheit des Opfers, wird eine Unterbringung in Frauenschutzhäusern oder vergleichbaren Opfereinrichtungen angeboten. Dort werden die Menschen von Mediziner(inne)n, Psycholog(inn)en, Sozialarbeiter(inne)n und Freiwilligen betreut. Das Ziel ist die gesellschaftliche Reintegration durch Vermittlung einer festen Arbeitsstelle oder eines Ausbildungsplatzes sowie die Rückführung in die Familie. Gerade bei Letzterem besteht jedoch die eigentliche Schwierigkeit, da sich die Zwangsprostitution der Töchter nicht mit den gewöhnlich konservativen Wertevorstellungen der kosovo-albanischen Großfamilien deckt. Häufig besteht für junge Frauen erst dann eine Chance, in die Familie zurückzukehren, wenn sie durch einen regulären Job mit zum Familienunterhalt beitragen kann. Insgesamt ist ein behutsames Vorgehen von enormer Bedeutung, weil die Opfer meist hochtraumatisiert und suizidgefährdet sind und nur selten in der Lage, über das Erlebte zu sprechen.

Abgerundet werden sämtliche Aktionspläne durch Medienkampagnen, die über die Risiken von Menschenhandel aufklären sollen. In jüngster Zeit setzt man zudem darauf, Lehrer(innen) gezielt für das Thema zu schulen. Durch sie sollen junge Menschen sensibilisiert, verhaltensauffällige Schüler(innen) im Idealfall frühzeitig erkannt, gemeldet und geschützt werden.

Insgesamt versucht das jüngste Land Europas seit geraumer Zeit, der prekären Situation Herr zu werden. Dennoch wird Kosovo im vom US-amerikanischen Außenministerium veröffentlichten „Trafficking in Persons“-Report noch immer ernüchterndes Zeugnis ausgestellt. Was die Bekämpfung des Menschenhandels angeht, sind selbst minimale Standards noch nicht erreicht.¹¹ Die Ursachen dafür sind vielfältig. Ein großes Problem ist die schwierige wirtschaftliche Situation, der sich weite Teile der Bevölkerung ausgesetzt sehen. Soziolog(inn)en gehen davon aus, dass besonders ethnische Minderheiten wie Roma, Ashkali und Ägypter anfällig sind, weil sie wegen der vorherrschenden Diskriminierung nach wie vor am Rande oder außerhalb der Gesellschaft stehen. Eine völlige Perspektivlosigkeit verschlimmert die Situation und führt zur Traumatisierung einer gesamten Gesellschaft. Verstärkt wird das Problem dadurch, dass in Teilen der Bevölkerung der Menschenhandel als „normales Geschäft“ marginalisiert wird. Werden Täter vor Gericht gestellt, wird häufig zur Verteidigung vorgetragen, es sei eine „Erfindung der EU“, die ansonsten als kulturell legitim angesehene Geschäftspraktik des Menschenhandels zu kriminalisieren.

Insgesamt setzt sich die Meinung durch, das Problem des Menschenhandels verliere
an Bedeutung. Generell schwächelt allerdings die Problemwahrnehmung. Dies liegt daran, dass Frauen und Kinder seltener in öffentlichen Bars verschleppt werden und das Problem weniger stark in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird; tatsächlich verlagert es sich in den Untergrund. Die Auffassung der Bevölkerung, das Problem nehme insgesamt ab, ist daher als falsch zu werten. Im Gegenteil: Der Menschenhandel nimmt nicht nur im Kosovo, sondern auf dem gesamten Balkan stetig zu. Erst kürzlich berichteten lokale Medien in Pristina, dass das Geschäft mit der sexuellen Ausbeutung am Florieren sei und sich die Zahl der Opfer sogar weiter erhöht habe. Nach Angaben der kosovarischen Polizei wurden in den ersten sechs Monaten dieses Jahres mindestens 81 Personen verhaftet, die mit der Organisation von Menschenhandel und Zwangsprostitution in Verbindung gebracht werden.¹² Gerade angesichts dieser Entwicklung bleibt mehr als je zuvor zu hoffen, dass gemäß den Zielen, die die Religionsführer der Welt und Papst Franziskus in einer Erklärung bereits 2014 formuliert hatten, der Menschenhandel bis zum Jahr 2020 besiegt ist.¹³ Wahrscheinlich ist dies nicht.

Anmerkung:

¹ Im allgemeinen Sprachgebrauch meint Menschenhandel („Human Trafficking“) häufig das Verbringen von Menschen in ein anderes Land. Flüchtlinge zahlen einen bestimmten Geldbetrag, um von Schleusern beispielsweise in den Schengen-Raum gebracht zu werden. Dies stellt weder aus strafrechtlicher Sicht noch aus Sicht der Vereinten Nationen „Menschenhandel“ dar. Es handelt sich vielmehr um den eigenen Straftatbestand „Schmuggeln von Migranten“.

² Amnesty International: Kosovo (Serbia and Montenegro): So does it mean that we have the rights? Protecting the human rights of women and girls trafficked for forced prostitution in Kosovo (siehe: Amnestry International); Wiedemann, E.: Wirtschaftsfaktor erster Ordnung (siehe: Spiegel 2/2001).

³ GOVERNMENT OF KOSOVO: National Strategy and Action Plan against Trafficking in Human Beings (2011- 2014), S. 2 ff.; GOVERNMENT OF Kosovo: Standard Operating Procedures for Trafficked Persons in Kosovo, S. 15 ff.

¹¹US DEPARTMENT OF STATE: Trafficking in Persons Report, 2015.

¹² Von den 81 verhafteten Personen stammen 70 aus dem Kosovo, acht aus Albanien, zwei aus Bulgarien und eine Person aus England. Dies belegt die internationale Verflechtung der organisierten Kriminalität. Es konnten elf Opfer gerettet werden.

¹³ Katholische Nachrichten: Papst und Religionsführer unterzeichnen historische Erklärung. 2. Dezember 2014 (siehe: Katholische Nachrichten).

Die Recherche des Artikels wurde durch die Fritz-Thyssen-Stiftung/Köln finanziert.

Foto: © David Bailey, [CC BY-SA 2.0]

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Merry Christmas and a Happy New Year!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2016.

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Patentanmeldung in Frankreich: Formvorschriften, Besonderheiten und Kosten

Patentanmeldung in Frankreich, eine Übersicht über das Verfahren und Kosten

In Frankreich kann eine Erfindung entweder durch die Einreichung einer nationalen Patent- oder Gebrauchszertifikatsanmeldung oder durch Bestimmung Frankreichs in einer europäischen oder internationalen (PCT-)Patentanmeldung geschützt werden. Auf Grundlage einer anhängigen PCT-Patentanmeldung ist ein Patentschutz in Frankreich nur über die europäische Phase möglich.

In diesem Artikel fassen wir die Formvorschriften, Besonderheiten und Kosten von nationalen Patent- und Gebrauchszertifikatanmeldungen in Frankreich zusammen.

1. Nationale Patentanmeldung in Frankreich

Eine nationale Patentanmeldung in Frankreich (demande de brevet) kann – ähnlich wie in Deutschland – in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden. Falls die Anmeldung nicht bereits in französischer Sprache hinterlegt wird, ist eine Übersetzung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung einer entsprechenden Amtsmitteilung, in der auf den Formmangel hingewiesen wird, nachzureichen.

Das Amt für geistiges Eigentum in Frankreich (Institut national de la propriété industrielle, INPI) wird vor der materiellen Prüfung der Erfindung die Anmeldeunterlagen zunächst auf formelle Mängel prüfen. Geprüft wird unter anderem, ob die Gegenstände der Ansprüche hinreichend durch die detaillierte Beschreibung gestützt sind, ob die Ansprüche klar und verständlich formuliert sind und die Anmeldung nur eine einzige Erfindung betrifft. Zudem wird in der Formalprüfung auch überprüft, ob die beanspruchte Erfindung nicht aufgrund eines gesetzliches Patentierungsverbots zurückgewiesen werden muss. Ähnlich wie in Deutschland können beispielsweise Computerprogramme und Geschäftsmethoden nicht durch Patente geschützt werden.

Sofern die Anmeldegebühren (Anmeldegebühr bei elektronischer Einreichung: 26 EUR, Recherchengebühr: 520 EUR, Stand 15. August 2015) innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Einreichung der Anmeldung entrichtet wird, erstellt das INPI einen vorläufigen Recherchenbericht, welcher durch eine schriftliche Stellungnahme zur Patentfähigkeit ergänzt wird. Der Recherchenbericht ähnelt hinsichtlich des Aufbaus und Umfangs einem durch das Europäische Patentamt erstellten Erweiterten Europäischen Recherchenbericht.

Falls die Anmeldung als Erstanmeldung (d.h. ohne Prioritätsanspruch) eingereicht worden ist, wird die Recherche nicht vom INPI selbst erstellt, sondern vom Europäischen Patentamt als Subkontraktor der nationalen Behörde. In der Regel liegt der vorläufige Recherchenbericht dann innerhalb von 9 Monaten ab dem Anmeldedatum vor. Der Recherchezeitraum ist damit etwas länger als der vom DPMA angestrebte, jedoch nicht in allen Fällen eingehaltene 8-Monatszeitraum für die Recherche und länger als die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Britischen Amt für Geistiges Eigentum (6 Monate).

Falls die Anmeldung als Nachanmeldung (d.h. mit Prioritätsanspruch) eingereicht worden ist, wird das INPI den Anmelder ca. 6 Monate nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift auffordern, die Rechercheergebnisse des Erstanmeldeamtes vorzulegen. Im Gegensatz zum europäischen Verfahren beruht diese Informationsbereitstellung durch den Anmelder jedoch auf Freiwilligkeit, d.h. die Anmeldung gilt nicht als zurückgenommen, falls der Anmelder der Aufforderung des Amtes nicht nachkommt. Das INPI wird wie bei der Erstanmeldung den vorläufigen Recherchenbericht zusenden.

Innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten ab Veröffentlichung des vorläufigen Rechercheergebnisses kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patenterteilung einreichen. Im Gegensatz zum europäischen Verfahren nach Art. 115 EPÜ werden jedoch keine anonymen Einwendungen gegen die Patentanmeldung in Frankreich angenommen.

Sofern im vorläufigen Recherchebericht Dokumente in der Kategorie X oder Y zitiert werden, muss innerhalb einer verlängerbaren Frist von drei Monaten eine Erwiderung auf den Bericht eingereicht werden. Das INPI kann eine Patentanmeldung auf Grundlage von Neuheitseinwänden, nicht jedoch ausschließlich auf Grundlage von Einwänden bezüglich mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückweisen. Wie in Deutschland und Europa ist die erfinderische Tätigkeit eine Voraussetzung für die Patentfähigkeit einer Erfindung in Frankreich. Sofern das INPI zum Ergebnis gekommen ist, dass die Gegenstände der Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, wird die weitere Diskussion hierzu gegebenenfalls vor den ordentlichen Gerichten fortgesetzt.

Es ist dringend zu empfehlen, dass, sofern auf den vorläufigen Recherchenbericht geantwortet werden muss, zumindest einige Ansprüche eingereicht werden, deren Gegenstände sowohl neu als auch erfinderisch sind. Es ist zudem anzuraten, mit der Einreichung einer Antwort auf den Recherchenbericht keine Aussagen aktenkundig zu machen, die vor den ordentlichen Gerichten zu einer einschränkenden Interpretation des Schutzumfanges der Erfindung verwendet werden können. In diesem Punkt weist das Verfahren vor dem INPI die aus dem Prosecution History Estoppel bekannten, für den Anmelder nachteiligen Merkmale des US-amerikanischen Erteilungsverfahrens auf.

Die substantielle Prüfung des INPI wird auf Grundlage der im Recherchenbericht zitierten Dokumente, den möglichen Einwendungen Dritter sowie der Erwiderung des Anmelders auf den vorläufigen Recherchenbericht abgeschlossen. Ein finaler Recherchenbericht wird dem Anmelder zugestellt. In diesem sind die für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit als relevant erachteten Dokumente aufgeführt und, getrennt davon, die Dokumenten, die lediglich den allgemeinen Stand der Technik darstellen.

Nach Einzahlung der Erteilungs- und Druckkostengebühren (insg. 90 EUR, Stand 15. August 2015) wird die Patentschrift zusammen mit dem finalen Recherchenbericht veröffentlicht. In Frankreich sind Einspruchsverfahren nicht vorgesehen, jedoch kann der Inhaber eine Patents nach dessen Erteilung ein freiwilliges Beschränkungsverfahren beantragen.

Die Laufzeit des Patents in Frankreich endet 20 Jahre nach dem Anmeldedatum.

2. Nationale Gebrauchszertifikatanmeldung in Frankreich

Als kostengünstige und schnelle Alternative zur Patentanmeldung in Frankreich bietet sich die Anmeldung eines Gebrauchszertifikates (certificat d’utilité) an, für die eine materielle Prüfung nicht vorgesehen ist. Im Gegensatz zum Patent ist die Laufzeit des Gebrauchszertifikats in Frankreich auf 6 Jahre ab dem Anmeldetag begrenzt. Die Laufzeit ist also deutlich kürzer als die eines Gebrauchsmusters in Deutschland.

Die formellen Voraussetzungen für die Anmeldung eines Gebrauchszertifikates entsprechen denen einer Patentanmeldung in Frankreich. Eine Recherchengebühr muss nicht entrichtet werden, so dass lediglich die Anmeldegebühr (Anmeldegebühr: 26 EUR, Stand 15. August 2015) einzuzahlen ist.

Regulär wird die Gebrauchszertifikatsanmeldung ca. 18 Monaten nach der Einreichung veröffentlicht. Dies stellt einen entscheidenden Unterschied zur deutschen Gebrauchsmusteranmeldung dar, welche bereits mit der Registrierung (d.h. in der Regel ca. 3 Monate nach der Anmeldung) veröffentlicht wird. Jedoch kann eine vorzeitige Veröffentlichung auch in Frankreich beantragt werden.

Nach Veröffentlichung der Gebrauchszertifikatsanmeldung kann jeder Dritte innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten Einwendungen einreichen. Nach Entrichtung der Erteilungs- und Druckkostengebühren durch den Anmelder wird das Gebrauchszertifikat registriert.

Im Gegensatz zum Patent in Frankreich muss der Inhaber eines Gebrauchszertifikats eine Recherche zum Stand der Technik vor dem INPI beantragen, sofern er die Rechte aus dem Zertifikat gegenüber Wettbewerbern und Plagiaristen durchsetzen will. Erst durch die Recherche wird dem Inhaber des Gebrauchszertifikates die Aktivlegitimation zur Klage eingeräumt.

Sofern ein Gebrauchszertifikat und ein Patent in Frankreich den gleichen Gegenstand betreffen, den gleichen Anmeldetag aufweisen und vom gleichen Anmelder eingereicht worden sind, verliert das Gebrauchszertifikat mit der Erteilung des Patents in Frankreich die Wirkung. Diese Regelung findet eine Entsprechung im deutschem und europäischen Patentrecht, welches ebenfalls ein Doppelschutzverbot für den Anmelder vorsieht.

3. Besonderheiten im französischen Patentrecht

Die folgenden weiteren Besonderheiten sind im Zusammenhang mit erteilten Patenten in Frankreich zu beachten:

Ein erteiltes Patent in Frankreich gilt nicht nur für das europäische Staatsgebiet Frankreichs, sondern auch für die französischen Überseegebiete (La France d’Outre-Mer), einschließlich der Übersee-Départements Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion und Mayotte, der Collectivité d’outre-mer (COM), der Collectivité sui generis (CSG) Neukaledonien, und der Französischen Süd- und Antarktisgebiete (TAAF).

Für erteilte Patente in Frankreich existiert ein Benutzungszwang (obligation d’utiliser), d.h. die Erfindung muss auf zumindest dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EEC) innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren tatsächlich benutzt werden. Die Frist bemisst sich grundsätzlich ab der Erteilung des Patents. Sofern die Erfindung nicht benutzt wird, kann ein Dritter, der die Erfindung realisieren möchte, die Gewährung einer Zwangslizenz gegen Zahlung einer Entschädigung verlangen.

4. Unsere Einschätzung

Aus unserer Sicht sollte die Einreichung eines Gebrauchszertifikates in Frankreich in nur seltenen Sondersituationen in Erwägung gezogen werden. Sowohl die sehr kurze Laufzeit von nur sechs Jahren, die sich bei regulärer Veröffentlichung nach 18 Monaten ab Anmelde- bzw. Prioritätsdatum auf de facto viereinhalb Jahre reduzieren wird, als auch die Tatsache, dass es sich um ein zunächst ungeprüftes Recht handelt, reduzieren den wirtschaftlichen Wert dieses Schutzrechts erheblich. Unter Anwendung des apud-Modells des Industrieclubs Düsseldorf liegt der durchschnittliche Wert des Gebauchszertifikates in Frankreich bei lediglich 15 % des durchschnittlichen Wertes eines erteilten Patents in Frankreich.

Eine Patentanmeldung in Frankreich kommt insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen eine PCT-Anmeldung vom Anmelder nicht gewünscht wird, jedoch Schutz in wenigen Ländern in Europa, einschließlich Frankreich, benötigt wird.

Anstelle einer PCT- oder europäischen Anmeldung kann in solchen Fällen die Einreichung nationaler Anmeldungen, z.B. Patentanmeldungen nur in Deutschland, Großbritannien und Frankreich, entweder als Erst- oder als Nachanmeldung wirtschaftlich sinnvoll sein. Im Hinblick auf die stets steigenden Kosten der Patenterteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wird aus unserer Sicht das Interesse der Wirtschaft an nationalen Erteilungsverfahren in Europa wieder zunehmen.

Update (Stand: 19. Juni 2026): Seit Erscheinen dieses Beitrags hat das französische Patentrecht durch die sogenannte Loi PACTE (Loi n° 2019-486 vom 22. Mai 2019) eine grundlegende Reform erfahren, deren Einzelmaßnahmen schrittweise im Laufe des Jahres 2020 in Kraft getreten sind; mehrere der oben getroffenen Aussagen sind dadurch überholt. Das INPI prüft für ab dem 22. Mai 2020 eingereichte Anmeldungen nunmehr auch die erfinderische Tätigkeit und kann eine Anmeldung allein aus diesem Grund zurückweisen (Art. L. 612-12 CPI) – die im Beitrag beschriebene Beschränkung auf Neuheitseinwände sowie die in den Kommentaren (vgl. Ralf Jäger) geäußerte Kritik an der fehlenden vollständigen Sachprüfung sind damit gegenstandslos. Entgegen der ursprünglichen Darstellung existiert zudem seit dem 1. April 2020 ein Einspruchsverfahren: Gegen ab diesem Datum erteilte französische Patente kann jeder Dritte innerhalb von neun Monaten ab Erteilung Einspruch vor dem INPI einlegen – ähnlich wie in Deutschland und vor dem EPA. Auch das Gebrauchszertifikat (certificat d’utilité) wurde reformiert: Seine maximale Laufzeit wurde mit Wirkung zum 11. Januar 2020 (Décret n° 2020-15) von 6 auf 10 Jahre verlängert – und damit an die Laufzeit des deutschen Gebrauchsmusters angeglichen –, wobei die Verlängerung auch für am 10. Januar 2020 noch in Kraft befindliche Zertifikate gilt; überdies kann eine Gebrauchszertifikatsanmeldung seither in eine Patentanmeldung umgewandelt werden (zuvor war nur der umgekehrte Weg möglich). Schließlich besteht seit dem 1. Juli 2020 die Möglichkeit einer vereinfachten vorläufigen Patentanmeldung (demande provisoire de brevet), die innerhalb von zwölf Monaten zu einer regulären Anmeldung vervollständigt werden kann.

Im Lichte dieser Änderungen ist auch unsere abschließende Einschätzung zu relativieren: Durch die Verlängerung der Schutzdauer auf 10 Jahre steigt der nach dem apud-Modell geschätzte relative Wert des Gebrauchszertifikats von rund 15 % auf etwa 25 % des Wertes eines erteilten Patents (nunmehr 10/20 × 0,5), sodass dieses Schutzrecht – zumal in Verbindung mit der neuen Umwandlungsmöglichkeit – heute deutlich attraktiver ist als noch im Jahr 2015. Die im Beitrag genannten Amtsgebühren sind seither mehrfach angepasst worden; die jeweils aktuellen Beträge sollten vor einer Anmeldung auf der Website des INPI geprüft werden.

Foto: © Martie Swart, [CC BY 2.0]

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Griechenland: Auswirkungen der Kapitalverkehrskontrollen und des Referendums für Inhaber von Schutzrechten

Greece

Die griechische Regierung hat per Eilerlass vom 28. Juni 2015 Kapitalverkehrskontrollen in Griechenland eingeführt, welche im Zeitraum vom 29. Juni bis einschließlich 6. Juli 2015 (oder länger) den Zahlungsverkehr zwischen Geldinstituten in Griechenland einschränken, und für den 5. Juli 2015 ein Referendum angekündigt. Für Anmelder oder Inhaber von Schutzrechten (Patente, Marke, Designs u.a.) mit Wirkung für Griechenland ergeben sich dabei die folgenden Konsequenzen und mögliche Szenarien.

Auswirkungen der Kapitalverkehrskontrollen

1. Sämtliche Arten gewerblicher Schutzrechte, einschließlich Patente, ergänzende Schutzzertifikate, Designs und Marken, mit Wirkung für Griechenland verlieren durch die Einführung von Kapitalverkehrskontrollen weder die Rechtsbeständigkeit noch die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten. Dies gilt auch für erteilte europäische Patente, die in Griechenland validiert wurden, für europäische Patentanmeldungen mit Benennung Griechenland, für Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster und für internationale Markenregistrierungen mit einer Erstreckung auf Griechenland.

2. Fällige Amtsgebühren, einschließlich Anmeldegebühren für Erteilungs- und Registrierungsverfahren, Druckkosten- und Registrierungsgebühren, Jahres-, Verlängerungs- und Aufrechterhaltungsgebühren sowie anderen Amtsgebühren, können weiterhin beim griechischen Patentamt eingezahlt werden, da elektronisch übermittelte Überweisungsaufträge durch griechische Banken ausgeführt werden.

Auch internationale Banküberweisungen (einschließlich SEPA-Überweisungen) auf Bankkonten von Inlandsvertreter in Griechenland werden weiterhin ausgeführt.

3. Ebenfalls können Gerichtsgebühren ohne Einschränkungen per elektronisch angeordneter Überweisung eingezahlt werden.

Insgesamt sind durch die Einführung von Kapitalverkehrskontrollen in Griechenland zumindest im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz derzeit keine gravierenden negativen Auswirkungen zu befürchten. Auch sind keine unerwünschten Rechtsverlusten für Anmelder und Inhaber von Schutzrechten in Griechenland zu erwarten.

Mögliche Folgen des Referendums

Es ist noch unklar, wie die für den 5. Juli 2015 angesetzte Volksbefragung (Referendum) zu den von den Institutionen ursprünglich vorgeschlagenen Reformen ausgehen wird und welche Schlussfolgerungen letztlich hieraus zu ziehen sind. Aus Sicht der griechischen Regierung ist das Referendum noch keine Entscheidung zum oder gegen einen Verbleib im Euroraum, wenn gleich ein ungewollter Austritt (Grexit) bei einem Nein-Votum deutlich wahrscheinlicher wird. Eine kurzfristige Lösung der Schuldenfrage erscheint in jedem Fall unwahrscheinlich.

In Abhängigkeit vom Ausgang des Referendums ergeben sich die folgenden möglichen Szenarien:

1. Aufrechterhaltung von Kapitalverkehrskontrollen, gegebenenfalls Einführung einer Parallelwährung neben dem Euro

Da über die Gewährung von weiteren Hilfsprogrammen zunächst zahlreiche nationale Parlamente in Europa abstimmen müssten, erscheint es derzeit wahrscheinlich, dass auch unabhängig vom Ausgang des Referendums am 5. Juli 2015 die bereits eingeführten Kapitalverkehrskontrollen mittelfristig aufrechterhalten müssen. Die ELA-Kreditlinie der EZB ist bereits weitgehend ausgeschöpft, so dass diese Maßnahmen zum Schutz griechischer Banken nicht aufgehoben werden können. Es erscheint auch unwahrscheinlich, dass die EZB die ELA-Kreditlinie weiter anhebt, nachdem der Zahlungsverzug gegenüber dem IWF bereits eintreten ist.

Im Vergleich zum oben beschriebenen Szenario ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Selbst für den Fall, dass die griechische Regierung zur Steigerung der Handlungsfähigkeit eine Parallelwährung einführt, werden sich voraussichtlich keine Unterschiede ergeben, da der Euro als Zahlungsmittel weiterhin akzeptiert werden wird.

2. Austritt Griechenlands aus dem Euroraum (Grexit light), Einführung einer neuen Währung

Obwohl derzeit diskutiert wird, ob ein Mitgliedsstaat den Euroraum verlassen kann und gleichzeitig Mitglied der Europäischen Union bleiben kann, wäre diese Option wohl von den meisten europäischen Regierungen bevorzugt, wenn Griechenland den Euro als offizielle Währung aufgeben sollte (insbesondere im Falle eines Nein-Votums). Möglich wäre auch ein kurzzeitiges Verlassen der Europäischen Union, um dann unter vordefinierten Vertragsbedingungen wieder aufgenommen zu werden. Der Euro müsste dabei nicht als offizielle Währung angenommen werden.

Im  Vergleich um Szenario 1 ergeben sich keine gravierenden Unterschiede. Lediglich die Zahlung der Amts- und Gerichtsgebühren würde in der neu geschaffenen Währung (z.B. einer neuen griechischen Drachme) erfolgen.

3. Austritt Griechenlands aus dem Euroraum und aus der Europäische Union (Grexit)

Sofern Griechenland aus dem Euroraum und der Europäischen Union austreten sollte, hätte dies keine unmittelbaren Auswirkungen im Bereich des Patent- und Markenrechts. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein internationaler Vertrag –  auch zahlreiche Nicht-EU-Staaten (z.B. Norwegen, die Schweiz) sind Mitgliedsstaaten des EPÜ. Bei einem Austritt aus der EU würden europäische Patente auch weiterhin in Griechenland validiert werden können. Auf Schutzrechte in Griechenland hätte ein Austritt Griechenlands aus der EU keine Auswirkungen.

Für angemeldete und eingetragene Gemeinschaftsmarken, sowie angemeldete und eingetragene  Gemeinschaftsgeschmacksmuster existiert das Rechtsinstrument der Umwandlung, so dass das diese Schutzrechte notfalls auf nationaler Ebene fortgeführt werden können. Es kann in diesem Fall parallel zum EU-Schutzrecht (mit Wirkung für alle anderen EU-Staaten) durch Stellung eines Umwandlungsantrages ein zusätzliches griechisches Schutzrecht registriert werden, wobei der Zeitrang des EU-Schutzrechts für das nationale Schutzrecht übernommen werden kann. Ein Rechtsverlust ist unwahrscheinlich, sofern die Fristen überwacht und eingehalten werden.

Da noch keine Einheitspatente, d.h. vom Europäischen Patentamt erteilte Patente mit Wirkung in der Europäischen Union, erteilt worden sind, ist unklar, ob ein Austritt Griechenlands aus der EU einen Einfluss auf das beschlossene Einheitspatentrecht hätte.

Jedoch raten wir auch im Hinblick auf die Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit dem spätestens im Jahr 2017 anberaumten Referendum in Großbritannien (und einem möglichen Brexit), sowie auf ein ähnliches Referendum in Österreich tendenziell davon ab, extensiven Gebrauch von Einheitspatenten zu machen, zumal auch die Kostenfrage für die Aufrechterhaltung dieser Schutzrechte sowie die Gerichtskosten der Einheitspatentgerichte noch nicht abschließend beantwortet worden ist.

Update (Stand: 17. Juni 2026): Die Befürchtungen haben sich nicht verwirklicht: Griechenland blieb im Euroraum und in der EU; ein „Grexit“ fand nicht statt. Das dritte Hilfsprogramm wurde im August 2018 erfolgreich abgeschlossen, und die griechischen Kapitalverkehrskontrollen wurden schrittweise gelockert und zum 1. September 2019 vollständig aufgehoben. Wie im Beitrag prognostiziert, hatten die Kontrollen auf den Bestand und die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte in Griechenland keine nachteiligen Auswirkungen. Das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht sind inzwischen Realität: Das System ist am 1. Juni 2023 gestartet; Griechenland nimmt daran teil.

Foto: © Jochen Zick, action press, [CC BY-ND 2.0]

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Rubiks Zauberwürfel bleibt als 3D-Marke geschütztRubik’s Zauberwürfel als 3D-Marke – EuG bestätigt die Eintragung (2014)Rubik’s Zauberwürfel bleibt als 3D-Marke geschützt

Rubik

Seit den 1980er Jahren erfreut sich der Zauberwürfel (engl. „Rubik’s Cube“) bei Jung und Alt großer Beliebtheit. Während sich seitdem unzählige Fans an dem magischen Zauberwürfel die Zähne ausgebissen haben, hat ein deutscher Spielzeugproduzent eine für den Würfel registrierte 3-dimensionale Marke (sogenannte 3D-Marke oder Formmarke) angegriffen. Der Streitfall wurde nun durch das Gericht der Europäischen Union vorläufig entschieden.

1999 wurde für den britischen Spielzeughersteller Seven Towns, welcher für die Form des Zauberwürfels (Rubik’s Cube) einen Markenschutz beantragt hatte, eine 3D-Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eingetragen.

2006 stellte das mit Seven Towns konkurrierende deutsche Unternehmen Simba Toys beim HABM einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke. Nach Ansicht der Sibma Toys besitze der Zauberwürfel keinerlei Unterscheidungskraft, da die Marke lediglich eine in der Drehbarkeit technische Lösung darstelle. Gerade die technische Lösung sei aber im Wesentlichen nur dem Patentschutz, nicht aber dem Markenschutz zugänglich.

Nachdem das HABM den Nichtigkeitsantrag als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte Simba Toys gegen die Entscheidung eine Beschwerde beim Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg ein. Dieses lehnte jedoch eine Löschung der Marke nun ebenfalls ab, wie sich aus der Pressemitteilung des EuG ergibt (Urteil vom 25.11.2014, Az. T-450/09) .

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die wesentliche Eigenschaft der angegriffenen Marke die Würfelform sowie die Gitterstruktur der Seitenflächen seien. Diese seien auch deutlich auf der grafischen Darstellung der Marke zu erkennen, welche nach Art. 4 Gemeinschaftsmarkenverordnung eine Grundvoraussetzung für die Markenfähigkeit eines Zeichens sei. Folglich kann ein Zeichen dann als Gemeinschaftsmarke geschützt werden, wenn es sich grafisch darstellen lässt und zudem dazu geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Gegenstand der Marke sei zum einen der Würfel per se und zum anderen die auf jeder Würfelseite deutlich erkennbare Gitterstruktur. Aus den auf dem Würfel erkennbaren dicken schwarzen Gitterlinien ergebe sich kein Hinweis darauf, dass Einzelteile des Würfels frei drehbar seien, so dass die Linien keine technische Funktion erfüllten. Die Drehbarkeit der vertikalen und horizontalen Ebenen resultiere vielmehr aus einem Mechanismus im Würfelinneren, der aber auf der Darstellung nicht zu erkennen sei. Somit enthalte die Darstellung keine technische Lösung, die einem Markenschutz entgegenstünde.

Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidungskraft der Marke sei es gerade die würfelartige Gitterstruktur, welche die fragliche Marke deutlich von den Darstellungen anderer, auf dem Markt erhältlicher dreidimensionaler Geduldsspiele differenziere. Aus diesem Grund sei es dem Verbraucher durchaus möglich, den Produzenten des Würfels anhand der eingetragenen Marke zu erkennen. Die Marke sei also sehr wohl geeignet, Produkte als solche zu kennzeichnen, und begegne hinsichtlich deren Schutzfähigkeit aus diesem Grund keinen Bedenken.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Simba Toys noch innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegen. Letztinstanzlich könnte der Streitfall dann noch einmal vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft werden.

Unsere Einschätzung:


Markenschutz ist nicht auf Wörter, Schriftzeichen oder Logos beschränkt, sondern kann auch Formmarken erfassen. Eine 3D-Marke kann den patentrechtlichen Schutz flankieren und – über die 10-jährig verlängerbaren Schutzdauern – einen zeitlich unbegrenzten Schutz der Produktform ermöglichen. In einer umfassenden Anmeldestrategie kann eine 3D-Markenanmeldung daher eine sinnvolle Ergänzung zum Patentschutz sein.

Im Prinzip kann der Markenschutz bei jeweils rechtzeitiger Zahlung der in 10-Jahresintervallen fälligen Verlängerungsgebühren beliebig oft verlängert werden und verfestigt somit die Monopolrechte an der Marke für alle Zeiten.

In einer umfassenden Anmeldestrategie unter Berücksichtigung der langfristigen Absicherung aller Wettbewerbsvorteile des Unternehmens können somit Markenanmeldungen für die 3D-Form eines Produktes eine sinnvolle Ergänzung zum Patentschutz darstellen.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Das vorläufige Ergebnis hat nicht Bestand gehabt. Auf das Rechtsmittel von Simba Toys hob der EuGH mit Urteil vom 10. November 2016 (C-30/15 P) das EuG-Urteil und die HABM-Entscheidung auf: Bei der Prüfung, ob die Form technisch bedingt ist, hätten auch nicht sichtbare funktionelle Elemente – insbesondere die Drehbarkeit – berücksichtigt werden müssen. Das EUIPO erklärte die 3D-Marke daraufhin am 19. Juni 2017 für nichtig; das EuG bestätigte die Löschung mit Urteil vom 24. Oktober 2019 (T-601/17). Die Würfelform-Marke ist damit gelöscht. In einem Nachgang wies das EuG am 9. Juli 2025 (T-1170/23 bis T-1173/23) auch Klagen gegen die Löschung der farbigen Würfel-Unionsmarken ab. Die Kernaussage des Beitrags – eine 3D-Marke kann den Patentschutz ergänzen – bleibt richtig; bei technisch bedingten Produktformen sind die Hürden jedoch sehr hoch, weil auch nicht sichtbare funktionelle Merkmale gegen die Eintragung sprechen können.

Foto: © Sonny Abesamis, [CC BY 2.0]

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Marokko: Validierungsabkommen mit dem EPA

Wie das Europäische Patentamt in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung bekannt gegeben hat, wird am 1. März 2015 das Abkommen über die Validierung von europäischen Patenten in Marokko in Kraft treten. Mit Marokko erkennt erstmals in der Historie des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ein nicht-europäischer Staat bzw. Drittstaat europäische Patente auf seinem Staatsgebiet an.

Mit Inkrafttreten des Abkommens mit Marokko wird es somit möglich, durch ein vom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltes europäisches Patent Schutz in Marokko zu erlangen. Ein nationales Erteilungsverfahren in Marokko ist nicht mehr notwendig. Voraussetzung ist allerdings die Entrichtung einer sogenannten Validierungsgebühr, die innerhalb einer Frist zu entrichten ist, die praktischerweise mit der Frist für die Entrichtung von Erstreckungsgebühren für europäischen Erstreckungsstaaten (derzeit Montenegro und Bosnien und Herzegowina) gleich läuft, also 6 Monate ab dem Hinweis auf die Veröffentlichung des europäischen Rechercheberichts endet. Für Euro-PCT-Anmeldungen ist die Validierungsgebühr innerhalb der Frist für den Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA zu entrichten.

Insgesamt kann damit – unter Berücksichtigung der derzeitigen Erstreckungsstaaten – über ein europäisches Patenterteilungsverfahren Patentschutz in insgesamt 41 (inner- und außereuropäischen) Staaten erlangt werden.

Kommentar:

Die Zusammenarbeit des EPA mit Staaten, die dem EPÜ nicht beitreten (können), aber die Wirkung europäischer Patente anerkennen, war eine interessante Entwicklung. Offen war, wie viele Anmelder die Validierung in Marokko tatsächlich nutzen würden, und warum Marokko nicht den Weg über die afrikanischen Regionalorganisationen (ARIPO oder OAPI) gewählt, sondern ein Validierungsabkommen mit dem EPA geschlossen hatte.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Marokko ist weiterhin Validierungsstaat (für europäische Anmeldungen ab dem 1. März 2015). Der Kreis der Validierungsstaaten ist seither gewachsen: Aktuell sind es Marokko, Tunesien (seit 1. Dezember 2017), Kambodscha (seit 1. März 2018), Georgien und Laos (seit 1. April 2025). Die seinerzeit genannte Gesamtzahl der erreichbaren Staaten ist überholt. Zu beachten ist die begriffliche Klarstellung: Ein Validierungsabkommen ist kein „Beitritt zum EPÜ“ – Validierungsstaaten werden nicht Mitglied der Europäischen Patentorganisation. Ein echter Beitritt ist hingegen jüngst erfolgt: Die Republik Moldau, zuvor selbst Validierungsstaat, ist am 1. Juni 2026 als 40. Mitgliedstaat dem EPÜ beigetreten und wird seitdem in europäischen Anmeldungen automatisch benannt.

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Interview: Anreiz für Innovationen

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Interview mit Dr. Dirk Franke (erschienen am 15. Dezember 2014 in den „Akademischen Blättern“, Heft IV/2014). Themen: Zukunft des Patentanwaltsberufs, Kosten von Patentstreitigkeiten, Trivialpatente, die Suche nach einem Patentanwalt, Verfahrensdauern bei der Patenterteilung, das EU-Patent sowie absehbare Veränderungen des Patentwesens in den kommenden 15 bis 25 Jahren.

Zum Interview (pdf)

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Das Interview stammt aus dem Jahr 2014. Das damals noch geplante „EU-Patent“ ist inzwischen Realität: Das europäische Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht sind am 1. Juni 2023 gestartet. Einzelne im Interview genannte Einschätzungen (etwa zu Verfahrensdauern und Kosten) sind vor diesem Hintergrund zu lesen.

Erschienen am 15.12.2014 | Quelle: Akademische Blätter, Heft IV/2014

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Merry Christmas and a Happy New Year!

Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2015.

Weihnachtsmarkt

Foto: © Ashwin Chandrasekaran, [CC BY 2.0]

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Farbmarke „gelb“ für Langenscheidt vom BGH bestätigt

Langenscheid

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 18. September 2014 entschieden, dass die in Gelb gehaltene Werbung eines auf Sprachlernsoftware spezialisierten Unternehmens die eingetragene Farbmarke der Langenscheidt GmbH & Co. KG verletzt (Az. I ZR 228/12).

Zur Begründung wies der Senat darauf hin, dass Langenscheidt seit 1956 Wörterbücher in gelber Farbe vertreibe und Inhaberin einer Farbmarke „Gelb“ für Wörterbücher sei; die Farbe sei daher als eigenständiges Produktkennzeichen zu verstehen. Langenscheidt hatte das Unternehmen Rosetta Stone, das seit April 2010 Lernsoftware in gelber Verpackung vertrieb, abgemahnt und Unterlassung wegen Verwechslungsgefahr verlangt.

Den Vorinstanzen folgend gab auch der BGH Langenscheidt Recht. Zwischen den Wörterbüchern und der Lernsoftware bestehe, so der Senat, eine hohe Waren- und Zeichenähnlichkeit; hinzu komme eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Farbmarke, sodass die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr erfüllt seien.

Der Klage vorausgegangen war ein von Rosetta Stone eingeleitetes Löschungsverfahren vor dem DPMA und – zweitinstanzlich – dem Bundespatentgericht, das ohne Erfolg geblieben war. Die Entscheidung des BGH in diesem Löschungsverfahren wurde für den 23. Oktober 2014 erwartet (Az. I ZB 61/13).

Zukunft der Farbmarken

Sollten die Vorinstanzen bestätigt werden, sollten Unternehmen mit etablierten oder künftig zur Produktidentifizierung genutzten Farben erwägen, neben einer schwarz-weiß eingereichten Marke zusätzliche Markenanmeldungen für die Farbe – zumindest für ein begrenztes Waren- bzw. Dienstleistungsspektrum – einzureichen. Gerade weil bei den europäischen Markenämtern für in Graustufen eingereichte Wort-/Bildmarken eine restriktivere Praxis erwartet wurde (siehe unseren gesonderten Beitrag), sollten diese Schutzmöglichkeiten nicht ungenutzt bleiben.

Nach unseren Informationen war beim DPMA seinerzeit eine erhöhte Zahl von Anmeldungen abstrakter Farbmarken eingegangen, von denen etwa drei pro Jahr erfolgreich eingetragen wurden. Eine Auswahl beim DPMA registrierter abstrakter Farbmarken (Stand 2014):

FarbeAnmelder/InhaberWaren bzw. Dienstleistungen
LilaKraft FoodsSchokoladewaren
SaatengrünClaasLandmaschinen
GelbDeutsche PostBrief-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen
BlauBP EuropeTreibstoffe u. a.
MagentaDeutsche TelekomTelekommunikation u. a.
GelbLangenscheidtZweisprachige Wörterbücher in Printform
GelbXella DeutschlandPorenbeton
RotERGOVersicherungswesen u. a.
OrangeKWS SaatMaissaatgut
BraunUnited Parcel ServiceTransport und Zustellung von Briefen u. a.
ViolettMarsHeimtierfutter für Katzen
RotFerrero DeutschlandLikör-Kirsch-Pralinen
GrünCommerzbankFinanzwesen u. a.
RotDeutscher Sparkassen- und GiroverbandFinanzwesen u. a.
GelbYello StromErzeugung und Verteilung von Strom
GrünFraunhofer-GesellschaftWissenschaftliche und technologische Dienstleistungen u. a.
KupferFerrero DeutschlandSchokoladewaren u. a.
LilaHenkelTapetenkleister
OrangeOBIEinzelhandel im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel
RotVerlag C. H. BeckLoseblatt-Textausgaben von Gesetzen
OrangeVerlag C. H. BeckJuristische Fachzeitschriften
LachsrosaThe Financial Times LimitedWirtschaftstageszeitungen u. a.
RapsgelbGelbe SeitenBranchentelefonbücher u. a.
BlauBeiersdorfHaut- und Körperpflegeprodukte

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Das damals offene Löschungsverfahren ging zugunsten von Langenscheidt aus: Der BGH wies den Löschungsantrag mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 zurück (I ZB 61/13 – „Langenscheidt-Gelb“); die Farbmarke blieb eingetragen. Der BGH hat in der Folge die Anforderungen an abstrakte Farbmarken präzisiert und hoch angesetzt: Eine Farbe ist regelmäßig nur bei nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung schutzfähig, weil Verbraucher aus einer Farbe meist nicht auf die betriebliche Herkunft schließen. Das zeigte sich in den Parallelverfahren „Nivea-Blau“ (I ZB 65/13, Beschluss vom 9. Juli 2015 – Zurückverweisung an das BPatG) und „Sparkassen-Rot“ (I ZB 52/15, Beschluss vom 21. Juli 2016). Abstrakte Farbmarken sind also weiterhin eintragbar, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Zu beachten ist außerdem, dass das frühere Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit zwischenzeitlich entfallen ist (unionsweit zum 1. Oktober 2017; in Deutschland mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz zum 14. Januar 2019), was die Anmeldung nicht klassisch grafisch darstellbarer Markenformen erleichtert hat. Die obige Tabelle gibt den Registerstand von 2014 wieder und ist nicht aktualisiert.

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