Farbmarke „gelb“ für Langenscheidt vom BGH bestätigt

Langenscheid

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 18. September 2014 entschieden, dass die in Gelb gehaltene Werbung eines auf Sprachlernsoftware spezialisierten Unternehmens die eingetragene Farbmarke der Langenscheidt GmbH & Co. KG verletzt (Az. I ZR 228/12).

Zur Begründung wies der Senat darauf hin, dass Langenscheidt seit 1956 Wörterbücher in gelber Farbe vertreibe und Inhaberin einer Farbmarke „Gelb“ für Wörterbücher sei; die Farbe sei daher als eigenständiges Produktkennzeichen zu verstehen. Langenscheidt hatte das Unternehmen Rosetta Stone, das seit April 2010 Lernsoftware in gelber Verpackung vertrieb, abgemahnt und Unterlassung wegen Verwechslungsgefahr verlangt.

Den Vorinstanzen folgend gab auch der BGH Langenscheidt Recht. Zwischen den Wörterbüchern und der Lernsoftware bestehe, so der Senat, eine hohe Waren- und Zeichenähnlichkeit; hinzu komme eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Farbmarke, sodass die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr erfüllt seien.

Der Klage vorausgegangen war ein von Rosetta Stone eingeleitetes Löschungsverfahren vor dem DPMA und – zweitinstanzlich – dem Bundespatentgericht, das ohne Erfolg geblieben war. Die Entscheidung des BGH in diesem Löschungsverfahren wurde für den 23. Oktober 2014 erwartet (Az. I ZB 61/13).

Zukunft der Farbmarken

Sollten die Vorinstanzen bestätigt werden, sollten Unternehmen mit etablierten oder künftig zur Produktidentifizierung genutzten Farben erwägen, neben einer schwarz-weiß eingereichten Marke zusätzliche Markenanmeldungen für die Farbe – zumindest für ein begrenztes Waren- bzw. Dienstleistungsspektrum – einzureichen. Gerade weil bei den europäischen Markenämtern für in Graustufen eingereichte Wort-/Bildmarken eine restriktivere Praxis erwartet wurde (siehe unseren gesonderten Beitrag), sollten diese Schutzmöglichkeiten nicht ungenutzt bleiben.

Nach unseren Informationen war beim DPMA seinerzeit eine erhöhte Zahl von Anmeldungen abstrakter Farbmarken eingegangen, von denen etwa drei pro Jahr erfolgreich eingetragen wurden. Eine Auswahl beim DPMA registrierter abstrakter Farbmarken (Stand 2014):

FarbeAnmelder/InhaberWaren bzw. Dienstleistungen
LilaKraft FoodsSchokoladewaren
SaatengrünClaasLandmaschinen
GelbDeutsche PostBrief-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen
BlauBP EuropeTreibstoffe u. a.
MagentaDeutsche TelekomTelekommunikation u. a.
GelbLangenscheidtZweisprachige Wörterbücher in Printform
GelbXella DeutschlandPorenbeton
RotERGOVersicherungswesen u. a.
OrangeKWS SaatMaissaatgut
BraunUnited Parcel ServiceTransport und Zustellung von Briefen u. a.
ViolettMarsHeimtierfutter für Katzen
RotFerrero DeutschlandLikör-Kirsch-Pralinen
GrünCommerzbankFinanzwesen u. a.
RotDeutscher Sparkassen- und GiroverbandFinanzwesen u. a.
GelbYello StromErzeugung und Verteilung von Strom
GrünFraunhofer-GesellschaftWissenschaftliche und technologische Dienstleistungen u. a.
KupferFerrero DeutschlandSchokoladewaren u. a.
LilaHenkelTapetenkleister
OrangeOBIEinzelhandel im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel
RotVerlag C. H. BeckLoseblatt-Textausgaben von Gesetzen
OrangeVerlag C. H. BeckJuristische Fachzeitschriften
LachsrosaThe Financial Times LimitedWirtschaftstageszeitungen u. a.
RapsgelbGelbe SeitenBranchentelefonbücher u. a.
BlauBeiersdorfHaut- und Körperpflegeprodukte

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Das damals offene Löschungsverfahren ging zugunsten von Langenscheidt aus: Der BGH wies den Löschungsantrag mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 zurück (I ZB 61/13 – „Langenscheidt-Gelb“); die Farbmarke blieb eingetragen. Der BGH hat in der Folge die Anforderungen an abstrakte Farbmarken präzisiert und hoch angesetzt: Eine Farbe ist regelmäßig nur bei nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung schutzfähig, weil Verbraucher aus einer Farbe meist nicht auf die betriebliche Herkunft schließen. Das zeigte sich in den Parallelverfahren „Nivea-Blau“ (I ZB 65/13, Beschluss vom 9. Juli 2015 – Zurückverweisung an das BPatG) und „Sparkassen-Rot“ (I ZB 52/15, Beschluss vom 21. Juli 2016). Abstrakte Farbmarken sind also weiterhin eintragbar, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Zu beachten ist außerdem, dass das frühere Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit zwischenzeitlich entfallen ist (unionsweit zum 1. Oktober 2017; in Deutschland mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz zum 14. Januar 2019), was die Anmeldung nicht klassisch grafisch darstellbarer Markenformen erleichtert hat. Die obige Tabelle gibt den Registerstand von 2014 wieder und ist nicht aktualisiert.

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