Wenn die Beschreibung mitliest: G 1/24, KI-gestützte Ausarbeitung und das neue Haftungsrisiko der Kanzlei

Über Jahrzehnte war die Beschreibung der ruhige Teil einer Patentanmeldung. Die Musik spielte in den Ansprüchen; die Beschreibung lieferte Hintergrund, Ausführungsbeispiele und Rückzugspositionen. Solange die Ansprüche für sich genommen klar waren, blieb der genaue Wortlaut der Beschreibung im Prüfungs- und Streitverfahren weitgehend folgenlos. Zwei Entwicklungen bringen diese Arbeitsteilung ins Wanken – und sie treffen ausgerechnet an derselben Stelle aufeinander. Rechtlich hat die Große Beschwerdekammer des EPA mit G 1/24 die Beschreibung zum ständigen Auslegungsinstrument aufgewertet. Technologisch übernimmt zunehmend Künstliche Intelligenz (KI) das Ausformulieren genau dieses Textes. Für Kanzleien entsteht daraus ein Risiko, das leicht übersehen wird: Der Effizienzgewinn der KI konzentriert sich dort, wo die Sorgfaltsanforderungen gerade am stärksten steigen.

Was G 1/24 tatsächlich entschieden hat

Mit ihrer Entscheidung vom 18. Juni 2025 hat die Große Beschwerdekammer eine lange schwelende Divergenz in der EPA-Rechtsprechung beendet. Die Kernaussage: Beschreibung und Zeichnungen sind bei der Beurteilung der Patentierbarkeit stets zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen – nicht erst dann, wenn ein Anspruch für sich betrachtet unklar oder mehrdeutig erscheint. Der Ausgangsfall drehte sich um die Auslegung eines einzelnen Begriffs („gathered sheet“) in einem Patent; die Kammer nutzte ihn, um eine grundsätzliche Frage zu klären, wie die Artikel 69 und 84 EPÜ zusammenwirken.

Zwei Punkte sind für die Praxis entscheidend. Erstens: Die Entscheidung harmonisiert die EPA-Praxis mit der des Einheitlichen Patentgerichts und der nationalen Gerichte. Was in der Beschreibung steht, wird künftig in Prüfung, Einspruch und Verletzungsstreit nach demselben Grundprinzip mitgelesen. Die Beschreibung wandert damit von der Peripherie ins Zentrum der Anspruchsauslegung. Zweitens – und hier ist Präzision wichtig – ordnet die Kammer an, die Beschreibung zur Auslegung stets zu konsultieren; sie erklärt nicht, dass die Beschreibung einen ansonsten klaren Anspruch nach Belieben überschreibt. Der praktische Effekt ist also kein Freibrief, jeden Anspruch aus der Beschreibung umzudeuten. Aber er verschiebt das Gewicht spürbar: Jede Definition, jede Begriffsverwendung, jede Aussage über „die Erfindung“ kann nun die Auslegung der Ansprüche beeinflussen.

Verstärkt wird das durch ein noch offenes Folgethema. Mit der Vorlage G 1/25 steht die Frage zur Entscheidung, ob die Beschreibung vor Erteilung an die Ansprüche angepasst werden muss. Beide Richtungen bergen Risiken: Bleibt Widersprüchliches stehen, kann es die Auslegung verwässern; wird die Beschreibung angepasst, drohen unzulässige Erweiterungen (Art. 123(2) EPÜ) und ungewollte Verschiebungen des Schutzumfangs. Wie auch immer G 1/25 ausfällt – die Botschaft steht schon fest: Die Beschreibung ist kein neutraler Hintergrundtext mehr, sondern ein wirksames Auslegungsinstrument.

Vom Hintergrundtext zum scharfen Werkzeug

Damit ändert sich der Charakter der Ausarbeitung. Früher konnte die Beschreibung großzügig, redundant und mit vielen Varianten angelegt sein – zusätzliche Sätze schadeten selten. Nach G 1/24 gilt das Gegenteil: Jeder Satz hat eine potenzielle Auslegungswirkung. Eine Definition, die weiter oder enger ist als beabsichtigt, zählt jetzt. Eine beiläufige Aussage über den Zweck oder den Vorteil „der Erfindung“ kann eine einschränkende Auslegung stützen. Ein Ausführungsbeispiel, das mehr verspricht, als der Anspruch trägt, kann zur Angriffsfläche werden. Und Begriffe, die an einer Stelle so und an anderer Stelle anders verwendet werden, erzeugen genau die Inkonsistenz, die ein Gericht künftig auflösen muss – nicht zwingend zu Gunsten des Patentinhabers.

Die Beschreibung ist damit zu einem Instrument geworden, das Konsistenz, terminologische Disziplin und ein präzises Bewusstsein für die Auslegungsfolge jedes Wortes verlangt. Genau diese Eigenschaften sind es, mit denen KI-generierte Texte systematisch Schwierigkeiten haben.

Wo die KI-ausformulierte Beschreibung kippt

KI kann Beschreibungen in einem Bruchteil der bisherigen Zeit erzeugen – flüssig, umfangreich, plausibel. Das ist verlockend, weil die Beschreibung der textlastigste und scheinbar mechanischste Teil der Ausarbeitung ist. Doch gerade die typischen Schwächen generativer Modelle treffen die von G 1/24 verschärften Risiken ins Mark:

Terminologische Inkonsistenz. Sprachmodelle streben nach Variation und flüssiger Formulierung, nicht nach starrer Begriffstreue. Ein Modell verwendet denselben Begriff an verschiedenen Stellen leicht unterschiedlich oder führt Synonyme ein, die eine subtil abweichende Bedeutung transportieren. In einer Welt, in der die Beschreibung stets zur Auslegung herangezogen wird, ist das kein Schönheitsfehler mehr, sondern eine Auslegungsfalle.

Nicht getragene Behauptungen und Scheinausführungsbeispiele. KI neigt dazu, Lücken „sinnvoll“ zu füllen – mit Vorteilen, Wirkmechanismen oder Varianten, die technisch nicht abgesichert sind. Solche Passagen können die Anspruchsauslegung in eine unerwünschte Richtung lenken und werden, sollte G 1/25 die Anpassungspflicht bestätigen, beim späteren Löschen zur Quelle von Art.-123(2)-Problemen.

Umfangs-Bias. Generative Modelle produzieren im Zweifel mehr Text, nicht weniger. Mehr Text bedeutet aber mehr Oberfläche für Widersprüche, überschießende Definitionen und beiläufige Festlegungen – also mehr von genau dem, was ein Gericht nun konsultiert.

Importierte Formulierungsmuster. KI schöpft aus Trainingsdaten voller fremder Patente. Sie übernimmt „charakterisierende“ Wendungen, implizite Disclaimer oder zweckgebundene Formulierungen, die den Schutzumfang unbemerkt verschieben – Formulierungen, die ein erfahrener Ausarbeiter bewusst vermieden hätte.

Definitionen mit Eigenleben. Ein Modell formuliert gern eigene Definitionen in die Beschreibung hinein. Weicht eine solche Definition – enger oder weiter – von der beabsichtigten Anspruchsbedeutung ab, wirkt sie nach G 1/24 unmittelbar auf die Auslegung.

Das Tückische ist, dass diese Fehler nicht wie Fehler aussehen. KI-Text liest sich kompetent und routiniert. Die Inkonsistenz steckt nicht in einem offensichtlichen Patzer, sondern im Zusammenspiel von Passagen, die einzeln jeweils unverdächtig wirken – und erst im Verletzungsstreit ihre Wirkung entfalten.

Das Haftungsrisiko der Kanzlei

Für eine Anwaltskanzlei bündelt sich daraus ein spezifisches Risiko. Der Patentanwalt zeichnet verantwortlich; er unterschreibt, und er haftet, wenn eine unbemerkte Inkonsistenz in der Beschreibung den Schutzumfang des Mandanten verengt oder ein Patent im Streit zu Fall bringt. Diese Verantwortung lässt sich nicht an ein Modell delegieren.

Der eigentliche Kern ist ein Paradox. Die KI spart die meiste Zeit ausgerechnet dort, wo nach G 1/24 die größte Sorgfalt nötig ist. Die Beschreibung war der Teil, den man am ehesten „durchlaufen lassen“ konnte – und ist nun der Teil, der die genaueste, auslegungsbewusste Kontrolle verlangt. Der vermeintliche Effizienzgewinn ist deshalb trügerisch: Wer die KI-Beschreibung nur oberflächlich prüft, hat nicht schneller gearbeitet, sondern das Risiko nur unsichtbar in die Zukunft verschoben – in Prüfung, Einspruch und Verletzungsstreit.

Hinzu kommt, dass die notwendige Prüfung nicht die schnelle Art von Prüfung ist. Eine KI-Beschreibung auf Auslegungsfolgen zu kontrollieren heißt, den gesamten Text gegen die Ansprüche zu lesen: auf konsistente Terminologie, auf Definitionen, auf überschießende Aussagen über „die Erfindung“, auf nicht getragene Ausführungsbeispiele. Dieser Abgleich ist kognitiv anspruchsvoll und häufig nicht schneller als das eigene Formulieren – manchmal langsamer, weil man fremde, plausibel klingende Formulierungen erst dekonstruieren muss, um ihre Auslegungswirkung zu erkennen. Der Zeitvorteil der KI schrumpft damit genau proportional zur Sorgfalt, die G 1/24 verlangt.

Das ist keine Absage an KI. Es ist eine präzise Verortung ihres Risikos: Die Beschreibung ist der Ort, an dem die charakteristischen Schwächen der KI auf die von G 1/24 erhöhten Einsätze treffen. Genau hier entscheidet sich, ob eine Kanzlei die KI beherrscht – oder ob die KI ihr ein Haftungsproblem in den Akt schreibt.

Was Kanzleien jetzt tun sollten

Aus der Analyse folgen konkrete Vorkehrungen, die den Effizienzgewinn der KI erhalten, ohne die Haftung zu vergrößern:

  • Terminologie- und Definitionskontrolle. Vor Einreichung ein gezielter Abgleich: Wird jeder anspruchsrelevante Begriff in der Beschreibung einheitlich und in der beabsichtigten Bedeutung verwendet? KI-generierte Synonyme und Eigen-Definitionen gehören ausdrücklich geprüft.
  • Konsistenzprüfung gegen die Ansprüche. Die Beschreibung ist als Auslegungsinstrument zu lesen, nicht als Fließtext. Jede Aussage über Zweck, Vorteil oder „die Erfindung“ ist auf ihre potenziell einschränkende Wirkung zu untersuchen.
  • Zurückhaltung bei Boilerplate. Was nach G 1/24 zählt, sollte gewollt sein. Überschießende Ausführungsbeispiele und nicht getragene Behauptungen sind eher Risiko als Rückzugsposition.
  • G-1/25-Bereitschaft. Solange die Anpassungspflicht ungeklärt ist, sollte die Beschreibung so angelegt sein, dass spätere Konformitätsänderungen möglichst wenig Art.-123(2)-Angriffsfläche schaffen.
  • KI als Entwurf, nicht als Ergebnis. Der sinnvolle Einsatz ist der beschleunigte Erstentwurf unter anschließender, dokumentierter menschlicher Auslegungsprüfung – nicht die ungeprüfte Übernahme.
  • Prozess und Dokumentation. Eine feste Qualitätssicherung, wer die Auslegungsprüfung vornimmt und wie sie festgehalten wird, schützt Mandant und Kanzlei zugleich.

Fazit für die IP-Praxis

  • G 1/24 macht die Beschreibung zum ständigen Auslegungsinstrument. Sie wird in Prüfung, Einspruch und – harmonisiert – vor dem UPC und den nationalen Gerichten stets zur Auslegung der Ansprüche herangezogen. Jeder Satz hat nun eine Auslegungsfolge.
  • KI-Text ist dort am schwächsten, wo es jetzt am meisten zählt. Terminologische Inkonsistenz, nicht getragene Aussagen, Umfangs-Bias und importierte Formulierungsmuster sind genau die Fehler, die G 1/24 gefährlich macht – und sie sehen nicht wie Fehler aus.
  • Der Effizienzgewinn konzentriert das Haftungsrisiko. Die KI spart Zeit ausgerechnet an der Stelle, die nun die sorgfältigste, auslegungsbewusste Kontrolle verlangt. Oberflächliche Prüfung spart keine Zeit, sondern verlagert Risiko.
  • Die Prüfung ist nicht die schnelle Art von Prüfung. Der Abgleich der Beschreibung gegen die Ansprüche ist anspruchsvoll und oft nicht schneller als das eigene Formulieren – der reale Zeitvorteil ist kleiner, als er scheint.
  • Der Wert der Kanzlei verschiebt sich zur Auslegungskompetenz. Nicht die schnellste Ausarbeitung gewinnt, sondern die, die KI-Tempo mit menschlichem, litigation-bewusstem Urteil über jedes Wort verbindet.

G 1/24 liefert damit einen unerwartet konkreten Rechtsgrund für eine These, die in der Debatte über KI in der Patentbranche oft nur allgemein bleibt: Der Mensch bleibt im Prozess unverzichtbar – nicht aus Prinzip, sondern weil die Beschreibung zu einem scharfen Werkzeug geworden ist, das nur mit Urteilskraft sicher zu führen ist. Wer die KI als beschleunigten Entwurf nutzt und die Auslegungsprüfung zur Kernleistung erhebt, gewinnt beides: Tempo und Sicherheit. Wer die Beschreibung „durchlaufen lässt“, schreibt sich das Risiko in die Akte.

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