EPA: Geänderte Gebührenordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft

KNeue Gebührenordnung tritt am 1. April 2014 in Krafturz vor Weihnachten hat das Europäische Patentamt (EPA) in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass mit Wirkung zum 1. April 2014 eine neue Gebührenordnung in Kraft treten wird. Demnach hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2013 eine Änderung des Art. 2 Gebührenordnung (GebO) beschlossen sowie den Betrag zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche für bestimmte, in Art. 2 (1) GebO genannte Fälle angepasst.

1. Änderung des Art. 2 GebO

Die zum 1. April 2014 in Kraft tretende Gebührenerhöhung sind im Hinblick auf den historisch niedrigen Leitzins der EZB und die geringe Teuerungsrate in Deutschland beachtlich. Im Vergleich zu den seit dem 1. April 2012 eingeführten Gebühren erhöhen sich die Amtskosten um durchschnittlich 6,3 % im Zweijahres-Zeitraum. Bei einer Inflationsrate in Deutschland von durchschnittlich ca. 1,5 % p.a. in den Jahren 2012 und 2013 liegt die nunmehr vom Verwaltungsrat genehmigte Erhöhung der Gebühren bei über 200 % der allgemeinen Inflationsrate. Da seit 2012 keine weiteren Staaten dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beigetreten sind, ergeben sich im Vergleich zur Situation im Jahr 2012 keine Vorteile für den Anmelder, die eine Gebührenerhöhung in dieser Höhe gerechtfertigt erscheinen lassen.

Besonders signifikant fällt die Erhöhung der Beschwerdegebühr gemäß Artikel 108 EPÜ ins Gewicht. Diese wird gemäß Art. 2 (1), Nr. 11 GebO auf 1.875 EUR erhöht. Offensichtlich will das Europäische Patentamt mit speziell dieser Gebührenerhöhung  die Anzahl der zukünftig anhängigen Anmelde- und Einspruchsbeschwerdeverfahren verringern.

2. Ermäßigung der Recherchengebühr für bestimmte EURO-PCT-Anmeldungen

Gemäß neuem Art. 2 (1) GebO wird die ergänzende europäische Recherchengebühr für EURO-PCT-Anmeldungen reduziert, für die das Österreichische Patentamt, das Finnische Patent- und Registrieramt, das Schwedische Patent- und Registrieramt, das Spanische Patent- und Markenamt oder das Nordische Patentinstitut entweder als Internationale Recherchenbehörde (ISA) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) tätig war. Die Gebührenreduktion beträgt 1.100 EUR.

Für beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim EPA eingereichte internationale Patentanmeldungen ist das EPA zwingend ISA. In dieser Konstellation reduziert sich die europäische Recherchengebühr bei der Einleitung der europäischen regionalen Phase ohnehin um 100 %, so dass die oben genannte Änderung des Art. 2 (1) GebO für deutsche Anmelder in der Regel keine Auswirkungen hat.

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