Geänderte Regeln für Europäische Teilanmeldungen: Rechtsfolgen und Strategische Aspekte für Anwender

Geänderte Regeln für europäische TeilanmeldungenDas Europäische Patentamt hat in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass mit Wirkung zum 1. April 2014 neue Regeln für die Einreichung von europäischen Teilanmeldungen in Kraft treten werden. Die neuen Regeln haben zur Folge, dass ab dem 1. April 2014 zu jeder anhängigen europäischen Patentanmeldungen wieder europäische Teilanmeldungen eingereicht werden können, solange diese anhängig sind. Dies soll selbst für die (Alt)-Fälle gelten, in denen die 24- Monatsfristen gemäß den derzeitigen Regeln 36 (1) a) oder b) EPÜ bereits abgelaufen sind.

Typischerweise wird in der Mitteilung gemäß Regel 71 (3) EPÜ eine 4-Monatsfrist gesetzt, innerhalb derer der Anmelder die formellen Erfordernisse zur Erteilung eines europäischen Patents erfüllen muss. Der Anmelder wird insbesondere aufgefordert, seine Zustimmung zur Erteilung des Patents auf Grundlage der von der Prüfungsabteilung vorgeschlagenen Unterlagen zu geben, Übersetzungen der Ansprüche in die zwei anderen Amtssprachen einzureichen und die Erteilungs- und Druckkostengebühren einzuzahlen.

Da das Europäische Patentamt in der Regel mehrere Wochen benötigt, um nach Erfüllen aller Erteilungsvoraussetzungen einen Erteilungsbeschluss zu erlassen, kann ein Patentanmelder, der die Regel 71 (3) EPÜ-Mitteilung im Dezember 2013 erhält, relativ sicher sein, dass seine europäische Patentanmeldung noch anhängig ist, wenn die neuen Regeln in Kraft treten. Hierdurch erhält er die Möglichkeit, neue europäische Teilanmeldungen einzureichen, selbst wenn die 24- Monatsfristen gemäß den derzeitigen Regeln 36 (1) a) oder b) EPÜ bereits abgelaufen sein sollten.

Anmelder von europäischen Patentanmeldungen, für die die 24- Monatsfristen gemäß den derzeitigen Regeln 36 (1) a) oder b) EPÜ bereits abgelaufen sind, welche eine Regel 71 (3) EPÜ-Mitteilung vor dem 1. Dezember 2013 erhalten und die europäische Teilanmeldungen einreichen möchten, sollten in Erwägung ziehen, geeignete Schritte zur Aufrechterhaltung der Anhängigkeit der Anmeldung bis über den 1. April 2014 hinaus zu ergreifen. Diese geeigneten Schritte könnten beispielsweise umfassen:

  1. das Einreichen eines Antrages auf Änderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Figuren und/oder
  2. Verstreichen lassen der Frist für die Einreichung einer Antwort auf die Regel 71 (3) EPÜ-Mitteilung und anschließend Stellung eines Antrages auf Weiterbehandlung gemäß  Art. 121 EPÜ.

Zudem sollten Patentingenieure oder Anwälte, die kürzlich eine Freedom-to-operate (FTO)-Analyse für den Europäischen Markt angefertigt haben, ihre Analyse im Hinblick auf anhängige europäische Patentanmeldungen überprüfen. Europäische Patentanmeldungen mit frühem Zeitrang, für die die 24- Monatsfristen gemäß den derzeitigen Regeln 36 (1) a) oder b) EPÜ bereits abgelaufen sind, könnten nach Inkrafttreten der neuen Regeln wieder an Relevanz gewinnen, da die Patentanmelder neue Möglichkeiten für die Einreichung europäischer Teilanmeldungen nach dem 1. April 2014 erhalten.

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Regel 36 EPÜ: neue Fristen für die Einreichung von Teilanmeldungen vor dem Europäischen Patentamt

Einreichung von Teilanmeldungen, Regel 36 EPÜDas Europäische Patentamt hat offensichtlich dem Druck zahlreicher europäischer Patentanmelder in Richtung einer Revision der strengen Regeln zur Einreichung von Teilanmeldungen vor dem Europäischen Patentamt nachgegeben und am 18. Oktober 2013 in einer  Presseerklärung verlautbaren lassen, dass unter anderem die umstrittene Regel 36 EPÜ mit Wirkung zum 1. April 2014 revidiert werden soll.

Gemäß der Presseerklärung, die bisher nur in englischer Sprache veröffentlicht wurde, hat der Verwaltungsrat auf seinem Treffen im Oktober 2013 eine Änderung der Regeln 36, 38 sowie 135 EPÜ beschlossen. Nach der neuen Regelung dürfen ab dem 1. April 2014 Teilanmeldungen wieder zu jeder anhängigen europäischen Patentanmeldung (Stammanmeldung) eingereicht werden. Die 24-Monatsregelung zur Einreichung von europäischen Teilanmeldungen wird damit de facto wieder abgeschafft.

Zusätzlich wird eine weitere Amtsgebühr als Teil der Grundgebühr für die Einreichung von Teilanmeldungen der zweiten und folgenden Generation eingeführt. Mit anderen Worten wird die Einreichung einer Teilanmeldung zu anhängigen europäischen Teilanmeldungen eine weitere Amtsgebühr nach sich ziehen. Diese Teilungsgebühr soll progressiv mit der Anzahl an Generationen der Teilanmeldungen steigen, bis zu einem noch zu benennenden Gebührenhöchstbetrag.

Viele Anmelder werden die neue Regelung begrüßen, nach der Teilanmeldungen nun auch für einen längeren Zeitraum der Anhängigkeit der Stammanmeldung wieder möglich sind. Da in zahlreichen EPÜ-Staaten auf nationaler Ebene ähnliche Vorschriften für die Einreichung von Teilanmeldungen existieren, z.B. in Deutschland, führt die (Rück-)Änderung der Regel 36 EPÜ letztlich zu einer innereuropäischen Harmonisierung des Patentrechts und somit auch zu einer Vereinfachung des Rechts. Für Patentanwaltskanzleien sowie Industrieabteilungen wird die Fristüberwachung künftig deutlich einfacher.

Die Überwachung der Fristen nach Regel 36 EPÜ wurde insbesondere deshalb als schwierig und fehleranfällig erachtet, weil zu jeder Teilanmeldung der Eingang des ersten Bescheides der Prüfungsabteilung der dazugehörigen ersthinterlegten Stammanmeldung notiert werden musste. Zudem gab es einige Diskussionen um die Fragestellung, was als erster Bescheid der Prüfungsabteilung anzusehen ist. Diese Schwierigkeiten sollten ab dem 1. April 2014 für alle zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen europäischen Patentanmeldungen nicht mehr auftreten.

Die Einführung einer zusätzlichen Gebühr für die Einreichung von Teilanmeldungen folgt der bisherigen Praxis des Europäischen Patentamtes, nach der Entscheidungsprozesse der europäischen Patentanmelder im Wesentlichen auch durch die Erhebung von hohen Amtsgebühren beeinflussen werden soll (so auch Anspruchsgebühr, Seitengebühr, Jahresgebühren etc.).  Ein sachlicher Grund für die Erhebung einer weiteren Gebühr speziell für Teilanmeldungen, die über die ohnehin schon recht hohen „normalen“ Gebühren einer europäischen Patentanmeldung hinausgehen wird, ist nicht erkennbar.

Update 1 (22.10.2013): Eine Zusammenfassung der Änderungen, die auf der Versammlung des Verwaltungsrates am 16. Oktober 2013 beschlossen wurden, wurde vom European Patent Institute (epi) an seine Mitglieder versendet und steht als pdf-File zur Verfügung.

Update 2 (24.10.2013): Die Entscheidung des Verwaltungsrates vom 16. Oktober 2013 wurde vom Europäischen Patentamt am 24. Oktober 2013 in einer Presseerklärung veröffentlicht.

In einem weiteren Artikel beschäftigen wir uns mit den Rechtsfolgen und strategischen Aspekten, die nach den geänderten Regeln für den Anwender zu beachten sind.

Update 3 (08.04.2014): Gemäß der am 1. April 2014 in Kraft getretenen neuen Gebührenordnung werden für Teilanmeldungen ab der 2. Generation die folgenden Zusatzgebühren erhoben: 210 EUR (Teilanmeldung 2. Generation), 420 EUR (Teilanmeldung 3. Generation), 630 EUR (Teilanmeldung 4. Generation) und 840 EUR (Teilanmeldung 5. Generation).

Leider sind im Gegenzug keine Amtsgebühren gesenkt worden, wie an anderer Stelle bereits vermerkt.

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Statistik-Portal für Auslandsschutzrechte

statistics-76200_640Der Anmelder einer internationalen Patentanmeldung steht spätestens nach 30 Monaten ab der ersten Hinterlegung seiner Erfindung vor der Fragestellung, in welchen Bestimmungsländern Auslandschutzrechte angemeldet werden soll. Im Hinblick auf die Kosten für Auslandsschutzrechte wird er nur in den wenigsten Fällen in allen 148 Vertragsstaaten des PCT nationale Phase für seine internationale Patentanmeldung einleiten wollen und wird stattdessen eine sinnvolle Auswahl treffen.

Typischerweise wird sich die Wahl der Länder für Auslandsschutzrechte an den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Anmelders orientieren. Die durch den Verkauf der patentierten Produkte zu erzielende Gewinn muss in dem jeweiligen Land die Patenterteilungskosten und Aufrechterhaltungsgebühren der Auslandsschutzrechte zumindest abdecken. Während ein Patentanwalt in der Regel mehr oder weniger detaillierte Auskunft über die Kosten eines Erteilungsverfahrens sowie der anfallenden Amtsgebühren geben kann, ist die Erstellung einer Gewinnprognose häufig komplex und mit vielen Unsicherheiten verbunden.

Die relevanten produktbezogenen Kenngrößen, d.h. Markgröße, Marktvolumen und Marktdynamik, lassen sich in der Regel anhand länderspezifischer Branchendaten abschätzen. Hierbei gilt, dass die Gewinnprognose umso präziser gemacht werden kann je mehr qualitativ hochwertige Daten zur Marktanalyse zur Verfügung stehen.

Ein hilfreiches Portal für die Recherche nach länderspezifischen Daten und Fakten für die Praxis eine Marktanalyse im Hinblick auf die Anmeldung von Auslandschutzrechten ist aus unserer Sicht die Webseite Factfish, welche unter folgendem Link erreichbar ist:

http://www.factfish.comStatistik-Portal für Auslandsschutzrechte

Nach dem Eingangsportal findet sich auf einer Hauptseite (bezeichnet als „Katalog“) der Zugang zu Statistiken und Marktdaten von mehr als 200 Ländern. Diese sind in die folgenden sechs Kernbereiche gegliedert:

  • Bevölkerung und Gesundheit
  • Energie und Umwelt
  • Wirtschaft
  • Bildung und Wissenschaft
  • Geographie und Landwirtschaft
  • Verkehr und Kommunikation

Über die Auswahl eines Kernbereichs gelangt man zu mehrere Unterbereichen, in denen jeweils mehrere Branchendaten umfasst sind. Im Kernbereich „Energie und Umwelt“ findet man beispielsweise einen Unterbereich „Elektrizität“, und hierin beispielsweise die Branchendaten zur Nutzung von Solarenergie. Innerhalb der Branchendaten gibt es weitere Unterteilungen, z.B. im Bereich „Solarenergie“ eine Unterteilung der Daten in öffentliche und private Solarenergieerzeugung.

Die Branchendaten selbst werden tabellarisch dargestellt, wobei neben den Jahresabsolutwerten auch der Länder-Rank und das Datum der Datenerhebung angegeben sind. Die Darstellung in Form von Säulendiagrammen oder Kuchendiagrammen mit Ländervergleich sowie eine kartographische Darstellung sind ebenfalls möglich.

Im Gegensatz zu anderen Datenquellen, wie beispielsweise die regelmäßig erscheinenden Marktdaten des Online-Portals des Nachrichtenmagazins „The Economist“, können die Daten auch in einem zeitlichen Verlauf der letzten Jahre dargestellt werden. Hierzu findet sich zu den meisten Ländern eine sogenannte „Drill down“-Funktion, mit der weitere jahresspezifische Daten der gewählten Branchendaten zugänglich sind.

Beispielsweise kann für die öffentliche Solarenergieerzeugung in Portugal die Entwicklung der letzten 10 Jahre analysiert werden – die Darstellung erfolgt hier übersichtlich in Form eines Liniendiagramms, welches die Entwicklung darstellt, sowie zusätzlich als Wertetabelle. Auch ein Vergleich zwischen zwei ausgewählten Ländern ist möglich.

Marktanalyse für Auslandsschutzrechte

Die Seite ist in deutscher und englischer Sprache verfügbar. Sie erscheint recht gut gepflegt und wird offensichtlich ständig erweitert. Die Daten sind durchweg aktuell, wobei die Quellen zitiert werden. Somit stehen verifizierbare und gut aufgearbeitete Informationen zur Verfügung, mit denen die Anmelder eine Marktanalyse für die Entwicklung einer globalen Anmeldestrategie für Auslandsschutzrechte durchführen kann.

Foto oben: © geralt – pixabay.com

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KMU-Patentaktion als wichtiges Finanzierungsmittel für KMUs

Fördergelder durch KMU-Patentaktion Unternehmen, die ihren Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Produktionsstätte in Deutschland haben, können auf Antrag durch die sogenannte KMU-Patentaktion des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) staatliche finanzielle Unterstützung bei der Ausarbeitung und Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen, z.B. Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, erhalten.

Der Antrag selbst ist für das Unternehmen kostenfrei. Die Vermittlung erfolgt in der Regel durch einen qualifizierten SIGNO-Partner.

Wer kann durch die KMU-Patentaktion gefördert werden?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die folgende Qualifizierungen kumulativ erfüllen:

  1. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien naturwissenschaftlich-technischen Berufe weist Geschäftssitz, Zweigniederlassung oder Produktionsstätte in Deutschland auf
  2. Unternehmen beschäftigt bis zu 250 Mitarbeiter und weist entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR auf
  3. Unternehmen hat in den letzten 5 Jahren keine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht

Diese Qualifizierungen sind jeweils auf das Unternehmen als Antragsteller personenbezogen. Hat der Unternehmer mehrere verschiedene Unternehmen, z.B. besitzt mehrere Kapitalgesellschaften oder ist Gesellschafter mehrere Personengesellschaften, so können Anträge für jedes einzelne Unternehmen gestellt werden, da in diesem Fall keine Personenidentität vorliegt.

Was wird gefördert?

Die Förderung durch die KMU-Patentaktion erfolgt in bis zu fünf Teilpaketen (TP1 bis TP5). Gefördert werden 50 % der entstehenden Kosten bis zur Höhe des Förderhöchstbetrages (insgesamt 8.000 EUR), die allerdings vom Unternehmen zunächst vorgestreckt werden müssen.

1. Teilpaket (TP1): Recherche zum Stand der Technik

Eine qualitativ hochwertige Recherche zum Stand der Technik ist in der Regel Voraussetzung, um die Erteilungschancen einer Patentanmeldung abschätzen zu können und um die bestmögliche Basis für das Anmeldeverfahren zu schaffen. In Rahmen des TP1 wird die Recherche in einschlägigen Datenbanken sowie die ergänzenden konventionellen Recherchen durch erfahrene Dienstleister, z.B. einen Patentanwalt oder Patentrechercheur, gefördert.

Maximale Fördersumme: 800,00 EUR.

2. Teilpaket (TP2): Kosten-Nutzen-Analyse

Durch eine Kosten-Nutzen-Analyse wird geprüft, ob die Einreichung einer Patentanmeldung wirtschaftlich sinnvoll ist. Durch die Analyse sollen Verwertungschancen frühzeitig abgeschätzt werden. Gefördert werden Recherchen in einschlägigen Quellen sowie ergänzende Fachgespräche mit SIGNO-Partnern. Als Alternative zur überschlägigen Kosten-Nutzen-Analyse kann auch eine weiterführende Technologie- oder Patentbewertung gefördert werden.

Maximale Fördersumme: 800,00 EUR

3. Teilpaket (TP3): Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung

In der TP3 wird die professionelle Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung durch einen Patentanwalt gefördert. Durch eine qualitativ hochwertige Patentanmeldung soll verhindert werden, dass diese später beispielsweise wegen unklarer Formulierungen oder nicht ausreichender Offenbarung  vom Amt zurückgewiesen werden. Gefördert werden alle Leistungen eines Patentanwaltes, d.h. die Erstberatung, die Ausarbeitung und die Einreichung einer deutschen oder europäischen Patentanmeldung,  sowie alle amtlichen Gebühren, d.h. Anmelde- und Prüfungsantragsgebühren.

Maximale Fördersumme: 2.100 EUR

4. Teilpaket (TP4): Verwertung der Erfindung

Die wirtschaftliche Verwertung der geschützten Erfindung wird in der TP4 gefördert. Es werden die ersten Schritte bei der Verwertung, z.B. die Suche nach geeigneten Kooperationspartner, der Bau eines Prototypen, das Marketing, die Nutzung von Innovations- und Kooperationsbörsen sowie das Erstellen einer Marktübersicht teilfinanziert. Eine Patentbewertung sollte immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Unternehmer die Erfindung nicht selbst verwerten kann und der Cashflow durch Lizenzeinnahmen generiert werden muss.

Maximale Fördersumme: 1.600 EUR

5. Teilpaket (TP5): Schutzrechtsanmeldungen im Ausland

Auch die Einreichung von Schutzrechten im Ausland, z.B. Patentanmeldungen in den USA, Japan und anderen Ländern, kann gefördert werden. Durch das TP5 sollen vor allem die Kosten des Patentanwaltes sowie der Auslandsanwälte bei der Einreichung von Schutzrechten, die Amtsgebühren im Ausland sowie die Übersetzungskosten abgedeckt werden.

Maximale Fördersumme: 2.700 EUR.

Zu beachten ist, dass die Teilpakete TP1 bis TP3 nur konsekutiv in Anspruch genommen werden, d.h. die TP2 ist nur dann förderwürdig, wenn in der TP1 (Stand-der-Technik-Recherche) kein neuheitsschädlicher Stand der Technik identifiziert wurde und die Patentanmeldung nur dann in der TP3 gefördert werden, wenn vorher die Kosten-Nutzen-Analyse in der TP2 positiv abgeschlossen wurde.

Es besteht darüber hinaus keine Pflicht, Teilpakete in Anspruch zu nehmen oder die Fördersumme vollständig auszuschöpfen. Die KMU-Patentaktion kann zudem jederzeit abgebrochen werden.

Wie stelle ich einen Förderantrag für die KMU-Patentaktion?

Anträge für die Teilnahme an der KMU-Patentaktion können direkt bei einem der SIGNO-Partner gestellt werden. Der SIGNO-Partner betreut das Unternehmen während der gesamten Laufzeit der Förderung.

Folgende aktuelle Unterlagen und Formblätter stehen zur Antragsstellung zur Verfügung (Stand Juni 2015):

  1. Antrag zur KMU-Patentaktion (pdf, 458 KB)
  2. De-minimis-Erklärung (pdf, 33 KB)
  3. Förderrichtlinien SIGNO 2012 (pdf, 139 KB)
  4. Erklärung zur KMU-Einstufung (pdf, 77 KB)
  5. SP-Erklärung (pdf, 12 KB)
  6. Netzwerkliste der SIGNO-Partner (pdf, 300 KB)
  7. Rahmenbedingungen KMU-Patentaktion (pdf, 483 KB)

Wann erfolgt die Rückerstattung?

Der Förderbetrag wird nach Abschluss aller Teilpakete (TP1 bis TP5) rückerstattet. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nachweisen kann, dass die Rechnungen der von ihm beauftragten Dienstleister, z.B. der beauftragten Patentanwaltskanzlei oder des SIGNO-Partners, von ihm beglichen worden sind.

Folgende aktuelle Unterlagen und Formblätter stehen zur abschließenden Bearbeitung der Teilpakete und Beantragung der Fördermittel zur Verfügung (Stand Juni 2015):

  1. Projektblatt TP1 (pdf, 29 KB)
  2. Projektblatt TP2 (pdf, 35 KB)
  3. Projektblatt TP3 (pdf, 25 KB)
  4. Projektblatt TP4 (pdf, 33 KB)
  5. Projektblatt TP5 (pdf, 33 KB)

Worauf ist zu achten?

Gemäß Förderrichtlinien SIGNO muss der Antragsteller der KMU-Patentaktion sowohl mit dem Anmelder der Patentanmeldung als auch mit dem Adressat der durch den oder die Beratungsdienstleister (Patentanwalt und/oder SIGNO-Partner) in Rechnung gestellten Leistungen personenidentisch sein.

Hierdurch ergeben sich sehr häufig Probleme in der Praxis, vor allem wenn der Antragsteller eine natürliche Person oder Personengruppe ist. Während der Antragsteller der KMU-Patentaktion zwangsläufig handelsrechtlich als Unternehmer auftreten sollte, unterscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt lediglich zivilrechtlich zwischen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengruppen. Die Angabe der  handelsrechtliche Firmierung ist in den Erteilungsanträgen des Deutschen Patent- Markenamtes wie auch des Europäischen Patentamtes bei Privatpersonen wie auch bei Personengruppen nicht vorgesehen.

Sofern der Antragsteller der KMU-Patentaktion beispielsweise ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Rückfragen oder Mängelbescheiden des Patentamtes, im Patenterteilungsantrag lediglich den bürgerlichen Namen des Kaufmannsanzugeben. Die Rechnung sollte dagegen auf die Firma des Kaufmanns ausgestellt sein, dies ebenfalls bereits aus steuerlichen Gründen.

Entsprechend sollten im Falle einer Personengesellschaft, d.h. einer BGB-Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft, die Einzelnamen der Gesellschafter im Erteilungsantrag angegeben werden, wie auch die Privatadressen der einzelnen Gesellschafter. Dagegen muss die Rechnung auch hier wiederum auf die BGB-Gesellschaft ausgestellt werden, damit die vorgestreckten Kosten durch die KMU-Patentaktion erstattet werden können.

Foto: © Tatjana Balzer – Fotolia.com

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Recherchetools für Patente, Marken und Designs

Die folgenden Rercherchetools werden von verschiedenen nationalen und internationalen Patent- und Markenämtern kostenlos zur Verfügung gestellt und können zur Recherche von Patenten, Marken und Designs genutzt werden:

1. Recherchetools für Patente und Patentanmeldungen
Recherchetools verschiedener Patentämter

Folgende Recherchetools können für die Recherche des Standes der Technik (sogenannte Neuheitsrecherche) sowie mit Einschränkungen auch für eine Freedom-to-operate-(FTO)-Recherche genutzt werden:

  • DEPATISnet (Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes)
  • Esp@cenet (Datenbank des Europäischen Patentamtes)
  • DPMAregister (Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamtes)
  • PAIR (Patentregister des US-Patent- und Markenamtes)
  • EPOLINE Register (Patentregister des Europäischen Patentamtes)
  • PATENTSCOPE (Patentregister der Weltorganisation für Geistiges Eigentum)

2. Recherchetools für Marken

Folgende Recherchetools können für eine Identitätsrecherche im Bereich Markenrecht genutzt werden:

  • DPMAregister (Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes)
  • TESS (Markenregister des US-Patent- und Markenamtes)
  • TMview (Informationen über Marken der Markenämter, die auf nationaler, internationaler und EU-Ebene an TMview teilnehmen)
  • eSearch plus (Marken- und Designregister des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum)
  • ROMARIN (Internationale Registrierungen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum)
  • Global Brand Database (Markenrecherchen in verschiedenen Datenbanken weltweit)

Weitere Recherchetools sind bei der Klassifizierung von Waren- und Dienstleistungen nützlich:

  • TMclass (Klassifikationsdatenbanken des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt)

3. Recherchetools für Designs (Geschmacksmuster)

Folgende Recherchetools können im Bereich des Designrechts bzw. Geschmacksmusterrecht für Recherchen genutzt werden:

  • DPMAregister (Designregister des Deutschen Patent- und Markenamtes)
  • Designview (Zentrale Zugangspunkt zu Informationen über registrierte Designs der teilnehmenden nationalen Ämtern in Europa)
  • eSearch plus (Marken- und Designregister des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum)
  • Hague Express (Internationale Registrierungen von industriellen Designs der Weltorganisation für Geistiges Eigentum)

Update (8. April 2016): Dieser Artikel wurden in Bezug auf die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 eingeführten Änderungen aktualisiert.

Update (Stand: 17. Juni 2026)

Seit der ursprünglichen Veröffentlichung haben sich mehrere der genannten Dienste geändert. Wichtigste Umbenennungen und Abschaltungen: Das US-Register Public PAIR wurde am 31. Juli 2022 durch Patent Center ersetzt; die US-Markendatenbank TESS wurde am 30. November 2023 durch Trademark Search ersetzt; die WIPO-Datenbank ROMARIN wurde zum 1. Januar 2018 durch den Madrid Monitor abgelöst; das klassische Esp@cenet wurde durch das neue Espacenet ersetzt; aus dem EPOLINE Register wurde das Europäische PatentregisterHague Express ist in die Global Design Database übergegangen; und aus dem HABM wurde 2016 das EUIPO. Nachstehend die aktuell maßgeblichen, weiterhin kostenlosen Recherchetools mit Links.

1. Patente und Patentanmeldungen

  • DEPATISnet – Patentdatenbank des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
  • DPMAregister – amtliches Patent-, Marken- und Designregister des DPMA
  • Espacenet (neu) – weltweite Patentdatenbank des Europäischen Patentamts (EPA)
  • Europäisches Patentregister – Verfahrensstand europäischer Anmeldungen (vormals „EPOLINE Register“)
  • PATENTSCOPE – PCT- und nationale/regionale Sammlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
  • Patent Center – Register des US-Patent- und Markenamts (USPTO; Nachfolger von Public PAIR)
  • Google Patents – kostenloses, volltextbasiertes Zusatzwerkzeug für die Stand-der-Technik-Recherche

2. Marken

  • DPMAregister – Markenregister des DPMA
  • TMview – gemeinsame Markendatenbank zahlreicher nationaler Ämter, des EUIPO und der WIPO
  • eSearch plus – Marken- und Designregister des EUIPO (über die EUIPO-Website)
  • WIPO Global Brand Database – weltweite Markenrecherche über viele Sammlungen
  • Madrid Monitor – internationale Registrierungen im Madrid-System (Nachfolger von ROMARIN)
  • USPTO Trademark Search – US-Markenrecherche (Nachfolger von TESS)
  • TMclass – Hilfsmittel zur Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen (Nizza)

3. Designs (Geschmacksmuster)

  • DPMAregister – Designregister des DPMA
  • Designview – gemeinsame Designdatenbank der teilnehmenden Ämter
  • eSearch plus – Designregister des EUIPO
  • WIPO Global Design Database – internationale Designs des Haager Systems samt nationaler Sammlungen (integriert die frühere „Hague Express“)

Neu seit dem ursprünglichen Beitrag: Einheitspatent

Mit dem Start des europäischen Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) am 1. Juni 2023 sind zwei weitere Quellen hinzugekommen: das Europäische Patentregister weist die einheitliche Wirkung aus, und das Einheitliche Patentgericht (UPC) stellt über sein Register Informationen zu anhängigen Verfahren bereit.

Hinweis: Datenbanken und URLs der Ämter ändern sich gelegentlich; im Zweifel über die jeweilige Amts-Startseite (dpma.de, epo.org, euipo.europa.eu, wipo.int, uspto.gov) navigieren.

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Erfinderinterview: Was ist zu beachten?

Unterlagen für ErfinderinterviewNach der Realisierung einer technischen Erfindung führt der erste Weg häufig zu einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt, der mit der Ausarbeitung und Einreichung von technischen Schutzrechten, zumeist einer Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung, beauftragt werden soll.

Bereits in Vorbereitung des Erfinderinterviews mit dem Anwalt empfiehlt es sich, die wichtigsten Eckdaten der Erfindung stichpunktartig zusammenzustellen, damit alle Fragen im Gespräch zielgerichtet und effizient geklärt werden können.

Die folgende Checkliste gibt eine Orientierungshilfe für die Vorbereitung des Erfinders bzw. Unternehmers für das Erstberatungsgespräch (Erfinderinterview) beim Anwalt:

1. Identität der Erfinder

Folgende Fragen werden im Zusammenhang mit der Erfinderschaft im Erfinderinterview zu klären sein:

  • Wer ist der oder sind die Erfinder? Welche Personen haben Anteile an der Realisierung des Erfindungsgedankens gehabt? Zu jedem Erfinder sollten der vollständige Name und der Wohnsitz bekannt sein. Zudem empfiehlt es sich, auch Telefonnummern bzw. Emailadressen parat zu haben, damit der Anwalt leichter mit den Erfindern in Kontakt treten kann, sofern es Rückfragen zur Erfindung geben sollte.
  • Werden die Erfinder für bestimmte Zeiträume nicht erreichbar sein?
  • Welche Erfinder stehen oder standen zum Zeitpunkt der Erfindung oder vorher in einem Arbeitsverhältnis? In diesem Zusammenhang ist im Erfinderinterview zu klären, ob es Pflichten zur Übertragung der Erfindung auf ein Unternehmen bzw. Arbeitgeber gibt, wenn die Erfindung beispielsweise keine freie Erfindung ist und eine Inanspruchnahme der Erfindung stattgefunden hat oder abzusehen ist.

2. Identität des Anmelders

Spätestens bei Einreichung einer Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung muss geklärt worden sein, wer der Anmelder und spätere Rechteinhaber des Schutzrechtes sein soll. Nur der Anmelder ist formell berechtigt, dass Verfahren vor dem Patentamt zu führen, also beispielsweise die Schutzansprüche einzuschränken oder andere Anträge zu stellen.

Als Anmelder kann eine Einzelperson benannt werden oder eine Personengruppe, z.B. als BGB-Gesellschaft. In Frage kommen natürlich Personen oder Personengemeinschaften wie auch juristische Personen, z.B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft.

Folgende Fragen sind im Erfinderinterview zu klären:

  • Sofern der Anmelder nicht mit dem Erfinder identisch ist: wie ist die Erfindung auf den Anmelder übergegangen? Beispielsweise kann eine Diensterfindung in Anspruch genommen worden sein oder die Rechte an der Erfindung wurden bereits vertraglich übertragen.
  • Wie lautet die Rechtsform des Anmelders? Existieren Unterlagen zu einem Registereintrag, z.B. ein Auszug aus dem Handelsregister? Wie lautet die Anschrift des Unternehmens?
  • Hat der Anmelder gegebenenfalls Anspruch auf staatliche Förderung? In Frage kommen in Deutschland z.B. Verfahrenskostenhilfe und KMU-Patentaktion. In den USA kann möglicherweise von der Kleinunternehmerregelung (small entity status) oder sogar Kleinstunternehmerregelung (micro entity status) Gebrauch gemacht werden. Gibt es Unterlagen hierzu, die den Rechtsanspruch belegen können?

3. Merkmale der Erfindung

Wesentlich für die Ausarbeitung der Patentanmeldung durch einen Anwalt werden die im Erfinderinterview zur Verfügung gestellten Merkmale und experimentellen Daten zu der Erfindung sein.

  •  Welche technischen Merkmale werden von den Erfindern als wesentlich (fortschrittlich oder andersartig) im Vergleich zum bekannten Stand der Technik angesehen? Was ist das erfinderische Konzept?
  • Ist die Erfindung aus Sicht der Erfinder vorrangig ein innovatives Verfahren oder ein innovatives Produkt (Erzeugnis oder Vorrichtung)?
  • Welche Vorteile oder Effekte werden mit der Erfindung erreicht? Welche Nachteile anderer vergleichbarer Produkte/Verfahren wurden erstmalig überwunden?
  • Wurde die Erfindung bereits implementiert? Existiert bereits ein funktionstüchtiger Prototyp? Falls möglich sollte der Prototyp zum Erfinderinterview mit dem Anwalt mitgenommen werden. Andernfalls: wie weit ist die Entwicklung des Prototyp vorangeschritten?
  • Existieren Unterlagen (technische Zeichnungen, Beschreibungen, Versuchsprotokolle) zur Erfindung?
  • Sind weitere Versuche geplant oder ist die Entwicklung abgeschlossen?

4. Offenbarungen durch Erfinder

Nur eine neue Erfindung kann durch eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung tatsächlich geschützt werden. Folgende Fragen sind im Zusammenhang mit der bisherigen Offenbarung durch die Erfinder zu klären.

  •  Wurde die Erfindung durch die Erfinder als Manuskript zur Veröffentlichung (Dissertation, wissenschaftliche Publikation) eingereicht? Wann erfolgt voraussichtlich die Publikation? Das eingereichte Manuskript sollte zum Erfinderinterview mit dem Anwalt mitgenommen werden.
  • Wurde die Erfindung im Rahmen von Vorträgen offenbart bzw. sind Vorträge über die Erfindung geplant? Sind bzw. waren die Zuhörer zur Geheimhaltung verpflichtet. Geheimhaltungsverpflichtungen können sich z.B. aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen oder einer vereinbarten NDA ergeben?
  • Wurde die Erfindung öffentlich vorgeführt oder konnte ein Dritter von der Erfindung Kenntnis nehmen? Ungünstig wäre es, wenn bereits ein Verkauf stattgefunden hat.
  • Haben die Erfinder bereits in früheren Patentanmeldungen als Erfinder genannt? Sofern Offenlegungsschriften zur Verfügung stehen, sollten diese zum Erfinderinterview mit dem Anwalt mitgenommen werden.

5. Verwendeter Stand der Technik

Damit der Anwalt das voraussichtliche Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit der Erfindung beurteilen kann, sollte auch der (interne oder veröffentlichte) Stand der Technik des Anmelders kommuniziert werden.

  • Weist die Erfindung Anknüpfungspunkte zu bereits existierenden Produkten / Verfahren des Anmelders auf? Falls ja, welche Modifizierungen führten zur erfolgreichen Realisierung der Erfindung? Wann wurde das existierende Produkte / Verfahren veröffentlicht und wurden diese durch Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen geschützt?
  • Welche alternativen Informationsquellen gibt es zum Stand der Technik des Anmelders (Webseiten, Präsentationen)?
  • Wurde die Erfindung durch Veröffentlichungen Dritter stimuliert? Welche Veröffentlichungen wurden bei der Realisierung der Erfindung hinzugezogen?

6. Neuheitsrecherche

Eine zumindest kursorische Neuheitsrecherche ist vor der Ausarbeitung der Patentanmeldung sinnvoll, da nur durch Kenntnis des relevanten Standes der Technik die Erfindung auf die wesentlichen Merkmale reduziert werden kann.

  • Wurde der einschlägige Stand der Technik durch eine (ggf. hausinterne) Neuheitsrecherche ermittelt? Eine erste Übersicht über den relevanten Stand der Technik kann durch eine Neuheitsrecherche mittels kostenfreier Recherchetools erfolgen. In welchen Datenbanken wurde recherchiert, durch wen und in welchem Umfang? Welche Recherchestrategie wurde angewendet?
  • Soll eine ergänzende Recherche im Vorfeld vor der Patentanmeldung durch den Anwalt durchgeführt werden? Dies ist häufig dann sinnvoll, wenn die Erfindung in einem technischen Gebiet liegt, welches vom Anmelder bzw. den Erfindern gerade erst  neu erschlossen wurde und in welchem der einschlägige Stand der Technik noch nicht genau bekannt ist.

7. Kommerzialisierung und Marktanalyse

In der Regel dient eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung dazu, die Monopolstellung des Unternehmers hinsichtlich eines zu kommerzialisierenden Produktes oder eines Verfahrens langfristig abzusichern. Die Schutzansprüche sollte daher so abgefasst werden, dass sie das Produkt bzw. das Verfahren weitgehend schützen können. Zumeist ist eine Anmeldung zum Patent auch nur in den Ländern sinnvoll, in denen eine Kommerzialisierung angestrebt wird.

  • Wie sieht das zu kommerzialisierende Produkt oder Verfahren konkret aus? In welchen Ländern soll es angeboten und vertrieben werden? Welche Kunden sollen angesprochen werden?
  • Wird das Produkt vom Anmelder selbst vermarktet oder sollen Lizenzen vergeben werden?
  • Wer sind die Hauptwettbewerber im Markt? Welches sind die Konkurrenzprodukte? Ist zu befürchten, dass die Wettbewerber das zu schützende Produkte / das Verfahren kopieren werden?

Letztlich ist die Entscheidung, welche Merkmale unter Schutz gestellt werden sollen und in welchen Ländern Patente angemeldet werden eine wirtschaftliche Entscheidung, die der Unternehmer tragen muss. Der Patentanwalt kann jedoch Auskünfte zu den voraussichtlichen Kosten im Verfahren sowie der generellen Durchsetzbarkeit von Ansprüchen geben, die bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden sollten.

8. Spezialfall: Biotechnologie-Erfindungen

Im Bereich der Biotechnologie-Erfindungen (Gentechnik, Mikrobiologie, Protein- und Enzymtechnik) sind einige Besonderheiten zu beachten, die bereits im Erfinderinterview angesprochen werden sollten.

  • Sind  zur Realisierung der Erfindung nicht öffentlich zugängliche Konstrukte oder Organismen verwendet worden? Falls ja, sind die Konstrukte oder Organismen vom Anmelder hinterlegt worden bzw. ist eine Hinterlegung geplant?
  • Umfasst die Erfindung neue Gensequenzen? Wurde bereits eine BLAST-Analyse durchgeführt? Liegt die Gensequenz in elektronischer Form vor?
  • Welche Gensequenzen sind bereits Stand der Technik? Wie lauten die Genbank-Daten hierzu?
  • Wo liegen die erfindungsrelevanten Domains in der Gen- bzw. Polypeptidsequenz? In Frage kommen hier u.a. die Regionen für Antikörperketten, Binding Domain und Regulationsregionen.

9. Spezialfall: Chemie-Erfindungen

Auch im Fachbereich der Chemie-Erfindungen, insbesondere der organischen und molekularen Chemie sind besondere Punkte zu beachten. Organische Verbindungen können in der Regel durch sogenannte Markush-Formeln optimal geschützt werden.

  • Ist das Syntheseverfahren der Verbindungen allgemein bekannt?
  • Weist die Strukturformel der erfindungsgemäßen Verbindung einen Grundkörper / eine Leitstruktur auf, mit dem bzw. mit der der technische Effekt  erreicht werden kann? Welche Substituenten kommen in Verbindung mit dem Grundkörper bzw. der Leitstruktur in Frage?
  • Welche Substanzen / Substanzklassen wurden konkret synthetisiert?

10. Zusammenfassung: Checkliste für Erfinderinterview

Die oben genannten Fragen sollten vor dem Erfinderinterview beantwortet und schriftlich notiert werden. Eine Kopie der Stichpunkte kann dem Patentanwalt zur Information ausgehändigt werden.

Auch nach dem Erfinderinterview wird der Patentanwalt sich mit ergänzenden Fragen entweder an den Unternehmer oder die Erfinder wenden. Hierzu sollten vor allen Dingen die aktuellen Kontaktdaten aller beteiligten Erfinder und des Unternehmers mitgeteilt werden.

Fotografie: Armin Dörr

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