Geänderte Regeln für Europäische Teilanmeldungen: Rechtsfolgen und Strategische Aspekte für Anwender

Geänderte Regeln für europäische TeilanmeldungenDas Europäische Patentamt hat in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass mit Wirkung zum 1. April 2014 neue Regeln für die Einreichung von europäischen Teilanmeldungen in Kraft treten werden. Die neuen Regeln haben zur Folge, dass ab dem 1. April 2014 zu jeder anhängigen europäischen Patentanmeldungen wieder europäische Teilanmeldungen eingereicht werden können, solange diese anhängig sind. Dies soll selbst für die (Alt)-Fälle gelten, in denen die 24- Monatsfristen gemäß den derzeitigen Regeln 36 (1) a) oder b) EPÜ bereits abgelaufen sind.

Typischerweise wird in der Mitteilung gemäß Regel 71 (3) EPÜ eine 4-Monatsfrist gesetzt, innerhalb derer der Anmelder die formellen Erfordernisse zur Erteilung eines europäischen Patents erfüllen muss. Der Anmelder wird insbesondere aufgefordert, seine Zustimmung zur Erteilung des Patents auf Grundlage der von der Prüfungsabteilung vorgeschlagenen Unterlagen zu geben, Übersetzungen der Ansprüche in die zwei anderen Amtssprachen einzureichen und die Erteilungs- und Druckkostengebühren einzuzahlen.

Da das Europäische Patentamt in der Regel mehrere Wochen benötigt, um nach Erfüllen aller Erteilungsvoraussetzungen einen Erteilungsbeschluss zu erlassen, kann ein Patentanmelder, der die Regel 71 (3) EPÜ-Mitteilung im Dezember 2013 erhält, relativ sicher sein, dass seine europäische Patentanmeldung noch anhängig ist, wenn die neuen Regeln in Kraft treten. Hierdurch erhält er die Möglichkeit, neue europäische Teilanmeldungen einzureichen, selbst wenn die 24- Monatsfristen gemäß den derzeitigen Regeln 36 (1) a) oder b) EPÜ bereits abgelaufen sein sollten.

Anmelder von europäischen Patentanmeldungen, für die die 24- Monatsfristen gemäß den derzeitigen Regeln 36 (1) a) oder b) EPÜ bereits abgelaufen sind, welche eine Regel 71 (3) EPÜ-Mitteilung vor dem 1. Dezember 2013 erhalten und die europäische Teilanmeldungen einreichen möchten, sollten in Erwägung ziehen, geeignete Schritte zur Aufrechterhaltung der Anhängigkeit der Anmeldung bis über den 1. April 2014 hinaus zu ergreifen. Diese geeigneten Schritte könnten beispielsweise umfassen:

  1. das Einreichen eines Antrages auf Änderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Figuren und/oder
  2. Verstreichen lassen der Frist für die Einreichung einer Antwort auf die Regel 71 (3) EPÜ-Mitteilung und anschließend Stellung eines Antrages auf Weiterbehandlung gemäß  Art. 121 EPÜ.

Zudem sollten Patentingenieure oder Anwälte, die kürzlich eine Freedom-to-operate (FTO)-Analyse für den Europäischen Markt angefertigt haben, ihre Analyse im Hinblick auf anhängige europäische Patentanmeldungen überprüfen. Europäische Patentanmeldungen mit frühem Zeitrang, für die die 24- Monatsfristen gemäß den derzeitigen Regeln 36 (1) a) oder b) EPÜ bereits abgelaufen sind, könnten nach Inkrafttreten der neuen Regeln wieder an Relevanz gewinnen, da die Patentanmelder neue Möglichkeiten für die Einreichung europäischer Teilanmeldungen nach dem 1. April 2014 erhalten.

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