Im Anschluss an unseren vorherigen Blogbeitrag zur Änderung der gemeinsamen Praxis verschiedener europäischer Markenämter (HABM, DPMA u.a.) zur Behandlung von in Farbe eingereichter Marken werden wir im Folgenden erläutern, wie aus unserer Sicht die Entscheidungen die Anmeldepraxis in Bezug auf die Einreichung von farbigen Marken verändern wird.
Bisher war es in Europa allgemein üblich, Marken in schwarz-weiß oder in Graustufen anzumelden, um einen bestmöglichen Schutzumfang für die Marken zu erhalten. Eine in schwarz-weiß oder in Graustufen registrierte Marke konnte selbst dann rechtserhaltend benutzt werden, wenn die Benutzung ausschließlich in Farbe erfolgte.
Indes weisen die kürzlichen Entscheidungen darauf hin, dass künftig in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichte Marken einen Schutz nur für solche Zeichen gewähren, bei denen Farbänderungen so geringfügig sind, dass die Unterschiede den Verkehrskreisen in der Regel nicht auffallen werden. Unser Beispiel 1 illustriert zwei Zeichen, bei denen eine Identität unter der neuen Praxis möglicherweise angenommen werden könnte (Rechtsirrtum in Ermangelung verfügbarer Gerichtsentscheidungen vorbehalten):
In den folgenden Fällen (Beispiele 2 bis 4) erachten wir die Unterschiede jedoch nicht als geringfügig und unbedeutend, so dass die Zeichen als voneinander verschieden erachtet werden dürften. Dies bedeutet, dass die Benutzung in der Abwandlung der Marke die in Farbe eingereichte Marke nicht mehr schützen können wird.
In Anbetracht der oben genannten neuen Praxis können wir unseren Mandanten nicht mehr uneingeschränkt dazu raten, Marken in schwarz-weiß oder in Graustufen einzureichen, wenn die beabsichtige Benutzung ausschließlich in Farbe erfolgen soll. Eine in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichte Marke wird vielmehr nicht mehr alle Farbvariationen abdecken können.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist bereits beim Zeitpunkt der Einreichung der Marke eine Entscheidung darüber sinnvoll, wie die Benutzung zukünftig erfolgen soll, so dass später die Benutzungsform die eingetragene Marke tatsächlich rechtserhaltend schützen kann.
Markeninhaber mit bereits eingetragenen Marken in schwarz-weiß oder in Graustufen sollten zudem in Erwägung ziehen, zusätzliche Markenanmeldungen auf die farbigen Zeichen zu richten, sofern die Benutzung bisher in Farbe erfolgte oder zukünftig eine Benutzung der Zeichen ausschließlich in Farbe beabsichtigt wird.
Foto (oben): © Jonas Tana, [CC BY-NC-ND 2.0]; Foto (unten): © Marco Braun, [CC BY 2.0]