Patentschutz in Irland: Das Kurzzeitpatent, die Neuheitsnachweis-Falle und eine Hintertür für PCT-Anmeldungen

Irland kennt kein Gebrauchsmuster. Stattdessen bietet es zwei nationale Patente nebeneinander an: ein Langzeitpatent (full-term patent) mit einer Höchstlaufzeit von 20 Jahren und ein Kurzzeitpatent (short-term patent) mit einer Höchstlaufzeit von 10 Jahren. Das Kurzzeitpatent wird ohne Recherche und ohne materielle Prüfung erteilt. Anmeldungen für Langzeitpatente, die nach dem 19. Mai 2017 eingereicht wurden, werden wieder materiell geprüft – allerdings mit einer Besonderheit: Der Anmelder muss selbst einen „Neuheitsnachweis“ (evidence of novelty) beibringen.

Das Interesse am nationalen Weg nach Irland wächst. Nach dem Jahresbericht 2024 des irischen Patentamts (IPOI) stieg die Zahl der nationalen Patentanmeldungen um mehr als 31 % auf 774, vor allem wegen Anmeldern aus China. Davon waren 642 Kurzzeit- und nur 132 Langzeitpatentanmeldungen. Im selben Zeitraum stieg die Zahl der anhängigen Anmeldungen um 62 % auf 1.260.

Dieser Beitrag fasst die Besonderheiten des irischen Erteilungsverfahrens, die Amtsgebühren, die realistische Verfahrensdauer und die Alternativen über das europäische Patent und den PCT zusammen.

Zwei Patentarten: Langzeitpatent und Kurzzeitpatent

Die Wahl der Patentart entscheidet über die Laufzeit, den Anspruchssatz, die Prüfung und das Gericht, vor dem das Patent später durchgesetzt werden kann (IPOI: Types of Patents).

LangzeitpatentKurzzeitpatent
Höchstlaufzeit20 Jahre10 Jahre
Anzahl der AnsprücheKeine BegrenzungHöchstens 5
PatentierbarkeitNeuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche AnwendbarkeitNeuheit, gewerbliche Anwendbarkeit, nicht offensichtlich ohne erfinderische Tätigkeit („not clearly lacking an inventive step“)
Recherche vor ErteilungNeuheitsnachweis erforderlichNicht erforderlich
Materielle PrüfungJa (Anmeldungen nach dem 19. Mai 2017)Nein
AmtsgebührenVoller Satz50 % der Anmelde-, Erteilungs- und Jahresgebühren des Langzeitpatents
VerletzungsverfahrenHigh CourtCircuit Court oder High Court

Das Kurzzeitpatent kommt einem Gebrauchsmuster nahe, hat aber einen wichtigen Haken. Bevor der Inhaber einen Verletzer verklagt, muss er entweder beim Controller, dem Leiter des Patentamts, einen Recherchenbericht beantragen oder, wenn ein ausländischer Recherchenbericht vorliegt, Kopien davon dem Controller und dem angeblichen Verletzer übermitteln. Der Controller veröffentlicht diese Berichte. Auch ein Dritter mit berechtigtem geschäftlichem Interesse kann einen Recherchenbericht zu einem Kurzzeitpatent beantragen.

Beide Patentarten können für dieselbe Erfindung angemeldet werden. Das Kurzzeitpatent wird jedoch unwirksam, sobald das Langzeitpatent erteilt ist. Ein Kurzzeitpatent kann daher die Zeit bis zur Erteilung des Langzeitpatents überbrücken, schafft aber keine zweite Schutzebene.

Das Langzeitpatent: Neuheitsnachweis innerhalb von 21 Monaten

Das Langzeitpatent wird nicht automatisch recherchiert. Innerhalb von 21 Monaten ab dem Anmeldetag oder, bei Inanspruchnahme einer Priorität, ab dem Prioritätstag muss der Anmelder einen von zwei Wegen wählen (IPOI: Search Report / Evidence of Novelty). Geschieht beides nicht rechtzeitig, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

  • Irischer Recherchenbericht: Der Anmelder beantragt beim IPOI einen Recherchenbericht mit schriftlichem Bescheid. Die Amtsgebühr beträgt 200 €. Der Bericht wird veröffentlicht, sofern die Anmeldung nicht innerhalb von zwei Monaten nach seiner Ausstellung zurückgenommen wird.
  • Ausländische Rechercheergebnisse: Der Anmelder erklärt, dass er den Neuheitsnachweis aus einer entsprechenden Anmeldung beim Europäischen Patentamt, beim britischen Intellectual Property Office oder beim Deutschen Patent- und Markenamt oder aus einer PCT-Anmeldung beibringen wird. Als Nachweis dient eine Kopie des ausländischen Recherchenberichts mit schriftlichem Bescheid oder des von einem dieser drei Ämter erteilten Patents. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des ausländischen Berichts bzw. nach der Erteilung einzureichen; die Amtsgebühr beträgt 86 €.

Auf beiden Wegen muss der Anmelder die Anmeldung anschließend im Lichte der Rechercheergebnisse ändern oder erklären, dass keine Änderung erforderlich ist. Danach wird die Anmeldung materiell auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit geprüft. Diese Prüfung wurde für Anmeldungen nach dem 19. Mai 2017 wieder eingeführt; zuvor wurden irische Langzeitpatente ohne materielle Prüfung erteilt.

Für Anmelder, die auch eine europäische Anmeldung einreichen, ist der zweite Weg attraktiv. Der europäische Recherchenbericht kann in Irland wiederverwendet werden. Das spart die irische Recherchegebühr und vermeidet zwei voneinander abweichende Rechercheergebnisse zur selben Erfindung.

Formerfordernisse, Sprache und Vertretung

Die Anmeldung wird in Englisch oder Irisch eingereicht; für die meisten ausländischen Anmelder ist daher keine Übersetzung nötig. Für einen Anmeldetag genügen ein Hinweis, dass ein Patent beantragt wird, Angaben zur Identität des Anmelders und eine Beschreibung. Ansprüche und Zusammenfassung können innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätstag nachgereicht werden. Nachgereichte Zeichnungen verschieben jedoch den Anmeldetag (IPOI: Guide to the application form).

Die wichtigsten Formalfristen laufen ab dem frühesten Prioritätstag:

  • Beglaubigte Abschrift der Prioritätsanmeldung: innerhalb von 16 Monaten (IPOI: Claiming Priority).
  • Erfindernennung (statement of inventorship): innerhalb von 16 Monaten, wenn der Anmelder nicht der alleinige Erfinder ist, etwa bei einem Unternehmen. Die Erklärung legt dar, wie der Anmelder das Recht von den Erfindern erworben hat, zum Beispiel durch Arbeitsvertrag oder Übertragung. Fehlt sie, wird die Anmeldung zurückgewiesen (IPOI: Statement of Inventorship).
  • Veröffentlichung: etwa 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag.
  • Englische Übersetzung einer nicht englischsprachigen Prioritätsanmeldung: innerhalb von 21 Monaten. Bei einer chinesischen Prioritätsanmeldung ist der irische Anmeldetext in der Regel bereits die Übersetzung.

Anmelder ohne Wohnsitz oder Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum müssen sich durch einen Patentvertreter vertreten lassen (IPOI: Patents for Inventions). Der Vertreter benötigt eine vom Anmelder unterzeichnete Vollmacht (Form No. 5). Patentanwälte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, etwa deutsche Patentanwälte, können nach Section 106(3A) des Patents Act 1992 unmittelbar vor dem IPOI auftreten. Vor dem ersten Tätigwerden zeigen sie dies dem Controller an und weisen ihre Niederlassung, Qualifikation und Staatsangehörigkeit nach (Points of Single Contact Ireland). Die Zustellanschrift kann überall im EWR liegen.

Amtsgebühren

Die irischen Amtsgebühren sind für europäische Verhältnisse niedrig. Ein Langzeitpatent über die volle Laufzeit von 20 Jahren kostet insgesamt rund 5.000 € an Amtsgebühren, ein Kurzzeitpatent über 10 Jahre rund 660 € (IPOI: Patent Schedule of Fees).

AmtsgebührLangzeitpatent (€)Kurzzeitpatent (€)
Anmeldegebühr12560
Recherchenbericht mit schriftlichem Bescheid des IPOI200Nur vor der Durchsetzung: 200
Neuheitsnachweis (ausländische Rechercheergebnisse)86–
Erteilungsgebühr6430
Jahresgebühr, 3. Jahr6030
Jahresgebühr, 5. Jahr11457
Jahresgebühr, 10. Jahr220110
Jahresgebühr, 20. Jahr468–
Jahresgebühren insgesamt4.628 (3. bis 20. Jahr)569 (3. bis 10. Jahr)

Jahresgebühren sind ab dem dritten Jahr fällig, und zwar bereits während die Anmeldung anhängig ist. Die Gebühren für das Kurzzeitpatent betragen die Hälfte der Gebühren für das Langzeitpatent. Die Recherchegebühr von 200 € für einen Recherchenbericht mit schriftlichem Bescheid gilt für Anmeldungen ab dem 19. Mai 2017 (S.I. No. 205/2017).

Dauer des Erteilungsverfahrens

Ein Kurzzeitpatent wird typischerweise innerhalb von 12 bis 18 Monaten erteilt; ein Langzeitpatent dauert in der Regel zwei bis drei Jahre. Das IPOI veröffentlicht seine Zielvorgaben und Ergebnisse im Jahresbericht 2024:

VerfahrensschrittZielvorgabe des IPOIErreicht 2024
Erteilung eines Kurzzeitpatents80 % innerhalb von 12 Monaten ab Anmeldung69 %
Erteilung eines Kurzzeitpatents100 % innerhalb von 18 Monaten ab Anmeldung88,5 %
Materielle Prüfung einer Langzeitpatentanmeldung75 % innerhalb von 12 Monaten nach Eingang in der Prüfungsabteilung62 %
Materielle Prüfung einer Langzeitpatentanmeldung90 % innerhalb von 18 Monaten nach Eingang in der Prüfungsabteilung67 %

Beim Langzeitpatent beginnt die Prüfung erst, wenn der Neuheitsnachweis vorliegt – und dafür bleiben bis zu 21 Monate ab dem Prioritätstag. Wer den irischen Recherchenbericht schon mit der Anmeldung beantragt, erhält sein Patent daher deutlich schneller als jemand, der auf einen europäischen Recherchenbericht oder eine europäische Erteilung wartet. Ende 2024 warteten 386 Anmeldungen auf den Neuheitsnachweis. Die durchschnittliche Dauer von der Anmeldung bis zur Erteilung kann auf drei Jahre beziffert werden.

Alle vier Zielvorgaben wurden 2024 verfehlt. Im selben Jahr stieg die Zahl der anhängigen Anmeldungen stark an, was das IPOI auf die Zunahme der Anmeldungen aus China zurückführt.

Alternativen: Das europäische Patent und die PCT-Umwandlung

Europäisches Patent. Ein in Englisch erteiltes europäisches Patent wirkt in Irland ohne Übersetzung, da Irland Vertragsstaat des Londoner Übereinkommens ist. Die Jahresgebühren werden dann in Irland gezahlt. Ein Einheitspatent erstreckt sich dagegen nicht auf Irland. Irland hat das EPGÜ vor mehr als zehn Jahren unterzeichnet, aber nicht ratifiziert; das erforderliche Referendum, geplant für Juni 2024, wurde verschoben, und bis September 2025 war kein neuer Termin festgelegt.

PCT-Umwandlung. Der nationale PCT-Weg nach Irland ist geschlossen: Eine PCT-Anmeldung, die Irland bestimmt, gilt als europäische Anmeldung. Seit dem Copyright and Other Intellectual Property Law Provisions Act 2019 erlaubt Section 127A des Patents Act 1992 jedoch den Antrag, eine PCT-Anmeldung, die Irland bestimmt, als irische nationale Anmeldung zu behandeln. Der Antrag ist spätestens 31 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag zu stellen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt (Praxishinweis des IPOI vom 26. Januar 2021). Drei Punkte verdienen Beachtung:

  • Die Umwandlung führt nur zu einem Langzeitpatent; ein Kurzzeitpatent kann auf diesem Weg nicht beantragt werden.
  • Der Antrag kann nicht über das Online-System des IPOI eingereicht werden; er muss per Post oder auf einem anderen zugelassenen Weg eingehen.
  • Die Euro-PCT-Anmeldung kann parallel weiterlaufen. Wird später ein europäisches Patent mit Wirkung für Irland erteilt, kann der Controller das irische Patent widerrufen, um einen Doppelschutz zu vermeiden.

Ein auf diesem Weg erlangtes irisches Patent wird auf Grundlage eines Neuheitsnachweises in der Regel innerhalb von 12 bis 18 Monaten nach Eintritt in die nationale Phase erteilt.

Fazit für die Praxis

  • Zwei Patente, zwei Zwecke. Das Kurzzeitpatent ist schnell und günstig, aber auf fünf Ansprüche beschränkt und muss vor seiner Durchsetzung durch einen Recherchenbericht untermauert werden. Das Langzeitpatent wird geprüft und gilt bis zu 20 Jahre.
  • Der Neuheitsnachweis ist die kritische Frist. Ohne Rechercheantrag oder Erklärung zu ausländischen Rechercheergebnissen innerhalb von 21 Monaten ab dem Prioritätstag wird die Langzeitpatentanmeldung zurückgewiesen. Die Wiederverwendung eines europäischen, britischen oder deutschen Recherchenberichts spart Kosten.
  • Keine Übersetzung der Anmeldung. Die Anmeldung wird in Englisch eingereicht; nur eine nicht englischsprachige Prioritätsanmeldung muss innerhalb von 21 Monaten übersetzt werden.
  • Die 16-Monats-Fristen im Blick behalten. Die beglaubigte Abschrift der Prioritätsanmeldung und die Erfindernennung sind beide 16 Monate nach dem Prioritätstag fällig.
  • EU-Patentanwälte können unmittelbar auftreten. Ein deutscher Patentanwalt kann ausländische Anmelder vor dem IPOI vertreten, nachdem er dies dem Controller einmalig angezeigt hat.
  • Niedrige Gebühren, längere Wartezeiten. Rund 5.000 € an Amtsgebühren decken die volle Laufzeit von 20 Jahren ab, doch der Rückstau ist mit der Flut an Anmeldungen aus China gewachsen.
  • PCT-Anmelder haben eine zweite Tür. Nach Section 127A kann eine PCT-Anmeldung, die Irland bestimmt, innerhalb von 31 Monaten in eine irische Langzeitpatentanmeldung umgewandelt werden.

Foto: © James Jordan, [CC BY-ND 2.0]

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Prioritätsanmeldung ohne Gebühren: Wo es geht und wie Sie den Prioritätsbeleg erhalten

Wer eine Erfindung zunächst nur sichern und über die Auslandsstrategie später entscheiden will, braucht vor allem eines: einen Anmeldetag. Gebühren sind dafür bei den meisten wichtigen Patentämtern nicht erforderlich. Auch eine Erstanmeldung, deren Gebühren nie gezahlt werden, begründet ein vollwertiges Prioritätsrecht für Nachanmeldungen innerhalb von zwölf Monaten.

Dieser Beitrag zeigt, bei welchen Ämtern das funktioniert, welche Fristen und Rechtsfolgen gelten und wie der Prioritätsbeleg beschafft wird. In vielen Fällen geht das kostenlos über den WIPO Digital Access Service (DAS).

Der rechtliche Hebel: Anmeldetag vor Gebühr

Maßgeblich ist Art. 4 A (3) PVÜ. Danach ist jede Hinterlegung, die zur Festlegung des Anmeldetags ausreicht, eine vorschriftsmäßige nationale Hinterlegung, „wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist“. Das EPÜ übernimmt diesen Grundsatz in Art. 87 (3) EPÜ. Gilt die Erstanmeldung später wegen Nichtzahlung als zurückgenommen oder wird sie zurückgewiesen, bleibt das Prioritätsrecht also bestehen.

Ob der Anmeldetag ohne Gebühr entsteht, regelt das jeweilige nationale Recht. Hier setzt der Patentrechtsvertrag (PLT) an. Nach Art. 5 PLT darf der Anmeldetag nur von drei Elementen abhängen: einem Hinweis, dass ein Patent beantragt wird, Angaben zum Anmelder und einer Beschreibung. Gebühren und Ansprüche gehören ausdrücklich nicht dazu.

Dem PLT gehören rund 45 Staaten und Organisationen an, darunter das Vereinigte Königreich, die USA, Japan, Frankreich, die Schweiz, Spanien, die Niederlande, Dänemark, Finnland, Schweden, Kanada, Australien und die Eurasische Patentorganisation. Deutschland, Österreich und die Europäische Patentorganisation sind keine Vertragsparteien. Sie vergeben den Anmeldetag nach eigenem Recht aber ebenfalls ohne Gebühr.

Für internationale Anmeldungen gilt Entsprechendes. Die Gebühren zählen nicht zu den Voraussetzungen des internationalen Anmeldedatums nach Art. 11 (1) PCT. Nach Art. 11 (4) PCT steht die internationale Anmeldung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung im Sinne der PVÜ gleich.

Überblick: acht Ämter im Vergleich

Bei allen acht Ämtern entsteht der Anmeldetag ohne Gebührenzahlung. Unterschiedlich sind die Zahlungsfristen, die Rechtsfolgen und der Weg zum Prioritätsbeleg.

AmtFrist für die GebührenFolge der NichtzahlungPrioritätsbeleg
EPA1 Monat ab Einreichung (Regel 38 (1) EPÜ)gilt als zurückgenommen (Art. 78 (2) EPÜ)DAS-Code automatisch, kostenlos
DPMA3 Monate ab Einreichung (§ 6 Abs. 1 PatKostG)gilt als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG)DAS-Code auf Antrag (Formular A 9164), kostenlos; Papierbeleg 20 €
UKIPO12 Monate ab Anmeldung; bei beanspruchter Priorität 12 Monate ab Prioritätstag, mindestens 2 Monate ab Anmeldunggilt als zurückgenommenDAS nach Zustimmung im Anmeldeformular
USPTO (Provisional)nach Aufforderung, mit ZuschlagAnmeldung wird aufgegeben (abandoned)DAS-Code = Confirmation Number auf dem Filing Receipt
INPI1 Monat; nach Zurückweisungsbescheid 2 Monate mit ZuschlagZurückweisung„Copie officielle DAS“, kostenlos; Papierbeleg 15 €
IGE3 Monate ab Einreichung (Art. 49 PatV)Zurückweisung (Art. 59a Abs. 3 lit. b PatG)DAS auf Antrag, Code per E-Mail
ÖPAnach 6 Wochen Gebührenvorbescheid, dann 2 MonateZurückweisung durch BeschlussDAS auf Antrag, Code per E-Mail von der WIPO
PCT (jedes Anmeldeamt)1 Monat, dann Nachfrist mit Zuschlag (Regel 16bis PCT)gilt als zurückgenommen (Art. 14 (3) PCT)beglaubigte Kopie vom Anmeldeamt; bei EPA als Anmeldeamt DAS-Code automatisch

Die Ämter im Einzelnen

Europäisches Patentamt

Für den Anmeldetag genügen nach Regel 40 (1) EPÜ ein Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird, Angaben zum Anmelder und eine Beschreibung oder die Bezugnahme auf eine frühere Anmeldung. Die Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden; Ansprüche können nach Regel 58 EPÜ nachgereicht werden.

Anmelde- und Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats zu zahlen (Regel 38 (1) EPÜ). Unterbleibt die Zahlung, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 78 (2) EPÜ). Die Weiterbehandlung nach Regel 135 EPÜ bleibt möglich, falls die Anmeldung doch fortgeführt werden soll.

Deutsches Patent- und Markenamt

Die Anmeldegebühr wird mit der Einreichung fällig und ist innerhalb von drei Monaten zu zahlen (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 PatKostG). Andernfalls gilt die gesamte Anmeldung als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Das DPMA weist nicht gesondert auf die fehlende Zahlung hin; die Frist ist selbst zu überwachen.

Vereinigtes Königreich

Das britische Recht ist am großzügigsten. Anmelde- und Recherchengebühr sind erst nach zwölf Monaten fällig; bei beanspruchter Priorität zählt der Prioritätstag, mindestens bleiben aber zwei Monate ab Anmeldung (s. 15 (10) Patents Act 1977, r. 22 Patents Rules 2007). Die Anmeldung bleibt damit während des gesamten Prioritätsjahres anhängig. Nach Fristablauf gilt sie als zurückgenommen, dient laut Manual of Patent Practice aber weiter als Prioritätsbasis.

USA

Provisional und Non-Provisional Applications erhalten den Anmeldetag ohne Gebühr (MPEP 506). Das USPTO fordert die Gebühr später mit Zuschlag an; bleibt sie aus, wird die Anmeldung aufgegeben. Für ausländische Nachanmeldungen genügt das. Beansprucht dagegen eine US-Nachanmeldung die Provisional nach 35 U.S.C. 119 (e), muss deren Gebühr gezahlt sein.

Frankreich

Das INPI vergibt den Anmeldetag ohne Gebührenzahlung. Die Anmelde- und Recherchengebühr ist innerhalb eines Monats zu zahlen. Andernfalls ergeht eine Zurückweisungsentscheidung, die der Anmelder binnen zwei Monaten durch Zahlung mit Zuschlag abwenden kann (INPI-Richtlinien). Daneben gibt es die demande provisoire de brevet für 26 € (ermäßigt 13 €).

Schweiz

Das IGE vergibt das Anmeldedatum, sobald Antrag, Beschreibung und Angaben zum Anmelder vorliegen (Art. 46 PatV). Die Anmeldegebühr von 200 CHF ist mit der Anmeldung fällig, kann aber innerhalb von drei Monaten ab Einreichung gezahlt werden (Art. 49 PatV). Bleibt sie aus, fordert das IGE zur Zahlung auf. Wird der Mangel nicht behoben, weist es die Anmeldung zurück (Art. 59a Abs. 3 lit. b PatG).

Technische Unterlagen können auf Englisch eingereicht werden. Am 1. Januar 2027 tritt die Revision des Patentgesetzes in Kraft; danach entfällt die Übersetzung englischer Unterlagen ganz.

Österreich

Für den Anmeldetag genügen der Name des Anmelders, ein erkennbarer Erteilungsantrag und eine ausreichende Offenbarung (ÖPA-Prüfungsrichtlinien). Das ÖPA bittet ausdrücklich darum, bei Neuanmeldungen keine Gebühren im Voraus zu zahlen, und versendet nach etwa zwei Wochen einen Zahlschein.

Ist nach sechs Wochen keine Zahlung vermerkt, ergeht ein Gebührenvorbescheid mit einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung. Danach wird die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen. Teile der Anmeldung können zunächst auf Englisch oder Französisch eingereicht werden.

PCT

Übermittlungs-, internationale Anmelde- und Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Das Anmeldeamt fordert fehlende Beträge mit einer Gebühr für verspätete Zahlung nach (Regel 16bis PCT). Bleibt auch das aus, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 14 (3) PCT). Als Prioritätsbasis bleibt sie wirksam (Art. 11 (4) PCT).

Der Prioritätsbeleg: DAS statt Papier

Über den WIPO Digital Access Service tauschen die Ämter Prioritätsbelege elektronisch aus. Der Anmelder nennt dem Nachanmeldeamt Aktenzeichen, Anmeldetag und einen Zugangscode; das Nachanmeldeamt ruft den Beleg dann selbst ab. Alle sieben nationalen und regionalen Ämter aus der Übersicht nehmen als hinterlegende Ämter teil. Wie der Zugangscode entsteht, ist jedoch sehr unterschiedlich geregelt:

  • Automatisch: Das EPA erzeugt den Code kostenlos für jede europäische Anmeldung außer Teilanmeldungen und nennt ihn bei Online-Einreichung in der Empfangsbescheinigung (ABl. EPA 2019, A27). Beim USPTO dient die Confirmation Number auf dem Filing Receipt als Code (USPTO).
  • Mit Zustimmung bei der Anmeldung: Beim UKIPO willigt der Anmelder im Online-Anmeldeformular ein, dass die Anmeldung an DAS übermittelt wird. Den Zugangscode stellt die WIPO bereit.
  • Auf gesonderten Antrag: Das DPMA (seit 25. November 2024, Formular A 9164, DPMA), das INPI (seit 1. April 2022, Produkt „copie officielle DAS“, INPI), das IGE und das ÖPA stellen den Beleg nur auf Antrag in DAS ein. Beim IGE und beim ÖPA kommt der Code per E-Mail.

Beim EPA ist für europäische Nachanmeldungen oft gar kein Beleg nötig. Beansprucht die Nachanmeldung die Priorität einer EP-Anmeldung, nimmt das EPA die Abschrift von Amts wegen und kostenlos zur Akte (Richtlinien A-III, 6.7).

Beim DPMA empfiehlt es sich, den DAS-Code gleich zusammen mit der Anmeldung zu beantragen. Warum der Papierweg beim EPA riskant ist, beschreibt unser Beitrag Das „schwarze Loch“: Warum der deutsche Prioritätsbeleg beim EPA ein Rechtsrisiko bleibt.

Fallstricke

  • Die Anmeldung bleibt „erste Anmeldung“. Das Prioritätsjahr läuft ab der gebührenfreien Erstanmeldung, auch wenn sie längst hinfällig ist. Eine spätere Neuanmeldung setzt die Frist nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 4 C (4) PVÜ bzw. Art. 87 (4) EPÜ neu in Gang: Die frühere Anmeldung darf nicht veröffentlicht worden sein, keine Rechte mehr begründen und noch nicht als Prioritätsbasis gedient haben.
  • Erstanmeldepflichten. Einige Staaten verlangen für im Inland gemachte Erfindungen eine Erstanmeldung im Inland oder eine vorherige Genehmigung, etwa die USA (Foreign Filing License, 35 U.S.C. 184) und China (Geheimhaltungsprüfung). In Deutschland betrifft das nach § 52 PatG nur Staatsgeheimnisse.
  • US-Provisional. Soll eine spätere US-Anmeldung die Provisional in Anspruch nehmen, muss deren Gebühr nachgezahlt werden (35 U.S.C. 119 (e)).
  • Beleg rechtzeitig sichern. Wo der DAS-Code nur auf Antrag erteilt wird (DPMA, INPI, IGE, ÖPA), sollte der Antrag früh gestellt werden. Das EPA verlangt den Prioritätsbeleg innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätstag (Regel 53 (1) EPÜ).
  • Keine Recherche. Wer die Gebühren nicht zahlt, verzichtet auf den Recherchenbericht. Die frühe Einschätzung des Standes der Technik fehlt dann für die Entscheidung über die Nachanmeldungen.

Fazit

Eine gebührenfreie Prioritätsanmeldung ist bei allen hier betrachteten Ämtern möglich, denn das Prioritätsrecht hängt am Anmeldetag, nicht an der Gebühr. Den größten Spielraum bietet das Vereinigte Königreich: Dort bleibt die Anmeldung das ganze Prioritätsjahr über anhängig. Am bequemsten ist der Prioritätsbeleg beim EPA, weil der DAS-Code automatisch kommt und europäische Nachanmeldungen gar keinen Beleg brauchen.

Bei DPMA, INPI, IGE und ÖPA sollte der DAS-Antrag fester Bestandteil der Checkliste für Erstanmeldungen sein.

Quellen

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Wie viele sind „eine Vielzahl“? Die Auslegung von „Vielzahl“, „plurality“ und „複数“ in Europa, den USA und Japan

Vielzahl“ gehört zu den häufigsten Wörtern in Patentansprüchen, in englischen Fassungen „plurality“ und in japanischen „複数“ (fukusū). Im Verletzungsprozess wird trotzdem immer wieder gestritten, wie viele Elemente eine Vielzahl ausmachen. Genügen zwei, müssen es mehr als zwei sein, oder ist sogar eine „große Anzahl“ gemeint? Wir haben die Rechtsprechung in Deutschland, vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG), beim Europäischen Patentamt (EPA), in den USA und in Japan ausgewertet.

Die kurze Antwort: Soweit ersichtlich, bedeutet in allen untersuchten Rechtsordnungen „Vielzahl“, „plurality“ bzw. „複数“ im Grundsatz „mindestens zwei“. Gemeint ist also „mehr als eins“, nicht „mehr als zwei“ und schon gar nicht „viele“.

Abweichende Lesarten kommen vor, meist als Verteidigungsargument des Beklagten. Diese Stimmen verlangten mindestens drei oder sogar mehr als drei Elemente. Sie haben sich in den ausgewerteten Entscheidungen nicht durchgesetzt. Tückisch ist der Begriff trotzdem an anderer Stelle: bei Aufzählungen, beim Verhältnis von Singular und Plural und in Übersetzungen.

I. Die Ausgangsfrage: „Vielzahl“ ist sprachlich mehrdeutig

Im allgemeinen Sprachgebrauch verbindet man mit „Vielzahl“ eher eine große Menge. Wer von einer „Vielzahl von Beschwerden“ spricht, meint selten genau zwei. Das englische „plurality“ ist nüchterner und bezeichnet zunächst nur den Zustand der Mehrzahl. Das japanische „複数“ ist der grammatische Gegenbegriff zu „単数“ (Einzahl) und bedeutet „zwei oder mehr“.

Für die Anspruchsauslegung kommt es aber nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch an. Maßgeblich ist das Verständnis des Fachmanns vor dem Hintergrund der Patentschrift. Die Frage ist daher, ob Gerichte „Vielzahl“ in der Patentsprache als feststehenden Begriff behandeln und ob sie dabei zu einer anderen Mindestzahl als zwei gekommen sind.

II. Deutschland

1. Grundsätze

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Patentanspruch aus der Sicht des Fachmanns auszulegen. Beschreibung und Zeichnungen sind dabei heranzuziehen, und die Patentschrift kann ihr „eigenes Lexikon“ bilden. Ein Begriff kann in der Patentschrift also eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung haben. Das gilt auch für Mengenbegriffe.

2. Rechtsprechung zu „Vielzahl“

Die Düsseldorfer Patentkammern legen „Vielzahl“ regelmäßig ohne größere Diskussion als „mindestens zwei“ aus:

  • LG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2018 – 4b O 15/17: Es ging um einen „Vielfach-Dekodierungs-Schritt“ unter Benutzung einer „Vielzahl von Dekodierungsverfahren“. Die Kammer stellte fest, dass „Vielfach“ bzw. „Vielzahl“ in diesem Zusammenhang „mindestens zwei“ bedeutet. Zwei unterschiedliche Dekodierverfahren im angegriffenen Standard genügten.
  • LG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 – 4b O 274/10: Eine „Vielzahl von Nutzerklassen“ verlangt nach dieser Entscheidung ein Netz, in dem „mehrere“, d. h. mindestens zwei Nutzerklassen unterschieden werden.
  • LG Düsseldorf, Urt. v. 08.08.2019 – 4c O 88/17: Eine „Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen“ setzt mindestens zwei Module voraus. Dieses Ergebnis leitete die Kammer auch aus der Funktion ab: Die beanspruchte Koordinierung ist erst bei mehreren Modulen sinnvoll.

Aufschlussreich ist auch, was fehlt. In zahlreichen weiteren Verletzungsverfahren enthielt der Anspruch eine „Vielzahl“, ohne dass die Parteien den Begriff überhaupt problematisiert hätten. Beispiele sind OLG Düsseldorf, 2 U 72/23 („Vielzahl von Schneiden“), und OLG Düsseldorf, 2 U 138/22 („Vielzahl von … Spendemechanismen“). Eine veröffentlichte Entscheidung, in der ein deutsches Gericht „Vielzahl“ als unklar angesehen oder eine Mindestzahl von mehr als zwei verlangt hätte, haben wir nicht gefunden.

3. Der umgekehrte Fall: Der Plural als Gattungsbezeichnung

Die Abweichung zeigt sich in Deutschland eher in der Gegenrichtung. Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 28.02.2024 – 6 U 161/22, „Magnetsteuerventil“) hat entschieden, dass ein im Anspruch verwendeter Plural („verbindende Wasserleitungen“) als Gattungsbezeichnung zu verstehen sein kann. Dann genügt bereits ein Element. Das gilt jedenfalls, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift nicht ergibt, dass mindestens zwei vorhanden sein müssen.

Für „Vielzahl“ ist diese Argumentation deutlich schwerer. Anders als der bloße Plural bezeichnet das Wort ausdrücklich eine Anzahl. Die Entscheidung zeigt aber, dass deutsche Gerichte Mengenangaben stets im Zusammenhang der Patentschrift lesen und nicht rein grammatisch.

III. Einheitliches Patentgericht

Das EPG legt Ansprüche nach den Grundsätzen aus, die das Berufungsgericht in NanoString ./. 10x Genomics (Beschl. v. 26.02.2024) formuliert hat. Der Anspruch ist die maßgebliche Grundlage, Beschreibung und Zeichnungen sind stets heranzuziehen. Zu Mengenbegriffen liegen inzwischen erste Entscheidungen vor:

  • LK Düsseldorf, Entsch. v. 10.10.2024 – UPC_CFI_363/2023 (Seoul Viosys ./. expert): Der Anspruch verlangte „mesageätzte Bereiche“ im Plural. Die Kammer hielt fest, dass es sich damit um mindestens zwei solcher Bereiche handeln muss.
  • LK Mailand, Entsch. v. 21.04.2026 – UPC_CFI_472/2024 u. a. (Dainese ./. Alpinestars): Die Beklagten machten geltend, der Anspruch verlange keine „plurality of housings“. An anderer Stelle spreche er nämlich von „one or more inner housings“, und dieser Widerspruch mache den (geänderten) Anspruch unklar. Die Kammer folgte dem nicht. Der Fachmann erkenne, dass eine Mehrzahl von Aufnahmen für die Funktion der Erfindung notwendig sei, und alle Figuren zeigten diese Struktur. Das Patent wurde als rechtsbeständig angesehen und die Verletzung bejaht.

Der Mailänder Fall zeigt ein typisches Risiko: Werden für dasselbe Element sowohl „one or more“ als auch „plurality“ verwendet, entsteht Angriffsfläche. Die Gerichte lösen solche Spannungen funktional auf, aber nicht zwingend im Sinne des Patentinhabers.

IV. Europäisches Patentamt und Vereinigtes Königreich

Nach der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/24 (18.06.2025) sind Beschreibung und Zeichnungen auch bei der Beurteilung der Patentierbarkeit stets zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Damit hat sich das EPA dem Maßstab des EPG angenähert. Für „plurality“ bzw. „Vielzahl“ bedeutet das: Auch das EPA liest den Begriff im Lichte der Beschreibung. Die Beschreibung kann ihn deshalb auch verbindlich definieren.

Eine Entscheidung der Beschwerdekammern, die „plurality“ eine andere Bedeutung als „mindestens zwei“ beigemessen oder den Begriff nach Art. 84 EPÜ als unklar beanstandet hätte, haben wir nicht gefunden. Gleiches gilt für die englischen Gerichte. Dort wird der Anspruch zweckgerichtet („purposive“) ausgelegt, und es gilt der Äquivalenzansatz aus Actavis ./. Eli Lilly (UKSC 2017). Diese Grundsätze geben für eine „große Anzahl“ keinen Anlass.

V. USA

In den USA ist die Rechtslage am klarsten, weil der Federal Circuit den Begriff mehrfach ausdrücklich ausgelegt hat. Hier finden sich auch die deutlichsten Beispiele für abweichende Lesarten.

1. „Plurality“ heißt „at least two“

  • York Products v. Central Tractor Farm & Family Center, 99 F.3d 1568 (Fed. Cir. 1996): Das Bezirksgericht hatte „plurality“ als mehr als drei Lücken bzw. Taschen je Seitenwand ausgelegt. Der Federal Circuit hob das auf. Der Begriff bedeute schlicht „the state of being plural“ und verlange daher nur mindestens zwei Rippen je Seitenwand.
  • Dayco Products v. Total Containment, 258 F.3d 1317 (Fed. Cir. 2001): Die Beklagte vertrat, „plurality“ verlange drei oder mehr Vorsprünge. Das Gericht stellte dagegen fest, dass „plurality“ in einem Anspruch zwei oder mehr Gegenstände bezeichnet, „absent some indication to the contrary“.
  • Callpod v. GN Netcom (N.D. Ill., 06.03.2009): Die Beklagten argumentierten, eine „plurality of participants“ einer Telefonkonferenz verlange mindestens drei Teilnehmer, weil eine Konferenz mehr als zwei Personen voraussetze. Das Gericht lehnte das ab und blieb bei „mehr als eins“.

Die Formel „absent some indication to the contrary“ ist dabei wichtig. Auch in den USA ist „mindestens zwei“ nur die Regelbedeutung. Eine abweichende Definition in der Beschreibung oder ein eindeutiger Kontext kann etwas anderes ergeben.

2. Wo „plurality“ tatsächlich anders wirkt

  • Aufzählungen – SIMO Holdings v. Hong Kong uCloudlink, 983 F.3d 1367 (Fed. Cir. 2021): Der Anspruch verlangte „a plurality of memory, processors, programs, communication circuitry, authentication data … and non-local calls database“. Der Federal Circuit bezog „a plurality of“ auf jedes Glied der Aufzählung, sodass von jedem Element mindestens zwei vorhanden sein müssen. Mangels zweier Datenbanken wurde die Verletzung verneint und ein Jury-Urteil über rund 8 Mio. US-Dollar aufgehoben. Dies ist die praktisch folgenreichste „andere Bedeutung“ von „plurality“, allerdings eine Frage des Bezugs und nicht der Mindestzahl.
  • Teile eines Ganzen – August Technology v. Camtek (Fed. Cir. 2011): Eine „plurality of wafers“ lässt sich nicht dadurch erfüllen, dass man Abschnitte eines einzigen Wafers als mehrere Wafer zählt. Der Anspruch unterschied bewusst zwischen „wafer“ und „wafers“.
  • Plural ist nicht „one or more“ – Apple v. MPH Technologies (Fed. Cir., 09.03.2022): Apple wollte den Plural „information fields“ als „ein oder mehrere“ lesen. Der Federal Circuit verlangte mehr als ein Feld.

3. Das Gegenstück: der unbestimmte Artikel

Umgekehrt bedeutet im US-Recht der unbestimmte Artikel „a“ in offenen („comprising“) Ansprüchen regelmäßig „one or more“ (KCJ Corp. v. Kinetic Concepts, 2000). In Salazar v. AT&T Mobility (Fed. Cir., 05.04.2023) hat der Federal Circuit diese Regel bestätigt, aber präzisiert. Wenn „said microprocessor“ mehrere Funktionen zugewiesen werden, muss mindestens ein Mikroprozessor alle diese Funktionen ausführen können. Eine Aufteilung der Funktionen auf verschiedene Prozessoren genügt nicht.

VI. Japan

Nach Art. 70 Abs. 1 des japanischen Patentgesetzes bestimmt sich der Schutzbereich nach den Patentansprüchen. Nach Art. 70 Abs. 2 ist die Bedeutung der Anspruchsbegriffe unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu ermitteln. Daneben ziehen die Gerichte die Erteilungsakte, den Stand der Technik und das allgemeine Fachwissen heran.

„複数“ bedeutet sprachlich und in der Patentpraxis „zwei oder mehr“. Die japanische Fachliteratur hält den Begriff gerade deshalb für unproblematisch: Wer „複数の“ schreibt, erfasse alle Fälle ab zwei, sodass kein Streitraum bleibe. Eine veröffentlichte Entscheidung, in der ein japanisches Gericht „複数“ eine andere Bedeutung beigemessen hätte, haben wir nicht gefunden. Das gilt mit der Einschränkung, dass die japanische Entscheidungsdatenbank für uns nur eingeschränkt durchsuchbar war.

Anders verhält es sich bei unbestimmten Mengenwörtern. Das japanische Patentamt dokumentiert Entscheidungen, in denen Ausdrücke wie „わずかに“ (geringfügig) oder „適度に“ (angemessen) als unklar angesehen wurden, wenn die Beschreibung keinen Maßstab lieferte. Die Praxis rät deshalb, statt des wertenden „多数“ (viele, eine große Zahl) das neutrale „複数“ zu verwenden.

Das eigentliche Risiko liegt in Japan in der Übersetzung. Japanische Substantive haben keinen grammatischen Numerus. Ob ein englischer Anspruch „a tank“ oder „tanks“ meinte, ist der japanischen Fassung ohne Zusatz kaum anzusehen. „One or more“ bzw. „at least one“ sollte deshalb ausdrücklich mit „1つ以上の“ oder „少なくとも1つの“ wiedergegeben werden, „a plurality of“ mit „複数の“.

Randnotiz China: Wie ernst Numerusfragen in Asien genommen werden, zeigt eine Entscheidung des Obersten Volksgerichts vom 13.11.2014 ((2014) Min Ti Zi Nr. 497, Free Motion Fitness). Die ausdrückliche Singularangabe „ein Seil“ wurde dort trotz offener Anspruchsfassung auf genau ein Seil beschränkt.

VII. Übersicht

RechtsordnungRegelbedeutungAbweichende AnsätzeErgebnis
Deutschland„Vielzahl“ = mindestens zweiPlural kann als Gattungsbezeichnung schon ein Element erfassen (OLG Karlsruhe 2024)Keine Entscheidung mit mehr als zwei oder mit Unklarheit gefunden
EPGMehrzahl = mindestens zweiEinwand „one or more“ widerspricht „plurality“ (LK Mailand 2026)Einwand zurückgewiesen, funktionale Auslegung
EPA / UKmindestens zwei; abweichende Rechtsprechung nicht ersichtlich (EPA: Auslegung nach G 1/24 mit Beschreibung)—Keine abweichende Entscheidung gefunden
USA„two or more … absent some indication to the contrary“„mehr als drei“ (Bezirksgericht in York), „drei oder mehr“ (Beklagte in Dayco, Callpod); Bezug auf jedes Listenglied (SIMO)Mindestzahl zwei gefestigt; SIMO verschärft den Umfang bei Aufzählungen
Japan„複数“ = zwei oder mehr—Keine abweichende Entscheidung gefunden; Risiko liegt in der Übersetzung

VIII. Empfehlungen für die Anspruchsformulierung

  1. Definieren Sie den Begriff. Ein Satz in der Beschreibung schließt die Diskussion aus, zum Beispiel: „Unter einer Vielzahl bzw. mehreren wird im Sinne dieser Anmeldung eine Anzahl von mindestens zwei verstanden.“ Da nach G 1/24 und der EPG-Rechtsprechung die Beschreibung stets heranzuziehen ist, wirkt eine solche Definition vor dem EPA und im Verletzungsverfahren.
  2. Vorsicht bei Aufzählungen. „A plurality of A, B and C“ kann als „mindestens zwei A, zwei B und zwei C“ gelesen werden (SIMO). Soll nur A mehrfach vorhanden sein, ist „a plurality of A; a B; and a C“ die sichere Formulierung.
  3. Nicht mischen. Für dasselbe Element sollten nicht zugleich „one or more“ bzw. „mindestens ein“ und „plurality“ bzw. „Vielzahl“ verwendet werden (vgl. LK Mailand).
  4. Wenn ein Element genügen soll, sagen Sie es. Formulieren Sie „mindestens ein(e)“, „one or more“ oder „1つ以上の“. Auf die Gattungs-Rechtsprechung zum Plural sollte man sich nicht verlassen.
  5. Wenn mehr als zwei nötig sind, sagen Sie auch das. Erfordert die Funktion mindestens drei Elemente, gehört „mindestens drei“ in den Anspruch. Die Gerichte leiten eine höhere Mindestzahl aus „Vielzahl“ allein nicht ab.
  6. Übersetzungen prüfen. Im Japanischen und Chinesischen muss der Numerus ausdrücklich erscheinen. Wertende Mengenwörter wie „多数“ („viele“) sind zu vermeiden.

IX. Fazit

  1. „Vielzahl“, „plurality“ und „複数“ bedeuten in Deutschland, vor dem EPG, in den USA und in Japan grundsätzlich „mindestens zwei“ und nicht „mehr als zwei“. Für das EPA und das Vereinigte Königreich ist keine abweichende Rechtsprechung ersichtlich.
  2. Abweichende Lesarten mit mindestens drei oder mehr als drei Elementen tauchen vor allem als Verteidigungsargument auf. In den ausgewerteten Entscheidungen haben sie sich nicht durchgesetzt. Am deutlichsten korrigiert wurde ein Bezirksgericht in York Products, das „mehr als drei“ verlangt hatte.
  3. Eine Entscheidung, die „Vielzahl“ oder „plurality“ als unklar gewertet hätte, haben wir nicht gefunden.
  4. Die echten Risiken liegen woanders: bei Aufzählungen (SIMO), im Verhältnis von Singular, Plural und „one or more“ und bei Übersetzungen in numeruslose Sprachen.
  5. Eine kurze Definition in der Beschreibung kostet nichts und nimmt dem Gegner ein Argument.

Stand der Recherche: September 2026. Die Übersicht beruht auf frei zugänglichen Entscheidungen und Veröffentlichungen. Kostenpflichtige Datenbanken wurden nicht ausgewertet.

Quellen

  • LG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2018 – 4b O 15/17, NRWE
  • LG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 – 4b O 274/10, NRWE
  • LG Düsseldorf, Urt. v. 08.08.2019 – 4c O 88/17, NRWE
  • OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2024 – 2 U 72/23, NRWE; Urt. v. 23.11.2023 – 2 U 138/22, NRWE
  • OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.02.2024 – 6 U 161/22 (Magnetsteuerventil), Besprechung: CBH Rechtsanwälte
  • EPG, LK Düsseldorf, Entsch. v. 10.10.2024 – UPC_CFI_363/2023 (Seoul Viosys ./. expert), EPG
  • EPG, LK Mailand, Entsch. v. 21.04.2026 – UPC_CFI_472/2024 u. a. (Dainese ./. Alpinestars), EPG
  • EPA, Große Beschwerdekammer, G 1/24 v. 18.06.2025, Überblick: J A Kemp
  • York Products v. Central Tractor Farm & Family Center, 99 F.3d 1568 (Fed. Cir. 1996), FindLaw
  • Dayco Products v. Total Containment, 258 F.3d 1317 (Fed. Cir. 2001), CourtListener
  • Callpod v. GN Netcom (N.D. Ill. 2009), Besprechung: Chicago IP Litigation
  • SIMO Holdings v. Hong Kong uCloudlink, 983 F.3d 1367 (Fed. Cir. 2021), CAFC; Besprechung: Cantor Colburn
  • August Technology v. Camtek (Fed. Cir. 2011), Besprechung: Lexology
  • Apple v. MPH Technologies (Fed. Cir. 2022), Besprechung: IP Update
  • Salazar v. AT&T Mobility (Fed. Cir. 2023), CAFC
  • WIPO, Patent Judicial Guide – Japan, Kap. 7.5 (Anspruchsauslegung, Art. 70 JPatG), WIPO
  • JPAA, パテント 2015/4, „日英翻訳における数と冠詞の概念“, PDF
  • JPO, 記載要件に関する裁判例 (Entscheidungen zu unbestimmten Ausdrücken), PDF
  • JIII, 請求項における単数・複数の記載が権利範囲解釈に与える影響 (2015, zu SPC China 2014),

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Vom Schachbrett zum Post-Editing: Was die Automatisierungsgeschichte anderer Berufe über die Zukunft anwaltlicher Arbeit verrät

Die Aussage „KI wird anwaltliche Arbeit niemals ersetzen“ ist in Kanzleien wohlfeil. Sie hat nur einen Nachteil: Sie ist nicht prüfbar. Prüfbar wird die Frage erst, wenn man sie an Berufen misst, die diese Entwicklung bereits hinter sich haben — und dabei fällt auf, dass die beiden gängigen Vergleichsfälle, Schach und technische Übersetzung, zu völlig gegensätzlichen Prognosen führen.

I. Warum „niemals“ die falsche Behauptung ist

Wer die Automatisierbarkeit einer Tätigkeit beurteilen will, muss zwei Fragen trennen, die in der Debatte regelmäßig ineinanderlaufen:

  1. Kann ein System die Aufgabe technisch bewältigen?
  2. Wird der Beruf, der diese Aufgabe heute ausführt, verschwinden?

Die Automatisierungsgeschichte zeigt, dass diese Fragen unabhängig voneinander beantwortet werden. Es gibt Tätigkeiten, bei denen Maschinen den Menschen vollständig überholt haben, ohne dass der Beruf verschwunden wäre. Und es gibt Berufe, die unter wirtschaftlichem Druck erodiert sind, lange bevor die Technik sie vollständig beherrschte.

Für die anwaltliche Praxis ist deshalb weder das triumphale „alles wird ersetzt“ noch das abwehrende „niemals“ eine brauchbare Planungsgrundlage. Die interessante Frage lautet: Welcher Anteil der Wertschöpfung wandert wohin — und was bleibt beim Menschen, aus welchem Grund?

II. Zwei Referenzfälle, zwei gegensätzliche Lehren

1. Schach: das perfekte Rückmeldesignal

Schach ist der meistzitierte und zugleich der irreführendste Vergleich. Der Grund für die vollständige maschinelle Überlegenheit liegt nicht in irgendeiner besonderen Komplexität des Spiels, sondern in einer Eigenschaft seiner Struktur: Schach besitzt ein perfektes, unmittelbares und praktisch kostenloses Rückmeldesignal. Gewonnen oder verloren, sofort messbar, beliebig oft wiederholbar, ohne menschliche Beteiligung. Genau deshalb funktionierte Self-Play — ein System konnte gegen sich selbst Millionen Partien spielen und aus jeder lernen.

Anwaltliche Arbeit besitzt das genaue Gegenteil. Das Ergebnis eines Einspruchsverfahrens liegt Jahre später vor, ist von Dutzenden Faktoren überlagert — Spruchkörper, Gegenseite, Verfahrensgang, Vergleichsdruck — und derselbe Fall lässt sich niemals ein zweites Mal spielen. Ein Trainingssignal dieser Art existiert im Recht nicht und wird auch nicht entstehen.

Bemerkenswert ist die zweite Lehre aus dem Schach, die seltener gezogen wird: Der Beruf des Schachprofis existiert weiter. Er hat sich sogar wirtschaftlich verbessert. Denn das Produkt war nie „ein guter Zug“, sondern „ein Mensch, der unter Druck spielt“. Wo der Wert einer Leistung daran hängt, dass ein Mensch sie erbringt, überlebt der Beruf die eigene Übertreffung.

2. Technische Übersetzung: das realistische Muster

Der zweite Vergleich trägt erheblich weiter — und seine Lehre ist für beide Lager der Debatte unbequem.

Technische Übersetzer wurden nicht ausgelöscht. Aber der Beruf ist ein anderer geworden. Zwischen 90 und 98 Prozent der Übersetzer leisten heute in irgendeiner Form Post-Editing maschinell erzeugter Ausgaben; die reine Erstübersetzung ist am oberen Marktrand zur Ausnahme geworden. 84 Prozent der Sprachdienstleister berichten, dass Kunden gezielt die menschliche Überarbeitung KI-generierter Texte nachfragen — also genau die Prüfleistung, nicht die Erzeugung.

Die Marktzahlen für 2025 zeigen dabei keine Schrumpfung, sondern eine Umschichtung: Das klassische Sprachdienstleistungsgeschäft ging um etwa 2 Prozent zurück, während Technologieanbieter um 12 Prozent wuchsen; einschließlich KI-naher Leistungen legte der Gesamtmarkt um rund 18 Prozent zu. 43 Prozent der Freiberufler und kleineren Dienstleister nahmen gleichwohl einen Rückgang der Anfragen wahr — die Arbeit wanderte in Unternehmen und zu spezialisierten Anbietern.

Der Wert verlagerte sich damit von der Textproduktion zu Terminologiehoheit, Qualitätssicherung, Domänenwissen und Verantwortungsübernahme. Das Einstiegssegment traf es am härtesten; die Spitze hielt sich.

III. Drei strukturelle Unterschiede des Rechts

Zwischen Übersetzung und Rechtsberatung bestehen drei Unterschiede, die das Tempo — nicht die Richtung — beeinflussen.

Erstens das Rückmeldeproblem. Anders als bei einer Übersetzung, deren Qualität ein Fachkundiger in Minuten beurteilt, ist die Qualität einer anspruchsrechtlichen Entscheidung oft erst im Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren messbar. Trainingsdaten für „guten anwaltlichen Rat“ sind entsprechend dünn und verzerrt.

Zweitens die offene Welt. Der Sachverhalt kommt nicht als sauberer Eingabedatensatz, sondern von Mandanten, die selbst nicht wissen, was relevant ist, Unterlagen unvollständig liefern und gelegentlich unzutreffend berichten. Die Ermittlung des Sachverhalts ist eine eigenständige, bislang wenig automatisierbare Leistung.

Drittens die Zurechnung. Rechtsberatung ist ein Produkt, bei dem ein Teil des Werts darin besteht, dass jemand für das Ergebnis einsteht — versicherbar, belangbar, verschwiegen. Ein System kann eine Empfehlung erzeugen; verantworten kann es sie nicht.

IV. Was die Empirie derzeit hergibt

Die Fähigkeitsseite hat sich messbar verschoben. Die erste randomisierte kontrollierte Studie zu KI-gestützter juristischer Arbeit (Schwarcz u. a., 2025) verglich Bearbeitungen mit einem RAG-gestützten Fachwerkzeug, mit einem Reasoning-Modell und ohne KI. Ergebnis: bei fünf von sechs untersuchten Aufgaben signifikante Qualitätsverbesserungen, Produktivitätsgewinne zwischen 50 und 130 Prozent, besonders ausgeprägt bei komplexeren Aufgaben wie dem Entwurf argumentativer Schreiben. Anders als bei früheren Modellgenerationen ging der Zeitgewinn nicht zulasten der Qualität.

Die Verlässlichkeitsseite fällt deutlich nüchterner aus:

UntersuchungWerkzeugBefund
Stanford RegLab, Hallucination-Free? (2024)Lexis+ AI17 % Halluzinationsrate
Stanford RegLab (2024)Westlaw AI-Assisted Research33 % Halluzinationsrate
Stanford RegLab (2024)GPT-4 (allgemein)43 %
Vals AI Legal Research Report (2025)führende Fachwerkzeuge78–81 % Trefferquote

Bemerkenswert ist weniger die absolute Höhe als die Fehlerart: Ein erfundenes Aktenzeichen fällt jedem Prüfer auf. Die praktisch gefährlichere Kategorie ist die subtile Fehlcharakterisierung einer real existierenden Entscheidung — formal korrekt zitiert, inhaltlich verschoben.

Der Fairness halber sei angemerkt, dass die Methodik der Halluzinationsstudien nicht unumstritten ist. Anbieter haben eingewandt, die Fragestellungen seien nicht repräsentativ für den praktischen Einsatz und der Begriff „Halluzination“ zu weit gefasst — etwa dann, wenn eine Antwort die zutreffende Norm nennt, aber eine unpassende Belegstelle anführt. Beide Einwände haben Substanz. An der für die Praxis entscheidenden Größenordnung ändern sie nichts: Eine Fehlerquote im niedrigen zweistelligen Prozentbereich ist mit einer ungeprüften Übernahme in ein Mandat nicht vereinbar.

Daraus folgt der zentrale ökonomische Punkt: Die Kosten verschieben sich vom Erzeugen zum Prüfen. Und die Prüfkompetenz ist genau jene Fähigkeit, die durch den Wegfall der Erzeugungsarbeit angeblich entbehrlich wird. Das ist kein dauerhafter Schutzwall — aber es erklärt, warum die Verdrängung langsamer verläuft, als die reinen Fähigkeitskurven nahelegen.

Für die Kanzleikalkulation folgt daraus eine unbequeme Nebenrechnung. Ein Entwurf, der in einem Viertel der Zeit entsteht, aber vollständig gegengelesen werden muss, spart nur dann Kosten, wenn das Gegenlesen schneller geht als das Selbstschreiben. Bei einfachen, klar strukturierten Texten trifft das zu. Bei Texten, deren Fehler sich als plausible Formulierungen tarnen, kann das Gegenteil eintreten: Die Prüfung eines fremden, oberflächlich überzeugenden Entwurfs ist kognitiv anspruchsvoller als die eigene Erstellung. Wer Produktivitätsgewinne aus Studien in die eigene Kalkulation übernimmt, sollte deshalb nach Textsorten differenzieren statt pauschal einen Faktor anzusetzen.

V. Zerlegung: Welche Aufgaben wandern wann?

Die Frage „wird anwaltliche Arbeit ersetzt“ ist auf der Ebene des Berufs nicht beantwortbar, auf der Ebene einzelner Aufgaben dagegen recht gut.

KategorieAufgabenStatus
Weitgehend automatisierbarDokumentensichtung, Due Diligence, Vertragsprüfung gegen Playbook, Recherche zum Stand der Technik, Formal- und Fristenprüfung, Standardverträge, Zusammenfassungen, Fachübersetzungenbereits im produktiven Einsatz
Im aktiven UmbauEntwürfe von Schriftsätzen und Bescheidserwiderungen, Anmeldungsentwurf aus Erfindungsmeldung, Anspruchsvergleiche und Claim Charts, GutachtenrohfassungenEntwurf maschinell, Freigabe menschlich
WiderständigSachverhaltsermittlung beim Mandanten, Verhandlung, mündliche Verhandlung, Strategie unter echter Unsicherheit, Risikoallokation, Verantwortungsübernahmekeine belastbaren Automatisierungspfade

Wer diese Tabelle auf die eigene Kanzlei anwendet und den Umsatzanteil je Zeile ermittelt, hat eine belastbarere Antwort auf die Ausgangsfrage als jede allgemeine Prognose.

VI. Der patentanwaltliche Sonderfall

Für unser Fachgebiet ist der Befund unangenehmer, als es der Zunft lieb sein dürfte. Ein erheblicher Teil patentanwaltlicher Arbeit ist formalisierte Textproduktion gegen ein durchsuchbares, strukturiertes Korpus mit expliziten Formvorgaben. Recherche, Klassifikation, Formalprüfung, Übersetzung, Standardargumentation gegen Standardeinwände — das ist strukturell näher an technischer Übersetzung als an Strafverteidigung.

Zwei Bereiche bleiben davon deutlich abgesetzt. Der erste ist die Anspruchsformulierung: Ein Anspruchssatz, der zwölf Jahre später eine Nichtigkeitsklage übersteht, ist keine Textaufgabe, sondern eine Wette auf künftige Auslegungspraxis und künftige Wettbewerberprodukte. Der zweite ist die Beratung zur Portfoliostrategie — welche Erfindung überhaupt angemeldet, wo nationalisiert, wann fallengelassen wird.

Wer sein Leistungsangebot auf die erste Kategorie stützt, sollte die Übersetzerbranche als Frühwarnsystem betrachten.

VII. Hält die regulatorische Schranke?

Das häufigste Gegenargument lautet: Rechtsberatung sei anders, weil sie einem Erlaubnisvorbehalt unterliege. Das Rechtsdienstleistungsgesetz, das Anwaltsmonopol, die Vertretungsbefugnis vor EPA und DPMA — all das schützt die Tätigkeit unabhängig von der Fähigkeit der Systeme.

Das Argument trägt, aber weniger weit als angenommen. Die deutsche Rechtsprechung hat die Grenzen in den vergangenen Jahren zugunsten automatisierter Angebote verschoben:

  • BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 („wenigermiete.de“): Das digitale Geschäftsmodell wurde als noch zulässige Inkassodienstleistung eingeordnet.
  • BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20 („smartlaw“): Der digitale Vertragsdokumentengenerator ist keine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

Beide Entscheidungen betreffen nicht KI im engeren Sinne. Ihre Botschaft ist aber deutlich: Der Erlaubnisvorbehalt ist eine bewegliche Grenze, die unter wirtschaftlichem Druck und bei erkennbarem Nutzen für Rechtsuchende nachgibt. Regulierung verschafft Zeit; sie ersetzt keine Strategie.

VIII. Was tatsächlich zuerst bricht

Nicht der Beruf steht am nächsten am Abgrund, sondern das Geschäftsmodell: Stundensatz mal Hebel. Die Wirtschaftlichkeit klassischer Kanzleistrukturen beruht darauf, dass dokumentenlastige Arbeit von jüngeren Berufsträgern erbracht und zu Stundensätzen abgerechnet wird. Genau diese Schicht ist zuerst betroffen.

Der Folgeeffekt wiegt schwerer als der Umsatzeffekt: Mit der untersten Stufe der Pyramide verschwindet die Ausbildungsstrecke. Die Fähigkeit, in einem maschinell erzeugten Entwurf die eine verschobene Formulierung zu erkennen, entsteht dadurch, dass man solche Entwürfe hundertmal selbst geschrieben hat. Wer von Anfang an nur prüft, ohne je erzeugt zu haben, entwickelt diese Fähigkeit nicht. Das ist das eigentliche strukturelle Problem der kommenden zehn Jahre — und es ist ein Problem der Kanzleiorganisation, nicht der Technik.

Gegenläufig wirkt die latente Nachfrage. Der ungedeckte Rechtsberatungsbedarf ist erheblich; sinkende Stückkosten können den Markt vergrößern, statt ihn zu verkleinern. Beim Übersetzen ist genau das eingetreten: Der Gesamtmarkt wuchs, während die Vergütung je Einheit fiel.

IX. Drei Einwände, die ernst zu nehmen sind

Wer die hier vertretene Prognose bestreiten will, hat drei belastbare Ansatzpunkte.

Der Autoritätseinwand. Recht ist möglicherweise kein Textproblem, sondern ein Autoritätsproblem. Was gilt, gilt nicht deshalb, weil es überzeugend formuliert ist, sondern weil eine dazu befugte Instanz es entschieden hat. Ein System, das Texte erzeugt, operiert auf der falschen Ebene — es kann Autorität abbilden, aber nicht erzeugen. Der Einwand ist stark; er erklärt allerdings eher, warum die Entscheidung menschlich bleibt, als warum ihre Vorbereitung es täte.

Der Aktualitätseinwand. Rechtsprechung ändert sich, und Modelle laufen ihr strukturell hinterher. Wer im September 2025 zu G 1/24 recherchiert hat, weiß, wie schnell ein Trainingsstand veraltet. Retrieval-Verfahren mildern das Problem, lösen es aber nicht, weil die Einordnung einer neuen Entscheidung in ein bestehendes Gefüge mehr verlangt als deren Auffindung.

Der Vertrauenseinwand. Mandate werden an Personen vergeben, nicht an Verfahren. Wer über fünfzehn Jahre ein Portfolio betreut hat, wird nicht wegen eines Kostenvorteils ersetzt. Auch dieser Einwand trägt — er schützt allerdings vorwiegend etablierte Beziehungen und sagt wenig über die Marktzugangschancen der nächsten Berufsgeneration aus.

X. Fazit in fünf Thesen

1. „Niemals“ ist mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch. Die Bilanz solcher Aussagen bei eng umrissenen kognitiven Aufgaben ist historisch schlecht — Schach, Go, Proteinstrukturvorhersage, technische Übersetzung. Die verteidigbare Fassung lautet: nicht in diesem Jahrzehnt, und nicht die gesamte Tätigkeit.

2. „Vollständig ersetzbar“ ist ebenso falsch — aber nicht primär aus Regulierungsgründen, sondern weil ein Teil des Werts anwaltlicher Leistung in der Zurechenbarkeit an eine haftende Person besteht. Dieser Schutz sichert den Beruf, nicht die Zahl der Stellen.

3. Das Übersetzermuster ist wahrscheinlicher als das Schachmuster. Zu erwarten ist derselbe Berufstitel bei erheblich verändertem Tätigkeitsinhalt: Prüfen, Kuratieren, Verantworten statt Erzeugen.

4. Konkrete Erwartung für dokumentenlastige Praxisfelder: 30 bis 50 Prozent Produktivitätsgewinn binnen weniger Jahre, deutlich fallende Preise für standardisierbare Leistungen, spürbar weniger Einstiegspositionen — bei stabilen bis steigenden Honoraren für Urteil, Verhandlung und Verantwortung.

5. Die praktisch dringlichste Aufgabe ist nicht technischer Natur. Sie besteht darin, Prüfprotokolle zu etablieren, die der Fehlerart „plausibel, aber falsch“ gewachsen sind, und eine Ausbildung zu organisieren, die Prüfkompetenz erzeugt, obwohl die Erzeugungsarbeit wegfällt.

Wer die Frage „ersetzt KI anwaltliche Arbeit?“ heute noch mit Ja oder Nein beantwortet, stellt die falsche Frage. Die richtige lautet: Welcher Anteil meines Umsatzes steht in Zeile eins meiner Aufgabenmatrix — und wie sieht mein Geschäftsmodell aus, wenn dieser Anteil in fünf Jahren zum halben Preis erbracht wird?

Quellen

  • Schwarcz, Manning, Prescott, Barry, Cleveland, Rich, AI-Powered Lawyering: AI Reasoning Models, Retrieval Augmented Generation, and the Future of Legal Practice, SSRN 2025 — papers.ssrn.com
  • Stanford RegLab, Hallucination-Free? Assessing the Reliability of Leading AI Legal Research Tools, 2024 — reglab.stanford.edu
  • AI Law Librarians, What the Science Says About Hallucinations in Legal Research, 2026 — ailawlibrarians.com
  • Slator, Five Ways AI Reshaped the Translation Industry in 2025 — slator.com
  • GTS, The State of Machine Translation Post-Editing (MTPE) in 2025 — blog.gts-translation.com
  • BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 („wenigermiete.de“)
  • BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20 („smartlaw“)

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Monatsende, Jahrestag oder etwas ganz anderes? Die Fälligkeit nationaler Jahresgebühren in den EPÜ-Staaten

Solange die europäische Anmeldung beim EPA anhängig ist, gilt eine einzige, klare Regel. Mit der Erteilung zerfällt diese Klarheit in 39 nationale Regelungen – und die weichen an einer Stelle voneinander ab, die in der Fristenverwaltung regelmäßig übersehen wird: dem Fälligkeitstag selbst.

Die Ausgangslage: Regel 51(1) EPÜ als trügerische Gewöhnung

Für die europäische Patentanmeldung ist die Sache eindeutig. Nach Regel 51(1) EPÜ wird die Jahresgebühr „am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt“. Anmeldetag 9. Oktober bedeutet Fälligkeit am 31. Oktober. Fällt der Anmeldetag auf den 31. Mai, bleibt es beim 31. Mai. Die dritte Jahresgebühr ist die erste zu zahlende (Art. 86(1) EPÜ), sie wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem sich der Anmeldetag zum zweiten Mal jährt.

Diese Regel ist großzügig: Sie schenkt dem Anmelder im Mittel gut zwei Wochen. Und genau darin liegt ihre Tücke. Wer über Jahre hinweg mit dem Monatsende gearbeitet hat, überträgt diese Gewöhnung nach der Erteilung unbesehen auf die nationalen Phasen – und liegt damit in rund einem Drittel der Vertragsstaaten daneben.

Der Bruch bei Erteilung: Art. 141 EPÜ

Mit der Veröffentlichung des Erteilungshinweises endet die Zahlungspflicht gegenüber dem EPA (Art. 86(2) EPÜ). Nach Art. 141 EPÜ dürfen nationale Jahresgebühren erst für die Jahre erhoben werden, die auf das in Art. 86(2) EPÜ genannte Jahr folgen. Ab diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich nationales Recht – einschließlich der nationalen Fälligkeitsregel, der nationalen Nachfrist und des nationalen Zuschlags.

Das europäische Bündelpatent ist damit auch ein Fristenbündel. Bei einer Validierung in zehn Staaten verwaltet man ab der Erteilung zehn Fristen, die sich zwar alle vom selben Anmeldetag ableiten, aber nicht alle auf denselben Tag fallen.

Gruppe 1: Fälligkeit am letzten Tag des Anmeldemonats

Die Mehrheit der Vertragsstaaten folgt dem Muster der Regel 51(1) EPÜ. Nach den ausgewerteten Quellen zählen hierzu:

Albanien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Für Deutschland ergibt sich das unmittelbar aus § 3 Abs. 2 PatKostG: Die Jahresgebühr wird „mit Ablauf des Monats“ fällig, „der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt“. Österreich handhabt es identisch; das Österreichische Patentamt stellt ausdrücklich auf den letzten Tag des Anmeldemonats ab. Für Frankreich folgt dasselbe Ergebnis aus Art. R613-46 CPI, für die Schweiz und Liechtenstein aus dem gemeinsamen Schutzgebiet nach dem Patentschutzvertrag.

Bemerkenswert an dieser Gruppe ist ihre Heterogenität: Sie umfasst sowohl klassische Validierungsstaaten mit hohem Anmeldeaufkommen als auch Kleinstaaten wie Monaco und San Marino. Ein geografisches oder rechtskreisbezogenes Muster gibt es nicht.

Gruppe 2: Fälligkeit am Jahrestag des Anmeldetags

Die zweite Gruppe stellt auf den kalendarischen Jahrestag ab – die Frist läuft also im Mittel gut zwei Wochen früher ab als in Gruppe 1. Nach den ausgewerteten Quellen gehören dazu:

Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei und Ungarn.

Für Montenegro ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz: Art. 81 Abs. 2 des montenegrinischen Patentgesetzes (Amtsblatt Nr. 42/2015, 2/2017, 146/2021, 3/2023) bestimmt, dass die Gebühren für das dritte und jedes weitere Jahr zu zahlen sind und „am Jahrestag des Anmeldetags“ fällig werden. Art. 81 Abs. 4 gewährt eine Nachfrist von sechs Monaten gegen Zuschlag.

Auffällig ist die Konzentration auf Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Portugal und die Türkei fallen als westliche beziehungsweise südöstliche Ausreißer aus diesem Muster heraus. Wer sein Portfolio schwerpunktmäßig in Westeuropa validiert, begegnet dieser Gruppe selten – und wird von ihr umso zuverlässiger überrascht, sobald eine Validierung in Polen oder Tschechien hinzukommt.

Zwei Fälle, die in keine der beiden Gruppen passen

Zypern. Zypern kennt gar keinen Fälligkeitsstichtag im kontinentalen Sinne. Rule 41(1)(a) der Patent Regulations of 1998 knüpft nicht an einen Termin an, zu dem die Gebühr fällig wird, sondern an einen Zeitraum, in dem sie gezahlt werden muss: Das Formular P.13 nebst Jahresgebühr ist „within three months before the expiration“ des laufenden Schutzjahres einzureichen, gerechnet ab dem Anmeldetag. Für validierte europäische Patente gilt dies über Rule 55(1) sinngemäß; die Jahre werden ab dem Anmeldetag der europäischen Anmeldung gezählt (Rule 55(2)).

Daraus folgen zwei Besonderheiten. Erstens endet die Zahlungsfrist mit dem Ablauf des laufenden Schutzjahres – und das ist der Tag vor dem Jahrestag. Ein am 1. Februar 2020 angemeldetes Schutzrecht hat sein erstes Schutzjahr am 31. Januar 2021 beendet; die verbreitete Angabe „Fälligkeit am Tag vor dem Jahrestag“ ist als Fristendatum also zutreffend, beschreibt aber nur die Rechtsfolge, nicht die Regelungstechnik. Zweitens gibt es ein Zahlungsfenster von drei Monaten: Früher als drei Monate vor Ablauf des Schutzjahres kann nicht wirksam gezahlt werden. Wer die Zahlung ungewöhnlich weit vorzieht, riskiert also nicht Verspätung, sondern Verfrühung. Die Nachfrist beträgt sechs Monate gegen Zuschlag (Rule 41(1)(b)).

Litauen. Litauen folgt einer abweichenden Systematik: Die Aufrechterhaltungsgebühr ist innerhalb der letzten beiden Monate des laufenden Schutzjahres zu entrichten, nicht zu einem aus dem Anmeldetag abgeleiteten Stichtag. Die Angaben in den Sekundärquellen sind hier uneinheitlich; eine Prüfung am litauischen Patentgesetz ist vor der Fristenerfassung angezeigt.

Eine terminologische Klarstellung

Die in der Praxis geläufige Formulierung, in bestimmten Staaten sei die Jahresgebühr „am Tag der Einreichung“ zu entrichten, ist missverständlich und sollte in der Aktenführung vermieden werden. Gemeint ist stets der Jahrestag des Anmeldetags – also derselbe Kalendertag in einem späteren Jahr. Eine Zahlungspflicht am Anmeldetag selbst kennt kein EPÜ-Vertragsstaat; die erste Jahresgebühr wird frühestens im zweiten, meist im dritten bis fünften Schutzjahr fällig. Die Verwechslungsgefahr ist keine bloß sprachliche: Wer „Anmeldetag“ statt „Jahrestag des Anmeldetags“ in eine Fristenanweisung schreibt, produziert bei automatisierter Weiterverarbeitung Fehlberechnungen.

Übersicht: Fälligkeit der nationalen Jahresgebühr in den 39 EPÜ-Vertragsstaaten

CodeStaatFälligkeit der Jahresgebühr
ALAlbanienLetzter Tag des Anmeldemonats
ATÖsterreichLetzter Tag des Anmeldemonats
BEBelgienLetzter Tag des Anmeldemonats
BGBulgarienJahrestag des Anmeldetags
CHSchweizLetzter Tag des Anmeldemonats
CYZypernVor Ablauf des laufenden Schutzjahres = Tag vor dem Jahrestag; Zahlungsfenster 3 Monate (Rule 41(1)(a) Patent Regs 1998)
CZTschechienJahrestag des Anmeldetags
DEDeutschlandLetzter Tag des Anmeldemonats (§ 3 Abs. 2 PatKostG)
DKDänemarkLetzter Tag des Anmeldemonats
EEEstlandLetzter Tag des Anmeldemonats
ESSpanienLetzter Tag des Anmeldemonats
FIFinnlandLetzter Tag des Anmeldemonats
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Die praktische Konsequenz: auf den früheren Termin rechnen

Aus der Zweiteilung folgt eine einfache und robuste Arbeitsregel, die auch der CMS-Formalienleitfaden für Europa empfiehlt: Nach der Erteilung sollte die Fristenverwaltung durchgängig auf den Jahrestag des Anmeldetags rechnen, nicht auf das Monatsende. In den Staaten der Gruppe 1 verschenkt man damit im Mittel gut zwei Wochen – ein Preis, der gegenüber dem Risiko eines versäumten Fälligkeitstags in Gruppe 2 nicht ins Gewicht fällt.

Die einzige Ausnahme von dieser Faustregel ist Zypern, wo bereits der Vortag maßgeblich ist. Wer Zypern im Portfolio hat, muss die Frist dort gesondert erfassen.

Der Sonderfall: Erteilung kurz nach dem Jahrestag

Eine eigenständige Fehlerquelle entsteht, wenn der Erteilungshinweis kurz nach dem Jahrestag des Anmeldetags veröffentlicht wird. In dieser Konstellation wird die erste nationale Jahresgebühr in vielen Staaten zwei Monate nach dem Erteilungstag fällig – und damit unter Umständen vor Ablauf der dreimonatigen Validierungsfrist. Einzelne Staaten gewähren zusätzliche Zahlungsfristen, längst nicht alle. Praktisch heißt das: Fällt die Erteilung in dieses Zeitfenster, sollte die Länderauswahl für die Validierung vorgezogen werden, damit die erste Jahresgebühr nicht in eine Nachfrist mit Zuschlag läuft.

Die zweite Frage: Wo muss ein nationaler Vertreter bestellt werden?

Diese Frage wird häufig mit der Fälligkeitsfrage in einem Atemzug gestellt, betrifft aber eine andere Ebene und muss sauber in drei Stufen getrennt werden.

Stufe 1 – Verfahren vor dem EPA

Nach Art. 133(2) EPÜ müssen natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat haben, in allen Verfahren vor dem EPA durch einen zugelassenen Vertreter (Art. 134 EPÜ) vertreten sein – mit der einzigen Ausnahme der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat können sich nach Art. 133(3) EPÜ durch einen Angestellten vertreten lassen. Für Beteiligte mit Sitz im EPÜ-Gebiet besteht damit vor dem EPA kein Vertreterzwang.

Stufe 2 – Validierung und nationale Verfahren

Mit der Erteilung greift nationales Verfahrensrecht. Hier verschiebt sich die maßgebliche Anknüpfung: Nicht mehr der Sitz im EPÜ-Gebiet zählt, sondern regelmäßig der Sitz im jeweiligen Staat beziehungsweise im EWR.

Für Deutschland regelt dies § 25 PatG: Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an Verfahren vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und Rechte aus dem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellt hat. Der Inlandsvertreter ist zugleich zur Vertretung in Zivilrechtsstreitigkeiten über das Patent befugt. Für Beteiligte mit Sitz in Deutschland besteht kein Vertreterzwang.

Eine faktische Vertreterpflicht besteht daneben überall dort, wo die Validierung selbst nur über einen zugelassenen nationalen Vertreter abgewickelt werden kann. Das betrifft insbesondere die Staaten, die eine vollständige Übersetzung der Patentschrift verlangen: Bulgarien, Estland, Griechenland, Italien, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Zypern und Österreich (soweit nicht in deutscher Sprache erteilt). In diesen Staaten ist die Einschaltung eines lokalen Vertreters ohnehin unvermeidbar – unabhängig davon, ob das nationale Recht sie formal anordnet. In einer zweiten Gruppe genügt die Übersetzung der Ansprüche (unter anderem Albanien, Dänemark, Finnland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Schweden, Slowenien und Ungarn); auch dort ist eine Einreichung durch einen lokalen Vertreter der Regelfall.

Wie differenziert nationales Recht dabei vorgehen kann, zeigt Art. 4 des montenegrinischen Patentgesetzes. Ausländische Personen ohne Sitz oder Aufenthalt in Montenegro müssen grundsätzlich durch einen eingetragenen Vertreter oder einen montenegrinischen Rechtsanwalt vertreten sein (Abs. 1). Ohne Vertreter zulässig bleiben aber ausdrücklich die Einreichung der Anmeldung, die Vorlage von Prioritätsbelegen, die Zahlung von Gebühren und die Entgegennahme der zugehörigen Mitteilungen (Abs. 2) – vorausgesetzt, eine Zustellungsanschrift in Montenegro wird benannt (Abs. 3). Fehlt beides, fordert das Amt binnen drei Monaten zur Nachholung auf und weist die Eingabe andernfalls zurück (Abs. 4 und 5). Ergänzend stellt Abs. 6 klar, dass die Aufrechterhaltungsgebühr von jedermann im Namen des Inhabers gezahlt werden kann. Für die reine Gebührenzahlung braucht es in Montenegro also keinen Vertreter – wohl aber eine Zustellungsanschrift.

Stufe 3 – Zustellungsanschrift

Auch dort, wo das europäische Patent ohne Übersetzung und ohne förmliche Handlung wirksam wird – Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Malta, Monaco, Schweiz/Liechtenstein und das Vereinigte Königreich –, empfiehlt sich die Benennung einer inländischen Zustellungsanschrift. Ohne sie erreichen Mitteilungen des nationalen Amtes den Inhaber im Zweifel nicht; das betrifft gerade die Erinnerung an eine offene Jahresgebühr oder die Zustellung eines Nichtigkeitsantrags. Für Malta ist eine Zustellungsanschrift bei Inhabern von außerhalb der EU praktisch zwingend; für die Schweiz und Liechtenstein wird ein Zustellungsnachweis in einem der beiden Staaten verlangt.

Warum diese Unterscheidung zählt: Der Vertreterzwang ist keine reine Formalie, sondern haftungsrelevant. Fehlt der Inlandsvertreter, kann der Inhaber nach § 25 PatG Rechte aus dem Patent nicht geltend machen – das Patent besteht, ist aber vorübergehend nicht durchsetzbar. Und fehlt die Zustellungsanschrift, läuft die Gebührenerinnerung des nationalen Amtes ins Leere; die Sechsmonatsfrist verstreicht, ohne dass der Inhaber davon erfährt.

Fazit für die Praxis

  • Vor der Erteilung gilt einheitlich Regel 51(1) EPÜ – Fälligkeit am letzten Tag des Anmeldemonats.
  • Nach der Erteilung zerfällt diese Einheitlichkeit. 24 Vertragsstaaten bleiben beim Monatsende, 13 stellen auf den Jahrestag ab, Zypern sogar auf den Vortag.
  • Die sichere Arbeitsregel lautet: nach Erteilung durchgängig auf den Jahrestag des Anmeldetags rechnen, für Zypern gesondert auf den Vortag.
  • Die Formulierung „fällig am Tag der Einreichung“ gehört nicht in eine Fristenanweisung. Gemeint ist der Jahrestag des Anmeldetags; die Verwechslung erzeugt bei automatisierter Weiterverarbeitung systematische Fehler.
  • Vertreterzwang ist dreistufig zu prüfen: Art. 133(2) EPÜ für das EPA-Verfahren, nationales Recht (in Deutschland § 25 PatG) nach Validierung, und die Zustellungsanschrift auch in den Staaten ohne Validierungsformalitäten.
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Das „schwarze Loch“: Warum der deutsche Prioritätsbeleg beim EPA ein Rechtsrisiko bleibt

Wer eine europäische Patentanmeldung mit deutscher Priorität einreicht, muss den Prioritätsbeleg beibringen – erhält vom EPA aber keine Bestätigung, dass er angekommen und anerkannt worden ist. Seit dem Beitritt des DPMA zum WIPO-DAS gibt es einen eleganten Ausweg. Doch er ist weder automatisch noch fehlertolerant. Eine kritische Einordnung – mit konkreter Handlungsanleitung.

Zu den unauffälligen, aber gefährlichen Formalien im europäischen Patentverfahren gehört der Prioritätsbeleg. Nach Regel 53(1) EPÜ muss der Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten Prioritätstag eine beglaubigte Abschrift der Erstanmeldung beibringen. Wird der Beleg nicht rechtzeitig eingereicht, droht der Verlust des Prioritätsrechts (Regel 59, Art. 90(5) EPÜ). Das klingt nach Routine – ist es aber nicht, wenn der Beleg beim EPA in einem „schwarzen Loch“ verschwindet.

Keine Quittung, keine Gewissheit

Das EPA bestätigt den sachlichen Eingang eines nachgereichten Prioritätsbelegs nicht positiv. Zwar erzeugt die elektronische Einreichung eine automatische Eingangsbescheinigung über die Übermittlung der Dateien; eine Mitteilung, dass der Beleg tatsächlich in die Akte aufgenommen und als Regel-53-konform anerkannt wurde, gibt es jedoch nicht. Der Anmelder erfährt von einem Problem – wenn überhaupt – erst durch eine Aufforderung nach Regel 59 EPÜ, und diese kann spät kommen. Im ungünstigsten Fall zeigt sich der Mangel erst in der Prüfung oder gar im Einspruch, wenn eine Heilung längst ausgeschlossen ist und die Priorität – und mit ihr womöglich die Rechtsbeständigkeit des Patents – verloren ist.

Fortschritt mit Haken: das DPMA im WIPO DAS

Lange Zeit ließ sich dieses Risiko bei deutschen Prioritäten nicht elegant umgehen, denn deutsche Prioritätsbelege konnten nicht elektronisch ausgetauscht werden; die beglaubigte Papierabschrift war Pflicht. Das hat sich geändert: Seit dem 25. November 2024 nimmt das DPMA als „hinterlegendes Amt“ für Patente und Gebrauchsmuster am WIPO Digital Access Service (DAS) teil. Damit kann ein deutscher Prioritätsbeleg elektronisch in DAS bereitgestellt und vom EPA abgerufen werden – kostenfrei und ohne Papier (die beglaubigte Papierabschrift kostet demgegenüber Gebühr).

Der Haken liegt im Verfahren. Der Austausch ist nicht automatisch, sondern antragsgebunden: Der Anmelder muss beim DPMA aktiv die Bereitstellung eines elektronischen Prioritätsbelegs beantragen (Formular A 9164) und erhält einen vertraulichen Zugangscode. Diesen Code muss er anschließend dem Zweitamt – hier dem EPA – mitteilen, damit das EPA den Beleg aus DAS abrufen kann. Unterbleibt einer dieser Schritte, ist der Beleg nicht in DAS, und es bleibt bei der beglaubigten Papierabschrift – mitsamt dem geschilderten Bestätigungsdefizit.

Warum Deutschland Sonderfall bleibt

Erschwerend kommt hinzu, dass das EPA deutsche Prioritätsbelege nicht von sich aus abruft. Für eine Reihe von Ämtern beschafft sich das EPA den Beleg ex officio und ohne Zutun des Anmelders – so bei EP- und beim EPA eingereichten PCT-Erstanmeldungen sowie, aufgrund etablierter Austauscharrangements, bei chinesischen, koreanischen und US-amerikanischen Erstanmeldungen (Regel 53(2) EPÜ; Richtlinien A-III, 6.7). Deutschland steht nicht auf dieser Liste des automatischen Abrufs. Für DE-Prioritäten muss der Anmelder den DAS-Zugangscode also stets selbst beibringen. Damit wird eine deutsche Priorität am EPA formal umständlicher behandelt als eine chinesische oder US-amerikanische – ein bemerkenswerter Befund ausgerechnet für das Heimatland vieler EPA-Anmelder.

Die Rechtsfolge – und warum man sich nicht auf das Netz verlassen darf

Bleibt der Beleg aus, fordert das EPA nach Regel 59 EPÜ zur Nachreichung binnen einer (in der Praxis zweimonatigen) Frist auf. Reagiert der Anmelder nicht, geht das Prioritätsrecht verloren (Art. 90(5) EPÜ). Diese Aufforderung ist jedoch kein verlässlicher Rettungsanker: Ihr Zeitpunkt ist nicht garantiert, sie kann spät ergehen, und eine nachträgliche Heilung ist – wenn überhaupt – nur unter den strengen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (Art. 122 EPÜ) denkbar. Wer die Sicherung der Priorität von einer amtlichen Erinnerung abhängig macht, verlagert ein vermeidbares Risiko auf einen unsicheren Automatismus.

Wie die Frist rechtssicher gewahrt wird

Praktisch lässt sich das „schwarze Loch“ entschärfen. Empfehlenswert ist folgendes Vorgehen:

  • Den DAS-Weg bewusst und früh wählen: Bereits bei der deutschen Erstanmeldung den elektronischen Prioritätsbeleg beantragen (DPMA-Formular A 9164), den Zugangscode dokumentieren und ihn gegenüber dem EPA angeben (z. B. im Erteilungsantrag/Form 1001). Der Abruf durch das EPA ist dann kostenfrei und aktenkundig.
  • Bei Papierbeleg: früh und mit Nachweis: Wird doch eine beglaubigte Abschrift eingereicht, sollte dies über die elektronische Einreichung deutlich vor Ablauf der 16-Monats-Frist geschehen; die automatische Eingangsbescheinigung ist als Übermittlungsnachweis aufzubewahren.
  • In wichtigen Fällen doppelt absichern: DAS-Zugangscode angeben und zusätzlich eine beglaubigte Abschrift einreichen – der geringe Mehraufwand steht in keinem Verhältnis zum drohenden Prioritätsverlust.
  • Aktiv verifizieren statt vertrauen: Nach der Einreichung im Europäischen Patentregister (Akteneinsicht „Alle Dokumente“) und in MyEPO prüfen, ob der Prioritätsbeleg tatsächlich in der Akte liegt bzw. abgerufen wurde. Nicht auf eine Bestätigung warten – es kommt keine.
  • Die Frist eigenständig überwachen: Die 16-Monats-Frist nach Regel 53(1) EPÜ unabhängig notieren und mit Puffer arbeiten; die Regel-59-Aufforderung ist kein Ersatz für ein eigenes Fristenmanagement.
  • Den DAS-Antrag in die Erstanmelde-Checkliste aufnehmen: Da die DPMA-Bereitstellung antragsgebunden ist, gehört „elektronischen Prioritätsbeleg anfordern“ fest in den Workflow jeder deutschen Erstanmeldung, aus der später prioritätsbegründend weitergebaut wird.

Fazit

Der Beitritt des DPMA zum WIPO DAS ist ein echter Fortschritt – aber er beseitigt die Rechtsunsicherheit nur für den, der das Verfahren aktiv und korrekt bedient. Solange das EPA deutsche Belege nicht automatisch abruft und keinen positiven Eingangsnachweis für den Prioritätsbeleg erteilt, bleibt die Sicherung der Priorität allein Sache des Anmelders. Die gute Nachricht: Mit dem DAS-Zugangscode, einer bewussten Doppelabsicherung und einem prüfenden Blick ins Register lässt sich das „schwarze Loch“ zuverlässig schließen – man muss es nur konsequent tun.

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Registrierungsdruck und offene Datentore: Die fragwürdige Kommunikationspraxis der WIPO

Wer heute eine internationale Patentanmeldung (PCT) einreicht, wird kurz darauf zur Registrierung im WIPO-System gedrängt – und findet sein Postfach bald voller dubioser Zahlungsaufforderungen. Beides ist kein Zufall, sondern das Ergebnis einer Politik, die Lasten und Risiken konsequent auf die Anmelder verlagert. Eine kritische Bestandsaufnahme.

Wer eine internationale Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) einreicht – etwa über das Europäische Patentamt (EPA) als Anmeldeamt –, erlebt zwei Dinge mit einiger Regelmäßigkeit. Kurz nach der Einreichung treffen Nachrichten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ein, die zur Registrierung in deren elektronischem System ePCT auffordern. Und die bei der Einreichung angegebene E-Mail-Adresse füllt sich binnen weniger Wochen mit täuschend echt gestalteten „Rechnungen“ und „Registrierungsangeboten“. Beide Phänomene verdienen einen kritischen Blick.

Vom freiwilligen Komfort zum faktischen Zwang

Noch 2008 war die elektronische Kommunikation ein reiner Zusatzservice: Über ein Kästchen im PCT-Antragsformular konnte der Anmelder eine „Vorabkopie“ von Zustellungen per E-Mail freigeben. Der rechtlich maßgebliche Weg blieb die Papierzustellung. Die WIPO formulierte das seinerzeit unmissverständlich: Die E-Mail-Mitteilungen ersetzten nicht die „paper notifications sent by mail as usual, which will remain the legal copy“.

Dieses Nebeneinander endete abrupt. Am 30. März 2020 stellte das Internationale Büro der WIPO im Zuge seines COVID-19-Notfallprotokolls den Versand von Papierdokumenten ein und kündigte an, PCT-Dokumente künftig „exclusively via email“ zu übermitteln. Was als vorübergehende pandemiebedingte Maßnahme begann, ist bis heute – im Jahr 2026 – nicht zurückgenommen worden. Die elektronische Zustellung ist damit vom Komfort zum De-facto-Standard geworden; die klassische Papierpost, die viele Anmelder aus guten Gründen bevorzugen, existiert praktisch nicht mehr. Aus einer freiwilligen Zusatzoption ist – ohne förmliche Rechtsänderung, allein über eine nie beendete „Notfallmaßnahme“ – ein weitgehend alternativloser Kanal geworden.

Der Registrierungsdruck: Konto, App und „eHandshake“

Parallel dazu drängt die WIPO ihre Nutzer in das ePCT-System. Wer eine Anmeldung online einsehen, aktiv verwalten oder Eingaben vornehmen möchte, benötigt ein „WIPO-Konto“ mit „starker Authentifizierung“ – in der Praxis also eine Smartphone-App oder einen Sicherheits-Token. Der geteilte Zugriff auf eine Akte wird zudem über sogenannte „eHandshakes“ gesteuert, also über die wechselseitige Verknüpfung authentifizierter WIPO-Konten, bevor überhaupt Zugriffsrechte (eOwner, eEditor, eViewer) vergeben werden können.

Für Großkanzleien mit laufendem PCT-Geschäft mag das handhabbar sein. Für Gelegenheitsanmelder, kleine und mittlere Unternehmen oder Einzelerfinder bedeutet es jedoch, dass sie sich für den bloßen Empfang amtlicher Mitteilungen in ein Konten-, App- und Rechteverwaltungssystem einarbeiten sollen. Viele wollen das – nachvollziehbar – nicht. Besonders unglücklich ist dabei ein Widerspruch in der Sache: Dieselbe Organisation, die unaufgefordert zu Registrierung und Kontobestätigung auffordert, warnt an anderer Stelle eindringlich vor genau solchen „offiziell wirkenden“ E-Mails. Für den Empfänger verschwimmt die Grenze zwischen legitimer Aufforderung und Phishing – ein hausgemachtes Problem.

Die offene Datenquelle: Wie aus einer Anmeldung Spam wird

Der zweite Kritikpunkt wiegt schwerer. Das Internationale Büro veröffentlicht jede PCT-Anmeldung 18 Monate nach dem Prioritätstag in der frei zugänglichen Datenbank PATENTSCOPE – mit Namen und Anschriften der Anmelder und Vertreter, Anmelde- und Veröffentlichungsnummer, Titel, IPC-Symbolen und Prioritätsangaben. Diese Daten werden systematisch abgegriffen und für eine seit Jahrzehnten blühende Industrie irreführender Zahlungsaufforderungen genutzt: täuschend echt gestaltete „Rechnungen“ für angebliche Registrierungen oder Veröffentlichungen, die mit der WIPO nichts zu tun haben.

Das Ausmaß ist bemerkenswert. Die WIPO führt selbst eine Warnliste betrügerischer Absender, die den Zeitraum von 2002 bis 2024 abdeckt – ein über zwanzig Jahre andauerndes, dokumentiertes Problem. Zuletzt hat sich der Angriffsvektor verschoben: Neben die klassischen Papier-„Rechnungen“ tritt zunehmend E-Mail-Phishing. In einer Warnung vom 10. April 2026 berichtet die WIPO von gefälschten E-Mails, die WIPO, EPA und EUIPO imitieren – etwa über gespoofte Adressen wie admin@wipo-office.com – und Zahlungen für die vermeintliche Sicherung von Schutzrechten verlangen. Die Kernaussage der WIPO lautet: „None of these organizations – WIPO, EPO or EUIPO – will solicit payments through unsolicited emails“. Wer eine PCT-Anmeldung einreicht, speist seine Kontaktdaten also in ein Umfeld ein, dessen Missbrauch der Organisation seit Langem bekannt ist.

Fairerweise: Der Spam kommt nicht von der WIPO – aber die WIPO ermöglicht ihn

An dieser Stelle ist Redlichkeit geboten. Die dubiosen Rechnungen und Phishing-Mails stammen nicht von der WIPO. Es handelt sich um Betrug Dritter, vor dem die WIPO ausdrücklich warnt und den sie – wie im 2009 von der Staatsanwaltschaft in Florida gestoppten Fall – gelegentlich sogar mitverfolgt. Wer der WIPO die Spam-Flut unmittelbar zur Last legt, verkennt die Faktenlage.

Und doch bleibt die Kritik berechtigt. Denn die WIPO ist nicht neutraler Zuschauer, sondern Betreiberin der Infrastruktur, die den Missbrauch erst ermöglicht. Sie verpflichtet Anmelder zur Offenlegung ihrer Kontaktdaten, hält die Datenquelle seit Jahren vollständig offen und verlagert die gesamte Wachsamkeitslast per Warnhinweis auf die Betroffenen. Zugleich hat sie mit der Abschaffung der Papierzustellung ausgerechnet jenen niedrigschwelligen, schwer zu skalierenden Kanal beseitigt, den viele Anmelder als robuste Rückfallebene schätzten. Das Ergebnis ist eine Struktur, in der Anmelder entweder in das WIPO-Ökosystem eintreten oder Gefahr laufen, amtliche Mitteilungen zu verpassen – und in der ihre Daten in jedem Fall in einen seit 2002 bekannten Betrugsmarkt fließen. Eine Organisation, die das Problem so lange dokumentiert, könnte mehr tun als warnen: etwa E-Mail-Adressen nicht öffentlich ausspielen, eine echte Opt-out- oder Papieroption anbieten und konsequenter gegen die Absender vorgehen.

Was Anmelder tun können

Bis sich die Praxis ändert, empfiehlt sich ein strukturierter Umgang:

  • Zustelladresse bündeln: Amtliche Mitteilungen möglichst über den zugelassenen Vertreter (als „common representative“) laufen lassen, statt die eigene Firmen- oder Privatadresse in die direkte Zustellung zu geben.
  • Dedizierte E-Mail nutzen: Für IP-Angelegenheiten eine gesonderte Adresse oder ein Alias verwenden, das sich bei Missbrauch leicht ersetzen lässt.
  • Keine unaufgeforderten Rechnungen zahlen: Absenderadresse und Zahlungsweg prüfen. Echte WIPO-Kommunikation endet auf @wipo.int, und weder WIPO noch EPA fordern Zahlungen per unaufgeforderter E-Mail. Für die internationale Veröffentlichung erhebt allein das Internationale Büro Gebühren – eine gesonderte „Veröffentlichungsgebühr“ Dritter gibt es nicht.
  • Interne Freigaben regeln: Klar festlegen, wer im Unternehmen Zahlungen für Schutzrechte autorisieren darf.
  • Fristen unabhängig überwachen: Sich nicht darauf verlassen, dass WIPO-E-Mails zuverlässig ankommen; Fristen eigenständig notieren und überwachen.

Fazit

Die Kommunikationspraxis der WIPO ist bequem für die Organisation und unbequem für die Anmelder. Der stillschweigend verstetigte Abschied vom Papier, der Druck zur Registrierung und die uneingeschränkte Veröffentlichung von Kontaktdaten ergeben zusammen ein Bild, das mit dem Anspruch einer verlässlichen, anmelderfreundlichen Behörde nur schwer zu vereinbaren ist. Solange die WIPO hier nicht nachbessert, gilt: Jede „amtlich“ wirkende Nachricht nach einer PCT-Einreichung verdient eine gesunde Portion Skepsis – und ein festes Bearbeitungsprotokoll in der Kanzlei.

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Patentschutz in den Niederlanden: Eintragungspatent, PCT-Lücke und eine bevorstehende Reform

Die Niederlande haben im europäischen Patentrecht eine Sonderstellung, die vielen Anmeldern erst auffällt, wenn sie konkret mit ihr arbeiten müssen: Ein niederländisches nationales Patent wird bis heute ohne inhaltliche Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit erteilt – ein reines „Eintragungspatent“. Gleichzeitig lässt sich eine PCT-Anmeldung derzeit nicht direkt in die niederländische nationale Phase überführen. Beides ist Gegenstand einer weitreichenden Reform, die sich zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Der folgende Überblick ordnet die aktuelle Rechtslage und die anstehenden Änderungen ein.

1. Direktanmeldung: nationale Patentanmeldung in den Niederlanden

Eine direkte, eigenständige nationale Patentanmeldung bei der niederländischen Patentbehörde – dem Octrooicentrum Nederland, einer Abteilung der Rijksdienst voor Ondernemend Nederland (RVO) mit Sitz in Den Haag – ist jederzeit möglich, sowohl als Erstanmeldung als auch als Nachanmeldung unter Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der unten beschriebenen PCT-Problematik und ist der klassische, unproblematische Weg zu niederländischem Patentschutz.

Praktisch verbreitet ist zudem die sogenannte „NL-PCT-Strategie“: Eine niederländische Prioritätsanmeldung wird zunächst national eingereicht; innerhalb der Prioritätsfrist von zwölf Monaten erfolgt dann eine internationale PCT-Nachanmeldung, für die das EPA als zuständige Recherchenbehörde bereits einen Neuheitsbericht zur niederländischen Erstanmeldung erstellt hat. Damit gewinnt der Anmelder rund zweieinhalb Jahre Zeit, um die spätere Länderauswahl auf Basis eines belastbaren Recherchenberichts zu treffen – ein reines Anmeldestrategie-Modell, das mit der Frage der PCT-Nationalisierung in die Niederlande (dazu sogleich) nichts zu tun hat.

2. Nationalisierung einer PCT-Anmeldung in den Niederlanden

Hier liegt die für die Praxis wichtigste Besonderheit: Nach dem PCT-Anmelderleitfaden der WIPO (Stand des zum Zeitpunkt dieses Beitrags aktuellen nationalen Kapitels für die Niederlande) gilt ausdrücklich: „The Office closed the national route“ – das Amt hat die nationale Phase für PCT-Anmeldungen geschlossen. Eine internationale PCT-Anmeldung kann also nicht direkt in eine niederländische nationale Phase überführt werden. Als benanntes bzw. bestimmtes Amt für die Niederlande steht ausschließlich das Europäische Patentamt zur Verfügung; über den PCT lässt sich in den Niederlanden folglich nur ein europäisches Patent erwirken, das anschließend für die Niederlande validiert wird.

Wer also Patentschutz in den Niederlanden anstrebt und den PCT-Weg gewählt hat, muss zwingend über die europäische Phase beim EPA gehen – eine eigenständige, davon unabhängige niederländische Nachanmeldung aus einer PCT-Anmeldung heraus ist nach geltendem Recht ausgeschlossen. Das ist eine der zentralen Änderungen, die die weiter unten beschriebene Gesetzesreform beseitigen soll.

3. Formale Anforderungen

Für eine niederländische Direktanmeldung sind Beschreibung, Ansprüche, gegebenenfalls Zeichnungen und eine Zusammenfassung einzureichen; eine amtliche Neuheitsrecherche wird obligatorisch durchgeführt und in der Regel – im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung – vom EPA erstellt. Für Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in den Niederlanden ist die Bestellung eines zugelassenen niederländischen Patentanwalts (octrooigemachtigde), eingetragen im Octrooigemachtigdenregister, für die Verfahrensführung erforderlich; für die reine Einreichung zur Sicherung eines Anmeldetags ist dies nicht zwingend, wohl aber für die weitere Vertretung im Verfahren. Die Schutzdauer beträgt wie im übrigen Europa 20 Jahre ab Anmeldetag, vorbehaltlich der Zahlung von Jahresgebühren.

4. Sprache

Die Beschreibung einer niederländischen Patentanmeldung kann wahlweise auf Niederländisch oder auf Englisch eingereicht werden – das spart insbesondere dann Übersetzungskosten, wenn später ohnehin eine europäische oder internationale Anmeldung in einer Verfahrenssprache des EPA folgen soll. Die Patentansprüche müssen dagegen zwingend auf Niederländisch vorliegen; werden sie zunächst in einer anderen Sprache eingereicht, muss die niederländische Übersetzung innerhalb von drei Monaten nach entsprechender Aufforderung nachgereicht werden. Verfahrenssprache vor dem Amt ist im Übrigen Niederländisch.

5. Besonderheiten des niederländischen Patentrechts

Das Eintragungspatent. Die materiell-rechtlichen Patentierbarkeitsvoraussetzungen der Rijksoctrooiwet 1995 (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) sind mit dem EPÜ harmonisiert. Geprüft werden sie aber nicht von Amts wegen vor Erteilung: Das Amt erstellt lediglich einen Neuheitsbericht, erteilt das Patent aber unabhängig von dessen Ausgang. Ob eine Erfindung tatsächlich neu und erfinderisch war, klärt sich erst, wenn das Patent gerichtlich angegriffen wird. Das macht niederländische Patente schnell und günstig zu erlangen, aber rechtlich weniger belastbar als geprüfte Patente – ein Kompromiss, der seit Jahren in der Kritik steht.

Das Gutachtenverfahren (Art. 76 ROW 1995). Wer die Nichtigkeit eines niederländischen Patents gerichtlich geltend machen will, muss dem Gericht ein Gutachten des Octrooicentrum Nederland zu den Nichtigkeitsgründen vorlegen. Dieses Gutachten ist nicht bindend, liefert aber in der Praxis eine erste, fachlich fundierte Einschätzung zur Validität – häufig Grundlage für außergerichtliche Einigungen.

Doppelschutzverbot gegenüber dem Europäischen Patent (Art. 77 ROW 1995). Wird für dieselbe Erfindung, mit demselben Anmelde- oder Prioritätstag, sowohl ein niederländisches als auch ein europäisches Patent erteilt, verliert das niederländische Patent seine Wirkung, sobald das europäische Patent unanfechtbar geworden ist. Wird das europäische Patent später (teilweise) widerrufen, lebt das nationale Patent nicht wieder auf. Für die Praxis bedeutet das: Parallelen Schutz über beide Wege aufzubauen, ist keine zusätzliche Absicherung, sondern führt zum Wegfall der nationalen Rechtsposition.

Kein Einspruchsverfahren. Ein Einspruchsverfahren wie vor dem EPA existiert nicht; die Überprüfung der Rechtsbeständigkeit findet ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten statt, flankiert durch das erwähnte Gutachtenverfahren.

Einheitspatent und EPG. Die Niederlande sind Vertragsstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht und nehmen von Beginn an am Einheitspatentsystem teil. Ein Einheitspatent bzw. ein beim EPG verhandeltes klassisches europäisches Patent entfaltet damit ohne gesonderte Validierung Wirkung in den Niederlanden – ein Unterschied etwa zu Tschechien oder Polen, die (Stand dieses Beitrags) das EPG-Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben.

6. Die anstehende Reform: Nieuwe Rijksoctrooiwet (NROW)

Die niederländische Regierung hat sich Anfang 2026 auf eine grundlegende Reform des Patentrechts verständigt, deren Gesetzgebungsverfahren zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch läuft und die daher noch nicht in Kraft ist. Die zentralen geplanten Änderungen:

  • Wiedereinführung des geprüften Patents. Künftig soll ein niederländisches Patent nur erteilt werden, wenn Neuheit, erfinderische Tätigkeit und Ausführbarkeit amtlich geprüft wurden – das bisherige reine Eintragungssystem entfällt für neue Anmeldungen. Das erhöht die Rechtssicherheit erteilter Patente erheblich, dürfte im Gegenzug aber Prüfungsdauer und -kosten steigen lassen.
  • Öffnung der PCT-Nationalisierung. Internationale Anmelder sollen künftig eine PCT-Anmeldung direkt in die niederländische nationale Phase überführen können, ohne den Umweg über die europäische Phase beim EPA gehen zu müssen – genau die Lücke, die oben unter Punkt 2 beschrieben wurde.
  • Schutz für die Nordsee-Wirtschaftszone. Der Patentschutz soll ausdrücklich auf die ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee erstreckt werden – relevant etwa für Offshore-Windenergie sowie Kabel- und Pipelineinfrastruktur.
  • Erleichterte Drittwiderspruchsmöglichkeiten gegen aus Sicht Dritter zu Unrecht erteilte Patente, als eine Art Korrektiv zum wegfallenden reinen Registrierungsprinzip.

Da sich das Gesetzgebungsverfahren noch in der parlamentarischen Beratung befindet, stehen weder das genaue Inkrafttretensdatum noch die endgültige Ausgestaltung der Übergangsregelungen für bereits anhängige Anmeldungen fest. Anmelder mit laufenden niederländischen Verfahren sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten, da sich unter Umständen die Möglichkeit ergibt, für anhängige Anmeldungen freiwillig eine Prüfung zu beantragen.

Fazit für die Praxis

  • Direktanmeldung: uneingeschränkt möglich. Eine nationale niederländische Patentanmeldung – ob als Erst- oder als Nachanmeldung – lässt sich jederzeit beim Octrooicentrum Nederland einreichen.
  • PCT-Nationalisierung: derzeit nicht möglich. Wer über PCT Schutz in den Niederlanden sucht, muss zwingend die europäische Phase beim EPA durchlaufen; eine direkte niederländische nationale Phase existiert nach aktuellem Stand nicht.
  • Sprache flexibel, Ansprüche zwingend niederländisch. Die Beschreibung kann auf Englisch eingereicht werden, die Ansprüche müssen (spätestens nach Aufforderung binnen drei Monaten) auf Niederländisch vorliegen.
  • Eintragungspatent statt Prüfungspatent – noch. Niederländische Patente werden bislang ohne inhaltliche Prüfung erteilt, was sie schnell und günstig, aber rechtlich weniger belastbar macht als geprüfte Schutzrechte.
  • Doppelschutzverbot beachten. Paralleler Schutz durch nationales und europäisches Patent für dieselbe Erfindung führt zum Wegfall des nationalen Patents, sobald das europäische Patent unanfechtbar wird – keine zusätzliche Absicherung.
  • Reform im Anmarsch. Die geplante Nieuwe Rijksoctrooiwet soll die Prüfung wiedereinführen und die PCT-Nationalisierungslücke schließen, befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren.

Foto: © Nicolas Raymond, [CC BY 2.0]

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Lässt sich relevanter Stand der Technik hinter dem nächstliegenden Stand der Technik „verstecken“?

Kann man im Patentrecht des EPÜ relevanteren – insbesondere technisch näher liegenden – Stand der Technik dadurch „verstecken“, dass ein anderes Dokument mit ähnlichem Zweck als nächstliegender Stand der Technik („closest prior art“, CPA) herangezogen wird? Verschärft wird die Frage durch die Vermutung, der Fachmann könne „dümmer“ werden, wenn das relevantere Dokument später veröffentlicht wurde und daher nicht als Ausgangspunkt in Betracht gezogen wird. Die kurze Antwort lautet: Nein. Weder die Reihenfolge der Vorveröffentlichungen noch die Wahl eines zweckähnlichen Dokuments kann relevanten Stand der Technik der Prüfung entziehen. Zugleich legt die Frage aber eine reale Schwachstelle des Ansatzes offen – die Unschärfe der Auswahlstufe.

1. Der Fachmann kennt den gesamten Stand der Technik

Der Fachmann des EPÜ ist kein realer Rechercheur, der Dokumente findet oder übersieht, sondern eine juristische Fiktion. Ihm wird unterstellt, Zugang zum gesamten Stand der Technik nach Art. 54(2) EPÜ gehabt zu haben. Das Veröffentlichungsdatum entscheidet allein darüber, ob ein Dokument überhaupt Stand der Technik ist (Veröffentlichung vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag), nicht über seine Auffindbarkeit. Zwei vor dem maßgeblichen Tag veröffentlichte Dokumente sind gleichrangig verfügbar – unabhängig davon, welches früher erschien. Ein „Verstecken“ durch spätere (aber weiterhin vorveröffentlichte) Publikation ist damit ausgeschlossen.

2. Auswahl des nächstliegenden Standes der Technik

Nach den Prüfungsrichtlinien G-VII, 5.1 ist der nächstliegende Stand der Technik ein Dokument, das auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung gerichtet ist – oder zumindest demselben bzw. einem eng verwandten technischen Gebiet angehört – und die geringsten strukturellen und funktionellen Änderungen erfordert. Dieses Zweckkriterium ist das rückschaufreie Kriterium: Der Zweck lässt sich unabhängig von der beanspruchten Lösung bestimmen. Die Auswahl nach der bloßen Zahl der mit dem Anspruch gemeinsamen Merkmale wäre demgegenüber rückschaubehaftet, weil sie Kenntnis des Anspruchs voraussetzt.

3. Mehrere realistische Ausgangspunkte

Nach ständiger Rechtsprechung (T 967/97, T 21/08, bestätigt in T 1742/12) gilt: Hat der Fachmann mehrere gangbare Routen ausgehend von verschiedenen Dokumenten, ist die erfinderische Tätigkeit gegenüber allen diesen Routen zu prüfen. Ist die Erfindung von auch nur einer realistischen Route naheliegend, fehlt die erfinderische Tätigkeit. Daraus folgt zweierlei: Ein zweckferneres Dokument wird nicht deshalb verworfen, weil das zwecknahe Dokument nicht zum Ziel geführt hat; und umgekehrt rettet die Nicht-Naheliegen-Feststellung ausgehend vom zwecknahen Dokument die Erfindung nicht, wenn sie von einem anderen realistischen Ausgangspunkt naheliegt.

T 1742/12 formuliert dies als logische Umkehrung: Ein Dokument, von dem aus die Erfindung naheliegt, ist definitionsgemäß das „erfolgversprechendere Sprungbrett“ gegenüber einem, von dem aus sie nicht naheliegt. Und T 405/14 stellt klar, dass der nächstliegende Stand der Technik nicht das technisch nächste Dokument sein muss: Ein zweckgleiches, merkmalsreiches Dokument erlaubt häufig gerade keinen überzeugenden Naheliegen-Einwand, während die Erfindung aus einem scheinbar weniger vielversprechenden Dokument ohne Rückschau naheliegend folgen kann.

4. Rückschau bei der Auswahl – und wo sie tatsächlich kontrolliert wird

Der Einwand, die Wahl eines zweckferneren CPA sei bereits Rückschau, trifft einen Teilaspekt zu Recht. In T 855/15 hat die Kammer festgehalten, dass die Frage, ob der Fachmann ein Dokument auswählen „würde“, um zur beanspruchten Erfindung zu gelangen, selbst Rückschau ist. Eine ergebnisorientierte Auswahl des Sprungbretts ist damit unzulässig. Gleichwohl schließt die bloße Entferntheit eines Dokuments dessen Heranziehung nicht aus.

Die Rückschau wird daher nicht durch ein Verbot zweckferner Ausgangspunkte kontrolliert, sondern an zwei anderen Stellen:

  • „would-not-could“-Test: Der Weg vom Ausgangspunkt zur Erfindung muss zeigen, dass der Fachmann die Modifikation ohne Kenntnis der Lösung tatsächlich vorgenommen hätte, nicht bloß könnte.
  • Rückschaufreie Aufgabe (T 605/20): Die objektive technische Aufgabe darf nicht unter Verwendung der Lösung formuliert werden. Wird die Aufgabe so zugeschnitten, dass sie bereits zur Lösung zeigt, liegt genau hierin die verbotene Rückschau.

Zweckferne Ausgangspunkte scheitern in der Praxis meist an dieser zweiten Stufe: Sie erfordern mehr Änderungen, und für jede einzelne muss rückschaufrei ein „hätte“ statt „könnte“ belegt werden.

5. Die prozedurale Asymmetrie

Für eine Zurückweisung genügt ein realistischer Ausgangspunkt, dessen Wahl nach T 967/97 nicht besonders begründet werden muss. Für die Bejahung erfinderischer Tätigkeit müssen dagegen alle realistischen Routen standhalten. Diese Asymmetrie bewirkt, dass Unschärfen der Auswahlstufe tendenziell zugunsten des Angreifers wirken – ein wesentlicher Grund, warum die Doktrin umstritten ist.

6. Kritik: Die Unschärfe der Auswahlstufe

Die Begriffe „realistisch“, „ähnlicher Zweck“ und „benachbartes Gebiet“ haben keine objektiv scharfen Grenzen. Da eine Prüfkette nicht schärfer sein kann als ihr unschärfstes Glied, erbt die Gesamtprüfung diese Unbestimmtheit – auch wenn die späteren Schritte disziplinierter sind. Teile der Literatur nennen den „nächstliegenden Stand der Technik“ deshalb ein irreführendes Konzept.

Die Verteidigung des EPA lautet nicht „doch objektiv“, sondern „Unschärfe folgenlos gemacht“: Die Mehrere-Ausgangspunkte-Doktrin löst die Rangfrage („ist A oder B näher?“) auf, weil sie gar nicht beantwortet werden muss (T 1742/12: Eignung statt Nähe). Die Unschärfe sitzt zudem nur am Rand – bei grenzwertig „realistischen“ Dokumenten –, und diese fängt die would-not-could-Stufe ohnehin ab. Schließlich sind Rechtsbegriffe wie „ähnlich“ oder „zumutbar“ Standards, keine Algorithmen; ihre Bindung entsteht durch Begründungszwang, Kasuistik und Beschwerdekontrolle. „Nicht objektiv scharf“ bedeutet daher gebundenes Ermessen, nicht Beliebigkeit.

Der ehrliche Befund liegt dazwischen: Die Methode ist nicht vollständig objektiv, aber auch nicht beliebig. Sie ist ein strukturiertes Werturteil – und wie eng die Struktur bindet, ist echter Streitstand.

7. Abgrenzung zum BGH

Der Bundesgerichtshof geht bewusst weniger schematisch vor. Er verlangt keine Suche nach dem „nächstkommenden“ Stand der Technik, sondern eine nachvollziehbar begründete, zweckorientierte Auswahlentscheidung des Fachmanns. Das beseitigt die Subjektivität nicht, erhöht aber die Begründungslast für die Wahl des Ausgangspunkts.

8. Fazit

Relevanter Stand der Technik lässt sich weder durch spätere Veröffentlichung noch durch Wahl eines zweckähnlichen CPA „verstecken“: Der fiktive Fachmann kennt alles, und jedes relevantere Dokument kann selbst als (weiterer) realistischer Ausgangspunkt eines Naheliegen-Angriffs dienen. Der berechtigte Kern des Einwands betrifft nicht das „Verstecken“, sondern die Unschärfe der Auswahlstufe – die das EPA nicht bei der Auswahl, sondern erst bei der anschließenden, rückschaufreien Naheliegen-Begründung auffängt.

Übersicht: relevante EPA-Entscheidungen

AktenzeichenStichwortKernaussage
T 967/97Mehrere Ausgangspunkte / keine Begründung der WahlGibt es mehrere gangbare Routen, ist die erfinderische Tätigkeit gegenüber allen zu prüfen; für die Verneinung bedarf die Wahl des Ausgangspunkts keiner besonderen Begründung. Maßgeblich ist die Eignung, nicht die „Nähe“.
T 21/08Alle realistischen RoutenBestätigt: Ist die Erfindung von auch nur einer realistischen Route naheliegend, fehlt die erfinderische Tätigkeit.
T 1742/12Erfolgversprechendstes SprungbrettEin Dokument, von dem aus die Erfindung naheliegt, ist definitionsgemäß das erfolgversprechendere Sprungbrett; ein anderer Zweck verbietet die Prüfung nicht (mit T 824/05).
T 405/14Nächstliegend ≠ technisch am nächstenEin zweckgleiches, merkmalsreiches Dokument erlaubt oft keinen überzeugenden Naheliegen-Einwand, während ein scheinbar weniger vielversprechendes Dokument ohne Rückschau zur Erfindung führen kann.
T 1841/11Ähnlicher Zweck genügtEin Dokument mit ähnlichem Zweck wird nicht dadurch als CPA disqualifiziert, dass ein weiteres Dokument mit demselben Zweck existiert.
T 855/15Rückschau bei der AuswahlDie Frage, ob der Fachmann ein Dokument auswählen „würde“, um zur beanspruchten Erfindung zu gelangen, ist Rückschau. Die bloße Entferntheit schließt eine Prüfung aber nicht aus.
T 605/20Rückschaufreie AufgabeDie objektive technische Aufgabe darf nicht unter Verwendung der Lösung formuliert werden.

Rechtsgrundlagen: Art. 54(2), 56 EPÜ; Prüfungsrichtlinien G-VII, 5.1. Weitere zitierte Entscheidung: T 824/05 (mit T 1742/12).

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Die stille Teuerung: Wie das EPA seine Gebühren in den letzten Jahren schrittweise vervielfacht hat

European Patent Office

Wenn das Europäische Patentamt (EPA) eine Gebührenerhöhung ankündigt, liest man meist eine beruhigende Zahl: „durchschnittlich 4 %“, „rund 5 %“. Diese Prozentangaben sind formal korrekt – und trotzdem irreführend. Sie beschreiben den Mittelwert über ein Gebührenverzeichnis mit weit über hundert Positionen, von denen die meisten Anmelder nur einen Bruchteil je bezahlen. Wer dagegen ein typisches europäisches Patentverfahren durchläuft – mit einer zweistelligen Anspruchszahl, einer PCT-Phase mit außereuropäischem Recherchenamt, gelegentlichen Teilanmeldungen und zehn oder mehr Jahren Aufrechterhaltung – erlebt eine ganz andere Kostenentwicklung. Denn neben den regelmäßigen, öffentlichkeitswirksamen Gebührenrunden hat das EPA in den letzten anderthalb Jahrzehnten eine Reihe struktureller Änderungen vorgenommen, die einzeln kaum Schlagzeilen machten, in der Summe aber erheblich zu Buche schlagen. Fünf davon lohnt es sich, genauer anzuschauen.

1. Die verschwundene Ermäßigung für Euro-PCT-Anmeldungen mit außereuropäischem Recherchenamt

Wer eine internationale Anmeldung (PCT) beim US-Patentamt (USPTO), beim japanischen (JPO), beim koreanischen (KIPO), beim chinesischen (CNIPA) oder beim russischen Amt als Recherchenbehörde (ISA) einreicht und anschließend in die europäische Phase eintritt, muss beim EPA eine ergänzende europäische Recherche bezahlen – schließlich hat das EPA die ursprüngliche internationale Recherche nicht selbst durchgeführt. Bis 2018 wurde diese ergänzende Recherchengebühr für genau diese Konstellation um einen festen Betrag ermäßigt: Die Ermäßigung war 2005 durch Beschluss des Verwaltungsrats (CA/D 10/05) eingeführt worden und galt für Anmeldungen, deren internationale Recherche von USPTO, JPO, KIPO, CNIPA, dem russischen Amt Rospatent oder dem australischen Patentamt stammte.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 (CA/D 16/17, veröffentlicht in ABl. EPA 2018, A3) hat der Verwaltungsrat diese Ermäßigung zum 1. April 2018 ersatzlos abgeschafft. Seither zahlen Anmelder, deren PCT-Recherche durch eines dieser großen außereuropäischen Ämter erfolgte, die volle ergänzende Recherchengebühr – aktuell 1.595 EUR (Stand April 2026). Übrig geblieben ist die Ermäßigung nur noch für eine kleine Gruppe europäischer Partnerämter: Österreich, Finnland, Spanien, Schweden, die Türkei sowie das Nordische Patentinstitut und das Visegrád-Patentinstitut.

Praktisch bedeutet das: Gerade für US-amerikanische, japanische, koreanische und chinesische Anmelder – die den PCT-Weg mit ihrem jeweiligen nationalen Amt als ISA besonders häufig nutzen – ist der Eintritt in die europäische Phase seit 2018 spürbar teurer geworden, ohne dass dies in den regelmäßigen „Gebührenerhöhungs“-Mitteilungen des EPA gesondert auftaucht. Es handelt sich nicht um eine Erhöhung im eigentlichen Sinn, sondern um die stille Streichung eines Rabatts – mit demselben Effekt auf die Kostenrechnung.

2. Neue und gestiegene Gebühren für Teilanmeldungen

Seit dem 1. April 2014 erhebt das EPA eine zusätzliche Anmeldegebühr für Teilanmeldungen der zweiten und jeder weiteren Generation (Beschluss CA/D 15/13 vom 16. Oktober 2013, ABl. EPA 2014, A22). Erstgenerations-Teilanmeldungen bleiben davon ausgenommen; ab der zweiten Generation steigt die Zusatzgebühr progressiv, ab der fünften Generation gilt ein Pauschalbetrag. Ziel der Regelung war es ausdrücklich, „lange Ketten von Teilanmeldungen“ und die damit verbundene Verlängerung von Verfahrenslaufzeiten unattraktiver zu machen.

Bei Einführung 2014 betrugen die Zusatzgebühren 210 EUR (2. Generation), 420 EUR (3. Generation), 630 EUR (4. Generation) und 840 EUR (5. Generation und höher). Aktuell liegen dieselben Positionen bei 235 EUR, 480 EUR, 715 EUR beziehungsweise 955 EUR – ein Anstieg von 12 bis 14 % seit Einführung, obwohl diese Position von den großen Reformen 2024 und 2026 unberührt blieb.

Der eigentliche Kostentreiber bei Teilanmeldungen liegt inzwischen aber woanders: Für jede Teilanmeldung müssen rückwirkend sämtliche Jahresgebühren ab dem dritten Jahr der ursprünglichen Anmeldung nachgezahlt werden. Da genau diese frühen Jahresgebühren – wie unten gezeigt – seit 2024 am stärksten gestiegen sind, ist eine Teilanmeldung heute erheblich teurer als noch vor zwei Jahren, auch ohne dass die Teilanmeldungsgebühr selbst angefasst wurde.

3. Anspruchsgebühren: von der Ausnahme zur festen Kostenposition

Bis 2008 war eine hohe Anspruchszahl beim EPA fast folgenlos: Für jeden Anspruch ab dem elften fiel lediglich eine Gebühr von 45 EUR an. Zum 1. April 2008 erhöhte der Verwaltungsrat diesen Betrag für den 16. und jeden weiteren Anspruch auf 200 EUR – eine Vervierfachung in einem Schritt. Bereits ein Jahr später, zum 1. April 2009, folgte die zweite Stufe: Für den 51. und jeden weiteren Anspruch wurde ein gesonderter, deutlich höherer Satz von 500 EUR eingeführt, damals von Beobachtern als „drakonisch“ bezeichnet.

Seither ist auch dieser Satz kontinuierlich weitergewachsen: Zum 1. April 2024 stieg die Gebühr für den 16. bis 50. Anspruch von 265 auf 275 EUR, die für den 51. und jeden weiteren Anspruch von 660 auf 685 EUR. Zum 1. April 2026 folgten weitere Erhöhungen auf 290 EUR beziehungsweise 720 EUR. In der Summe bedeutet das gegenüber dem Ausgangswert von 2009 einen Anstieg um rund 45 % – bei einer Anmeldung mit beispielsweise 60 Ansprüchen (in vielen Technikgebieten keine Seltenheit) läppert sich das schnell zu einem vierstelligen Betrag allein für die Anspruchsgebühren.

4. Die zweistufige Beschwerdegebühr: eine Erhöhung im Gewand einer Ermäßigung

Bis 2018 gab es bei Beschwerden vor den Beschwerdekammern des EPA nur einen einheitlichen Satz: 1.880 EUR, unabhängig davon, wer die Beschwerde einlegte. Zum 1. April 2018 führte der Verwaltungsrat eine Zweiteilung ein: Für natürliche Personen sowie für KMU, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen (die in Regel 6(4) und (5) EPÜ genannten Einheiten) blieb es bei 1.880 EUR. Für alle anderen Beschwerdeführer – praktisch jedes Unternehmen, das nicht als KMU gilt – stieg die Gebühr auf 2.255 EUR.

Zum 1. April 2020 folgte die nächste Stufe: Die Standardgebühr sprang auf 2.705 EUR, während die ermäßigte Gebühr nur moderat auf 1.955 EUR anzog. Aktuell liegen die Sätze bei 2.925 EUR (Standard) beziehungsweise 2.015 EUR (ermäßigt) – Werte, die 2024 unverändert blieben und in den offiziellen Mitteilungen entsprechend als „keine Änderung“ firmieren, obwohl sie das Ergebnis der beiden vorangegangenen, sehr kräftigen Erhöhungsschritte sind.

In der Gesamtschau ist die Beschwerdegebühr für den überwiegenden Teil der vertretenen Mandanten – Unternehmen, die keine KMU sind – seit 2018 von 1.880 auf 2.925 EUR gestiegen, ein Plus von rund 56 %. Die für Einzelerfinder, KMU und Hochschulen reservierte „ermäßigte“ Gebühr wuchs im selben Zeitraum dagegen nur um etwa 7 % (1.880 auf 2.015 EUR). Die offizielle Erzählung betont regelmäßig die soziale Komponente – den Schutz kleinerer Anmelder – und blendet aus, dass für die Mehrheit der tatsächlich eingelegten Beschwerden schlicht eine massive Gebührenerhöhung eingeführt wurde, verpackt in die Einführung einer neuen Ermäßigungskategorie. Wer nur auf die Meldung „Beschwerdegebühr bleibt unverändert“ aus den Jahren 2024 und 2026 schaut, sieht diesen Anstieg gar nicht mehr.

5. Die „Linearisierung“ der Jahresgebühren – der größte Hebel

Der mit Abstand größte und am wenigsten „stille“ Eingriff betrifft die Jahresgebühren für das dritte bis zehnte Jahr. Historisch stiegen diese Gebühren nicht gleichmäßig, sondern mit einem auffälligen Sprung beim sechsten Jahr, der frühere, kürzere Verfahrenslaufzeiten widerspiegelte. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 (CA/D 16/23), wirksam zum 1. April 2024, hat der Verwaltungsrat diese Kurve „linearisiert“ – mit dem erklärten Ziel, Einnahmeausfälle auszugleichen, die durch die inzwischen deutlich kürzere durchschnittliche Verfahrensdauer bis zur Erteilung entstanden waren. Kürzere Pendenzzeiten bedeuten weniger Jahre, in denen das EPA selbst Jahresgebühren vereinnahmt (nach Erteilung fließen sie an die nationalen Ämter) – die Reaktion des Amts bestand darin, die frühen, noch beim EPA anfallenden Jahresgebühren deutlich anzuheben.

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung vom Stand vor April 2024 bis zur jüngsten Erhöhung zum 1. April 2026 (Beschluss CA/D 9/25 vom 11. Dezember 2025, rund +5 % auf breiter Front):

Jahresgebührvor 04/2024ab 04/2024ab 04/2026Anstieg gesamt
3. Jahr530 €690 €725 €+37 %
4. Jahr660 €845 €885 €+34 %
5. Jahr925 €1.000 €1.050 €+14 %
6. Jahr1.180 €1.155 €1.215 €+3 %
7. Jahr1.305 €1.310 €1.375 €+5 %
8. Jahr1.440 €1.465 €1.540 €+7 %
9. Jahr1.570 €1.620 €1.700 €+8 %
10.–20. Jahr1.775 €1.775 €1.865 €+5 %

Bemerkenswert ist die Verteilung: Ausgerechnet die dritte und vierte Jahresgebühr – die von praktisch jedem Anmelder gezahlt werden müssen, unabhängig davon, ob die Anmeldung später erteilt, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird – sind mit +37 % beziehungsweise +34 % am stärksten gestiegen. Die sechste Jahresgebühr wurde 2024 sogar leicht gesenkt, bevor sie 2026 wieder anstieg. Für ein Verfahren mit normaler Laufzeit bedeutet das in der Summe eine erhebliche Vorverlagerung der Kostenlast in die früheren, unsichereren Verfahrensjahre.

6. Weitere Erhöhungen im Windschatten der Reformen

Die Reformen von 2024 und 2026 haben auch die übrigen Kernverfahrensgebühren angehoben, wenn auch moderater:

  • Recherchengebühr: 1.460 € → 1.520 € (2024) → 1.595 € (2026), insgesamt +9 %
  • Prüfungsgebühr: 1.840 € → 1.915 € → 2.010 €, +9 %
  • Benennungsgebühr: 660 € → 685 € → 720 €, +9 %
  • Erteilungsgebühr: 1.040 € → 1.080 € → 1.135 €, +9 %

Unverändert blieben dagegen bewusst die Anmeldegebühr, die Einspruchsgebühr und – seit 2020 – auch die Beschwerdegebühr – ein Umstand, den das EPA in seinen Mitteilungen gerne hervorhebt, weil er den Einstieg ins Verfahren günstig erscheinen lässt. Genau das lenkt jedoch von der eigentlichen Kostendynamik ab, die sich – wie gezeigt – in den hinteren Verfahrensstufen abspielt: bei Ansprüchen, bei Teilanmeldungen, bei der Recherchengebühr für Euro-PCT-Fälle mit außereuropäischem ISA, bei der Beschwerdegebühr für Unternehmen und vor allem bei den frühen Jahresgebühren.

7. Rechenbeispiel: Eine Teilanmeldung im Kostenvergleich 2012 vs. 2026

Wie stark sich die einzelnen Effekte in der Praxis addieren, zeigt ein konkretes Rechenbeispiel. Angenommen wird eine Teilanmeldung der zweiten Generation, online eingereicht, mit 18 Patentansprüchen (also drei Ansprüche oberhalb der gebührenfreien Grenze von 15) und einer 55-seitigen Anmeldung (also 20 Seiten oberhalb der gebührenfreien Grenze von 35 Seiten). Fällig werden Anmelde-, Recherchen-, Prüfungs- und Benennungsgebühr, die Zusatzgebühren für Ansprüche und Seiten, die Jahresgebühren für das 3. bis 6. Jahr sowie am Ende die Erteilungsgebühr. Verglichen werden der Gebührenstand vom 1. April 2012 (Beschluss CA/D 6/11 vom 27. Oktober 2011) und der aktuelle Stand vom 1. April 2026:

Gebührenposition2012Menge2012 gesamt20262026 gesamtAnstieg
Anmeldegebühr (online)115 €1115 €135 €135 €+17 %
Zusatzgebühr Teilanmeldung, 2. Generation(gab es nicht)10 €235 €235 €neu
Seitengebühr (20 Seiten über 35)14 €/Seite20280 €17 €/Seite340 €+21 %
Anspruchsgebühr (3 Ansprüche über 15)225 €/Anspruch3675 €290 €/Anspruch870 €+29 %
Recherchengebühr1.165 €11.165 €1.595 €1.595 €+37 %
Benennungsgebühr555 €1555 €720 €720 €+30 %
Prüfungsgebühr1.555 €11.555 €2.010 €2.010 €+29 %
Jahresgebühr 3. Jahr445 €1445 €725 €725 €+63 %
Jahresgebühr 4. Jahr555 €1555 €885 €885 €+59 %
Jahresgebühr 5. Jahr775 €1775 €1.050 €1.050 €+35 %
Jahresgebühr 6. Jahr995 €1995 €1.215 €1.215 €+22 %
Erteilungsgebühr875 €1875 €1.135 €1.135 €+30 %
Summe7.990 €10.915 €+37 %

Für exakt dieselbe Teilanmeldung – gleiche Anspruchszahl, gleicher Seitenumfang, gleiche Verfahrensschritte – sind allein die hier erfassten amtlichen Gebühren von rund 7.990 EUR (2012) auf rund 10.915 EUR (2026) gestiegen, ein Plus von 2.925 EUR beziehungsweise 37 % in 14 Jahren. Bemerkenswert ist dabei die Verteilung: Die Jahresgebühren für das 3. und 4. Jahr sind mit +63 % beziehungsweise +59 % weit stärker gestiegen als etwa die Prüfungs- oder Benennungsgebühr (jeweils rund +30 %). Und die Zusatzgebühr für die zweite Generation der Teilanmeldung – 2012 noch nicht existent, da erst 2014 eingeführt – kommt 2026 als vollständig neue Kostenposition von 235 EUR hinzu, ohne dass sich am eigentlichen Verfahren etwas geändert hätte. Beide Effekte zusammen erklären, warum die Gesamtsteigerung von 37 % deutlich über dem liegt, was die einzelnen, für sich genommen moderat wirkenden Gebührenrunden vermuten lassen.

Fazit für die Praxis

  • Die Schlagzeile unterschätzt die Wirklichkeit. „4 %“ oder „5 %“ als Durchschnittswert verdeckt, dass einzelne Positionen – Anspruchsgebühren, frühe Jahresgebühren – seit 2009 beziehungsweise 2024 um 30 bis 45 % gestiegen sind.
  • Nicht jede Verteuerung heißt „Erhöhung“. Die Abschaffung der Recherchengebühren-Ermäßigung für Euro-PCT-Anmeldungen mit ISA USPTO, JPO, KIPO, CNIPA oder Rospatent (2018) taucht in keiner Gebührentabelle als „Erhöhung“ auf, kostet betroffene Anmelder aber bares Geld.
  • Teilanmeldungen sind heute doppelt teurer: durch die seit 2014 gestiegene Generationengebühr und – stärker noch – durch die seit 2024 massiv angehobenen Jahresgebühren der dritten und vierten Verfahrensjahre, die bei jeder Teilanmeldung rückwirkend nachzuzahlen sind.
  • Eine „Ermäßigung“ kann eine Erhöhung verschleiern. Die 2018 eingeführte zweistufige Beschwerdegebühr hat die Standardgebühr für Unternehmen bis heute um rund 56 % erhöht (1.880 auf 2.925 EUR), während offiziell seit 2020 „keine Änderung“ gemeldet wird.
  • Die frühen Jahre tragen die Hauptlast. Die Linearisierung der Jahresgebühren verschiebt die Kosten dorthin, wo praktisch alle Anmelder zahlen müssen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
  • Das Rechenbeispiel bestätigt den Befund. Für eine identische Teilanmeldung (18 Ansprüche, 20 Seiten über der Freigrenze, Jahresgebühren 3.–6. Jahr) sind die amtlichen Gebühren von rund 7.990 EUR (2012) auf rund 10.915 EUR (2026) gestiegen – ein Plus von 37 % bei unverändertem Verfahren.
  • Anmeldestrategie lohnt sich mehr denn je. Anspruchszahl vor Einreichung straffen, PCT-Recherchenamt bewusst wählen, Teilanmeldungsketten kritisch prüfen und anstehende Zahlungen vor dem jeweiligen Stichtag (1. April) leisten, wo immer die Fristenlage das zulässt – das sind die wirksamsten Hebel gegen eine Gebührenlast, die sich in den letzten Jahren deutlich stärker erhöht hat, als es die offiziellen Prozentangaben vermuten lassen.
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