Solange die europäische Anmeldung beim EPA anhängig ist, gilt eine einzige, klare Regel. Mit der Erteilung zerfällt diese Klarheit in 39 nationale Regelungen – und die weichen an einer Stelle voneinander ab, die in der Fristenverwaltung regelmäßig übersehen wird: dem Fälligkeitstag selbst.
Die Ausgangslage: Regel 51(1) EPÜ als trügerische Gewöhnung
Für die europäische Patentanmeldung ist die Sache eindeutig. Nach Regel 51(1) EPÜ wird die Jahresgebühr „am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt“. Anmeldetag 9. Oktober bedeutet Fälligkeit am 31. Oktober. Fällt der Anmeldetag auf den 31. Mai, bleibt es beim 31. Mai. Die dritte Jahresgebühr ist die erste zu zahlende (Art. 86(1) EPÜ), sie wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem sich der Anmeldetag zum zweiten Mal jährt.
Diese Regel ist großzügig: Sie schenkt dem Anmelder im Mittel gut zwei Wochen. Und genau darin liegt ihre Tücke. Wer über Jahre hinweg mit dem Monatsende gearbeitet hat, überträgt diese Gewöhnung nach der Erteilung unbesehen auf die nationalen Phasen – und liegt damit in rund einem Drittel der Vertragsstaaten daneben.
Der Bruch bei Erteilung: Art. 141 EPÜ
Mit der Veröffentlichung des Erteilungshinweises endet die Zahlungspflicht gegenüber dem EPA (Art. 86(2) EPÜ). Nach Art. 141 EPÜ dürfen nationale Jahresgebühren erst für die Jahre erhoben werden, die auf das in Art. 86(2) EPÜ genannte Jahr folgen. Ab diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich nationales Recht – einschließlich der nationalen Fälligkeitsregel, der nationalen Nachfrist und des nationalen Zuschlags.
Das europäische Bündelpatent ist damit auch ein Fristenbündel. Bei einer Validierung in zehn Staaten verwaltet man ab der Erteilung zehn Fristen, die sich zwar alle vom selben Anmeldetag ableiten, aber nicht alle auf denselben Tag fallen.
Gruppe 1: Fälligkeit am letzten Tag des Anmeldemonats
Die Mehrheit der Vertragsstaaten folgt dem Muster der Regel 51(1) EPÜ. Nach den ausgewerteten Quellen zählen hierzu:
Albanien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich.
Für Deutschland ergibt sich das unmittelbar aus § 3 Abs. 2 PatKostG: Die Jahresgebühr wird „mit Ablauf des Monats“ fällig, „der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt“. Österreich handhabt es identisch; das Österreichische Patentamt stellt ausdrücklich auf den letzten Tag des Anmeldemonats ab. Für Frankreich folgt dasselbe Ergebnis aus Art. R613-46 CPI, für die Schweiz und Liechtenstein aus dem gemeinsamen Schutzgebiet nach dem Patentschutzvertrag.
Bemerkenswert an dieser Gruppe ist ihre Heterogenität: Sie umfasst sowohl klassische Validierungsstaaten mit hohem Anmeldeaufkommen als auch Kleinstaaten wie Monaco und San Marino. Ein geografisches oder rechtskreisbezogenes Muster gibt es nicht.
Gruppe 2: Fälligkeit am Jahrestag des Anmeldetags
Die zweite Gruppe stellt auf den kalendarischen Jahrestag ab – die Frist läuft also im Mittel gut zwei Wochen früher ab als in Gruppe 1. Nach den ausgewerteten Quellen gehören dazu:
Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei und Ungarn.
Für Montenegro ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz: Art. 81 Abs. 2 des montenegrinischen Patentgesetzes (Amtsblatt Nr. 42/2015, 2/2017, 146/2021, 3/2023) bestimmt, dass die Gebühren für das dritte und jedes weitere Jahr zu zahlen sind und „am Jahrestag des Anmeldetags“ fällig werden. Art. 81 Abs. 4 gewährt eine Nachfrist von sechs Monaten gegen Zuschlag.
Auffällig ist die Konzentration auf Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Portugal und die Türkei fallen als westliche beziehungsweise südöstliche Ausreißer aus diesem Muster heraus. Wer sein Portfolio schwerpunktmäßig in Westeuropa validiert, begegnet dieser Gruppe selten – und wird von ihr umso zuverlässiger überrascht, sobald eine Validierung in Polen oder Tschechien hinzukommt.
Zwei Fälle, die in keine der beiden Gruppen passen
Zypern. Zypern kennt gar keinen Fälligkeitsstichtag im kontinentalen Sinne. Rule 41(1)(a) der Patent Regulations of 1998 knüpft nicht an einen Termin an, zu dem die Gebühr fällig wird, sondern an einen Zeitraum, in dem sie gezahlt werden muss: Das Formular P.13 nebst Jahresgebühr ist „within three months before the expiration“ des laufenden Schutzjahres einzureichen, gerechnet ab dem Anmeldetag. Für validierte europäische Patente gilt dies über Rule 55(1) sinngemäß; die Jahre werden ab dem Anmeldetag der europäischen Anmeldung gezählt (Rule 55(2)).
Daraus folgen zwei Besonderheiten. Erstens endet die Zahlungsfrist mit dem Ablauf des laufenden Schutzjahres – und das ist der Tag vor dem Jahrestag. Ein am 1. Februar 2020 angemeldetes Schutzrecht hat sein erstes Schutzjahr am 31. Januar 2021 beendet; die verbreitete Angabe „Fälligkeit am Tag vor dem Jahrestag“ ist als Fristendatum also zutreffend, beschreibt aber nur die Rechtsfolge, nicht die Regelungstechnik. Zweitens gibt es ein Zahlungsfenster von drei Monaten: Früher als drei Monate vor Ablauf des Schutzjahres kann nicht wirksam gezahlt werden. Wer die Zahlung ungewöhnlich weit vorzieht, riskiert also nicht Verspätung, sondern Verfrühung. Die Nachfrist beträgt sechs Monate gegen Zuschlag (Rule 41(1)(b)).
Litauen. Litauen folgt einer abweichenden Systematik: Die Aufrechterhaltungsgebühr ist innerhalb der letzten beiden Monate des laufenden Schutzjahres zu entrichten, nicht zu einem aus dem Anmeldetag abgeleiteten Stichtag. Die Angaben in den Sekundärquellen sind hier uneinheitlich; eine Prüfung am litauischen Patentgesetz ist vor der Fristenerfassung angezeigt.
Eine terminologische Klarstellung
Die in der Praxis geläufige Formulierung, in bestimmten Staaten sei die Jahresgebühr „am Tag der Einreichung“ zu entrichten, ist missverständlich und sollte in der Aktenführung vermieden werden. Gemeint ist stets der Jahrestag des Anmeldetags – also derselbe Kalendertag in einem späteren Jahr. Eine Zahlungspflicht am Anmeldetag selbst kennt kein EPÜ-Vertragsstaat; die erste Jahresgebühr wird frühestens im zweiten, meist im dritten bis fünften Schutzjahr fällig. Die Verwechslungsgefahr ist keine bloß sprachliche: Wer „Anmeldetag“ statt „Jahrestag des Anmeldetags“ in eine Fristenanweisung schreibt, produziert bei automatisierter Weiterverarbeitung Fehlberechnungen.
Übersicht: Fälligkeit der nationalen Jahresgebühr in den 39 EPÜ-Vertragsstaaten
| Code | Staat | Fälligkeit der Jahresgebühr |
|---|---|---|
| AL | Albanien | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| AT | Österreich | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| BE | Belgien | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| BG | Bulgarien | Jahrestag des Anmeldetags |
| CH | Schweiz | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| CY | Zypern | Vor Ablauf des laufenden Schutzjahres = Tag vor dem Jahrestag; Zahlungsfenster 3 Monate (Rule 41(1)(a) Patent Regs 1998) |
| CZ | Tschechien | Jahrestag des Anmeldetags |
| DE | Deutschland | Letzter Tag des Anmeldemonats (§ 3 Abs. 2 PatKostG) |
| DK | Dänemark | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| EE | Estland | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| ES | Spanien | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| FI | Finnland | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| FR | Frankreich | Letzter Tag des Anmeldemonats (Art. R613-46 CPI) |
| GB | Vereinigtes Königreich | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| GR | Griechenland | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| HR | Kroatien | Jahrestag des Anmeldetags |
| HU | Ungarn | Jahrestag des Anmeldetags |
| IE | Irland | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| IS | Island | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| IT | Italien | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| LI | Liechtenstein | Letzter Tag des Anmeldemonats (gemeinsames Schutzgebiet mit CH) |
| LT | Litauen | Abweichendes System: letzte zwei Monate des laufenden Schutzjahres – gesondert prüfen |
| LU | Luxemburg | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| LV | Lettland | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| MC | Monaco | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| ME | Montenegro | Jahrestag des Anmeldetags (Art. 81 Abs. 2 PatG ME) |
| MK | Nordmazedonien | Jahrestag des Anmeldetags |
| MT | Malta | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| NL | Niederlande | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| NO | Norwegen | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| PL | Polen | Jahrestag des Anmeldetags |
| PT | Portugal | Jahrestag des Anmeldetags |
| RO | Rumänien | Jahrestag des Anmeldetags |
| RS | Serbien | Jahrestag des Anmeldetags |
| SE | Schweden | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| SI | Slowenien | Jahrestag des Anmeldetags |
| SK | Slowakei | Jahrestag des Anmeldetags |
| SM | San Marino | Letzter Tag des Anmeldemonats |
| TR | Türkei | Jahrestag des Anmeldetags |
Die praktische Konsequenz: auf den früheren Termin rechnen
Aus der Zweiteilung folgt eine einfache und robuste Arbeitsregel, die auch der CMS-Formalienleitfaden für Europa empfiehlt: Nach der Erteilung sollte die Fristenverwaltung durchgängig auf den Jahrestag des Anmeldetags rechnen, nicht auf das Monatsende. In den Staaten der Gruppe 1 verschenkt man damit im Mittel gut zwei Wochen – ein Preis, der gegenüber dem Risiko eines versäumten Fälligkeitstags in Gruppe 2 nicht ins Gewicht fällt.
Die einzige Ausnahme von dieser Faustregel ist Zypern, wo bereits der Vortag maßgeblich ist. Wer Zypern im Portfolio hat, muss die Frist dort gesondert erfassen.
Der Sonderfall: Erteilung kurz nach dem Jahrestag
Eine eigenständige Fehlerquelle entsteht, wenn der Erteilungshinweis kurz nach dem Jahrestag des Anmeldetags veröffentlicht wird. In dieser Konstellation wird die erste nationale Jahresgebühr in vielen Staaten zwei Monate nach dem Erteilungstag fällig – und damit unter Umständen vor Ablauf der dreimonatigen Validierungsfrist. Einzelne Staaten gewähren zusätzliche Zahlungsfristen, längst nicht alle. Praktisch heißt das: Fällt die Erteilung in dieses Zeitfenster, sollte die Länderauswahl für die Validierung vorgezogen werden, damit die erste Jahresgebühr nicht in eine Nachfrist mit Zuschlag läuft.
Die zweite Frage: Wo muss ein nationaler Vertreter bestellt werden?
Diese Frage wird häufig mit der Fälligkeitsfrage in einem Atemzug gestellt, betrifft aber eine andere Ebene und muss sauber in drei Stufen getrennt werden.
Stufe 1 – Verfahren vor dem EPA
Nach Art. 133(2) EPÜ müssen natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat haben, in allen Verfahren vor dem EPA durch einen zugelassenen Vertreter (Art. 134 EPÜ) vertreten sein – mit der einzigen Ausnahme der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat können sich nach Art. 133(3) EPÜ durch einen Angestellten vertreten lassen. Für Beteiligte mit Sitz im EPÜ-Gebiet besteht damit vor dem EPA kein Vertreterzwang.
Stufe 2 – Validierung und nationale Verfahren
Mit der Erteilung greift nationales Verfahrensrecht. Hier verschiebt sich die maßgebliche Anknüpfung: Nicht mehr der Sitz im EPÜ-Gebiet zählt, sondern regelmäßig der Sitz im jeweiligen Staat beziehungsweise im EWR.
Für Deutschland regelt dies § 25 PatG: Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an Verfahren vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und Rechte aus dem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellt hat. Der Inlandsvertreter ist zugleich zur Vertretung in Zivilrechtsstreitigkeiten über das Patent befugt. Für Beteiligte mit Sitz in Deutschland besteht kein Vertreterzwang.
Eine faktische Vertreterpflicht besteht daneben überall dort, wo die Validierung selbst nur über einen zugelassenen nationalen Vertreter abgewickelt werden kann. Das betrifft insbesondere die Staaten, die eine vollständige Übersetzung der Patentschrift verlangen: Bulgarien, Estland, Griechenland, Italien, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Zypern und Österreich (soweit nicht in deutscher Sprache erteilt). In diesen Staaten ist die Einschaltung eines lokalen Vertreters ohnehin unvermeidbar – unabhängig davon, ob das nationale Recht sie formal anordnet. In einer zweiten Gruppe genügt die Übersetzung der Ansprüche (unter anderem Albanien, Dänemark, Finnland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Schweden, Slowenien und Ungarn); auch dort ist eine Einreichung durch einen lokalen Vertreter der Regelfall.
Wie differenziert nationales Recht dabei vorgehen kann, zeigt Art. 4 des montenegrinischen Patentgesetzes. Ausländische Personen ohne Sitz oder Aufenthalt in Montenegro müssen grundsätzlich durch einen eingetragenen Vertreter oder einen montenegrinischen Rechtsanwalt vertreten sein (Abs. 1). Ohne Vertreter zulässig bleiben aber ausdrücklich die Einreichung der Anmeldung, die Vorlage von Prioritätsbelegen, die Zahlung von Gebühren und die Entgegennahme der zugehörigen Mitteilungen (Abs. 2) – vorausgesetzt, eine Zustellungsanschrift in Montenegro wird benannt (Abs. 3). Fehlt beides, fordert das Amt binnen drei Monaten zur Nachholung auf und weist die Eingabe andernfalls zurück (Abs. 4 und 5). Ergänzend stellt Abs. 6 klar, dass die Aufrechterhaltungsgebühr von jedermann im Namen des Inhabers gezahlt werden kann. Für die reine Gebührenzahlung braucht es in Montenegro also keinen Vertreter – wohl aber eine Zustellungsanschrift.
Stufe 3 – Zustellungsanschrift
Auch dort, wo das europäische Patent ohne Übersetzung und ohne förmliche Handlung wirksam wird – Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Malta, Monaco, Schweiz/Liechtenstein und das Vereinigte Königreich –, empfiehlt sich die Benennung einer inländischen Zustellungsanschrift. Ohne sie erreichen Mitteilungen des nationalen Amtes den Inhaber im Zweifel nicht; das betrifft gerade die Erinnerung an eine offene Jahresgebühr oder die Zustellung eines Nichtigkeitsantrags. Für Malta ist eine Zustellungsanschrift bei Inhabern von außerhalb der EU praktisch zwingend; für die Schweiz und Liechtenstein wird ein Zustellungsnachweis in einem der beiden Staaten verlangt.
Warum diese Unterscheidung zählt: Der Vertreterzwang ist keine reine Formalie, sondern haftungsrelevant. Fehlt der Inlandsvertreter, kann der Inhaber nach § 25 PatG Rechte aus dem Patent nicht geltend machen – das Patent besteht, ist aber vorübergehend nicht durchsetzbar. Und fehlt die Zustellungsanschrift, läuft die Gebührenerinnerung des nationalen Amtes ins Leere; die Sechsmonatsfrist verstreicht, ohne dass der Inhaber davon erfährt.
Fazit für die Praxis
- Vor der Erteilung gilt einheitlich Regel 51(1) EPÜ – Fälligkeit am letzten Tag des Anmeldemonats.
- Nach der Erteilung zerfällt diese Einheitlichkeit. 24 Vertragsstaaten bleiben beim Monatsende, 13 stellen auf den Jahrestag ab, Zypern sogar auf den Vortag.
- Die sichere Arbeitsregel lautet: nach Erteilung durchgängig auf den Jahrestag des Anmeldetags rechnen, für Zypern gesondert auf den Vortag.
- Die Formulierung „fällig am Tag der Einreichung“ gehört nicht in eine Fristenanweisung. Gemeint ist der Jahrestag des Anmeldetags; die Verwechslung erzeugt bei automatisierter Weiterverarbeitung systematische Fehler.
- Vertreterzwang ist dreistufig zu prüfen: Art. 133(2) EPÜ für das EPA-Verfahren, nationales Recht (in Deutschland § 25 PatG) nach Validierung, und die Zustellungsanschrift auch in den Staaten ohne Validierungsformalitäten.









