Prioritätsbelege: Formalitäten und Fristen in Deutschland und Europa

Prioritätsbelege in Deutschland und Europa

Anmelder von Patenten, Marken und Geschmacksmustern in Europa und Deutschland haben häufig Fragen bezüglich der zu beachtenden Formalitäten und Fristen für eine Anerkennung des Zeitranges (Priorität) ihrer früher eingereichten Anmeldung.

Die Formalitäten und Fristen für die Einreichung entweder eines Prioritätsbelege, d.h. einer beglaubigten Kopie der Prioritätsunterlagen, oder einer einfachen Kopie der Prioritätsunterlagen unterscheiden sich erheblich, je nachdem, bei welchem Patent- oder Markenamt die Anmeldung eingereicht wurde und für welche Schutzrechtsart die Priorität beansprucht wird.

Die nachfolgenden Tabellen fasst typische Szenarien zusammen, in denen ein Prioritätsbeleg oder eine einfache Kopie der Prioritätsunterlagen innerhalb bestimmter Fristen eingereicht werden müssen, einschließlich der Rechtsfolgen, falls der Anmelder die Fristen zur Einreichung der Unterlagen versäumt hat.

1. Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Anmeldung für:benötigte Unterlagen:Fristen:Rechtsfolge bei Fristversäumnis:
Patent¹Kopie der Prioritäts-unterlagen16 Monate ab PrioritätsdatumVerlust des Prioritätsrechts, Wiedereinsetzung ggf. möglich
Gebrauchs-
muster
Kopie der Prioritäts-
unterlagen
16 Monate ab PrioritätsdatumVerlust des Prioritätsrechts, Wiedereinsetzung ggf. möglich
Marke¹Kopie der Prioritäts-unterlagen2 Monate ab Erhalt einer entsprechenden  AmtsmitteilungVerlust des Prioritätsrechts, Wiedereinsetzung ggf. möglich
Geschmacks-muster²Kopie der Prioritäts-unterlagen16 Monate ab PrioritätsdatumVerlust des Prioritätsrechts, Wiedereinsetzung ggf. möglich

¹ Eine beglaubigte Kopie der Prioritätsunterlagen (Prioritätsbeleg) muss nicht eingereicht werden, wenn die Priorität für eine Patent- oder Markenanmeldung beansprucht wird, siehe: BlPMZ 69, 2 undBPatGE 21, 169.

² Eine beglaubigte Kopie der Prioritätsunterlagen (Prioritätsbeleg) muss nicht eingereicht werden, wenn die Priorität für eine Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht wird, siehe: Mitt. PräsDPA Bl. 88, 26 and Bl. 69, 2.

 2. Europäisches Patentamt (EPA)

Anmeldung für:benötigte Unterlagen:Fristen:Rechtsfolge bei Fristversäumnis:
europäisches Patentbeglaubigte Kopie¹² der Prioritäts-unterlagen (Prioritätsbeleg)16 Monate ab PrioritätsdatumAufforderung gemäß Regel 59 EPÜ; beglaubigte Kopie kann noch innerhalb einer Frist von 2 Monaten eingereicht werden

¹ Das Einreichen einer beglaubigten Kopie der Prioritätsunterlagen (Prioritätsbeleg) ist grundsätzlich gemäß Regel 53 (1) EPÜ erforderlich. Falls der Prioritätsbeleg jedoch gemäß Regel 40 (3) EPÜ oder einem Antrag gemäß Regel 56 EPÜ dem Amt zur Verfügung gestellt worden ist, muss kein Prioritätsbeleg mehr eingereicht werden.

² Gemäß Regel 53 (2) EPÜ und der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamtes vom 9. August, 2012 (OJ 2012, 492) nimmt das EPA einen Prioritätsbeleg kostenlos in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, wenn die vorherige Anmeldung eine europäische Patentanmeldung, eine internationale Patenanmeldung, die beim EPA eingereicht wurde, eine chinesische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die an oder nach dem 3. September 2012 eingereicht worden ist, eine japanische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, eine US-amerikanische vorläufige oder nicht-vorläufige Patentanmeldung (US provisional or non-provisional patent application) oder eine südkoreanische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung ist.

3. Amt der Europäische Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Anmeldung für:benötigte Unterlagen:Fristen:Rechtsfolge bei Fristversäumnis:
UnionsmarkeKopie der Prioritäts-unterlagen3 Monate ab Einreichung der AnmeldungVerlust des Prioritätsrechts, Wiedereinsetzung ggf. möglich
Gemeinschafts-geschmacksmuster (RCD)beglaubigte Kopie¹ der Prioritäts-unterlagen (Prioritätsbeleg)3 Monate ab Einreichung der AnmeldungPrüfer versendet eine Aufforderung, die Prioritätsbelege innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzureichen

¹ Die Prioritätsunterlagen (Prioritätsbelege) können im Original oder in Form einer genauen Kopie eingereicht werden. Falls das Originaldokument des Musters in Farbe eingereicht worden ist, muss die Kopie ebenfalls in Farbe eingereicht werden – siehe Entscheidung des Präsidenten Nr. EX-03-05.

4. Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO)

Anmeldung für:benötigte Unterlagen:Fristen:Rechtsfolge bei Fristversäumnis:
Patentbeglaubigte Kopie der Prioritätsunterlagen (Prioritätsbeleg)16 Monate ab Prioritätsdatumkeine Rechtsfolge in der internationalen Phase
internationale Marken-registrierung (IR) – (nur die Daten der Basisanmeldung)bei Einreichung des Antrages auf internationale Registrierung –
internationale Musterregistrierung– (nur die Daten der Basisanmeldung)2 Monate ab Einreichung des Antrages auf internationale Registrierung –

Update (28. März 2016): Dieser Artikel wurden in Bezug auf die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 eingeführten Änderungen aktualisiert.

Update (Juni 2026): Elektronischer Austausch von Prioritätsbelegen über den WIPO Digital Access Service (DAS)

Seit der letzten Aktualisierung dieses Artikels betrifft die wichtigste praktische Änderung die Frage, auf welchem Weg der Prioritätsbeleg zum Amt der Zweitanmeldung gelangt. In vielen Fällen muss keine beglaubigte Papierkopie mehr beschafft und eingereicht werden; der Beleg kann stattdessen elektronisch über den WIPO Digital Access Service (DAS) ausgetauscht werden. DAS ist ein elektronisches System, über das Prioritätsbelege zwischen teilnehmenden Ämtern sicher ausgetauscht werden können, und zwar für Patente, Gebrauchsmuster, Designs und Marken. Der Anmelder ersucht das Amt der Erstanmeldung (das „hinterlegende Amt“), den Prioritätsbeleg in das System einzustellen, und ersucht anschließend das Amt der Zweitanmeldung (das „abrufende Amt“) unter Angabe eines DAS-Zugriffscodes um dessen Abruf; der Austausch erfolgt dann unmittelbar zwischen den Ämtern.

Die in den vorstehenden Tabellen genannten Ämter sind dem DAS zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Rollen beigetreten:

  • Europäisches Patentamt (EPA): Das EPA nimmt seit dem 1. November 2018 am DAS teil. Auf Antrag nimmt das EPA eine über DAS abgerufene Kopie der Voranmeldung gebührenfrei in die Akte auf, womit das Erfordernis der Regel 53(2) EPÜ erfüllt ist. Wird die europäische Anmeldung über das Online Filing eingereicht und ist das EPA das Amt der Erstanmeldung, wird automatisch ein DAS-Zugriffscode erzeugt und in die Empfangsbescheinigung aufgenommen (für Teilanmeldungen wird kein Code erzeugt). Kann ein Beleg nicht über DAS abgerufen werden (oder wurde kein Code angegeben) und handelt es sich bei der Prioritätsanmeldung um eine Anmeldung des EPA, JPA, KIPO, CNIPA oder USPTO oder um eine PCT-Anmeldung mit RO/EP, nimmt das EPA wie bisher gebührenfrei eine Kopie in die Akte auf; andernfalls wird der Anmelder nach Regel 53(1) EPÜ zur Einreichung einer Kopie aufgefordert. Zu beachten ist ferner, dass ein Prioritätsbeleg nicht per Fax eingereicht werden darf und das Web-Form-Filing für die Einreichung von Prioritätsbelegen nicht verwendet werden darf.
  • EUIPO: Das EUIPO nimmt seit dem 11. Juli 2020 als Amt der Erstanmeldung und seit dem 12. September 2020 als Amt der Zweitanmeldung am WIPO DAS teil; bei elektronischer Einreichung können die für einen Prioritätsanspruch erforderlichen Unterlagen daher durch Verweis auf einen DAS-Zugriffscode beigebracht werden. Als Amt der Erstanmeldung stellte es zunächst Prioritätsbelege für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (RCD) in DAS bereit. Ist der Beleg bereits in DAS verfügbar, kann er sofort abgerufen werden; andernfalls muss das EUIPO ihn beim Amt der Erstanmeldung anfordern, was 24 Stunden oder länger dauern und zu Verzögerungen führen kann.
  • DPMA: Das DPMA nimmt seit dem 25. November 2024 als hinterlegendes Amt für Patente und Gebrauchsmuster am WIPO DAS teil. Auf Antrag (Formular A 9164) werden Prioritätsbelege zu beim DPMA eingereichten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gebührenfrei in DAS hinterlegt, und der Anmelder erhält einen vertraulichen Zugriffscode (elektronisch über DPMAdirektPro oder per Post), der weltweit angegeben werden kann. Als abrufendes Amt nimmt das DPMA derzeit noch nicht teil – die Vorbereitungen laufen –, und Prioritätsbelege in Papierform bleiben auf Antrag (Formular A 9165) erhältlich.

Praktische Hinweise. Die in den vorstehenden Tabellen genannten Fristen und Rechtsfolgen bleiben unverändert; DAS ändert lediglich die Art und Weise der Beibringung des Belegs. Sind sowohl das Amt der Erst- als auch das Amt der Zweitanmeldung für das betreffende Schutzrecht DAS-Teilnehmer, empfiehlt es sich in der Regel, bei der Erstanmeldung die Hinterlegung des Prioritätsbelegs zu beantragen und bei der Zweitanmeldung den DAS-Zugriffscode rechtzeitig und korrekt anzugeben, statt beglaubigte Papierkopien zu bestellen und einzureichen. Da die Teilnahme je nach Amt und Schutzrechtsart unterschiedlich ist – und das DPMA vorerst nur hinterlegt, aber nicht abruft –, sollte für jeden Einzelfall geprüft werden, ob ein Abruf über DAS tatsächlich möglich ist; im Zweifel ist weiterhin fristgerecht eine beglaubigte Kopie zu beschaffen. Der Kreis der teilnehmenden Ämter wächst weiter, sodass die verfügbaren Möglichkeiten bei jeder Anmeldung neu geprüft werden sollten.

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