Seit dem 1. November 2023 wendet das Europäische Patentamt (EPA) die sogenannte 10-Tage-Regel für die Zustellung seiner Schriftstücke nicht mehr an. Für die Berechnung von Fristen, die durch die Zustellung einer Mitteilung ausgelöst werden, hat das spürbare Folgen – in aller Regel verkürzt sich die effektiv zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit. Die Änderung beruht auf einem Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Oktober 2022 (CA/D 10/22), betrifft die Regeln 126(2), 127(2) und 131(2) EPÜ und gilt für alle Schriftstücke, die am oder nach dem 1. November 2023 zugestellt werden.
Die bisherige Regel
Bis dahin galt ein Schriftstück des EPA erst am zehnten Tag nach dem Datum, das es trägt, als zugestellt. Fristen, die an die Zustellung anknüpften, begannen entsprechend zehn Tage nach dem Bescheiddatum zu laufen. In der Praxis wirkte diese Fiktion wie ein zusätzlicher Puffer von zehn Tagen.
Die neue Regelung
Nunmehr gilt ein Schriftstück an dem Datum als zugestellt, das es trägt. Eine durch die Zustellung ausgelöste Frist beginnt damit bereits am Bescheiddatum selbst; der bisherige Zehn-Tage-Puffer entfällt ersatzlos.
Schutzklausel bei verspätetem Zugang
Für Verzögerungen sieht das EPÜ eine Absicherung vor: Geht ein Schriftstück dem Empfänger mehr als sieben Tage nach dem Datum zu, das es trägt, verlängert sich die betroffene Frist um die Anzahl der Tage, die über diese sieben Tage hinausgehen. Bestehen Zweifel am Zugang, trägt weiterhin das EPA die Beweislast für die Tatsache und den Tag der Zustellung.
Beispiel: Erlässt das EPA am 1. November 2023 eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ, gilt diese am selben Tag als zugestellt; die viermonatige Erwiderungsfrist endet damit am 1. März 2024. Nach altem Recht hätte die Zustellung erst zehn Tage später gegolten und die Frist entsprechend später geendet.
Was bedeutet das in der Praxis?
Wer bislang den Zehn-Tage-Puffer eingeplant hat, verliert rund zehn Tage effektive Bearbeitungszeit; Antwortfristen sind künftig strikt ab dem Bescheiddatum zu berechnen. Berechnungslogik und Fristenkontrolle in der Kanzleisoftware sollten auf den Wegfall des Puffers umgestellt sein – die Schutzklausel greift nur bei nachweisbar verspätetem Zugang und ist kein planbarer Sicherheitsspielraum. Positiv ist, dass die Fristberechnung im EPÜ-Verfahren damit weitgehend der bereits gewohnten Praxis im PCT-Verfahren entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Tag, an dem das EPA nicht geöffnet ist, verschiebt sie sich nach Regel 134(1) EPÜ ohnehin auf den nächsten Werktag.
Unsere Einschätzung
Die Umstellung ist die konsequente Folge der nahezu vollständig elektronischen Zustellung, bei der Postlaufzeiten keine Rolle mehr spielen. Für Anmelder bedeutet sie vor allem eines: Der frühere Sicherheitspuffer steht nicht mehr zur Verfügung. Wer für eine Erwiderung Rückmeldungen von Mandanten oder Erfindern benötigt, sollte diese entsprechend früher einholen und die internen Wiedervorlagen anpassen.
Stand: November 2023.