Worum es geht
Mit der Entscheidung G 1/24 vom 18. Juni 2025 („Heated Aerosol“) hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) eine seit Jahren umstrittene Frage geklärt: Patentansprüche sind stets im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen – und zwar nicht erst dann, wenn der Anspruchswortlaut unklar oder mehrdeutig ist, sondern grundsätzlich. Die bisher uneinheitliche Spruchpraxis der Beschwerdekammern, von denen ein Teil die Beschreibung nur bei Unklarheiten heranzog, ist damit beendet.
Entscheidend für die Praxis: Diese Auslegungsmaxime gilt ausdrücklich auch für die Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit und damit unmittelbar im Einspruchsverfahren. Eine von Beschreibung und Zeichnungen losgelöste Anspruchsauslegung ist für die Patentierbarkeitsprüfung nicht mehr zulässig. Das EPA gleicht seine Praxis damit an die des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) und der nationalen Gerichte an, die Art. 69 EPÜ ohnehin in diese Richtung anwenden.
Für Einsprechende wie für Patentinhaber verschiebt das die Spielregeln. Wer im Einspruch angreift oder verteidigt, muss die Beschreibung künftig systematisch in seine Argumentation einbeziehen.
Warum G 1/24 das Einspruchsverfahren besonders betrifft
Im Einspruch geht es im Kern um die Frage, ob der erteilte Anspruch gegenüber dem Stand der Technik Bestand hat. Bislang ließ sich darüber streiten, ob ein in der Beschreibung definierter oder eingeengter Begriff bei der Neuheits- und Erfinderischkeitsprüfung überhaupt berücksichtigt werden musste. Nach G 1/24 ist diese Tür geschlossen: Die Beschreibung muss herangezogen werden. Damit wird sie – zugunsten beider Seiten – zum aktiven Auslegungsinstrument.
Das hat zwei Gesichter. Für den Einsprechenden eröffnen sich neue Ansatzpunkte, um den Anspruch über die Beschreibung „aufzuladen“ und so unter den Stand der Technik zu ziehen. Für den Patentinhaber entsteht spiegelbildlich die Chance, den Anspruch über die Beschreibung in einen patentfähigen Bereich zu führen – aber auch ein neues Risiko, wenn Beschreibung und Anspruch nicht zusammenpassen.
Neue Angriffsmöglichkeiten für den Einsprechenden
1. Die Beschreibung als Hebel zur breiten Auslegung. Enthält die Beschreibung Definitionen, Beispiele oder Formulierungen, die einen Anspruchsbegriff weiter fassen, als der Wortlaut allein nahelegt, kann der Einsprechende auf diese breite Lesart bestehen – mit dem Ziel, dass der so ausgelegte Anspruch eine Entgegenhaltung umfasst und damit die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit entfällt. Eigene Definitionen des Patentinhabers in der Beschreibung können sich auf diese Weise gegen ihn wenden.
2. Inkonsistenzen zwischen Anspruch und Beschreibung ausnutzen. Weicht die Beschreibung vom Anspruch ab oder enthält sie widersprüchliche Aussagen, lässt sich daraus ein Auslegungsspielraum konstruieren, der dem Patentinhaber schadet. Gerade ältere Patente, die ohne Blick auf G 1/24 erteilt wurden, weisen hier oft Angriffsflächen auf.
3. Den „technischen Effekt“ über die Beschreibung angreifen. Stützt der Patentinhaber seine erfinderische Tätigkeit auf einen technischen Effekt, kann der Einsprechende argumentieren, dass dieser Effekt nach dem Anspruchswortlaut in seiner weitesten angemessenen Auslegung gar nicht über den gesamten beanspruchten Bereich erzielt wird – die Beschreibung also den behaupteten Effekt nicht durchgängig trägt.
4. „Clarity Attacks“ über die Hintertür. Auch wenn mangelnde Klarheit (Art. 84 EPÜ) bei erteilten Patenten kein Einspruchsgrund ist, lässt sich über die Auslegungsdebatte ein faktisch ähnlicher Effekt erzielen: Wer aufzeigt, dass Anspruch und Beschreibung auseinanderfallen, zwingt die Einspruchsabteilung zu einer Auslegung, die für den Patentinhaber nachteilig ausfallen kann.
Wie sich der Patentinhaber verteidigt
1. Die Beschreibung aktiv für eine engere, patentfähige Auslegung nutzen. G 1/24 wirkt in beide Richtungen. Der Patentinhaber kann auf Definitionen und Ausführungsformen in der Beschreibung verweisen, um einen Anspruchsbegriff so zu konturieren, dass die Entgegenhaltung gerade nicht erfasst wird. Voraussetzung ist, dass die Beschreibung diese engere Lesart tatsächlich stützt.
2. Die Grenzen von G 1/24 kennen – und sie gehören dem Patentinhaber nur bedingt. Hier liegt der wichtigste Punkt: Die ersten Folgeentscheidungen der Beschwerdekammern (u. a. T 1561/23, T 1999/23, T 0161/24, T 1465/23) haben klargestellt, dass die Beschreibung eine klare und allgemein verständliche Bedeutung eines Begriffs nicht außer Kraft setzen kann. G 1/24 gibt dem Patentinhaber gerade nicht das Recht, einem Einwand aus dem Stand der Technik dadurch zu entgehen, dass er die Ansprüche künstlich enger auslegt, als es ihre gewöhnliche Bedeutung hergibt. „Die Beschreibung konsultieren“ bedeutet nicht, einschränkende Definitionen aus der Beschreibung in den Anspruch hineinzulesen, wenn der Begriff bereits eine klar verständliche Bedeutung hat. Wer sich allein auf diese Strategie verlässt, läuft ins Leere.
3. Hilfsanträge sorgfältig und konsistent aufstellen. Wo die Auslegung über die Beschreibung nicht trägt, bleibt die Anspruchsbeschränkung das verlässlichere Mittel. Hilfsanträge sollten die schützenswerte Ausführungsform präzise abbilden – und die Beschreibung muss dazu passen. Achtung: Die noch offene Vorlage G 1/25 betrifft genau die Frage, ob und wie die Beschreibung an geänderte Ansprüche anzupassen ist. Bis zur Entscheidung sollte mit Beschreibungsanpassungen besonders umsichtig umgegangen werden, da sie sich auf die spätere Auslegung vor Verletzungsgerichten auswirken können.
4. Widersprüche entschärfen, bevor der Gegner sie findet. In der Erwiderung empfiehlt es sich, problematische Passagen der Beschreibung früh zu adressieren und eine kohärente Auslegungslinie vorzugeben, statt dem Einsprechenden die Deutungshoheit zu überlassen.
Strategie im Überblick
Für den Einsprechenden: Die Beschreibung systematisch nach breiten Definitionen, Beispielen und Widersprüchen durchsuchen, die den Anspruch in den Stand der Technik ziehen. Den behaupteten technischen Effekt über den vollen Anspruchsumfang in Frage stellen. Den Angriff aber dort ansetzen, wo der Anspruchswortlaut selbst Spielraum lässt – gegen eine klare, gewöhnliche Wortbedeutung kommt auch die Beschreibung nicht an.
Für den Patentinhaber: Die Beschreibung als stützendes Auslegungsinstrument einsetzen, ohne sich auf eine künstlich enge Lesart zu verlassen. Wo die Auslegung nicht ausreicht, frühzeitig konsistente Hilfsanträge vorbereiten. Bestehende Portfolios proaktiv auf Anspruch-Beschreibungs-Konsistenz prüfen – idealerweise schon vor einem drohenden Einspruch.
Fazit
G 1/24 macht die Beschreibung zum zentralen Schauplatz des Einspruchsverfahrens. Sie ist Waffe und Schild zugleich: Der Einsprechende gewinnt einen neuen Hebel über breite oder widersprüchliche Beschreibungspassagen, der Patentinhaber ein Auslegungsinstrument zur Verteidigung. Die Grenze zieht der Anspruchswortlaut selbst – eine klar verständliche Bedeutung lässt sich durch die Beschreibung weder aufblähen noch wegdefinieren. In der Praxis entscheidet damit künftig mehr denn je, wie sorgfältig Anspruch und Beschreibung aufeinander abgestimmt sind. Das gilt für laufende Einsprüche ebenso wie für die Ausarbeitung neuer Anmeldungen.