HABM: schwarz-weiße Marke im Farbencheck

3d Männchen rollt ein Copyright SymbolDas Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat kürzlich eine neue gemeinsame Praxis für schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldete Marken in Europa verkündet. Nach der neuen Praxis wird das HABM in schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldete Marken – im Folgenden schwarz-weiße Marken – künftig nicht mehr so behandeln, als ob die Marken sämtliche Farbvariationen abdecken. Die Änderungen können gravierende Rechtsfolgen für Markeninhaber haben – dies nicht alleine deshalb, weil schwarz-weiße Marken, die vom Inhaber lediglich in farbiger Ausführung benutzt werden, künftig löschungsreif sein könnten. Im Hinblick auf die Änderungen sollten Inhaber ihre Marken-Portfolios dahingehend prüfen, ob die Marken noch einen ausreichenden Schutz gewährleisten.

Die neue gemeinsame Praxis wurde in einer kürzlich erschienenen Online-Mitteilung des HABM veröffentlicht und wird sowohl beim HABM als auch bei den meisten nationalen Markenämtern in Europa (mit Ausnahme der Markenämter von Schweden, Dänemark und Norwegen) angewendet.

Eine Marke, die in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereicht worden ist, wird nur dann als zu einer farbigen Marke identisch erachtet, wenn die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den relevanten Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Ein unerheblicher Unterschied liegt dann vor, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher nur bei einer gegenüberstellenden Analyse der Marken den Unterschied feststellen würde.

Die Praxisänderung wird Implikationen auf Prioritätsansprüche, Widerspruchsverfahren und im Hinblick auf die Frage nach der rechtserhaltenden Benutzung von Marken haben. Nach Aussage des HABM bleiben Verletzungsfragen unberührt. Gleichfalls wird die farbige Benutzung von schwarz-weißen Marken für Zwecke der Erlangung von Verkehrsdurchsetzung, die Beurteilung der Ähnlichkeit von Farben und der Ähnlichkeit von abstrakten Farbmarken nicht von der bisherigen Praxis abweichen.

1. Prioritätsansprüche

Eine schwarz-weiße Marke wird nur dann als identisch zu einer farbigen Marke oder Markenanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, angesehen, wenn die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Dies wird in der Praxis eine Ausnahmesituation sein, da die Verkehrskreise in aller Regel auch kleinere Unterschiede zwischen in schwarz-weiß oder in Graustufen eingereichten Marken und ihren farbigen Pendants erkennen werden.

2. Widersprüche

Auch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von schwarz-weißen Marken und einer farbigen Version des gleichen Zeichens als Kollisionsmarke wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem HABM geprüft, ob die Unterschiede so unerheblich sind, dass sie von den Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden würden. Auch in dieser Situation ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen.

Zu beachten ist, dass selbst dann, wenn die Zeichen nicht identisch sein sollten, immer noch eine Ähnlichkeit der Marken festgestellt werden kann. Auch eine Ähnlichkeit der Zeichen kann eine  Verwechslungsgefahr der Marken  begründen. Nichtsdestoweniger wird die Änderung in der Praxis zu einem engeren Schutzumfang für schwarz-weiße Marken zumindest vor den Registerämtern führen.

3. Benutzungsfragen

Nach geltendem Recht ist die rechtserhaltende Benutzung einer Marke auch dann zu bejahen, wenn die Benutzung ausschließlich in einer von der eingetragenen Form abweichenden Form erfolgt, sofern der Gesamteindruck der Marke erhalten bleibt. Unter der neuen Praxis kann für Zwecke der Benutzungsfrage eine Änderung hinsichtlich der Farbe für sich genommen noch nicht den Gesamteindruck einer schwarz-weißen oder in Graustufen eingereichten Marke ändern, vorausgesetzt:

  • die Wort-/Bildelemente sind deckungsgleich und stellen die wesentlichen Unterscheidungselemente dar;
  • der Kontrast zwischen den Farbtiefen wird eingehalten;
  • der Farbe oder der Farbkombination kommt für sich genommen noch keine Unterscheidungskraft zu; und
  • die Farbe ist keiner der Hauptfaktoren, die insgesamt zur Unterscheidungskraft der Marke beitragen.

Nach unserer vorläufigen Einschätzung sind schwarz-weiße Marken, die seit über 5 Jahren eingetragen sind, unter der neuen Praxis einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, aufgrund von Nichtbenutzung bzw. nicht rechtserhaltender Benutzung widerrufen zu werden, nämlich in den Fällen, in denen die Benutzung lediglich in Farbe erfolgte.

Foto: © fotomek – Fotolia.com

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Eine Antwort zu HABM: schwarz-weiße Marke im Farbencheck

  1. Michael Schubert sagt:

    Vielen Dank für den wertvollen Hinweise. Aus meiner Sicht ist die Änderung der Praxis vor allem Geldschneiderei von Seiten des Amtes. Die Anmelder sollen wohl künftig ein Bündel von farbigen Zeichen einreichen, damit alle Farbvarianten abgedeckt werden.

    Es muss doch Möglichkeiten geben, Bildzeichen als Marken zu schützen, ohne sich auf eine konkrete Farbe festzulegen.

    Grüße Michael

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