Patentschutz in den Niederlanden: Eintragungspatent, PCT-Lücke und eine bevorstehende Reform

Die Niederlande haben im europäischen Patentrecht eine Sonderstellung, die vielen Anmeldern erst auffällt, wenn sie konkret mit ihr arbeiten müssen: Ein niederländisches nationales Patent wird bis heute ohne inhaltliche Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit erteilt – ein reines „Eintragungspatent“. Gleichzeitig lässt sich eine PCT-Anmeldung derzeit nicht direkt in die niederländische nationale Phase überführen. Beides ist Gegenstand einer weitreichenden Reform, die sich zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Der folgende Überblick ordnet die aktuelle Rechtslage und die anstehenden Änderungen ein.

1. Direktanmeldung: nationale Patentanmeldung in den Niederlanden

Eine direkte, eigenständige nationale Patentanmeldung bei der niederländischen Patentbehörde – dem Octrooicentrum Nederland, einer Abteilung der Rijksdienst voor Ondernemend Nederland (RVO) mit Sitz in Den Haag – ist jederzeit möglich, sowohl als Erstanmeldung als auch als Nachanmeldung unter Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der unten beschriebenen PCT-Problematik und ist der klassische, unproblematische Weg zu niederländischem Patentschutz.

Praktisch verbreitet ist zudem die sogenannte „NL-PCT-Strategie“: Eine niederländische Prioritätsanmeldung wird zunächst national eingereicht; innerhalb der Prioritätsfrist von zwölf Monaten erfolgt dann eine internationale PCT-Nachanmeldung, für die das EPA als zuständige Recherchenbehörde bereits einen Neuheitsbericht zur niederländischen Erstanmeldung erstellt hat. Damit gewinnt der Anmelder rund zweieinhalb Jahre Zeit, um die spätere Länderauswahl auf Basis eines belastbaren Recherchenberichts zu treffen – ein reines Anmeldestrategie-Modell, das mit der Frage der PCT-Nationalisierung in die Niederlande (dazu sogleich) nichts zu tun hat.

2. Nationalisierung einer PCT-Anmeldung in den Niederlanden

Hier liegt die für die Praxis wichtigste Besonderheit: Nach dem PCT-Anmelderleitfaden der WIPO (Stand des zum Zeitpunkt dieses Beitrags aktuellen nationalen Kapitels für die Niederlande) gilt ausdrücklich: „The Office closed the national route“ – das Amt hat die nationale Phase für PCT-Anmeldungen geschlossen. Eine internationale PCT-Anmeldung kann also nicht direkt in eine niederländische nationale Phase überführt werden. Als benanntes bzw. bestimmtes Amt für die Niederlande steht ausschließlich das Europäische Patentamt zur Verfügung; über den PCT lässt sich in den Niederlanden folglich nur ein europäisches Patent erwirken, das anschließend für die Niederlande validiert wird.

Wer also Patentschutz in den Niederlanden anstrebt und den PCT-Weg gewählt hat, muss zwingend über die europäische Phase beim EPA gehen – eine eigenständige, davon unabhängige niederländische Nachanmeldung aus einer PCT-Anmeldung heraus ist nach geltendem Recht ausgeschlossen. Das ist eine der zentralen Änderungen, die die weiter unten beschriebene Gesetzesreform beseitigen soll.

3. Formale Anforderungen

Für eine niederländische Direktanmeldung sind Beschreibung, Ansprüche, gegebenenfalls Zeichnungen und eine Zusammenfassung einzureichen; eine amtliche Neuheitsrecherche wird obligatorisch durchgeführt und in der Regel – im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung – vom EPA erstellt. Für Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in den Niederlanden ist die Bestellung eines zugelassenen niederländischen Patentanwalts (octrooigemachtigde), eingetragen im Octrooigemachtigdenregister, für die Verfahrensführung erforderlich; für die reine Einreichung zur Sicherung eines Anmeldetags ist dies nicht zwingend, wohl aber für die weitere Vertretung im Verfahren. Die Schutzdauer beträgt wie im übrigen Europa 20 Jahre ab Anmeldetag, vorbehaltlich der Zahlung von Jahresgebühren.

4. Sprache

Die Beschreibung einer niederländischen Patentanmeldung kann wahlweise auf Niederländisch oder auf Englisch eingereicht werden – das spart insbesondere dann Übersetzungskosten, wenn später ohnehin eine europäische oder internationale Anmeldung in einer Verfahrenssprache des EPA folgen soll. Die Patentansprüche müssen dagegen zwingend auf Niederländisch vorliegen; werden sie zunächst in einer anderen Sprache eingereicht, muss die niederländische Übersetzung innerhalb von drei Monaten nach entsprechender Aufforderung nachgereicht werden. Verfahrenssprache vor dem Amt ist im Übrigen Niederländisch.

5. Besonderheiten des niederländischen Patentrechts

Das Eintragungspatent. Die materiell-rechtlichen Patentierbarkeitsvoraussetzungen der Rijksoctrooiwet 1995 (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) sind mit dem EPÜ harmonisiert. Geprüft werden sie aber nicht von Amts wegen vor Erteilung: Das Amt erstellt lediglich einen Neuheitsbericht, erteilt das Patent aber unabhängig von dessen Ausgang. Ob eine Erfindung tatsächlich neu und erfinderisch war, klärt sich erst, wenn das Patent gerichtlich angegriffen wird. Das macht niederländische Patente schnell und günstig zu erlangen, aber rechtlich weniger belastbar als geprüfte Patente – ein Kompromiss, der seit Jahren in der Kritik steht.

Das Gutachtenverfahren (Art. 76 ROW 1995). Wer die Nichtigkeit eines niederländischen Patents gerichtlich geltend machen will, muss dem Gericht ein Gutachten des Octrooicentrum Nederland zu den Nichtigkeitsgründen vorlegen. Dieses Gutachten ist nicht bindend, liefert aber in der Praxis eine erste, fachlich fundierte Einschätzung zur Validität – häufig Grundlage für außergerichtliche Einigungen.

Doppelschutzverbot gegenüber dem Europäischen Patent (Art. 77 ROW 1995). Wird für dieselbe Erfindung, mit demselben Anmelde- oder Prioritätstag, sowohl ein niederländisches als auch ein europäisches Patent erteilt, verliert das niederländische Patent seine Wirkung, sobald das europäische Patent unanfechtbar geworden ist. Wird das europäische Patent später (teilweise) widerrufen, lebt das nationale Patent nicht wieder auf. Für die Praxis bedeutet das: Parallelen Schutz über beide Wege aufzubauen, ist keine zusätzliche Absicherung, sondern führt zum Wegfall der nationalen Rechtsposition.

Kein Einspruchsverfahren. Ein Einspruchsverfahren wie vor dem EPA existiert nicht; die Überprüfung der Rechtsbeständigkeit findet ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten statt, flankiert durch das erwähnte Gutachtenverfahren.

Einheitspatent und EPG. Die Niederlande sind Vertragsstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht und nehmen von Beginn an am Einheitspatentsystem teil. Ein Einheitspatent bzw. ein beim EPG verhandeltes klassisches europäisches Patent entfaltet damit ohne gesonderte Validierung Wirkung in den Niederlanden – ein Unterschied etwa zu Tschechien oder Polen, die (Stand dieses Beitrags) das EPG-Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben.

6. Die anstehende Reform: Nieuwe Rijksoctrooiwet (NROW)

Die niederländische Regierung hat sich Anfang 2026 auf eine grundlegende Reform des Patentrechts verständigt, deren Gesetzgebungsverfahren zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch läuft und die daher noch nicht in Kraft ist. Die zentralen geplanten Änderungen:

  • Wiedereinführung des geprüften Patents. Künftig soll ein niederländisches Patent nur erteilt werden, wenn Neuheit, erfinderische Tätigkeit und Ausführbarkeit amtlich geprüft wurden – das bisherige reine Eintragungssystem entfällt für neue Anmeldungen. Das erhöht die Rechtssicherheit erteilter Patente erheblich, dürfte im Gegenzug aber Prüfungsdauer und -kosten steigen lassen.
  • Öffnung der PCT-Nationalisierung. Internationale Anmelder sollen künftig eine PCT-Anmeldung direkt in die niederländische nationale Phase überführen können, ohne den Umweg über die europäische Phase beim EPA gehen zu müssen – genau die Lücke, die oben unter Punkt 2 beschrieben wurde.
  • Schutz für die Nordsee-Wirtschaftszone. Der Patentschutz soll ausdrücklich auf die ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee erstreckt werden – relevant etwa für Offshore-Windenergie sowie Kabel- und Pipelineinfrastruktur.
  • Erleichterte Drittwiderspruchsmöglichkeiten gegen aus Sicht Dritter zu Unrecht erteilte Patente, als eine Art Korrektiv zum wegfallenden reinen Registrierungsprinzip.

Da sich das Gesetzgebungsverfahren noch in der parlamentarischen Beratung befindet, stehen weder das genaue Inkrafttretensdatum noch die endgültige Ausgestaltung der Übergangsregelungen für bereits anhängige Anmeldungen fest. Anmelder mit laufenden niederländischen Verfahren sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten, da sich unter Umständen die Möglichkeit ergibt, für anhängige Anmeldungen freiwillig eine Prüfung zu beantragen.

Fazit für die Praxis

  • Direktanmeldung: uneingeschränkt möglich. Eine nationale niederländische Patentanmeldung – ob als Erst- oder als Nachanmeldung – lässt sich jederzeit beim Octrooicentrum Nederland einreichen.
  • PCT-Nationalisierung: derzeit nicht möglich. Wer über PCT Schutz in den Niederlanden sucht, muss zwingend die europäische Phase beim EPA durchlaufen; eine direkte niederländische nationale Phase existiert nach aktuellem Stand nicht.
  • Sprache flexibel, Ansprüche zwingend niederländisch. Die Beschreibung kann auf Englisch eingereicht werden, die Ansprüche müssen (spätestens nach Aufforderung binnen drei Monaten) auf Niederländisch vorliegen.
  • Eintragungspatent statt Prüfungspatent – noch. Niederländische Patente werden bislang ohne inhaltliche Prüfung erteilt, was sie schnell und günstig, aber rechtlich weniger belastbar macht als geprüfte Schutzrechte.
  • Doppelschutzverbot beachten. Paralleler Schutz durch nationales und europäisches Patent für dieselbe Erfindung führt zum Wegfall des nationalen Patents, sobald das europäische Patent unanfechtbar wird – keine zusätzliche Absicherung.
  • Reform im Anmarsch. Die geplante Nieuwe Rijksoctrooiwet soll die Prüfung wiedereinführen und die PCT-Nationalisierungslücke schließen, befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren.

Foto: © Nicolas Raymond, [CC BY 2.0]

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