Wenn das Europäische Patentamt (EPA) eine Gebührenerhöhung ankündigt, liest man meist eine beruhigende Zahl: „durchschnittlich 4 %“, „rund 5 %“. Diese Prozentangaben sind formal korrekt – und trotzdem irreführend. Sie beschreiben den Mittelwert über ein Gebührenverzeichnis mit weit über hundert Positionen, von denen die meisten Anmelder nur einen Bruchteil je bezahlen. Wer dagegen ein typisches europäisches Patentverfahren durchläuft – mit einer zweistelligen Anspruchszahl, einer PCT-Phase mit außereuropäischem Recherchenamt, gelegentlichen Teilanmeldungen und zehn oder mehr Jahren Aufrechterhaltung – erlebt eine ganz andere Kostenentwicklung. Denn neben den regelmäßigen, öffentlichkeitswirksamen Gebührenrunden hat das EPA in den letzten anderthalb Jahrzehnten eine Reihe struktureller Änderungen vorgenommen, die einzeln kaum Schlagzeilen machten, in der Summe aber erheblich zu Buche schlagen. Fünf davon lohnt es sich, genauer anzuschauen.
1. Die verschwundene Ermäßigung für Euro-PCT-Anmeldungen mit außereuropäischem Recherchenamt
Wer eine internationale Anmeldung (PCT) beim US-Patentamt (USPTO), beim japanischen (JPO), beim koreanischen (KIPO), beim chinesischen (CNIPA) oder beim russischen Amt als Recherchenbehörde (ISA) einreicht und anschließend in die europäische Phase eintritt, muss beim EPA eine ergänzende europäische Recherche bezahlen – schließlich hat das EPA die ursprüngliche internationale Recherche nicht selbst durchgeführt. Bis 2018 wurde diese ergänzende Recherchengebühr für genau diese Konstellation um einen festen Betrag ermäßigt: Die Ermäßigung war 2005 durch Beschluss des Verwaltungsrats (CA/D 10/05) eingeführt worden und galt für Anmeldungen, deren internationale Recherche von USPTO, JPO, KIPO, CNIPA, dem russischen Amt Rospatent oder dem australischen Patentamt stammte.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 (CA/D 16/17, veröffentlicht in ABl. EPA 2018, A3) hat der Verwaltungsrat diese Ermäßigung zum 1. April 2018 ersatzlos abgeschafft. Seither zahlen Anmelder, deren PCT-Recherche durch eines dieser großen außereuropäischen Ämter erfolgte, die volle ergänzende Recherchengebühr – aktuell 1.595 EUR (Stand April 2026). Übrig geblieben ist die Ermäßigung nur noch für eine kleine Gruppe europäischer Partnerämter: Österreich, Finnland, Spanien, Schweden, die Türkei sowie das Nordische Patentinstitut und das Visegrád-Patentinstitut.
Praktisch bedeutet das: Gerade für US-amerikanische, japanische, koreanische und chinesische Anmelder – die den PCT-Weg mit ihrem jeweiligen nationalen Amt als ISA besonders häufig nutzen – ist der Eintritt in die europäische Phase seit 2018 spürbar teurer geworden, ohne dass dies in den regelmäßigen „Gebührenerhöhungs“-Mitteilungen des EPA gesondert auftaucht. Es handelt sich nicht um eine Erhöhung im eigentlichen Sinn, sondern um die stille Streichung eines Rabatts – mit demselben Effekt auf die Kostenrechnung.
2. Neue und gestiegene Gebühren für Teilanmeldungen
Seit dem 1. April 2014 erhebt das EPA eine zusätzliche Anmeldegebühr für Teilanmeldungen der zweiten und jeder weiteren Generation (Beschluss CA/D 15/13 vom 16. Oktober 2013, ABl. EPA 2014, A22). Erstgenerations-Teilanmeldungen bleiben davon ausgenommen; ab der zweiten Generation steigt die Zusatzgebühr progressiv, ab der fünften Generation gilt ein Pauschalbetrag. Ziel der Regelung war es ausdrücklich, „lange Ketten von Teilanmeldungen“ und die damit verbundene Verlängerung von Verfahrenslaufzeiten unattraktiver zu machen.
Bei Einführung 2014 betrugen die Zusatzgebühren 210 EUR (2. Generation), 420 EUR (3. Generation), 630 EUR (4. Generation) und 840 EUR (5. Generation und höher). Aktuell liegen dieselben Positionen bei 235 EUR, 480 EUR, 715 EUR beziehungsweise 955 EUR – ein Anstieg von 12 bis 14 % seit Einführung, obwohl diese Position von den großen Reformen 2024 und 2026 unberührt blieb.
Der eigentliche Kostentreiber bei Teilanmeldungen liegt inzwischen aber woanders: Für jede Teilanmeldung müssen rückwirkend sämtliche Jahresgebühren ab dem dritten Jahr der ursprünglichen Anmeldung nachgezahlt werden. Da genau diese frühen Jahresgebühren – wie unten gezeigt – seit 2024 am stärksten gestiegen sind, ist eine Teilanmeldung heute erheblich teurer als noch vor zwei Jahren, auch ohne dass die Teilanmeldungsgebühr selbst angefasst wurde.
3. Anspruchsgebühren: von der Ausnahme zur festen Kostenposition
Bis 2008 war eine hohe Anspruchszahl beim EPA fast folgenlos: Für jeden Anspruch ab dem elften fiel lediglich eine Gebühr von 45 EUR an. Zum 1. April 2008 erhöhte der Verwaltungsrat diesen Betrag für den 16. und jeden weiteren Anspruch auf 200 EUR – eine Vervierfachung in einem Schritt. Bereits ein Jahr später, zum 1. April 2009, folgte die zweite Stufe: Für den 51. und jeden weiteren Anspruch wurde ein gesonderter, deutlich höherer Satz von 500 EUR eingeführt, damals von Beobachtern als „drakonisch“ bezeichnet.
Seither ist auch dieser Satz kontinuierlich weitergewachsen: Zum 1. April 2024 stieg die Gebühr für den 16. bis 50. Anspruch von 265 auf 275 EUR, die für den 51. und jeden weiteren Anspruch von 660 auf 685 EUR. Zum 1. April 2026 folgten weitere Erhöhungen auf 290 EUR beziehungsweise 720 EUR. In der Summe bedeutet das gegenüber dem Ausgangswert von 2009 einen Anstieg um rund 45 % – bei einer Anmeldung mit beispielsweise 60 Ansprüchen (in vielen Technikgebieten keine Seltenheit) läppert sich das schnell zu einem vierstelligen Betrag allein für die Anspruchsgebühren.
4. Die zweistufige Beschwerdegebühr: eine Erhöhung im Gewand einer Ermäßigung
Bis 2018 gab es bei Beschwerden vor den Beschwerdekammern des EPA nur einen einheitlichen Satz: 1.880 EUR, unabhängig davon, wer die Beschwerde einlegte. Zum 1. April 2018 führte der Verwaltungsrat eine Zweiteilung ein: Für natürliche Personen sowie für KMU, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen (die in Regel 6(4) und (5) EPÜ genannten Einheiten) blieb es bei 1.880 EUR. Für alle anderen Beschwerdeführer – praktisch jedes Unternehmen, das nicht als KMU gilt – stieg die Gebühr auf 2.255 EUR.
Zum 1. April 2020 folgte die nächste Stufe: Die Standardgebühr sprang auf 2.705 EUR, während die ermäßigte Gebühr nur moderat auf 1.955 EUR anzog. Aktuell liegen die Sätze bei 2.925 EUR (Standard) beziehungsweise 2.015 EUR (ermäßigt) – Werte, die 2024 unverändert blieben und in den offiziellen Mitteilungen entsprechend als „keine Änderung“ firmieren, obwohl sie das Ergebnis der beiden vorangegangenen, sehr kräftigen Erhöhungsschritte sind.
In der Gesamtschau ist die Beschwerdegebühr für den überwiegenden Teil der vertretenen Mandanten – Unternehmen, die keine KMU sind – seit 2018 von 1.880 auf 2.925 EUR gestiegen, ein Plus von rund 56 %. Die für Einzelerfinder, KMU und Hochschulen reservierte „ermäßigte“ Gebühr wuchs im selben Zeitraum dagegen nur um etwa 7 % (1.880 auf 2.015 EUR). Die offizielle Erzählung betont regelmäßig die soziale Komponente – den Schutz kleinerer Anmelder – und blendet aus, dass für die Mehrheit der tatsächlich eingelegten Beschwerden schlicht eine massive Gebührenerhöhung eingeführt wurde, verpackt in die Einführung einer neuen Ermäßigungskategorie. Wer nur auf die Meldung „Beschwerdegebühr bleibt unverändert“ aus den Jahren 2024 und 2026 schaut, sieht diesen Anstieg gar nicht mehr.
5. Die „Linearisierung“ der Jahresgebühren – der größte Hebel
Der mit Abstand größte und am wenigsten „stille“ Eingriff betrifft die Jahresgebühren für das dritte bis zehnte Jahr. Historisch stiegen diese Gebühren nicht gleichmäßig, sondern mit einem auffälligen Sprung beim sechsten Jahr, der frühere, kürzere Verfahrenslaufzeiten widerspiegelte. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 (CA/D 16/23), wirksam zum 1. April 2024, hat der Verwaltungsrat diese Kurve „linearisiert“ – mit dem erklärten Ziel, Einnahmeausfälle auszugleichen, die durch die inzwischen deutlich kürzere durchschnittliche Verfahrensdauer bis zur Erteilung entstanden waren. Kürzere Pendenzzeiten bedeuten weniger Jahre, in denen das EPA selbst Jahresgebühren vereinnahmt (nach Erteilung fließen sie an die nationalen Ämter) – die Reaktion des Amts bestand darin, die frühen, noch beim EPA anfallenden Jahresgebühren deutlich anzuheben.
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung vom Stand vor April 2024 bis zur jüngsten Erhöhung zum 1. April 2026 (Beschluss CA/D 9/25 vom 11. Dezember 2025, rund +5 % auf breiter Front):
| Jahresgebühr | vor 04/2024 | ab 04/2024 | ab 04/2026 | Anstieg gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 3. Jahr | 530 € | 690 € | 725 € | +37 % |
| 4. Jahr | 660 € | 845 € | 885 € | +34 % |
| 5. Jahr | 925 € | 1.000 € | 1.050 € | +14 % |
| 6. Jahr | 1.180 € | 1.155 € | 1.215 € | +3 % |
| 7. Jahr | 1.305 € | 1.310 € | 1.375 € | +5 % |
| 8. Jahr | 1.440 € | 1.465 € | 1.540 € | +7 % |
| 9. Jahr | 1.570 € | 1.620 € | 1.700 € | +8 % |
| 10.–20. Jahr | 1.775 € | 1.775 € | 1.865 € | +5 % |
Bemerkenswert ist die Verteilung: Ausgerechnet die dritte und vierte Jahresgebühr – die von praktisch jedem Anmelder gezahlt werden müssen, unabhängig davon, ob die Anmeldung später erteilt, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird – sind mit +37 % beziehungsweise +34 % am stärksten gestiegen. Die sechste Jahresgebühr wurde 2024 sogar leicht gesenkt, bevor sie 2026 wieder anstieg. Für ein Verfahren mit normaler Laufzeit bedeutet das in der Summe eine erhebliche Vorverlagerung der Kostenlast in die früheren, unsichereren Verfahrensjahre.
6. Weitere Erhöhungen im Windschatten der Reformen
Die Reformen von 2024 und 2026 haben auch die übrigen Kernverfahrensgebühren angehoben, wenn auch moderater:
- Recherchengebühr: 1.460 € → 1.520 € (2024) → 1.595 € (2026), insgesamt +9 %
- Prüfungsgebühr: 1.840 € → 1.915 € → 2.010 €, +9 %
- Benennungsgebühr: 660 € → 685 € → 720 €, +9 %
- Erteilungsgebühr: 1.040 € → 1.080 € → 1.135 €, +9 %
Unverändert blieben dagegen bewusst die Anmeldegebühr, die Einspruchsgebühr und – seit 2020 – auch die Beschwerdegebühr – ein Umstand, den das EPA in seinen Mitteilungen gerne hervorhebt, weil er den Einstieg ins Verfahren günstig erscheinen lässt. Genau das lenkt jedoch von der eigentlichen Kostendynamik ab, die sich – wie gezeigt – in den hinteren Verfahrensstufen abspielt: bei Ansprüchen, bei Teilanmeldungen, bei der Recherchengebühr für Euro-PCT-Fälle mit außereuropäischem ISA, bei der Beschwerdegebühr für Unternehmen und vor allem bei den frühen Jahresgebühren.
7. Rechenbeispiel: Eine Teilanmeldung im Kostenvergleich 2012 vs. 2026
Wie stark sich die einzelnen Effekte in der Praxis addieren, zeigt ein konkretes Rechenbeispiel. Angenommen wird eine Teilanmeldung der zweiten Generation, online eingereicht, mit 18 Patentansprüchen (also drei Ansprüche oberhalb der gebührenfreien Grenze von 15) und einer 55-seitigen Anmeldung (also 20 Seiten oberhalb der gebührenfreien Grenze von 35 Seiten). Fällig werden Anmelde-, Recherchen-, Prüfungs- und Benennungsgebühr, die Zusatzgebühren für Ansprüche und Seiten, die Jahresgebühren für das 3. bis 6. Jahr sowie am Ende die Erteilungsgebühr. Verglichen werden der Gebührenstand vom 1. April 2012 (Beschluss CA/D 6/11 vom 27. Oktober 2011) und der aktuelle Stand vom 1. April 2026:
| Gebührenposition | 2012 | Menge | 2012 gesamt | 2026 | 2026 gesamt | Anstieg |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Anmeldegebühr (online) | 115 € | 1 | 115 € | 135 € | 135 € | +17 % |
| Zusatzgebühr Teilanmeldung, 2. Generation | (gab es nicht) | 1 | 0 € | 235 € | 235 € | neu |
| Seitengebühr (20 Seiten über 35) | 14 €/Seite | 20 | 280 € | 17 €/Seite | 340 € | +21 % |
| Anspruchsgebühr (3 Ansprüche über 15) | 225 €/Anspruch | 3 | 675 € | 290 €/Anspruch | 870 € | +29 % |
| Recherchengebühr | 1.165 € | 1 | 1.165 € | 1.595 € | 1.595 € | +37 % |
| Benennungsgebühr | 555 € | 1 | 555 € | 720 € | 720 € | +30 % |
| Prüfungsgebühr | 1.555 € | 1 | 1.555 € | 2.010 € | 2.010 € | +29 % |
| Jahresgebühr 3. Jahr | 445 € | 1 | 445 € | 725 € | 725 € | +63 % |
| Jahresgebühr 4. Jahr | 555 € | 1 | 555 € | 885 € | 885 € | +59 % |
| Jahresgebühr 5. Jahr | 775 € | 1 | 775 € | 1.050 € | 1.050 € | +35 % |
| Jahresgebühr 6. Jahr | 995 € | 1 | 995 € | 1.215 € | 1.215 € | +22 % |
| Erteilungsgebühr | 875 € | 1 | 875 € | 1.135 € | 1.135 € | +30 % |
| Summe | 7.990 € | 10.915 € | +37 % |
Für exakt dieselbe Teilanmeldung – gleiche Anspruchszahl, gleicher Seitenumfang, gleiche Verfahrensschritte – sind allein die hier erfassten amtlichen Gebühren von rund 7.990 EUR (2012) auf rund 10.915 EUR (2026) gestiegen, ein Plus von 2.925 EUR beziehungsweise 37 % in 14 Jahren. Bemerkenswert ist dabei die Verteilung: Die Jahresgebühren für das 3. und 4. Jahr sind mit +63 % beziehungsweise +59 % weit stärker gestiegen als etwa die Prüfungs- oder Benennungsgebühr (jeweils rund +30 %). Und die Zusatzgebühr für die zweite Generation der Teilanmeldung – 2012 noch nicht existent, da erst 2014 eingeführt – kommt 2026 als vollständig neue Kostenposition von 235 EUR hinzu, ohne dass sich am eigentlichen Verfahren etwas geändert hätte. Beide Effekte zusammen erklären, warum die Gesamtsteigerung von 37 % deutlich über dem liegt, was die einzelnen, für sich genommen moderat wirkenden Gebührenrunden vermuten lassen.
Fazit für die Praxis
- Die Schlagzeile unterschätzt die Wirklichkeit. „4 %“ oder „5 %“ als Durchschnittswert verdeckt, dass einzelne Positionen – Anspruchsgebühren, frühe Jahresgebühren – seit 2009 beziehungsweise 2024 um 30 bis 45 % gestiegen sind.
- Nicht jede Verteuerung heißt „Erhöhung“. Die Abschaffung der Recherchengebühren-Ermäßigung für Euro-PCT-Anmeldungen mit ISA USPTO, JPO, KIPO, CNIPA oder Rospatent (2018) taucht in keiner Gebührentabelle als „Erhöhung“ auf, kostet betroffene Anmelder aber bares Geld.
- Teilanmeldungen sind heute doppelt teurer: durch die seit 2014 gestiegene Generationengebühr und – stärker noch – durch die seit 2024 massiv angehobenen Jahresgebühren der dritten und vierten Verfahrensjahre, die bei jeder Teilanmeldung rückwirkend nachzuzahlen sind.
- Eine „Ermäßigung“ kann eine Erhöhung verschleiern. Die 2018 eingeführte zweistufige Beschwerdegebühr hat die Standardgebühr für Unternehmen bis heute um rund 56 % erhöht (1.880 auf 2.925 EUR), während offiziell seit 2020 „keine Änderung“ gemeldet wird.
- Die frühen Jahre tragen die Hauptlast. Die Linearisierung der Jahresgebühren verschiebt die Kosten dorthin, wo praktisch alle Anmelder zahlen müssen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
- Das Rechenbeispiel bestätigt den Befund. Für eine identische Teilanmeldung (18 Ansprüche, 20 Seiten über der Freigrenze, Jahresgebühren 3.–6. Jahr) sind die amtlichen Gebühren von rund 7.990 EUR (2012) auf rund 10.915 EUR (2026) gestiegen – ein Plus von 37 % bei unverändertem Verfahren.
- Anmeldestrategie lohnt sich mehr denn je. Anspruchszahl vor Einreichung straffen, PCT-Recherchenamt bewusst wählen, Teilanmeldungsketten kritisch prüfen und anstehende Zahlungen vor dem jeweiligen Stichtag (1. April) leisten, wo immer die Fristenlage das zulässt – das sind die wirksamsten Hebel gegen eine Gebührenlast, die sich in den letzten Jahren deutlich stärker erhöht hat, als es die offiziellen Prozentangaben vermuten lassen.
