Namensänderung bei Inhabern und Anmeldern von Schutzrechten

European Patent Office

Firmierungen ändern sich, natürliche Personen heiraten, Konzernstrukturen werden umgebaut. Ist der Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechts betroffen, sollte das jeweilige Register zeitnah angepasst werden. Der vorliegende Beitrag fasst zusammen, was bei einer Namensänderung vor dem EUIPO, dem Europäischen Patentamt (EPA) und dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu beachten ist.


1. Die entscheidende Vorfrage: Namensänderung oder Rechtsübergang?

Vor jedem Antrag steht die rechtliche Einordnung des Vorgangs. Sie entscheidet über Verfahren, Nachweispflichten und Kosten:

  • Reine Namensänderung: Die Identität des Rechtssubjekts bleibt erhalten – es ändert sich lediglich seine Bezeichnung. Typische Fälle sind die Umfirmierung einer Gesellschaft, die Namensänderung einer natürlichen Person (etwa durch Heirat) oder, je nach nationalem Recht, ein bloßer Rechtsformwechsel ohne Identitätsverlust.
  • Rechtsübergang (Umschreibung): Der Inhaber wechselt, das Schutzrecht geht auf ein anderes Rechtssubjekt über. Hierzu zählen Verkauf, Asset Deals und in der Regel auch Verschmelzungen, bei denen das übertragende Rechtssubjekt seine Identität verliert.

Ob ein Vorgang als Namensänderung oder als Rechtsübergang zu behandeln ist, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht – maßgeblich ist, ob die Identität des Rechtssubjekts fortbesteht. Eine falsche Einordnung führt regelmäßig zu Beanstandungen und Verzögerungen. Im Zweifel empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung anhand der Registerunterlagen (z. B. Handelsregister), da Rechtsübergänge anderen, meist strengeren Anforderungen unterliegen.

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die reine Namensänderung; die abweichenden Anforderungen beim Rechtsübergang werden jeweils zur Abgrenzung erwähnt.


2. EUIPO – Unionsmarken und Unionsgeschmacksmuster

Formerfordernisse. Solange die Identität des Inhabers oder Anmelders unberührt bleibt, können Name und Anschrift frei geändert werden. Die Änderung erfolgt am einfachsten online über den eigenen Bereich („User Area“) des Nutzerkontos oder über das entsprechende Online-Formular für sonstige Eintragungen. Der Antrag ist in einer der fünf Amtssprachen des EUIPO einzureichen; bei Verwendung des amtlichen Formulars genügt das Ausfüllen der Textfelder in einer dieser Sprachen.

Nachweise. Für eine reine Namens- oder Adressänderung verlangt das EUIPO grundsätzlich keine Belege. Die Mitteilung des neuen Namens reicht in der Regel aus. Nur in Zweifelsfällen (etwa zur Rechtsform) kann das Amt einen Nachweis anfordern.

Praktischer Vorteil – die ID-Nummer. Gibt der Inhaber seine vom EUIPO vergebene Identifikationsnummer an, wird die Änderung automatisch für sämtliche unter dieser ID geführten Schutzrechte vollzogen. Eine Auflistung aller betroffenen Marken und Designs ist dann nicht erforderlich.

Amtsgebühren. Die reine Namens- und Adressänderung ist gebührenfrei. Demgegenüber stellt der vollständige Rechtsübergang die Ausnahme dar, für die eine Gebühr erhoben wird (ein teilweiser Rechtsübergang ist hingegen kostenlos).

Abgrenzung Rechtsübergang. Ändert sich die Identität des Rechtssubjekts – etwa bei einer Verschmelzung –, ist kein Antrag auf Namensänderung, sondern ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zu stellen.


3. EPA – Europäische Patentanmeldungen und Patente

Eintragungen in das Europäische Patentregister sind allgemein in Regel 143 EPÜ geregelt. Bei Namensfragen sind drei Konstellationen zu unterscheiden:

a) Reine Namensänderung (Identität bleibt). Sie wird auf Antrag im Register vermerkt. Das EPA verlangt hierfür einen geeigneten Nachweis, etwa einen Handelsregisterauszug; gegebenenfalls fordert es eine Übersetzung in eine Amtssprache an (vgl. Prüfungsrichtlinien Teil E, Kapitel XII). Eine amtliche Gebühr fällt für die reine Namensänderung nicht an.

b) Berichtigung eines fehlerhaften Anmeldernamens. Beruht die unzutreffende Bezeichnung auf einem Fehler (z. B. Tippfehler oder versehentliche Benennung einer Tochtergesellschaft), kommt eine Berichtigung nach Regel 139 EPÜ in Betracht. Sie wirkt rückwirkend, stellt aber höhere Nachweisanforderungen und ist unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu beantragen.

c) Rechtsübergang. Ein echter Inhaberwechsel wird nach Regel 22 EPÜ eingetragen. Erforderlich ist der Nachweis durch einen Übertragungsvertrag, der den Anforderungen des Art. 72 EPÜ genügt (Schriftform, Unterschrift beider Parteien). Der Übergang wird gegenüber dem EPA erst mit Vorlage der Nachweise wirksam.

Form der Einreichung. Anträge können schriftlich über MyEPO oder mit dem EPA-Formular 5050 gestellt werden und sind von einer berechtigten Person zu unterzeichnen.

Amtsgebühren – aktuelle Besonderheit. Für den Rechtsübergang nach Regel 22 EPÜ war bisher eine Verwaltungsgebühr (zuletzt 120 EUR) zu entrichten. Seit dem 1. April 2024 entfällt diese Gebühr jedoch für Eintragungsanträge, die über das MyEPO-System eingereicht werden. Die reine Namensänderung war und bleibt gebührenfrei.

Zuständigkeit nach Erteilung. Für erteilte europäische Patente ist das EPA für Eintragungen nur noch während der neunmonatigen Einspruchsfrist bzw. eines laufenden Einspruchsverfahrens zuständig (Regel 85 i. V. m. Regel 22 EPÜ). Danach sind Änderungen in den nationalen Registern der validierten Staaten zu beantragen. Beim Einheitspatent erfolgt die Eintragung im Register für einheitlichen Patentschutz, auf das Regel 22 EPÜ entsprechend Anwendung findet.

Strategischer Hinweis. Eine Eintragung vor der Erteilung wirkt zentral für alle benannten Staaten. Erfolgt sie erst danach, müssen die nationalen Register einzeln aktualisiert werden – mit entsprechendem Mehraufwand und Mehrkosten. Sinnvoll ist daher, anstehende Änderungen spätestens im Zusammenhang mit der Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ vorzunehmen.


4. DPMA – deutsche Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Designs

Formerfordernisse. Für die Eintragung einer Namens- oder Adressänderung stellt das DPMA Formulare bereit – im Markenbereich etwa das Formular W 7614 (Namens-, Firmen-, Rechtsform- oder Adressänderung; W 7616 für den Rechtsübergang), für die übrigen Schutzrechte das Umschreibungsformular A 9139 nebst zugehörigen Vordrucken. Eine formlose Mitteilung ist ebenfalls möglich.

Anträge sind rechtswirksam nur per Post, Telefax, über DPMAdirektWeb oder – bei qualifizierter Signatur – über DPMAdirektPro einzureichen. Eine bloße E-Mail ist nicht rechtswirksam und wird vom Amt nicht zu den Akten weitergeleitet.

Nachweise. Für die reine Namens- und Adressänderung benötigt das DPMA normalerweise keine Belege; die Mitteilung des neuen Namens genügt. Bei begründeten Zweifeln (etwa abweichenden Angaben gegenüber dem Register) kann das Amt weitere Nachweise verlangen.

Amtsgebühren. Das Umschreibungsverfahren beim DPMA – und damit auch die reine Namens- und Adressänderung – ist kostenlos. (Vereinzelt im Internet kursierende Gebührenangaben für eine „Namensänderung des Inhabers“ beziehen sich nicht auf die gebührenfreie Registerberichtigung und sollten kritisch hinterfragt werden.)

Abgrenzung Rechtsübergang. Beim Inhaberwechsel kann der Antrag vom eingetragenen Inhaber oder vom Rechtsnachfolger gestellt werden. Stellt ihn allein der Rechtsnachfolger, wird der eingetragene Inhaber vor der Umschreibung zur Zustimmung angehört (rechtliches Gehör, § 28 Abs. 4 DPMAV) – dies verzögert das Verfahren spürbar.

Schnittstelle zum EPA. Bei europäischen Patenten mit Wirkung in Deutschland wird eine beim EPA vorgenommene Änderung nur dann automatisch an das DPMA übermittelt, wenn sie vor der Erteilung erfolgte. Andernfalls ist die Änderung zusätzlich beim DPMA zu beantragen – unter Vorlage der Änderungsbestätigung des EPA (Formular 2544).


5. Dauer der Registerkorrektur

Verbindliche, amtlich garantierte Bearbeitungsfristen veröffentlichen die Ämter nicht; die folgenden Werte beruhen auf der Praxis und können je nach Auslastung abweichen:

  • EUIPO: Online beantragte Namens- und Adressänderungen werden zügig bearbeitet, oft innerhalb weniger Tage bis weniger Wochen.
  • EPA: Erfahrungsgemäß vergehen etwa zwei bis vier Wochen bis zur Eingangsbestätigung oder bis zu einem etwaigen Mängelbescheid. Auf einen Bescheid ist regelmäßig binnen zwei Monaten zu antworten (einmal um zwei Monate verlängerbar).
  • DPMA: Reine Namens- und Adressänderungen werden in der Regel innerhalb einiger Wochen vollzogen. Bei Rechtsübergängen mit Anhörung des eingetragenen Inhabers verlängert sich die Dauer entsprechend.

6. Überblick

KriteriumEUIPOEPADPMA
Rechtsgrundlage NamensänderungUMV/UMDV (Identität unverändert)Regel 143 EPÜ; Berichtigung: Regel 139 EPÜUmschreibungsrichtlinien, § 28 DPMAV
Gebühr reine Namensänderunggebührenfreigebührenfreigebührenfrei
Nachweise bei Namensänderungi. d. R. keineNachweis erforderlich (z. B. Registerauszug)i. d. R. keine
EinreichungUser Area / Online-FormularMyEPO / Formular 5050DPMAdirekt, Post, Fax (nicht E-Mail)
Gebühr Rechtsüberganggebührenpflichtig (Ausnahme)0 EUR über MyEPO (seit 01.04.2024; sonst 120 EUR)gebührenfrei
Praxisdauerwenige Tage bis Wochenca. 2–4 Wocheneinige Wochen

7. Was ist zu beachten – Praxishinweise

  1. Einordnung zuerst. Klären Sie vor dem Antrag, ob eine reine Namensänderung oder ein Rechtsübergang vorliegt. Die Fehleinordnung ist die häufigste Ursache für Beanstandungen.
  2. Aktuelles Register sichert Rechte. Nur der eingetragene Inhaber kann Rechte aus dem Schutzrecht zuverlässig durchsetzen. Veraltete Registerdaten können die Klagebefugnis, die Prioritätsinanspruchnahme und – über die lückenlose Rechtekette – spätere Übertragungen erschweren.
  3. Fristen wahren. Amtliche Schriftstücke gehen an den eingetragenen Inhaber bzw. Vertreter. Veraltete Adressdaten bergen die Gefahr versäumter Fristen.
  4. Portfolio bündeln. Bei Umfirmierungen oder Transaktionen sollten alle betroffenen Schutzrechte gemeinsam geändert werden. Beim EUIPO erleichtert die Angabe der ID-Nummer die portfolioweite Umsetzung.
  5. EP-Patent möglichst vor Erteilung ändern. So wirkt die Eintragung zentral; nach Erteilung sind die nationalen Register einzeln zu pflegen.
  6. Nachweise frühzeitig sichern. Insbesondere beim Rechtsübergang werden Belege mit der Zeit schwerer beschaffbar – etwa wenn beteiligte Gesellschaften erloschen oder umstrukturiert sind.
  7. Sprache und Übersetzungen. EUIPO: fünf Amtssprachen; EPA: Deutsch, Englisch, Französisch. Fremdsprachige Nachweise sind gegebenenfalls zu übersetzen.
  8. Irreführende Zahlungsaufforderungen. Alle drei Ämter warnen vor amtlich klingenden Rechnungen privater Anbieter. Amtliche Gebühren sind ausschließlich an das jeweilige Amt zu zahlen.

Foto: © Björn Láczay, [CC BY 2.0]

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