In Bezug auf die Markenanmeldungen in Kanada sind einige Besonderheiten zu beachten, die im Vergleich zur Markeneintragungspraxis in anderen Ländern aus europäischer Sicht eher ungewöhnlich erscheinen.
Die wichtigsten Besonderheiten sind nachstehend zusammengefasst.
1. Kein Madrid Protokoll
Kanada gehört zu den wenigen Industriestaaten, die bisher weder dem Madrider Markenabkommen (MMA) noch dem Protokoll des Madrider Markenabkommens (PMMA) beigetreten sind. Indes kann in einer Markenanmeldung in Kanada die Unionspriorität nach dem Pariser Verbandsübereinkommen (PVÜ) beansprucht werden. Zeitrang der Markenanmeldung in Kanada kann zudem auch für eine spätere Markenanmeldung in anderen Ländern verwendet werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die beanspruchten Zeichen sowie Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen identisch sind, damit das Prioritätsrecht erhalten wird.
2. Benutzungspflicht der Marke
Die Markenregistrierung in Kanada setzt in jedem Fall eine vorherige Benutzung des Zeichens durch den Anmelder voraus. Die Anmeldung der Marke kann dabei zunächst auf Basis einer vorgeschlagenen Benutzung in Kanada (engl. „proposed use„) oder auf Basis einer erfolgten Markenregistrierung im Herkunftsland des Anmelders in Kombination mit der Benutzung der Marke im Ausland (engl. „registration and use abroad„) erfolgen. Zudem kann eine Markenanmeldung in Kanada auch für ein Zeichen erfolgen, das bisher in Kanada zwar nicht benutzt worden ist, jedoch in diesem Land bereits Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Dies kann für bekannte Marken durchaus der Fall ein.
3. Keine Waren- und Dienstleistungsklassen
In Kanada werden keine Waren- und Dienstleistungsklassen verwendet. Stattdessen müssen Waren (engl. „wares„) und Dienstleistungen (engl. „services„) namentlich in der Markenanmeldung aufgeführt werden. Eine Klassengebühr wird nicht erhoben, allerdings sollte beachtet werden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Kanada tatsächlich benutzt werden oder bei Anmeldung der Marke für diese zumindest eine Benutzungsabsicht besteht (siehe Punkt 2).
4. Erklärung über die Benutzung
Sofern die Markenanmeldung in Kanada auf Basis einer vorgeschlagenen Benutzung erfolgen werden soll, muss vor der Registrierung eine Benutzungserklärung (engl. „declaration of use„) beim Amt eingereicht werden. In dieser Erklärung ist das Datum der erstmaligen Benutzung der Marke in Kanada für jede einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzugeben. Die gesetzte Frist für die Einreichung der Erklärung kann dreimal um jeweils 6 Monate verlängert werden.
5. Einreichung einer Heimatbescheinigung
Sofern die Markenanmeldung in Kanada auf Basis einer erfolgten Markenregistrierung im Herkunftsland des Anmelders und der Benutzung der Marke im Ausland erfolgen soll, ist eine vom Patentamt des Erstanmeldelandes auszustellende Heimatbescheinigung über die Markenregistrierung einzureichen. Sofern diese Heimatbescheinigung nicht in englischer Sprache vorliegt ist zusätzlich eine Übersetzung ins Englische einzureichen.
6. Ende des Nichtbenutzungszeitraums
Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Registrierung der Marke in Kanada kann von jedem berechtigten Dritten jederzeit verlangen, dass dem Registrar vom Markeninhaber Beweismittel zu Benutzung der Marke vorgelegt werden. In diesem Fall ist es notwendig, dass die fortgesetzte Benutzung der Marke in Kanada in Bezug auf jede einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden. Sofern der Nachweis nicht gelingt, wird die Marke ganz oder teilweise gelöscht.
7. Vom Markenschutz ausgeschlossene Zeichen
In Kanada sind einige Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen. Ein Wort, welches vorrangig lediglich ein Name oder Vorname einer Person darstellt, die entweder noch lebt oder innerhalb einer Zeitdauer von 30 Jahren bis zur Einreichung der Marke lebte, ist nicht markenfähig. Zudem sind beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Zeichen vom Markenschutz in Kanada ausgeschlossen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Verkehrskreise sowohl mit der englischen wie auch der französischen Sprache sehr gut vertraut sind.
8. Vollmachten
Obwohl die Einreichung von Vollmachten in der Regel nicht nötig ist, kann das kanadische Patentamt auch nach Einreichung der Markenanmeldung in Kanada noch verlangen, dass eine vom Anmelder unterzeichnete Vertretervollmacht eingereicht wird.
9. Registrierungsverfahren
Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke ist in der Regel nach einem Zeitraum von 4 bis 8 Monaten ab Einreichung der Markenanmeldung in Kanada abgeschlossen. Das vollständige Registrierungsverfahren wird durchschnittlich in einem Zeitraum von 18 bis 24 Monaten ab Einreichung der Markenanmeldung durchlaufen. An die Veröffentlichung der Eintragung schließt sich ein 2-monatiger Zeitraum für die Einreichung von Widersprüchen an.
10. Markenverlängerungen
In Kanada beträgt die Schutzdauer für eine eingetragene Marke zunächst 15 Jahre ab Registrierung der Marke und kann dann ebenfalls in 15 Jahresintervallen beliebig häufig verlängert werden. Zu beachten ist, dass die Marke jederzeit wegen Nichtbenutzung angegriffen werden kann (siehe Punkt 6.)
Update (Stand: 17. Juni 2026)
Dieser Beitrag liegt vor der umfassendsten Reform des kanadischen Markenrechts seit den 1950er-Jahren, die am 17. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Mehrere Aussagen oben geben die Rechtslage daher nicht mehr zutreffend wieder. Insbesondere ist Kanada inzwischen Mitglied des Madrider Protokolls, die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen ist nun erforderlich, die Schutzdauer beträgt zehn statt fünfzehn Jahre, und für die Eintragung ist keine Benutzungserklärung mehr nötig.
Die Reform zum 17. Juni 2019
- Beitritt zu drei WIPO-Verträgen: dem Madrider Protokoll, dem Nizza-Abkommen und dem Markenrechtsvertrag von Singapur. Kanada kann nun über eine internationale Registrierung benannt werden, und kanadische Inhaber können internationale Anmeldungen über die WIPO einreichen.
- Wegfall des Benutzungserfordernisses für die Eintragung: Anmeldungen benötigen weder eine Anmeldegrundlage noch ein Datum der ersten Benutzung, und vor der Eintragung ist keine Benutzungserklärung mehr abzugeben. Die Benutzung bleibt gleichwohl bedeutsam – eine Eintragung kann nach drei Jahren wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.
- Durchsetzungssperre in den ersten drei Jahren: Der Inhaber einer Eintragung kann in den ersten drei Jahren nach der Eintragung grundsätzlich keine Ansprüche wegen Verletzung oder Beeinträchtigung des Geschäftswerts geltend machen, sofern die Marke in diesem Zeitraum nicht in Kanada benutzt wurde (oder besondere Umstände die Nichtbenutzung rechtfertigen).
- Verpflichtende Nizza-Klassifikation und klassenbezogene Gebühren: Waren und Dienstleistungen sind zu klassifizieren; die pauschale Anmeldegebühr wurde durch ein System von Gebühren je Klasse ersetzt. Der Begriff „wares“ wurde durch „goods“ ersetzt.
- Schutzdauer von 15 auf 10 Jahre verkürzt für jede Eintragung, die am oder nach dem 17. Juni 2019 erteilt oder verlängert wird.
- Nicht-traditionelle Zeichen eintragbar: Klänge, Gerüche, Geschmäcker, Texturen, Farben als solche, Hologramme, Bewegtbilder, dreidimensionale Formen, Verpackungsarten und Positionen – jeweils mit Prüfung auf Unterscheidungskraft.
- Prüfung auf Unterscheidungskraft: Das Amt kann beanstanden, wenn ein Zeichen als nicht originär unterscheidungskräftig angesehen wird.
- Verfahrensmodernisierung: Teilanmeldungen und die Zusammenführung von Eintragungen wurden eingeführt; „assoziierte Marken“ wurden abgeschafft; Bösgläubigkeit wurde sowohl Widerspruchs- als auch Nichtigkeitsgrund.
- Gebühren (2019): elektronische Anmeldung 330 CAD für die erste Klasse zzgl. 100 CAD je weiterer Klasse; Verlängerung 400 CAD für die erste Klasse zzgl. 125 CAD je weiterer Klasse. Eine Verlängerung ist nur innerhalb von sechs Monaten vor oder nach Ablauf möglich.
Weitere Änderungen seit 2019
- CIPO-Gebührenerhöhung (1. Januar 2024): Die meisten Amtsgebühren stiegen um rund 25 % (erste umfassende Gebührenüberprüfung seit 2004) – sowohl für nationale Anmeldungen als auch für Benennungen über das Madrider System. Die Anmeldegebühr stieg auf etwa 458 CAD für die erste Klasse und 139 CAD je weiterer Klasse; Verlängerungs- und Widerspruchsgebühren erhöhten sich entsprechend. Die CIPO-Gebühren werden seither jährlich an die Inflation angepasst; die aktuellen Beträge sollten daher vor einer Anmeldung auf der CIPO-Website geprüft werden.
- Beweismittel im Beschwerdeverfahren (1. April 2025): Nach § 56(5) des Trademarks Act bedarf die Einreichung zusätzlicher Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtes nunmehr der Zustimmung des Bundesgerichts (Federal Court).
- Sprachregeln in Québec (ab 1. Juni 2025): Nach der geänderten Charta der französischen Sprache genießt eine eingetragene Marke die Ausnahme für „anerkannte Marken“ hinsichtlich nicht-französischer, in Québec benutzter Marken; bei nicht eingetragenen Marken kann eine französische Übersetzung beschreibender oder gattungsmäßiger Bestandteile erforderlich sein. Die Eintragung in Kanada hat für die Nutzung in Québec damit zusätzlich an strategischer Bedeutung gewonnen.
Die praktischen Hinweise dieses Beitrags aus dem Jahr 2015 sind somit vor dem Hintergrund der heutigen Rechtslage zu lesen: Kanada ist Teil des internationalen Madrid-Systems, es gelten Klassifizierung und klassenbezogene Gebühren, Eintragungen laufen zehn Jahre, und die Benutzung ist keine Voraussetzung der Eintragung mehr – für die Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer Marke bleibt sie jedoch entscheidend. Aktuelle Gebühren und Verfahrensdetails bitte beim CIPO oder über eine fachliche Beratung prüfen.
Foto: © Jamie McCaffrey, [CC BY-ND 2.0]

Zu Punkt 6: Falls die Marke in Kanada für eine natürliche Person angemeldet wird und das Zeichen aus dem Namen oder Vornamen des Markenanmelders besteht, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Markenanmeldung aufgrund des Eintragungshindernisses gemäß Para. 12 (1) (a) zurückgewiesen wird.
Um eine Eintragung für das gewünschte Zeichen in Kanada dennoch zu erlangen, könnte als Anmelder auch eine juristische Person benannt werden. Die juristische Person kann auch das Zeichen als Firmenbestandteil aufweisen. Sofern das Zeichen auch nicht aus einem bekannten Vornamen oder Namen besteht (in der Regel prüft das Amt, ob zu dem Vornamen oder Namen mindestens 25 Einträge in kanadischen Namensregistern gefunden werden), sind die Erfordernisse des Para. 12 (1) (a) des Trademark Acts in der Regel erfüllt.