EPA schafft handschriftliche Änderungen ab

EPA schafft handschriftliche Änderungen abGemäß einer am 11. Dezember 2013 veröffentlichten Mitteilung des Europäischen Patentamtes (EPA) werden ab dem 1. Januar 2014 amtsseitig keine handschriftlich geänderten Anmeldeunterlagen mehr angenommen – dies in Anwendung der Regeln 49 und 50 EPÜ.

Zur vollständigen Mitteilung des EPA siehe hier.

Nach bisheriger Praxis konnten sowohl in Anmeldeverfahren, einschließlich Anmeldebeschwerdeverfahren, als auch in Einspruchsverfahren, einschließlich Einspruchsbeschwerdeverfahren, die handschriftlich geänderte Anmeldeunterlagen eingereicht werden. Insbesondere während einer mündlichen Verhandlung war dies oft sehr praktisch, da Korrekturen oder Änderungen auf Fotokopien der ursprünglichen Unterlagen schnell durchgeführt und anschließend quasi in Sekundenschnelle eingereicht werden konnten. Dies soll nun nach Mitteilung des EPA nicht mehr möglich sein.

Als Grund für die künftig geänderte Rechtspraxis gibt das EPA an, dass die automatische Generierung von Patentschriften ausgehend von den Druckexemplaren durch die verbesserte OCR-Verarbeitbarkeit effizienter und für das Amt kostengünstiger gestaltet werden kann.

Handschriftliche Änderungen von graphischen Symbole, Schriftzeichen, chemischen oder mathematische Formeln, Gleichungen im Text u.ä. sollen jedoch auch weiterhin akzeptiert werden.

Für die Durchführung von Änderungen während einer mündlichen Verhandlung empfiehlt das EA, einen tragbaren Computer (Amtsdeutsch für „Laptop“) sowie eine elektronische Fassung der Anmeldeunterlagen griffbereit zu halten. In den Anwaltszimmern sollen künftig PCs und Drucker mit USB-Schnittstellen bereitgestellt werden, über die geänderte Unterlagen während der mündlichen Verhandlung ausgedruckt und danach in Textform eingereicht werden können sollen.

Was das EPA in der Mitteilung als Verbesserung und technischer Fortschritt zu verkaufen versucht (siehe bereits einleitender Satz der genannten Mitteilung) ist aus unserer Sicht tatsächlich ein Abbau von Serviceleistungen des Amtes. Viele Anwaltskollegen, die sich daran gewöhnt haben, dass die komplexe Umwandlung in die vorgeschriebenen Formate und die elektronische Einreichung der Unterlagen durch das Anwaltssekretariat durchgeführt werden, werden sich nun mit den Formvorschriften und der technischen Umsetzung detailliert auseinandersetzen müssen – dies womöglich auch unter Zeitdruck in einer mündlichen Verhandlung. Andernfalls können neue Anträge bereits aus formellen Gründen vom Amt zurückgewiesen werden.

Falls es zu technischen Störungen kommt, beispielsweise die Speichermedien nicht wie vorgeschrieben frei von Schadsoftware sind oder eine Festplatte durchbrennt, wird der Anmelder bzw. der Vertreter des Anmelders den Schaden tragen müssen. Aus Haftungsgründen wird man sich als Patentanwalt überlegen müssen, das Sekretariat und einen technischen Spezialisten mit in die mündliche Verhandlung zu nehmen, wenn ein Patentanmelder oder -inhaber vertreten werden soll, oder sich zumindest von Regressansprüchen vertraglich freizusprechen, falls es ohne Spezialisten zu technischen Schwierigkeiten und darauffolgend zu Rechtsverlusten kommen sollte.

Die Einstellung von ein oder zwei zusätzlichen Schriftsetzern auf Seiten des Amtes hätte das Dokumentprozessierungs-Problem, wenn denn überhaupt eines bestanden hat, sicherlich einfacher lösen können.

Print Friendly, PDF & Email
Dieser Beitrag wurde unter Europarecht, Patentrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*