Einheitspatent und nationales Patent: Gilt das Doppelschutzverbot noch?

Mit dem Start des Einheitspatentsystems am 1. Juni 2023 stellt sich für viele Anmelder eine praktische Frage: Kann ich neben einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“) zugleich ein nationales deutsches Patent für dieselbe Erfindung halten – oder steht dem das Doppelschutzverbot entgegen? Die Antwort ist klar: Für das Einheitspatent gibt es kein Doppelschutzverbot. Das ist gerade der Unterschied zur früheren Rechtslage beim klassisch in Deutschland validierten europäischen Patent. Dieser Beitrag erläutert die Reform, die maßgebliche Opt-out-Grenze und die strategischen Folgen.

Das Doppelschutzverbot bis zum 31. Mai 2023

Bis zur Patentrechtsreform galt nach Art. II § 8 IntPatÜbkG ein striktes Verbot des doppelten Schutzes. Wurde demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität und demselben Umfang erteilt, konnte dieselbe Erfindung nicht zugleich durch ein nationales Patent geschützt werden. Das nationale Patent wurde insoweit wirkungslos, sobald das europäische Patent nicht mehr im Einspruchsverfahren widerrufen werden konnte. Wer den europäischen Weg ging, musste sein paralleles deutsches Schutzrecht praktisch aufgeben.

Die Neugestaltung zum 1. Juni 2023

Mit Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) wurde Art. II § 8 IntPatÜbkG grundlegend neu gefasst. Seither ist es grundsätzlich möglich, neben einem europäischen Patent oder einem Einheitspatent ein nationales deutsches Patent zu halten. Das Doppelschutzverbot ist nicht vollständig entfallen, aber auf einen engen Anwendungsbereich zurückgeschnitten worden.

Entscheidend ist nun die Gerichtsbarkeit: Das Verbot greift nur noch bei europäischen Patenten, für die über die Ausnahmeregelung des Art. 83 Abs. 3 EPGÜ ein Opt-out erklärt wurde, die also nicht (mehr) der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) unterliegen. Nur in diesem Fall verliert ein gegenstandsgleiches nationales Patent seine Wirkung. Wird hingegen kein Opt-out erklärt und bleibt das europäische Patent in der Zuständigkeit des EPG, behält das nationale Patent daneben seine volle Wirkung.

Warum das Einheitspatent nie betroffen ist

Für das Einheitspatent ist die Antwort damit eindeutig. Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung unterliegt zwingend der Gerichtsbarkeit des EPG; ein Opt-out ist für das Einheitspatent von vornherein ausgeschlossen. Die einzige Konstellation, in der das Doppelschutzverbot überhaupt noch eingreifen kann – das ausoptierte Patent –, kann beim Einheitspatent also nie eintreten. Ein paralleles nationales deutsches Patent bleibt neben dem Einheitspatent vollständig wirksam.

Die Lage stellt sich damit wie folgt dar:

  • Einheitspatent neben nationalem Patent: Doppelschutz zulässig – immer.
  • Klassisches EP ohne Opt-out neben nationalem Patent: Doppelschutz zulässig (EPG-Zuständigkeit).
  • Klassisches EP mit Opt-out neben nationalem Patent: Doppelschutzverbot greift – das nationale Patent verliert insoweit seine Wirkung.

Doppelschutz und Doppelpatentierung – zwei verschiedene Fragen

In der Praxis werden zwei Begriffe oft vermischt. Das Doppelschutzverbot (Art. II § 8 IntPatÜbkG) betrifft die Wirkung paralleler Schutzrechte nach der Erteilung. Davon zu unterscheiden ist ein Doppelpatentierungsverbot auf der Erteilungsebene – also die Frage, ob dieselbe Erfindung überhaupt zweifach zur Erteilung gebracht werden darf.

Zwischen einem deutschen Patent und einem Einheitspatent besteht auch insoweit keine Sperre: Dieselbe Anmeldung kann sowohl beim DPMA als nationales Patent als auch über den europäischen Weg als Einheitspatent zur Erteilung gebracht werden. Ein Doppelpatentierungsverbot existiert hier nicht. Etwas anderes gilt nur EPA-intern für zwei identische europäische Anmeldungen desselben Anmelders – etwa wenn dieselbe Erfindung zugleich als klassisches Bündelpatent und als Einheitspatent erteilt werden soll; eine solche doppelte Erteilung im europäischen Verfahren ist nicht möglich. Das Verhältnis EP zu DE ist davon jedoch nicht erfasst.

Die Grenze: Einrede der doppelten Inanspruchnahme

Dass Doppelschutz zulässig ist, bedeutet nicht, dass ein Patentinhaber aus beiden Schutzrechten unbegrenzt parallel vorgehen könnte. Als Korrektiv dient die Einrede der doppelten Inanspruchnahme nach Art. II § 18 IntPatÜbkG. Sie ist ein Schutzmechanismus für Beklagte: Wer wegen derselben Verletzungshandlung bereits aus dem Einheitspatent vor dem EPG in Anspruch genommen wird, kann verhindern, zusätzlich aus dem gegenstandsgleichen nationalen Patent vor den deutschen Gerichten erneut belangt zu werden – und umgekehrt. Der Doppelschutz eröffnet dem Inhaber also zusätzliche Optionen, führt aber nicht zu einer doppelten Haftung des Verletzers.

Strategische Bedeutung

Die neue Rechtslage macht ein paralleles nationales Patent zu einem interessanten flankierenden Schutzrecht neben dem Einheitspatent. Der wichtigste Grund: Das Einheitspatent steht und fällt zentral. Eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage vor dem EPG bringt es mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Fall. Ein paralleles deutsches Patent, das den nationalen Gerichten untersteht, bleibt davon unberührt und kann den Schutz in Deutschland absichern. Hinzu kommt die Wahlmöglichkeit zwischen den Foren – EPG einerseits, deutsche Gerichte mit ihrer etablierten Praxis andererseits.

Diese Vorteile sind gegen die Mehrkosten und den Verwaltungsaufwand eines zweiten Schutzrechts abzuwägen. Auch bleibt – wie bisher – die Möglichkeit, ergänzend ein deutsches Gebrauchsmuster anzumelden oder aus einer europäischen Anmeldung abzuzweigen.

Fazit

Das Doppelschutzverbot ist seit dem 1. Juni 2023 kein Hindernis mehr für die Kombination aus Einheitspatent und nationalem deutschen Patent: Da das Einheitspatent zwingend der EPG-Gerichtsbarkeit unterliegt und nicht ausoptiert werden kann, greift das Verbot hier nie. Das nationale Patent bleibt voll wirksam und kann gezielt als Absicherung gegen eine zentrale Nichtigkeit oder zur Forenwahl eingesetzt werden. Lediglich beim ausoptierten klassischen europäischen Patent lebt das alte Doppelschutzverbot fort. Wer eine parallele Schutzrechtsstrategie erwägt, sollte die Einrede der doppelten Inanspruchnahme und die Kostenfolgen von Anfang an mitdenken.

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