Vom Schachbrett zum Post-Editing: Was die Automatisierungsgeschichte anderer Berufe über die Zukunft anwaltlicher Arbeit verrät

Die Aussage „KI wird anwaltliche Arbeit niemals ersetzen“ ist in Kanzleien wohlfeil. Sie hat nur einen Nachteil: Sie ist nicht prüfbar. Prüfbar wird die Frage erst, wenn man sie an Berufen misst, die diese Entwicklung bereits hinter sich haben — und dabei fällt auf, dass die beiden gängigen Vergleichsfälle, Schach und technische Übersetzung, zu völlig gegensätzlichen Prognosen führen.

I. Warum „niemals“ die falsche Behauptung ist

Wer die Automatisierbarkeit einer Tätigkeit beurteilen will, muss zwei Fragen trennen, die in der Debatte regelmäßig ineinanderlaufen:

  1. Kann ein System die Aufgabe technisch bewältigen?
  2. Wird der Beruf, der diese Aufgabe heute ausführt, verschwinden?

Die Automatisierungsgeschichte zeigt, dass diese Fragen unabhängig voneinander beantwortet werden. Es gibt Tätigkeiten, bei denen Maschinen den Menschen vollständig überholt haben, ohne dass der Beruf verschwunden wäre. Und es gibt Berufe, die unter wirtschaftlichem Druck erodiert sind, lange bevor die Technik sie vollständig beherrschte.

Für die anwaltliche Praxis ist deshalb weder das triumphale „alles wird ersetzt“ noch das abwehrende „niemals“ eine brauchbare Planungsgrundlage. Die interessante Frage lautet: Welcher Anteil der Wertschöpfung wandert wohin — und was bleibt beim Menschen, aus welchem Grund?

II. Zwei Referenzfälle, zwei gegensätzliche Lehren

1. Schach: das perfekte Rückmeldesignal

Schach ist der meistzitierte und zugleich der irreführendste Vergleich. Der Grund für die vollständige maschinelle Überlegenheit liegt nicht in irgendeiner besonderen Komplexität des Spiels, sondern in einer Eigenschaft seiner Struktur: Schach besitzt ein perfektes, unmittelbares und praktisch kostenloses Rückmeldesignal. Gewonnen oder verloren, sofort messbar, beliebig oft wiederholbar, ohne menschliche Beteiligung. Genau deshalb funktionierte Self-Play — ein System konnte gegen sich selbst Millionen Partien spielen und aus jeder lernen.

Anwaltliche Arbeit besitzt das genaue Gegenteil. Das Ergebnis eines Einspruchsverfahrens liegt Jahre später vor, ist von Dutzenden Faktoren überlagert — Spruchkörper, Gegenseite, Verfahrensgang, Vergleichsdruck — und derselbe Fall lässt sich niemals ein zweites Mal spielen. Ein Trainingssignal dieser Art existiert im Recht nicht und wird auch nicht entstehen.

Bemerkenswert ist die zweite Lehre aus dem Schach, die seltener gezogen wird: Der Beruf des Schachprofis existiert weiter. Er hat sich sogar wirtschaftlich verbessert. Denn das Produkt war nie „ein guter Zug“, sondern „ein Mensch, der unter Druck spielt“. Wo der Wert einer Leistung daran hängt, dass ein Mensch sie erbringt, überlebt der Beruf die eigene Übertreffung.

2. Technische Übersetzung: das realistische Muster

Der zweite Vergleich trägt erheblich weiter — und seine Lehre ist für beide Lager der Debatte unbequem.

Technische Übersetzer wurden nicht ausgelöscht. Aber der Beruf ist ein anderer geworden. Zwischen 90 und 98 Prozent der Übersetzer leisten heute in irgendeiner Form Post-Editing maschinell erzeugter Ausgaben; die reine Erstübersetzung ist am oberen Marktrand zur Ausnahme geworden. 84 Prozent der Sprachdienstleister berichten, dass Kunden gezielt die menschliche Überarbeitung KI-generierter Texte nachfragen — also genau die Prüfleistung, nicht die Erzeugung.

Die Marktzahlen für 2025 zeigen dabei keine Schrumpfung, sondern eine Umschichtung: Das klassische Sprachdienstleistungsgeschäft ging um etwa 2 Prozent zurück, während Technologieanbieter um 12 Prozent wuchsen; einschließlich KI-naher Leistungen legte der Gesamtmarkt um rund 18 Prozent zu. 43 Prozent der Freiberufler und kleineren Dienstleister nahmen gleichwohl einen Rückgang der Anfragen wahr — die Arbeit wanderte in Unternehmen und zu spezialisierten Anbietern.

Der Wert verlagerte sich damit von der Textproduktion zu Terminologiehoheit, Qualitätssicherung, Domänenwissen und Verantwortungsübernahme. Das Einstiegssegment traf es am härtesten; die Spitze hielt sich.

III. Drei strukturelle Unterschiede des Rechts

Zwischen Übersetzung und Rechtsberatung bestehen drei Unterschiede, die das Tempo — nicht die Richtung — beeinflussen.

Erstens das Rückmeldeproblem. Anders als bei einer Übersetzung, deren Qualität ein Fachkundiger in Minuten beurteilt, ist die Qualität einer anspruchsrechtlichen Entscheidung oft erst im Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren messbar. Trainingsdaten für „guten anwaltlichen Rat“ sind entsprechend dünn und verzerrt.

Zweitens die offene Welt. Der Sachverhalt kommt nicht als sauberer Eingabedatensatz, sondern von Mandanten, die selbst nicht wissen, was relevant ist, Unterlagen unvollständig liefern und gelegentlich unzutreffend berichten. Die Ermittlung des Sachverhalts ist eine eigenständige, bislang wenig automatisierbare Leistung.

Drittens die Zurechnung. Rechtsberatung ist ein Produkt, bei dem ein Teil des Werts darin besteht, dass jemand für das Ergebnis einsteht — versicherbar, belangbar, verschwiegen. Ein System kann eine Empfehlung erzeugen; verantworten kann es sie nicht.

IV. Was die Empirie derzeit hergibt

Die Fähigkeitsseite hat sich messbar verschoben. Die erste randomisierte kontrollierte Studie zu KI-gestützter juristischer Arbeit (Schwarcz u. a., 2025) verglich Bearbeitungen mit einem RAG-gestützten Fachwerkzeug, mit einem Reasoning-Modell und ohne KI. Ergebnis: bei fünf von sechs untersuchten Aufgaben signifikante Qualitätsverbesserungen, Produktivitätsgewinne zwischen 50 und 130 Prozent, besonders ausgeprägt bei komplexeren Aufgaben wie dem Entwurf argumentativer Schreiben. Anders als bei früheren Modellgenerationen ging der Zeitgewinn nicht zulasten der Qualität.

Die Verlässlichkeitsseite fällt deutlich nüchterner aus:

UntersuchungWerkzeugBefund
Stanford RegLab, Hallucination-Free? (2024)Lexis+ AI17 % Halluzinationsrate
Stanford RegLab (2024)Westlaw AI-Assisted Research33 % Halluzinationsrate
Stanford RegLab (2024)GPT-4 (allgemein)43 %
Vals AI Legal Research Report (2025)führende Fachwerkzeuge78–81 % Trefferquote

Bemerkenswert ist weniger die absolute Höhe als die Fehlerart: Ein erfundenes Aktenzeichen fällt jedem Prüfer auf. Die praktisch gefährlichere Kategorie ist die subtile Fehlcharakterisierung einer real existierenden Entscheidung — formal korrekt zitiert, inhaltlich verschoben.

Der Fairness halber sei angemerkt, dass die Methodik der Halluzinationsstudien nicht unumstritten ist. Anbieter haben eingewandt, die Fragestellungen seien nicht repräsentativ für den praktischen Einsatz und der Begriff „Halluzination“ zu weit gefasst — etwa dann, wenn eine Antwort die zutreffende Norm nennt, aber eine unpassende Belegstelle anführt. Beide Einwände haben Substanz. An der für die Praxis entscheidenden Größenordnung ändern sie nichts: Eine Fehlerquote im niedrigen zweistelligen Prozentbereich ist mit einer ungeprüften Übernahme in ein Mandat nicht vereinbar.

Daraus folgt der zentrale ökonomische Punkt: Die Kosten verschieben sich vom Erzeugen zum Prüfen. Und die Prüfkompetenz ist genau jene Fähigkeit, die durch den Wegfall der Erzeugungsarbeit angeblich entbehrlich wird. Das ist kein dauerhafter Schutzwall — aber es erklärt, warum die Verdrängung langsamer verläuft, als die reinen Fähigkeitskurven nahelegen.

Für die Kanzleikalkulation folgt daraus eine unbequeme Nebenrechnung. Ein Entwurf, der in einem Viertel der Zeit entsteht, aber vollständig gegengelesen werden muss, spart nur dann Kosten, wenn das Gegenlesen schneller geht als das Selbstschreiben. Bei einfachen, klar strukturierten Texten trifft das zu. Bei Texten, deren Fehler sich als plausible Formulierungen tarnen, kann das Gegenteil eintreten: Die Prüfung eines fremden, oberflächlich überzeugenden Entwurfs ist kognitiv anspruchsvoller als die eigene Erstellung. Wer Produktivitätsgewinne aus Studien in die eigene Kalkulation übernimmt, sollte deshalb nach Textsorten differenzieren statt pauschal einen Faktor anzusetzen.

V. Zerlegung: Welche Aufgaben wandern wann?

Die Frage „wird anwaltliche Arbeit ersetzt“ ist auf der Ebene des Berufs nicht beantwortbar, auf der Ebene einzelner Aufgaben dagegen recht gut.

KategorieAufgabenStatus
Weitgehend automatisierbarDokumentensichtung, Due Diligence, Vertragsprüfung gegen Playbook, Recherche zum Stand der Technik, Formal- und Fristenprüfung, Standardverträge, Zusammenfassungen, Fachübersetzungenbereits im produktiven Einsatz
Im aktiven UmbauEntwürfe von Schriftsätzen und Bescheidserwiderungen, Anmeldungsentwurf aus Erfindungsmeldung, Anspruchsvergleiche und Claim Charts, GutachtenrohfassungenEntwurf maschinell, Freigabe menschlich
WiderständigSachverhaltsermittlung beim Mandanten, Verhandlung, mündliche Verhandlung, Strategie unter echter Unsicherheit, Risikoallokation, Verantwortungsübernahmekeine belastbaren Automatisierungspfade

Wer diese Tabelle auf die eigene Kanzlei anwendet und den Umsatzanteil je Zeile ermittelt, hat eine belastbarere Antwort auf die Ausgangsfrage als jede allgemeine Prognose.

VI. Der patentanwaltliche Sonderfall

Für unser Fachgebiet ist der Befund unangenehmer, als es der Zunft lieb sein dürfte. Ein erheblicher Teil patentanwaltlicher Arbeit ist formalisierte Textproduktion gegen ein durchsuchbares, strukturiertes Korpus mit expliziten Formvorgaben. Recherche, Klassifikation, Formalprüfung, Übersetzung, Standardargumentation gegen Standardeinwände — das ist strukturell näher an technischer Übersetzung als an Strafverteidigung.

Zwei Bereiche bleiben davon deutlich abgesetzt. Der erste ist die Anspruchsformulierung: Ein Anspruchssatz, der zwölf Jahre später eine Nichtigkeitsklage übersteht, ist keine Textaufgabe, sondern eine Wette auf künftige Auslegungspraxis und künftige Wettbewerberprodukte. Der zweite ist die Beratung zur Portfoliostrategie — welche Erfindung überhaupt angemeldet, wo nationalisiert, wann fallengelassen wird.

Wer sein Leistungsangebot auf die erste Kategorie stützt, sollte die Übersetzerbranche als Frühwarnsystem betrachten.

VII. Hält die regulatorische Schranke?

Das häufigste Gegenargument lautet: Rechtsberatung sei anders, weil sie einem Erlaubnisvorbehalt unterliege. Das Rechtsdienstleistungsgesetz, das Anwaltsmonopol, die Vertretungsbefugnis vor EPA und DPMA — all das schützt die Tätigkeit unabhängig von der Fähigkeit der Systeme.

Das Argument trägt, aber weniger weit als angenommen. Die deutsche Rechtsprechung hat die Grenzen in den vergangenen Jahren zugunsten automatisierter Angebote verschoben:

  • BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 („wenigermiete.de“): Das digitale Geschäftsmodell wurde als noch zulässige Inkassodienstleistung eingeordnet.
  • BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20 („smartlaw“): Der digitale Vertragsdokumentengenerator ist keine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

Beide Entscheidungen betreffen nicht KI im engeren Sinne. Ihre Botschaft ist aber deutlich: Der Erlaubnisvorbehalt ist eine bewegliche Grenze, die unter wirtschaftlichem Druck und bei erkennbarem Nutzen für Rechtsuchende nachgibt. Regulierung verschafft Zeit; sie ersetzt keine Strategie.

VIII. Was tatsächlich zuerst bricht

Nicht der Beruf steht am nächsten am Abgrund, sondern das Geschäftsmodell: Stundensatz mal Hebel. Die Wirtschaftlichkeit klassischer Kanzleistrukturen beruht darauf, dass dokumentenlastige Arbeit von jüngeren Berufsträgern erbracht und zu Stundensätzen abgerechnet wird. Genau diese Schicht ist zuerst betroffen.

Der Folgeeffekt wiegt schwerer als der Umsatzeffekt: Mit der untersten Stufe der Pyramide verschwindet die Ausbildungsstrecke. Die Fähigkeit, in einem maschinell erzeugten Entwurf die eine verschobene Formulierung zu erkennen, entsteht dadurch, dass man solche Entwürfe hundertmal selbst geschrieben hat. Wer von Anfang an nur prüft, ohne je erzeugt zu haben, entwickelt diese Fähigkeit nicht. Das ist das eigentliche strukturelle Problem der kommenden zehn Jahre — und es ist ein Problem der Kanzleiorganisation, nicht der Technik.

Gegenläufig wirkt die latente Nachfrage. Der ungedeckte Rechtsberatungsbedarf ist erheblich; sinkende Stückkosten können den Markt vergrößern, statt ihn zu verkleinern. Beim Übersetzen ist genau das eingetreten: Der Gesamtmarkt wuchs, während die Vergütung je Einheit fiel.

IX. Drei Einwände, die ernst zu nehmen sind

Wer die hier vertretene Prognose bestreiten will, hat drei belastbare Ansatzpunkte.

Der Autoritätseinwand. Recht ist möglicherweise kein Textproblem, sondern ein Autoritätsproblem. Was gilt, gilt nicht deshalb, weil es überzeugend formuliert ist, sondern weil eine dazu befugte Instanz es entschieden hat. Ein System, das Texte erzeugt, operiert auf der falschen Ebene — es kann Autorität abbilden, aber nicht erzeugen. Der Einwand ist stark; er erklärt allerdings eher, warum die Entscheidung menschlich bleibt, als warum ihre Vorbereitung es täte.

Der Aktualitätseinwand. Rechtsprechung ändert sich, und Modelle laufen ihr strukturell hinterher. Wer im September 2025 zu G 1/24 recherchiert hat, weiß, wie schnell ein Trainingsstand veraltet. Retrieval-Verfahren mildern das Problem, lösen es aber nicht, weil die Einordnung einer neuen Entscheidung in ein bestehendes Gefüge mehr verlangt als deren Auffindung.

Der Vertrauenseinwand. Mandate werden an Personen vergeben, nicht an Verfahren. Wer über fünfzehn Jahre ein Portfolio betreut hat, wird nicht wegen eines Kostenvorteils ersetzt. Auch dieser Einwand trägt — er schützt allerdings vorwiegend etablierte Beziehungen und sagt wenig über die Marktzugangschancen der nächsten Berufsgeneration aus.

X. Fazit in fünf Thesen

1. „Niemals“ ist mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch. Die Bilanz solcher Aussagen bei eng umrissenen kognitiven Aufgaben ist historisch schlecht — Schach, Go, Proteinstrukturvorhersage, technische Übersetzung. Die verteidigbare Fassung lautet: nicht in diesem Jahrzehnt, und nicht die gesamte Tätigkeit.

2. „Vollständig ersetzbar“ ist ebenso falsch — aber nicht primär aus Regulierungsgründen, sondern weil ein Teil des Werts anwaltlicher Leistung in der Zurechenbarkeit an eine haftende Person besteht. Dieser Schutz sichert den Beruf, nicht die Zahl der Stellen.

3. Das Übersetzermuster ist wahrscheinlicher als das Schachmuster. Zu erwarten ist derselbe Berufstitel bei erheblich verändertem Tätigkeitsinhalt: Prüfen, Kuratieren, Verantworten statt Erzeugen.

4. Konkrete Erwartung für dokumentenlastige Praxisfelder: 30 bis 50 Prozent Produktivitätsgewinn binnen weniger Jahre, deutlich fallende Preise für standardisierbare Leistungen, spürbar weniger Einstiegspositionen — bei stabilen bis steigenden Honoraren für Urteil, Verhandlung und Verantwortung.

5. Die praktisch dringlichste Aufgabe ist nicht technischer Natur. Sie besteht darin, Prüfprotokolle zu etablieren, die der Fehlerart „plausibel, aber falsch“ gewachsen sind, und eine Ausbildung zu organisieren, die Prüfkompetenz erzeugt, obwohl die Erzeugungsarbeit wegfällt.

Wer die Frage „ersetzt KI anwaltliche Arbeit?“ heute noch mit Ja oder Nein beantwortet, stellt die falsche Frage. Die richtige lautet: Welcher Anteil meines Umsatzes steht in Zeile eins meiner Aufgabenmatrix — und wie sieht mein Geschäftsmodell aus, wenn dieser Anteil in fünf Jahren zum halben Preis erbracht wird?

Quellen

  • Schwarcz, Manning, Prescott, Barry, Cleveland, Rich, AI-Powered Lawyering: AI Reasoning Models, Retrieval Augmented Generation, and the Future of Legal Practice, SSRN 2025 — papers.ssrn.com
  • Stanford RegLab, Hallucination-Free? Assessing the Reliability of Leading AI Legal Research Tools, 2024 — reglab.stanford.edu
  • AI Law Librarians, What the Science Says About Hallucinations in Legal Research, 2026 — ailawlibrarians.com
  • Slator, Five Ways AI Reshaped the Translation Industry in 2025slator.com
  • GTS, The State of Machine Translation Post-Editing (MTPE) in 2025blog.gts-translation.com
  • BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 („wenigermiete.de“)
  • BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20 („smartlaw“)

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