Das „schwarze Loch“: Warum der deutsche Prioritätsbeleg beim EPA ein Rechtsrisiko bleibt

Wer eine europäische Patentanmeldung mit deutscher Priorität einreicht, muss den Prioritätsbeleg beibringen – erhält vom EPA aber keine Bestätigung, dass er angekommen und anerkannt worden ist. Seit dem Beitritt des DPMA zum WIPO-DAS gibt es einen eleganten Ausweg. Doch er ist weder automatisch noch fehlertolerant. Eine kritische Einordnung – mit konkreter Handlungsanleitung.

Zu den unauffälligen, aber gefährlichen Formalien im europäischen Patentverfahren gehört der Prioritätsbeleg. Nach Regel 53(1) EPÜ muss der Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten Prioritätstag eine beglaubigte Abschrift der Erstanmeldung beibringen. Wird der Beleg nicht rechtzeitig eingereicht, droht der Verlust des Prioritätsrechts (Regel 59, Art. 90(5) EPÜ). Das klingt nach Routine – ist es aber nicht, wenn der Beleg beim EPA in einem „schwarzen Loch“ verschwindet.

Keine Quittung, keine Gewissheit

Das EPA bestätigt den sachlichen Eingang eines nachgereichten Prioritätsbelegs nicht positiv. Zwar erzeugt die elektronische Einreichung eine automatische Eingangsbescheinigung über die Übermittlung der Dateien; eine Mitteilung, dass der Beleg tatsächlich in die Akte aufgenommen und als Regel-53-konform anerkannt wurde, gibt es jedoch nicht. Der Anmelder erfährt von einem Problem – wenn überhaupt – erst durch eine Aufforderung nach Regel 59 EPÜ, und diese kann spät kommen. Im ungünstigsten Fall zeigt sich der Mangel erst in der Prüfung oder gar im Einspruch, wenn eine Heilung längst ausgeschlossen ist und die Priorität – und mit ihr womöglich die Rechtsbeständigkeit des Patents – verloren ist.

Fortschritt mit Haken: das DPMA im WIPO DAS

Lange Zeit ließ sich dieses Risiko bei deutschen Prioritäten nicht elegant umgehen, denn deutsche Prioritätsbelege konnten nicht elektronisch ausgetauscht werden; die beglaubigte Papierabschrift war Pflicht. Das hat sich geändert: Seit dem 25. November 2024 nimmt das DPMA als „hinterlegendes Amt“ für Patente und Gebrauchsmuster am WIPO Digital Access Service (DAS) teil. Damit kann ein deutscher Prioritätsbeleg elektronisch in DAS bereitgestellt und vom EPA abgerufen werden – kostenfrei und ohne Papier (die beglaubigte Papierabschrift kostet demgegenüber Gebühr).

Der Haken liegt im Verfahren. Der Austausch ist nicht automatisch, sondern antragsgebunden: Der Anmelder muss beim DPMA aktiv die Bereitstellung eines elektronischen Prioritätsbelegs beantragen (Formular A 9164) und erhält einen vertraulichen Zugangscode. Diesen Code muss er anschließend dem Zweitamt – hier dem EPA – mitteilen, damit das EPA den Beleg aus DAS abrufen kann. Unterbleibt einer dieser Schritte, ist der Beleg nicht in DAS, und es bleibt bei der beglaubigten Papierabschrift – mitsamt dem geschilderten Bestätigungsdefizit.

Warum Deutschland Sonderfall bleibt

Erschwerend kommt hinzu, dass das EPA deutsche Prioritätsbelege nicht von sich aus abruft. Für eine Reihe von Ämtern beschafft sich das EPA den Beleg ex officio und ohne Zutun des Anmelders – so bei EP- und beim EPA eingereichten PCT-Erstanmeldungen sowie, aufgrund etablierter Austauscharrangements, bei chinesischen, koreanischen und US-amerikanischen Erstanmeldungen (Regel 53(2) EPÜ; Richtlinien A-III, 6.7). Deutschland steht nicht auf dieser Liste des automatischen Abrufs. Für DE-Prioritäten muss der Anmelder den DAS-Zugangscode also stets selbst beibringen. Damit wird eine deutsche Priorität am EPA formal umständlicher behandelt als eine chinesische oder US-amerikanische – ein bemerkenswerter Befund ausgerechnet für das Heimatland vieler EPA-Anmelder.

Die Rechtsfolge – und warum man sich nicht auf das Netz verlassen darf

Bleibt der Beleg aus, fordert das EPA nach Regel 59 EPÜ zur Nachreichung binnen einer (in der Praxis zweimonatigen) Frist auf. Reagiert der Anmelder nicht, geht das Prioritätsrecht verloren (Art. 90(5) EPÜ). Diese Aufforderung ist jedoch kein verlässlicher Rettungsanker: Ihr Zeitpunkt ist nicht garantiert, sie kann spät ergehen, und eine nachträgliche Heilung ist – wenn überhaupt – nur unter den strengen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (Art. 122 EPÜ) denkbar. Wer die Sicherung der Priorität von einer amtlichen Erinnerung abhängig macht, verlagert ein vermeidbares Risiko auf einen unsicheren Automatismus.

Wie die Frist rechtssicher gewahrt wird

Praktisch lässt sich das „schwarze Loch“ entschärfen. Empfehlenswert ist folgendes Vorgehen:

  • Den DAS-Weg bewusst und früh wählen: Bereits bei der deutschen Erstanmeldung den elektronischen Prioritätsbeleg beantragen (DPMA-Formular A 9164), den Zugangscode dokumentieren und ihn gegenüber dem EPA angeben (z. B. im Erteilungsantrag/Form 1001). Der Abruf durch das EPA ist dann kostenfrei und aktenkundig.
  • Bei Papierbeleg: früh und mit Nachweis: Wird doch eine beglaubigte Abschrift eingereicht, sollte dies über die elektronische Einreichung deutlich vor Ablauf der 16-Monats-Frist geschehen; die automatische Eingangsbescheinigung ist als Übermittlungsnachweis aufzubewahren.
  • In wichtigen Fällen doppelt absichern: DAS-Zugangscode angeben und zusätzlich eine beglaubigte Abschrift einreichen – der geringe Mehraufwand steht in keinem Verhältnis zum drohenden Prioritätsverlust.
  • Aktiv verifizieren statt vertrauen: Nach der Einreichung im Europäischen Patentregister (Akteneinsicht „Alle Dokumente“) und in MyEPO prüfen, ob der Prioritätsbeleg tatsächlich in der Akte liegt bzw. abgerufen wurde. Nicht auf eine Bestätigung warten – es kommt keine.
  • Die Frist eigenständig überwachen: Die 16-Monats-Frist nach Regel 53(1) EPÜ unabhängig notieren und mit Puffer arbeiten; die Regel-59-Aufforderung ist kein Ersatz für ein eigenes Fristenmanagement.
  • Den DAS-Antrag in die Erstanmelde-Checkliste aufnehmen: Da die DPMA-Bereitstellung antragsgebunden ist, gehört „elektronischen Prioritätsbeleg anfordern“ fest in den Workflow jeder deutschen Erstanmeldung, aus der später prioritätsbegründend weitergebaut wird.

Fazit

Der Beitritt des DPMA zum WIPO DAS ist ein echter Fortschritt – aber er beseitigt die Rechtsunsicherheit nur für den, der das Verfahren aktiv und korrekt bedient. Solange das EPA deutsche Belege nicht automatisch abruft und keinen positiven Eingangsnachweis für den Prioritätsbeleg erteilt, bleibt die Sicherung der Priorität allein Sache des Anmelders. Die gute Nachricht: Mit dem DAS-Zugangscode, einer bewussten Doppelabsicherung und einem prüfenden Blick ins Register lässt sich das „schwarze Loch“ zuverlässig schließen – man muss es nur konsequent tun.

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