Immer wieder erreicht uns die Frage, ob auch in Deutschland eine besondere Gebührenermäßigung für kleine Anmelder existiert – ein „Micro-Entity-Rabatt“, wie ihn manche aus den USA oder vom Europäischen Patentamt kennen. Die kurze Antwort lautet: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kennt keinen solchen statusabhängigen Micro-Entity-Rabatt. Die viel beachtete 30%-Ermäßigung ist eine Regelung des Europäischen Patentamts (EPA). Dieser Beitrag ordnet beides ein und zeigt, worauf es in der Praxis ankommt.
Die Micro-Entity-Ermäßigung beim EPA
Seit dem 1. April 2024 gewährt das EPA unter Regel 7a EPÜ eine Ermäßigung von 30 % auf die wichtigsten Verfahrensgebühren, wenn der Anmelder als Kleinstunternehmen („micro entity“) gilt. Erfasst sind unter anderem die Anmelde-, Recherche-, Prüfungs-, Benennungs-, Erteilungs- und Jahresgebühren sowie bestimmte Euro-PCT-Gebühren, wenn das EPA als Internationale Recherchenbehörde tätig war.
Begünstigt sind dabei nicht nur Kleinstunternehmen im engeren Sinne, sondern auch natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen. Ein Kleinstunternehmen ist – in Anlehnung an die EU-Empfehlung 2003/361/EG – ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR.
Hinzu kommt eine Mengenbegrenzung: Jeder Anmelder darf in den fünf Jahren vor der maßgeblichen Anmeldung weniger als fünf europäische bzw. Euro-PCT-Anmeldungen eingereicht haben. Gibt es mehrere Anmelder, muss jeder von ihnen die Voraussetzungen eigenständig erfüllen.
Bemerkenswert ist die weite Öffnung der Regelung: Sie gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Geschäftssitz und Verfahrenssprache – anders als die frühere, sprachbezogene Ermäßigung. Der Status muss jedoch ausdrücklich erklärt werden, und zwar spätestens bei Zahlung der jeweiligen Gebühr; eine automatische Anwendung erfolgt nicht. Ändert sich der Status (etwa weil die Schwellenwerte überschritten oder die Anmeldegrenze erreicht werden), ist das EPA zu informieren; nach diesem Zeitpunkt fällige Gebühren sind wieder in voller Höhe zu zahlen. Unzutreffende Erklärungen können nachteilige Folgen haben – eine sorgfältige Prüfung vor Abgabe der Erklärung ist daher anzuraten.
Und beim DPMA?
Beim DPMA gibt es derzeit keine vergleichbare Micro-Entity-Ermäßigung und auch keine statusabhängige Staffelung der Patentgebühren nach Unternehmensgröße. Die deutschen Amtsgebühren sind im internationalen Vergleich allerdings ohnehin moderat – ein wesentlicher Grund, warum eine gesonderte Ermäßigung für Kleinanmelder hier bislang nicht eingeführt wurde.
Das deutsche Recht kennt allerdings ein eigenes Instrument zur finanziellen Entlastung, das in seiner Zielrichtung jedoch grundlegend anders konzipiert ist: die Verfahrenskostenhilfe.
Die Verfahrenskostenhilfe als deutscher Sonderweg
Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach den §§ 129 ff. PatG ermöglicht es Beteiligten in Verfahren vor dem DPMA, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof, die anfallenden Kosten ganz oder teilweise vom Staat tragen zu lassen. Im Erteilungsverfahren erhält der Anmelder VKH auf Antrag – unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO –, sofern hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht und die Anmeldung nicht mutwillig erscheint. Auf gesonderten Antrag können auch die Jahresgebühren einbezogen werden; die Zahlungen erfolgen an die Bundeskasse. Die Bewilligung bewirkt im Kern, dass die sonst bei Nichtzahlung eintretenden Rechtsfolgen – etwa die Rücknahmefiktion oder das Erlöschen – nicht eintreten. Auf Wunsch kann zudem ein Patentanwalt oder Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 133 PatG).
Damit ist die VKH ein wertvolles Instrument insbesondere für mittellose Einzelerfinder. Sie ist jedoch kein Rabatt, sondern eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung – und genau hier liegen die entscheidenden Unterschiede zu den internationalen Ermäßigungen.
Nachteile der Verfahrenskostenhilfe gegenüber EPA und USPTO
Vergleicht man die VKH mit den Micro-Entity-Regelungen des EPA (30 %) und des USPTO (60 % als „small entity“, 80 % als „micro entity“), treten mehrere Schwächen zutage:
- Bedürftigkeitsprüfung statt Statusprüfung. Die VKH setzt voraus, dass der Antragsteller die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann; diese sind offenzulegen und glaubhaft zu machen (Formular A9541). Die Ermäßigungen bei EPA und USPTO knüpfen demgegenüber allein an einen einfach feststellbaren Status (Unternehmensgröße, Zahl der bisherigen Anmeldungen) an – unabhängig davon, ob der Anmelder vermögend oder profitabel ist.
- Für Unternehmen praktisch verschlossen. Juristische Personen – also etwa die typische Start-up-GmbH – erhalten VKH nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 116 ZPO, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Die Micro-Entity-Ermäßigungen sind dagegen gerade auf Kleinstunternehmen zugeschnitten und stehen ihnen ohne Weiteres offen.
- Erfolgsprüfung im Vorfeld. Die VKH wird nur gewährt, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung besteht und keine Mutwilligkeit vorliegt. Das Amt nimmt also eine vorgelagerte materielle Einschätzung vor. Bei EPA und USPTO findet keinerlei Erfolgsprüfung statt; die Reduzierung gilt unabhängig von den Erteilungsaussichten.
- Antragsaufwand und Wiederholung je Verfahrensabschnitt. Die VKH muss für jeden Verfahrensabschnitt neu beantragt werden – die für das Erteilungsverfahren bewilligte Hilfe wirkt etwa nicht für das Einspruchsverfahren. Den internationalen Ermäßigungen genügt hingegen eine einfache Statuserklärung bei Fälligkeit der jeweiligen Gebühr.
- Stundung mit Rückzahlungsrisiko statt echter Gebührensenkung. Die VKH senkt die geschuldete Gebühr nicht; sie verschafft je nach wirtschaftlichen Verhältnissen eine ratenweise oder vollständige Übernahme, die bei verbesserter Lage nachträglich zurückzuzahlen sein kann. Die Micro-Entity-Ermäßigung reduziert demgegenüber den Gebührenbetrag selbst dauerhaft und ohne Rückzahlungspflicht.
- Rein nationale Reichweite. Die VKH erfasst ausschließlich die Verfahren vor DPMA, Bundespatentgericht und BGH. Wer in Europa oder den USA anmeldet, profitiert dort von den jeweiligen Ermäßigungen, findet im deutschen Verfahren aber kein vergleichbar niedrigschwelliges Pendant.
Unterm Strich ist die VKH eine zielgenaue Hilfe für tatsächlich Mittellose, während die Ermäßigungen bei EPA und USPTO als breit zugängliche, unbürokratische Förderung kleiner – auch durchaus wirtschaftlich gesunder – Anmelder konzipiert sind. Beide Instrumente verfolgen damit unterschiedliche Zwecke und sind nur eingeschränkt vergleichbar.
Weitere Wege zur Kostenentlastung in Deutschland
Neben der VKH bestehen weitere Möglichkeiten, Schutzrechtskosten zu senken. Dazu zählt insbesondere der EU SME Fund, über den – sofern das Förderfenster geöffnet ist – ein Teil der Amtsgebühren erstattet werden kann; dieser setzt seinen Schwerpunkt allerdings auf Marken und Designs. Hinzu kommen Förder- und Beratungsangebote, etwa über die Patentinformationszentren. Auch verfahrensrechtliche Stellschrauben helfen, Kosten zu strecken: So lässt sich der Prüfungsantrag beim DPMA zeitlich nach hinten verlagern, sodass Prüfungs- und Folgekosten erst dann anfallen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung klarer absehbar ist.
Der Blick über den Tellerrand
International ist das Bild uneinheitlich. Das US-Patentamt (USPTO) geht mit seinen beiden Stufen deutlich weiter als das EPA. Auch andere Ämter, etwa die chinesische CNIPA, sehen Ermäßigungen vor. Wer ein Schutzrechtsportfolio über mehrere Länder aufbaut, sollte diese Unterschiede früh in die Kosten- und Anmeldestrategie einbeziehen.
Fazit für die Praxis
Wer als Kleinstunternehmen, Einzelerfinder, Hochschule oder gemeinnützige Einrichtung in Europa anmeldet, sollte die EPA-Ermäßigung aktiv nutzen – sie kann über das gesamte Erteilungs- und Aufrechterhaltungsverfahren erhebliche Beträge sparen, muss aber rechtzeitig erklärt werden. Für nationale deutsche Anmeldungen beim DPMA gibt es hingegen keinen Micro-Entity-Rabatt. Die Verfahrenskostenhilfe kann hier einspringen, ist aber an Bedürftigkeit, eine Erfolgsprüfung und einen spürbaren Antragsaufwand geknüpft und für gewöhnliche Unternehmen kaum zugänglich. Sie ersetzt damit keine echte Gebührensenkung, wie sie EPA und USPTO bieten. Umso mehr lohnt sich für deutsche Anmelder der Blick auf Fördermittel und auf eine durchdachte, kostenbewusste Gestaltung des Verfahrens.