Eine einzelne Farbe kann eine Marke sein – das Magenta der Telekom, das Gelb von Langenscheidt oder das Rot der Sparkassen sind bekannte Beispiele. Zugleich gehört die abstrakte, konturlose Farbmarke zu den am schwersten zu erlangenden und zu verteidigenden Markenformen. Dieser Beitrag fasst den rechtlichen Rahmen und die maßgebliche deutsche Rechtsprechung zusammen.
Was ist eine abstrakte Farbmarke?
Zu unterscheiden ist die abstrakte (konturlose) Farbmarke – also der Schutz einer Farbe „als solcher“, unabhängig von einer bestimmten Form oder Anordnung – von der bloßen farbigen Gestaltung einer Wort-/Bildmarke. Geschützt werden soll allein der Farbton, in beliebiger Verwendung auf Waren, Verpackungen oder in der Werbung. Genau diese Loslösung von jeder konkreten Form macht die Eintragung schwierig.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können auch Farben und Farbzusammenstellungen Marken sein; die Markenfähigkeit als solche steht also nicht in Frage. Die Hürden liegen bei den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG: Einer abstrakten Farbe fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), und es besteht häufig ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), weil Farben als allgemeines Gestaltungsmittel verfügbar bleiben sollen. Überwunden werden können diese Hindernisse durch Verkehrsdurchsetzung, also durch infolge der Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
Zur Darstellung der Marke: Das frühere Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit ist mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) zum 14. Januar 2019 entfallen (unionsweit bereits zum 1. Oktober 2017). Die Farbe muss jedoch weiterhin klar und eindeutig bestimmt sein; in der Praxis geschieht dies durch Angabe eines international anerkannten Farbcodes (etwa RAL, Pantone oder HKS).
Die unionsrechtlichen Grundlagen hat der Europäische Gerichtshof früh gelegt: In der Entscheidung „Libertel“ (Urteil vom 6. Mai 2003, C-104/01) hielt er fest, dass eine Farbe an sich grundsätzlich eine Marke sein kann, ihr aber im Regelfall keine originäre Unterscheidungskraft zukommt und ein Allgemeininteresse besteht, die Verfügbarkeit von Farben nicht ungebührlich einzuschränken. Für Farbkombinationen verlangte der Gerichtshof in „Heidelberger Bauchemie“ (Urteil vom 24. Juni 2004, C-49/02) eine systematische, im Voraus festgelegte und einheitliche Zuordnung der Farben.
Der Grundsatz: abstrakte Farben sind selten originär unterscheidungskräftig
Die deutschen Gerichte gehen im Einklang mit dem EuGH davon aus, dass der Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnimmt. Originäre Unterscheidungskraft kommt einer abstrakten Farbmarke daher nur ausnahmsweise zu – etwa wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr speziell sind, der maßgebliche Markt eng umrissen ist und die Verwendung von Farben dort unüblich ist. In aller Regel führt der Weg zur eintragungsfähigen Farbmarke deshalb über die Verkehrsdurchsetzung.
Die Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs
Langenscheidt-Gelb (2014)
Den Auftakt der heutigen Rechtsprechungslinie bildete das Gelb der Wörterbuchverlage. Im Verletzungsverfahren entschied der BGH, dass die in Gelb gehaltene Aufmachung eines Wettbewerbers (Sprachlernsoftware) die für Langenscheidt eingetragene abstrakte Farbmarke „Gelb“ verletzt (Urteil vom 18. September 2014, I ZR 228/12). Im parallelen Löschungsverfahren bestätigte der BGH den Bestand der Marke und wies den Löschungsantrag zurück (Beschluss vom 23. Oktober 2014, I ZB 61/13, „Langenscheidt-Gelb“, GRUR 2015, 581). Damit war geklärt, dass eine abstrakte Farbe bei entsprechender Verkehrsdurchsetzung als Marke geschützt und gegen Dritte durchgesetzt werden kann.
Nivea-Blau (2015)
Im Streit um das Beiersdorf-Blau (Pantone 280 C) hob der BGH die vom Bundespatentgericht angeordnete Löschung auf und verwies die Sache zurück (Beschluss vom 9. Juli 2015, I ZB 65/13, „Nivea-Blau“). Die Entscheidung enthält den für die Praxis zentralen Maßstab: Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht originär unterscheidungskräftig, können aber Verkehrsdurchsetzung erlangen; dafür genügt – wie bei anderen Markenformen auch – ein Durchsetzungsgrad von mehr als 50 %. Den vom Bundespatentgericht geforderten Wert von mindestens 75 % beanstandete der BGH als zu streng. Zugleich stellte er strenge Anforderungen an die Methodik demoskopischer Gutachten und verwarf das vorgelegte Gutachten als fehlerhaft (den Befragten war eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden, was die Ergebnisse zugunsten der Markeninhaberin beeinflusst haben konnte). Nach Zurückverweisung und Beschränkung der Marke auf bestimmte Warengruppen nahm der Wettbewerber seinen Löschungsantrag zurück; das Bundespatentgericht bestätigte den Fortbestand der Marke (Beschluss aus dem Jahr 2019, zugestellt am 18. Oktober 2019). Das Nivea-Blau ist somit weiterhin geschützt.
Sparkassen-Rot (2014–2016)
Das wohl bekannteste Verfahren betraf das Rot (HKS 13) des Dachverbands der Sparkassen-Finanzgruppe, eingetragen für Retail-Banking. Auf Vorlage des Bundespatentgerichts klärte zunächst der EuGH, dass es für die Verkehrsdurchsetzung nicht auf starre Prozentwerte ankommt, sondern auf eine Gesamtwürdigung (Urteil vom 19. Juni 2014, C-217/13 und C-218/13). Nachdem das Bundespatentgericht die Löschung gleichwohl angeordnet hatte (Beschluss vom 8. Juli 2015, 25 W (pat) 13/14), hob der BGH diese auf und ließ die Marke im Register (Beschluss vom 21. Juli 2016, I ZB 52/15, „Sparkassen-Rot“, BGHZ 211, 268).
Die Entscheidung brachte zwei wichtige Klarstellungen. Erstens bestätigte der BGH den Grundsatz der fehlenden originären Unterscheidungskraft, die hier aber durch Verkehrsdurchsetzung überwunden war. Zweitens stellte er für das Löschungsverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag ab: Selbst eine ursprünglich – mangels nachgewiesener Durchsetzung – möglicherweise zu Unrecht eingetragene Farbmarke bleibt geschützt, wenn sie jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Maßgeblich war ein durch demoskopische Gutachten und weitere Umstände gestützter Zuordnungsgrad von über 50 %. Im begleitenden Verletzungsstreit gegen die spanische Santander-Gruppe hatte der BGH zuvor ein Teilurteil aufgehoben und zurückverwiesen (Urteil vom 23. September 2015, GRUR 2015, 1201).
Jüngere Bestätigung: NJW-Orange (2021)
Dass die Linie fortgilt, zeigt die Entscheidung „NJW-Orange“ (BGH, GRUR 2021, 1526) zur abstrakten Farbmarke „Orange“ einer juristischen Fachzeitschrift. Der BGH bekräftigte die Grundsätze aus „Sparkassen-Rot“ und präzisierte erneut die Anforderungen an demoskopische Gutachten – etwa, dass die Antwortmöglichkeit „kommt bekannt vor“ nicht aktiv angeboten, sondern nur bei spontaner Nennung erfasst werden darf, und dass bei einer nur in Kombination mit anderen Elementen benutzten Farbe schwer zu belegen ist, dass gerade die Farbe als solche durchgesetzt ist.
Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung
Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung wird in der Praxis vor allem über ein methodisch einwandfreies demoskopisches Gutachten geführt; das DPMA hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht. Erforderlich ist regelmäßig, dass mehr als 50 % der angesprochenen Verkehrskreise in der Farbe einen Herkunftshinweis sehen. Ergänzend werden Marktanteil, Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Benutzung, der Werbeaufwand sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und Berufsverbänden herangezogen. Besondere Schwierigkeiten bestehen, wenn die Farbe nie isoliert, sondern stets zusammen mit Wort- oder Bildbestandteilen benutzt wurde – dann lässt sich oft nur die Durchsetzung der konkreten Gesamtgestaltung, nicht aber der Farbe als solcher belegen.
Praktische Hinweise für die Anmeldung einer abstrakten Farbmarke
- Die Farbe über einen anerkannten Farbcode (RAL, Pantone, HKS) eindeutig bestimmen.
- Auf ein einheitliches, über Jahre konstantes Corporate Design achten – die tatsächlich benutzte Farbe sollte exakt der angemeldeten entsprechen.
- Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis eng und spezifisch fassen; ein überschaubarer Markt erhöht die Erfolgsaussichten.
- Frühzeitig ein demoskopisches Gutachten nach den DPMA-Vorgaben einholen und Benutzungs- und Marktdaten dokumentieren.
- Die Farbe nach Möglichkeit auch isoliert (nicht nur in Kombination mit Logo oder Wortmarke) benutzen, um die Durchsetzung der Farbe als solcher belegen zu können.
Fazit
Abstrakte Farbmarken sind in Deutschland schutzfähig – aber sie sind „verdiente“ Marken: Der Weg führt fast immer über die Verkehrsdurchsetzung mit hohen Nachweisanforderungen. Für etablierte Marken mit langjährig konsequent verwendeter Hausfarbe kann sich der Aufwand jedoch lohnen, wie die Entscheidungen zu Langenscheidt-Gelb, Nivea-Blau und Sparkassen-Rot zeigen: Ist die Farbe einmal eingetragen und durchgesetzt, lässt sich ihre nicht nur dekorative Verwendung durch Wettbewerber wirksam untersagen.