Wer eine Erfindung zunächst nur sichern und über die Auslandsstrategie später entscheiden will, braucht vor allem eines: einen Anmeldetag. Gebühren sind dafür bei den meisten wichtigen Patentämtern nicht erforderlich. Auch eine Erstanmeldung, deren Gebühren nie gezahlt werden, begründet ein vollwertiges Prioritätsrecht für Nachanmeldungen innerhalb von zwölf Monaten.
Dieser Beitrag zeigt, bei welchen Ämtern das funktioniert, welche Fristen und Rechtsfolgen gelten und wie der Prioritätsbeleg beschafft wird. In vielen Fällen geht das kostenlos über den WIPO Digital Access Service (DAS).
Der rechtliche Hebel: Anmeldetag vor Gebühr
Maßgeblich ist Art. 4 A (3) PVÜ. Danach ist jede Hinterlegung, die zur Festlegung des Anmeldetags ausreicht, eine vorschriftsmäßige nationale Hinterlegung, „wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist“. Das EPÜ übernimmt diesen Grundsatz in Art. 87 (3) EPÜ. Gilt die Erstanmeldung später wegen Nichtzahlung als zurückgenommen oder wird sie zurückgewiesen, bleibt das Prioritätsrecht also bestehen.
Ob der Anmeldetag ohne Gebühr entsteht, regelt das jeweilige nationale Recht. Hier setzt der Patentrechtsvertrag (PLT) an. Nach Art. 5 PLT darf der Anmeldetag nur von drei Elementen abhängen: einem Hinweis, dass ein Patent beantragt wird, Angaben zum Anmelder und einer Beschreibung. Gebühren und Ansprüche gehören ausdrücklich nicht dazu.
Dem PLT gehören rund 45 Staaten und Organisationen an, darunter das Vereinigte Königreich, die USA, Japan, Frankreich, die Schweiz, Spanien, die Niederlande, Dänemark, Finnland, Schweden, Kanada, Australien und die Eurasische Patentorganisation. Deutschland, Österreich und die Europäische Patentorganisation sind keine Vertragsparteien. Sie vergeben den Anmeldetag nach eigenem Recht aber ebenfalls ohne Gebühr.
Für internationale Anmeldungen gilt Entsprechendes. Die Gebühren zählen nicht zu den Voraussetzungen des internationalen Anmeldedatums nach Art. 11 (1) PCT. Nach Art. 11 (4) PCT steht die internationale Anmeldung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung im Sinne der PVÜ gleich.
Überblick: acht Ämter im Vergleich
Bei allen acht Ämtern entsteht der Anmeldetag ohne Gebührenzahlung. Unterschiedlich sind die Zahlungsfristen, die Rechtsfolgen und der Weg zum Prioritätsbeleg.
| Amt | Frist für die Gebühren | Folge der Nichtzahlung | Prioritätsbeleg |
|---|---|---|---|
| EPA | 1 Monat ab Einreichung (Regel 38 (1) EPÜ) | gilt als zurückgenommen (Art. 78 (2) EPÜ) | DAS-Code automatisch, kostenlos |
| DPMA | 3 Monate ab Einreichung (§ 6 Abs. 1 PatKostG) | gilt als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG) | DAS-Code auf Antrag (Formular A 9164), kostenlos; Papierbeleg 20 € |
| UKIPO | 12 Monate ab Anmeldung; bei beanspruchter Priorität 12 Monate ab Prioritätstag, mindestens 2 Monate ab Anmeldung | gilt als zurückgenommen | DAS nach Zustimmung im Anmeldeformular |
| USPTO (Provisional) | nach Aufforderung, mit Zuschlag | Anmeldung wird aufgegeben (abandoned) | DAS-Code = Confirmation Number auf dem Filing Receipt |
| INPI | 1 Monat; nach Zurückweisungsbescheid 2 Monate mit Zuschlag | Zurückweisung | „Copie officielle DAS“, kostenlos; Papierbeleg 15 € |
| IGE | 3 Monate ab Einreichung (Art. 49 PatV) | Zurückweisung (Art. 59a Abs. 3 lit. b PatG) | DAS auf Antrag, Code per E-Mail |
| ÖPA | nach 6 Wochen Gebührenvorbescheid, dann 2 Monate | Zurückweisung durch Beschluss | DAS auf Antrag, Code per E-Mail von der WIPO |
| PCT (jedes Anmeldeamt) | 1 Monat, dann Nachfrist mit Zuschlag (Regel 16bis PCT) | gilt als zurückgenommen (Art. 14 (3) PCT) | beglaubigte Kopie vom Anmeldeamt; bei EPA als Anmeldeamt DAS-Code automatisch |
Die Ämter im Einzelnen
Europäisches Patentamt
Für den Anmeldetag genügen nach Regel 40 (1) EPÜ ein Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird, Angaben zum Anmelder und eine Beschreibung oder die Bezugnahme auf eine frühere Anmeldung. Die Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden; Ansprüche können nach Regel 58 EPÜ nachgereicht werden.
Anmelde- und Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats zu zahlen (Regel 38 (1) EPÜ). Unterbleibt die Zahlung, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 78 (2) EPÜ). Die Weiterbehandlung nach Regel 135 EPÜ bleibt möglich, falls die Anmeldung doch fortgeführt werden soll.
Deutsches Patent- und Markenamt
Die Anmeldegebühr wird mit der Einreichung fällig und ist innerhalb von drei Monaten zu zahlen (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 PatKostG). Andernfalls gilt die gesamte Anmeldung als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Das DPMA weist nicht gesondert auf die fehlende Zahlung hin; die Frist ist selbst zu überwachen.
Vereinigtes Königreich
Das britische Recht ist am großzügigsten. Anmelde- und Recherchengebühr sind erst nach zwölf Monaten fällig; bei beanspruchter Priorität zählt der Prioritätstag, mindestens bleiben aber zwei Monate ab Anmeldung (s. 15 (10) Patents Act 1977, r. 22 Patents Rules 2007). Die Anmeldung bleibt damit während des gesamten Prioritätsjahres anhängig. Nach Fristablauf gilt sie als zurückgenommen, dient laut Manual of Patent Practice aber weiter als Prioritätsbasis.
USA
Provisional und Non-Provisional Applications erhalten den Anmeldetag ohne Gebühr (MPEP 506). Das USPTO fordert die Gebühr später mit Zuschlag an; bleibt sie aus, wird die Anmeldung aufgegeben. Für ausländische Nachanmeldungen genügt das. Beansprucht dagegen eine US-Nachanmeldung die Provisional nach 35 U.S.C. 119 (e), muss deren Gebühr gezahlt sein.
Frankreich
Das INPI vergibt den Anmeldetag ohne Gebührenzahlung. Die Anmelde- und Recherchengebühr ist innerhalb eines Monats zu zahlen. Andernfalls ergeht eine Zurückweisungsentscheidung, die der Anmelder binnen zwei Monaten durch Zahlung mit Zuschlag abwenden kann (INPI-Richtlinien). Daneben gibt es die demande provisoire de brevet für 26 € (ermäßigt 13 €).
Schweiz
Das IGE vergibt das Anmeldedatum, sobald Antrag, Beschreibung und Angaben zum Anmelder vorliegen (Art. 46 PatV). Die Anmeldegebühr von 200 CHF ist mit der Anmeldung fällig, kann aber innerhalb von drei Monaten ab Einreichung gezahlt werden (Art. 49 PatV). Bleibt sie aus, fordert das IGE zur Zahlung auf. Wird der Mangel nicht behoben, weist es die Anmeldung zurück (Art. 59a Abs. 3 lit. b PatG).
Technische Unterlagen können auf Englisch eingereicht werden. Am 1. Januar 2027 tritt die Revision des Patentgesetzes in Kraft; danach entfällt die Übersetzung englischer Unterlagen ganz.
Österreich
Für den Anmeldetag genügen der Name des Anmelders, ein erkennbarer Erteilungsantrag und eine ausreichende Offenbarung (ÖPA-Prüfungsrichtlinien). Das ÖPA bittet ausdrücklich darum, bei Neuanmeldungen keine Gebühren im Voraus zu zahlen, und versendet nach etwa zwei Wochen einen Zahlschein.
Ist nach sechs Wochen keine Zahlung vermerkt, ergeht ein Gebührenvorbescheid mit einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung. Danach wird die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen. Teile der Anmeldung können zunächst auf Englisch oder Französisch eingereicht werden.
PCT
Übermittlungs-, internationale Anmelde- und Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Das Anmeldeamt fordert fehlende Beträge mit einer Gebühr für verspätete Zahlung nach (Regel 16bis PCT). Bleibt auch das aus, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 14 (3) PCT). Als Prioritätsbasis bleibt sie wirksam (Art. 11 (4) PCT).
Der Prioritätsbeleg: DAS statt Papier
Über den WIPO Digital Access Service tauschen die Ämter Prioritätsbelege elektronisch aus. Der Anmelder nennt dem Nachanmeldeamt Aktenzeichen, Anmeldetag und einen Zugangscode; das Nachanmeldeamt ruft den Beleg dann selbst ab. Alle sieben nationalen und regionalen Ämter aus der Übersicht nehmen als hinterlegende Ämter teil. Wie der Zugangscode entsteht, ist jedoch sehr unterschiedlich geregelt:
- Automatisch: Das EPA erzeugt den Code kostenlos für jede europäische Anmeldung außer Teilanmeldungen und nennt ihn bei Online-Einreichung in der Empfangsbescheinigung (ABl. EPA 2019, A27). Beim USPTO dient die Confirmation Number auf dem Filing Receipt als Code (USPTO).
- Mit Zustimmung bei der Anmeldung: Beim UKIPO willigt der Anmelder im Online-Anmeldeformular ein, dass die Anmeldung an DAS übermittelt wird. Den Zugangscode stellt die WIPO bereit.
- Auf gesonderten Antrag: Das DPMA (seit 25. November 2024, Formular A 9164, DPMA), das INPI (seit 1. April 2022, Produkt „copie officielle DAS“, INPI), das IGE und das ÖPA stellen den Beleg nur auf Antrag in DAS ein. Beim IGE und beim ÖPA kommt der Code per E-Mail.
Beim EPA ist für europäische Nachanmeldungen oft gar kein Beleg nötig. Beansprucht die Nachanmeldung die Priorität einer EP-Anmeldung, nimmt das EPA die Abschrift von Amts wegen und kostenlos zur Akte (Richtlinien A-III, 6.7).
Beim DPMA empfiehlt es sich, den DAS-Code gleich zusammen mit der Anmeldung zu beantragen. Warum der Papierweg beim EPA riskant ist, beschreibt unser Beitrag Das „schwarze Loch“: Warum der deutsche Prioritätsbeleg beim EPA ein Rechtsrisiko bleibt.
Fallstricke
- Die Anmeldung bleibt „erste Anmeldung“. Das Prioritätsjahr läuft ab der gebührenfreien Erstanmeldung, auch wenn sie längst hinfällig ist. Eine spätere Neuanmeldung setzt die Frist nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 4 C (4) PVÜ bzw. Art. 87 (4) EPÜ neu in Gang: Die frühere Anmeldung darf nicht veröffentlicht worden sein, keine Rechte mehr begründen und noch nicht als Prioritätsbasis gedient haben.
- Erstanmeldepflichten. Einige Staaten verlangen für im Inland gemachte Erfindungen eine Erstanmeldung im Inland oder eine vorherige Genehmigung, etwa die USA (Foreign Filing License, 35 U.S.C. 184) und China (Geheimhaltungsprüfung). In Deutschland betrifft das nach § 52 PatG nur Staatsgeheimnisse.
- US-Provisional. Soll eine spätere US-Anmeldung die Provisional in Anspruch nehmen, muss deren Gebühr nachgezahlt werden (35 U.S.C. 119 (e)).
- Beleg rechtzeitig sichern. Wo der DAS-Code nur auf Antrag erteilt wird (DPMA, INPI, IGE, ÖPA), sollte der Antrag früh gestellt werden. Das EPA verlangt den Prioritätsbeleg innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätstag (Regel 53 (1) EPÜ).
- Keine Recherche. Wer die Gebühren nicht zahlt, verzichtet auf den Recherchenbericht. Die frühe Einschätzung des Standes der Technik fehlt dann für die Entscheidung über die Nachanmeldungen.
Fazit
Eine gebührenfreie Prioritätsanmeldung ist bei allen hier betrachteten Ämtern möglich, denn das Prioritätsrecht hängt am Anmeldetag, nicht an der Gebühr. Den größten Spielraum bietet das Vereinigte Königreich: Dort bleibt die Anmeldung das ganze Prioritätsjahr über anhängig. Am bequemsten ist der Prioritätsbeleg beim EPA, weil der DAS-Code automatisch kommt und europäische Nachanmeldungen gar keinen Beleg brauchen.
Bei DPMA, INPI, IGE und ÖPA sollte der DAS-Antrag fester Bestandteil der Checkliste für Erstanmeldungen sein.
Quellen
- WIPO: Summary of the Patent Law Treaty und Vertragsparteien des PLT
- WIPO: Digital Access Service und DAS-Webinar 2022 (hinterlegende Ämter)
- EPA: Regel 38 EPÜ, Regel 40 EPÜ, ABl. EPA 2019, A27, Richtlinien A-III, 6.7
- DPMA: FAQ Patentgebühren, FAQ WIPO DAS, Hinweise zu Prioritätsbelegen (A 9159)
- UKIPO: Manual of Patent Practice, Section 15, Online Form 1
- USPTO: MPEP 506, Electronic Priority Document Exchange
- INPI: Directives brevets, Livre 1, Demande provisoire de brevet, Copie officielle
- IGE: Formales zur Einreichung, Anmeldung international, Patentrecht 2027, Patentverordnung (WIPO Lex), Synopse PatG, Geschäft 22.078
- ÖPA: Prüfungsrichtlinien Patente, Anmeldegebühren, Prioritätsbelege
