Vielzahl“ gehört zu den häufigsten Wörtern in Patentansprüchen, in englischen Fassungen „plurality“ und in japanischen „複数“ (fukusū). Im Verletzungsprozess wird trotzdem immer wieder gestritten, wie viele Elemente eine Vielzahl ausmachen. Genügen zwei, müssen es mehr als zwei sein, oder ist sogar eine „große Anzahl“ gemeint? Wir haben die Rechtsprechung in Deutschland, vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG), beim Europäischen Patentamt (EPA), in den USA und in Japan ausgewertet.

Die kurze Antwort: Soweit ersichtlich, bedeutet in allen untersuchten Rechtsordnungen „Vielzahl“, „plurality“ bzw. „複数“ im Grundsatz „mindestens zwei“. Gemeint ist also „mehr als eins“, nicht „mehr als zwei“ und schon gar nicht „viele“.
Abweichende Lesarten kommen vor, meist als Verteidigungsargument des Beklagten. Diese Stimmen verlangten mindestens drei oder sogar mehr als drei Elemente. Sie haben sich in den ausgewerteten Entscheidungen nicht durchgesetzt. Tückisch ist der Begriff trotzdem an anderer Stelle: bei Aufzählungen, beim Verhältnis von Singular und Plural und in Übersetzungen.
I. Die Ausgangsfrage: „Vielzahl“ ist sprachlich mehrdeutig
Im allgemeinen Sprachgebrauch verbindet man mit „Vielzahl“ eher eine große Menge. Wer von einer „Vielzahl von Beschwerden“ spricht, meint selten genau zwei. Das englische „plurality“ ist nüchterner und bezeichnet zunächst nur den Zustand der Mehrzahl. Das japanische „複数“ ist der grammatische Gegenbegriff zu „単数“ (Einzahl) und bedeutet „zwei oder mehr“.
Für die Anspruchsauslegung kommt es aber nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch an. Maßgeblich ist das Verständnis des Fachmanns vor dem Hintergrund der Patentschrift. Die Frage ist daher, ob Gerichte „Vielzahl“ in der Patentsprache als feststehenden Begriff behandeln und ob sie dabei zu einer anderen Mindestzahl als zwei gekommen sind.
II. Deutschland
1. Grundsätze
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Patentanspruch aus der Sicht des Fachmanns auszulegen. Beschreibung und Zeichnungen sind dabei heranzuziehen, und die Patentschrift kann ihr „eigenes Lexikon“ bilden. Ein Begriff kann in der Patentschrift also eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung haben. Das gilt auch für Mengenbegriffe.
2. Rechtsprechung zu „Vielzahl“
Die Düsseldorfer Patentkammern legen „Vielzahl“ regelmäßig ohne größere Diskussion als „mindestens zwei“ aus:
- LG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2018 – 4b O 15/17: Es ging um einen „Vielfach-Dekodierungs-Schritt“ unter Benutzung einer „Vielzahl von Dekodierungsverfahren“. Die Kammer stellte fest, dass „Vielfach“ bzw. „Vielzahl“ in diesem Zusammenhang „mindestens zwei“ bedeutet. Zwei unterschiedliche Dekodierverfahren im angegriffenen Standard genügten.
- LG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 – 4b O 274/10: Eine „Vielzahl von Nutzerklassen“ verlangt nach dieser Entscheidung ein Netz, in dem „mehrere“, d. h. mindestens zwei Nutzerklassen unterschieden werden.
- LG Düsseldorf, Urt. v. 08.08.2019 – 4c O 88/17: Eine „Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen“ setzt mindestens zwei Module voraus. Dieses Ergebnis leitete die Kammer auch aus der Funktion ab: Die beanspruchte Koordinierung ist erst bei mehreren Modulen sinnvoll.
Aufschlussreich ist auch, was fehlt. In zahlreichen weiteren Verletzungsverfahren enthielt der Anspruch eine „Vielzahl“, ohne dass die Parteien den Begriff überhaupt problematisiert hätten. Beispiele sind OLG Düsseldorf, 2 U 72/23 („Vielzahl von Schneiden“), und OLG Düsseldorf, 2 U 138/22 („Vielzahl von … Spendemechanismen“). Eine veröffentlichte Entscheidung, in der ein deutsches Gericht „Vielzahl“ als unklar angesehen oder eine Mindestzahl von mehr als zwei verlangt hätte, haben wir nicht gefunden.
3. Der umgekehrte Fall: Der Plural als Gattungsbezeichnung
Die Abweichung zeigt sich in Deutschland eher in der Gegenrichtung. Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 28.02.2024 – 6 U 161/22, „Magnetsteuerventil“) hat entschieden, dass ein im Anspruch verwendeter Plural („verbindende Wasserleitungen“) als Gattungsbezeichnung zu verstehen sein kann. Dann genügt bereits ein Element. Das gilt jedenfalls, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift nicht ergibt, dass mindestens zwei vorhanden sein müssen.
Für „Vielzahl“ ist diese Argumentation deutlich schwerer. Anders als der bloße Plural bezeichnet das Wort ausdrücklich eine Anzahl. Die Entscheidung zeigt aber, dass deutsche Gerichte Mengenangaben stets im Zusammenhang der Patentschrift lesen und nicht rein grammatisch.
III. Einheitliches Patentgericht
Das EPG legt Ansprüche nach den Grundsätzen aus, die das Berufungsgericht in NanoString ./. 10x Genomics (Beschl. v. 26.02.2024) formuliert hat. Der Anspruch ist die maßgebliche Grundlage, Beschreibung und Zeichnungen sind stets heranzuziehen. Zu Mengenbegriffen liegen inzwischen erste Entscheidungen vor:
- LK Düsseldorf, Entsch. v. 10.10.2024 – UPC_CFI_363/2023 (Seoul Viosys ./. expert): Der Anspruch verlangte „mesageätzte Bereiche“ im Plural. Die Kammer hielt fest, dass es sich damit um mindestens zwei solcher Bereiche handeln muss.
- LK Mailand, Entsch. v. 21.04.2026 – UPC_CFI_472/2024 u. a. (Dainese ./. Alpinestars): Die Beklagten machten geltend, der Anspruch verlange keine „plurality of housings“. An anderer Stelle spreche er nämlich von „one or more inner housings“, und dieser Widerspruch mache den (geänderten) Anspruch unklar. Die Kammer folgte dem nicht. Der Fachmann erkenne, dass eine Mehrzahl von Aufnahmen für die Funktion der Erfindung notwendig sei, und alle Figuren zeigten diese Struktur. Das Patent wurde als rechtsbeständig angesehen und die Verletzung bejaht.
Der Mailänder Fall zeigt ein typisches Risiko: Werden für dasselbe Element sowohl „one or more“ als auch „plurality“ verwendet, entsteht Angriffsfläche. Die Gerichte lösen solche Spannungen funktional auf, aber nicht zwingend im Sinne des Patentinhabers.
IV. Europäisches Patentamt und Vereinigtes Königreich
Nach der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/24 (18.06.2025) sind Beschreibung und Zeichnungen auch bei der Beurteilung der Patentierbarkeit stets zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Damit hat sich das EPA dem Maßstab des EPG angenähert. Für „plurality“ bzw. „Vielzahl“ bedeutet das: Auch das EPA liest den Begriff im Lichte der Beschreibung. Die Beschreibung kann ihn deshalb auch verbindlich definieren.
Eine Entscheidung der Beschwerdekammern, die „plurality“ eine andere Bedeutung als „mindestens zwei“ beigemessen oder den Begriff nach Art. 84 EPÜ als unklar beanstandet hätte, haben wir nicht gefunden. Gleiches gilt für die englischen Gerichte. Dort wird der Anspruch zweckgerichtet („purposive“) ausgelegt, und es gilt der Äquivalenzansatz aus Actavis ./. Eli Lilly (UKSC 2017). Diese Grundsätze geben für eine „große Anzahl“ keinen Anlass.
V. USA
In den USA ist die Rechtslage am klarsten, weil der Federal Circuit den Begriff mehrfach ausdrücklich ausgelegt hat. Hier finden sich auch die deutlichsten Beispiele für abweichende Lesarten.
1. „Plurality“ heißt „at least two“
- York Products v. Central Tractor Farm & Family Center, 99 F.3d 1568 (Fed. Cir. 1996): Das Bezirksgericht hatte „plurality“ als mehr als drei Lücken bzw. Taschen je Seitenwand ausgelegt. Der Federal Circuit hob das auf. Der Begriff bedeute schlicht „the state of being plural“ und verlange daher nur mindestens zwei Rippen je Seitenwand.
- Dayco Products v. Total Containment, 258 F.3d 1317 (Fed. Cir. 2001): Die Beklagte vertrat, „plurality“ verlange drei oder mehr Vorsprünge. Das Gericht stellte dagegen fest, dass „plurality“ in einem Anspruch zwei oder mehr Gegenstände bezeichnet, „absent some indication to the contrary“.
- Callpod v. GN Netcom (N.D. Ill., 06.03.2009): Die Beklagten argumentierten, eine „plurality of participants“ einer Telefonkonferenz verlange mindestens drei Teilnehmer, weil eine Konferenz mehr als zwei Personen voraussetze. Das Gericht lehnte das ab und blieb bei „mehr als eins“.
Die Formel „absent some indication to the contrary“ ist dabei wichtig. Auch in den USA ist „mindestens zwei“ nur die Regelbedeutung. Eine abweichende Definition in der Beschreibung oder ein eindeutiger Kontext kann etwas anderes ergeben.
2. Wo „plurality“ tatsächlich anders wirkt
- Aufzählungen – SIMO Holdings v. Hong Kong uCloudlink, 983 F.3d 1367 (Fed. Cir. 2021): Der Anspruch verlangte „a plurality of memory, processors, programs, communication circuitry, authentication data … and non-local calls database“. Der Federal Circuit bezog „a plurality of“ auf jedes Glied der Aufzählung, sodass von jedem Element mindestens zwei vorhanden sein müssen. Mangels zweier Datenbanken wurde die Verletzung verneint und ein Jury-Urteil über rund 8 Mio. US-Dollar aufgehoben. Dies ist die praktisch folgenreichste „andere Bedeutung“ von „plurality“, allerdings eine Frage des Bezugs und nicht der Mindestzahl.
- Teile eines Ganzen – August Technology v. Camtek (Fed. Cir. 2011): Eine „plurality of wafers“ lässt sich nicht dadurch erfüllen, dass man Abschnitte eines einzigen Wafers als mehrere Wafer zählt. Der Anspruch unterschied bewusst zwischen „wafer“ und „wafers“.
- Plural ist nicht „one or more“ – Apple v. MPH Technologies (Fed. Cir., 09.03.2022): Apple wollte den Plural „information fields“ als „ein oder mehrere“ lesen. Der Federal Circuit verlangte mehr als ein Feld.
3. Das Gegenstück: der unbestimmte Artikel
Umgekehrt bedeutet im US-Recht der unbestimmte Artikel „a“ in offenen („comprising“) Ansprüchen regelmäßig „one or more“ (KCJ Corp. v. Kinetic Concepts, 2000). In Salazar v. AT&T Mobility (Fed. Cir., 05.04.2023) hat der Federal Circuit diese Regel bestätigt, aber präzisiert. Wenn „said microprocessor“ mehrere Funktionen zugewiesen werden, muss mindestens ein Mikroprozessor alle diese Funktionen ausführen können. Eine Aufteilung der Funktionen auf verschiedene Prozessoren genügt nicht.
VI. Japan
Nach Art. 70 Abs. 1 des japanischen Patentgesetzes bestimmt sich der Schutzbereich nach den Patentansprüchen. Nach Art. 70 Abs. 2 ist die Bedeutung der Anspruchsbegriffe unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu ermitteln. Daneben ziehen die Gerichte die Erteilungsakte, den Stand der Technik und das allgemeine Fachwissen heran.
„複数“ bedeutet sprachlich und in der Patentpraxis „zwei oder mehr“. Die japanische Fachliteratur hält den Begriff gerade deshalb für unproblematisch: Wer „複数の“ schreibt, erfasse alle Fälle ab zwei, sodass kein Streitraum bleibe. Eine veröffentlichte Entscheidung, in der ein japanisches Gericht „複数“ eine andere Bedeutung beigemessen hätte, haben wir nicht gefunden. Das gilt mit der Einschränkung, dass die japanische Entscheidungsdatenbank für uns nur eingeschränkt durchsuchbar war.
Anders verhält es sich bei unbestimmten Mengenwörtern. Das japanische Patentamt dokumentiert Entscheidungen, in denen Ausdrücke wie „わずかに“ (geringfügig) oder „適度に“ (angemessen) als unklar angesehen wurden, wenn die Beschreibung keinen Maßstab lieferte. Die Praxis rät deshalb, statt des wertenden „多数“ (viele, eine große Zahl) das neutrale „複数“ zu verwenden.
Das eigentliche Risiko liegt in Japan in der Übersetzung. Japanische Substantive haben keinen grammatischen Numerus. Ob ein englischer Anspruch „a tank“ oder „tanks“ meinte, ist der japanischen Fassung ohne Zusatz kaum anzusehen. „One or more“ bzw. „at least one“ sollte deshalb ausdrücklich mit „1つ以上の“ oder „少なくとも1つの“ wiedergegeben werden, „a plurality of“ mit „複数の“.
Randnotiz China: Wie ernst Numerusfragen in Asien genommen werden, zeigt eine Entscheidung des Obersten Volksgerichts vom 13.11.2014 ((2014) Min Ti Zi Nr. 497, Free Motion Fitness). Die ausdrückliche Singularangabe „ein Seil“ wurde dort trotz offener Anspruchsfassung auf genau ein Seil beschränkt.
VII. Übersicht
| Rechtsordnung | Regelbedeutung | Abweichende Ansätze | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Deutschland | „Vielzahl“ = mindestens zwei | Plural kann als Gattungsbezeichnung schon ein Element erfassen (OLG Karlsruhe 2024) | Keine Entscheidung mit mehr als zwei oder mit Unklarheit gefunden |
| EPG | Mehrzahl = mindestens zwei | Einwand „one or more“ widerspricht „plurality“ (LK Mailand 2026) | Einwand zurückgewiesen, funktionale Auslegung |
| EPA / UK | mindestens zwei; abweichende Rechtsprechung nicht ersichtlich (EPA: Auslegung nach G 1/24 mit Beschreibung) | — | Keine abweichende Entscheidung gefunden |
| USA | „two or more … absent some indication to the contrary“ | „mehr als drei“ (Bezirksgericht in York), „drei oder mehr“ (Beklagte in Dayco, Callpod); Bezug auf jedes Listenglied (SIMO) | Mindestzahl zwei gefestigt; SIMO verschärft den Umfang bei Aufzählungen |
| Japan | „複数“ = zwei oder mehr | — | Keine abweichende Entscheidung gefunden; Risiko liegt in der Übersetzung |
VIII. Empfehlungen für die Anspruchsformulierung
- Definieren Sie den Begriff. Ein Satz in der Beschreibung schließt die Diskussion aus, zum Beispiel: „Unter einer Vielzahl bzw. mehreren wird im Sinne dieser Anmeldung eine Anzahl von mindestens zwei verstanden.“ Da nach G 1/24 und der EPG-Rechtsprechung die Beschreibung stets heranzuziehen ist, wirkt eine solche Definition vor dem EPA und im Verletzungsverfahren.
- Vorsicht bei Aufzählungen. „A plurality of A, B and C“ kann als „mindestens zwei A, zwei B und zwei C“ gelesen werden (SIMO). Soll nur A mehrfach vorhanden sein, ist „a plurality of A; a B; and a C“ die sichere Formulierung.
- Nicht mischen. Für dasselbe Element sollten nicht zugleich „one or more“ bzw. „mindestens ein“ und „plurality“ bzw. „Vielzahl“ verwendet werden (vgl. LK Mailand).
- Wenn ein Element genügen soll, sagen Sie es. Formulieren Sie „mindestens ein(e)“, „one or more“ oder „1つ以上の“. Auf die Gattungs-Rechtsprechung zum Plural sollte man sich nicht verlassen.
- Wenn mehr als zwei nötig sind, sagen Sie auch das. Erfordert die Funktion mindestens drei Elemente, gehört „mindestens drei“ in den Anspruch. Die Gerichte leiten eine höhere Mindestzahl aus „Vielzahl“ allein nicht ab.
- Übersetzungen prüfen. Im Japanischen und Chinesischen muss der Numerus ausdrücklich erscheinen. Wertende Mengenwörter wie „多数“ („viele“) sind zu vermeiden.
IX. Fazit
- „Vielzahl“, „plurality“ und „複数“ bedeuten in Deutschland, vor dem EPG, in den USA und in Japan grundsätzlich „mindestens zwei“ und nicht „mehr als zwei“. Für das EPA und das Vereinigte Königreich ist keine abweichende Rechtsprechung ersichtlich.
- Abweichende Lesarten mit mindestens drei oder mehr als drei Elementen tauchen vor allem als Verteidigungsargument auf. In den ausgewerteten Entscheidungen haben sie sich nicht durchgesetzt. Am deutlichsten korrigiert wurde ein Bezirksgericht in York Products, das „mehr als drei“ verlangt hatte.
- Eine Entscheidung, die „Vielzahl“ oder „plurality“ als unklar gewertet hätte, haben wir nicht gefunden.
- Die echten Risiken liegen woanders: bei Aufzählungen (SIMO), im Verhältnis von Singular, Plural und „one or more“ und bei Übersetzungen in numeruslose Sprachen.
- Eine kurze Definition in der Beschreibung kostet nichts und nimmt dem Gegner ein Argument.
Stand der Recherche: September 2026. Die Übersicht beruht auf frei zugänglichen Entscheidungen und Veröffentlichungen. Kostenpflichtige Datenbanken wurden nicht ausgewertet.
Quellen
- LG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2018 – 4b O 15/17, NRWE
- LG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 – 4b O 274/10, NRWE
- LG Düsseldorf, Urt. v. 08.08.2019 – 4c O 88/17, NRWE
- OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2024 – 2 U 72/23, NRWE; Urt. v. 23.11.2023 – 2 U 138/22, NRWE
- OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.02.2024 – 6 U 161/22 (Magnetsteuerventil), Besprechung: CBH Rechtsanwälte
- EPG, LK Düsseldorf, Entsch. v. 10.10.2024 – UPC_CFI_363/2023 (Seoul Viosys ./. expert), EPG
- EPG, LK Mailand, Entsch. v. 21.04.2026 – UPC_CFI_472/2024 u. a. (Dainese ./. Alpinestars), EPG
- EPA, Große Beschwerdekammer, G 1/24 v. 18.06.2025, Überblick: J A Kemp
- York Products v. Central Tractor Farm & Family Center, 99 F.3d 1568 (Fed. Cir. 1996), FindLaw
- Dayco Products v. Total Containment, 258 F.3d 1317 (Fed. Cir. 2001), CourtListener
- Callpod v. GN Netcom (N.D. Ill. 2009), Besprechung: Chicago IP Litigation
- SIMO Holdings v. Hong Kong uCloudlink, 983 F.3d 1367 (Fed. Cir. 2021), CAFC; Besprechung: Cantor Colburn
- August Technology v. Camtek (Fed. Cir. 2011), Besprechung: Lexology
- Apple v. MPH Technologies (Fed. Cir. 2022), Besprechung: IP Update
- Salazar v. AT&T Mobility (Fed. Cir. 2023), CAFC
- WIPO, Patent Judicial Guide – Japan, Kap. 7.5 (Anspruchsauslegung, Art. 70 JPatG), WIPO
- JPAA, パテント 2015/4, „日英翻訳における数と冠詞の概念“, PDF
- JPO, 記載要件に関する裁判例 (Entscheidungen zu unbestimmten Ausdrücken), PDF
- JIII, 請求項における単数・複数の記載が権利範囲解釈に与える影響 (2015, zu SPC China 2014),