Patent-Irrtümer, die man besser kennen sollte

Im Folgenden fassen wir acht häufige Irrtümer bzw. Mythen zusammen, die im Zusammenhang mit der Anmeldung von technischen Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster) relevant sind und die Sie als Anmelder besser kennen und vermeiden sollten.

Irrtum Nr. 1: „Ein erteiltes Patent berechtigt mich dazu, meine Erfindung zu verwerten.“

PatentmythenNur weil das Patentamt die Erfindung für patentfähig erachtet hat, bedeutet dies noch nicht, dass die Erfindung auch wirtschaftlich verwertet werden darf. Einer Verwertung können immer auch gesetzliche Bestimmungen und Marktregeln sowie auch andere Schutzrechte entgegenstehen. Ein Patent vermittelt dem Inhaber ab der Erteilung lediglich ein zeitlich beschränktes Verbietungsrecht, welches er gegenüber Wettbewerbern in Bezug auf das patentierte Produkt oder patentierte Verfahren – notfalls auch gerichtlich – durchsetzen kann. Das erteilte Patent verleiht jedoch kein positives Benutzungsrecht im Sinne einer Benutzungserlaubnis.

Falls eine abhängige Erfindung vorliegt, d.h. eine erfinderische Weiterentwicklung einer durch ein Patent geschützten Basiserfindung, muss vor der Verwertung der abhängigen Erfindung eine Lizenz des Eigentümers des Basispatents eingeholt werden.

Irrtum Nr. 2: „Mit einem erteilten Patent ist die wirtschaftlich erfolgreiche Vermarktung meines Produktes gesichert.“

Ein erfolgreich abgeschlossenes Patenterteilungsverfahren bedeutet nicht immer und nicht automatisch, dass die dem Patent zugrunde liegende Erfindung in der freien Wirtschaft erfolgreich vermarktet werden kann oder die Erfindung wirtschaftlich besonders „wertvoll“ ist. Der Wert einer Erfindung, welcher durch das erteilte Patent abgesichert werden soll, wird im Wesentlichen durch die bisherigen und zukünftigen Zahlungsströme bestimmt, die als Premium- oder Monopolaufschlag auf den normalen Verkaufspreis eines Produktes erhoben werden kann.

Im Zweifelsfall wichtiger als der Patentschutz ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertung des Produktes jedoch, dass das Produkt vom Markt tatsächlich angenommen wird, d.h. wesentliche Kundenkreise erfolgreich angesprochen werden können, und die technischen Vorteile vom Verbraucher derart geschätzt werden, dass diese den Monopolaufschlag als gerechtfertigt erachten.

Der Patentschutz sollte eine erfolgreiche Vermarktungsstrategie des Unternehmens flankieren, nicht aber diese ersetzen.

Irrtum Nr. 3: „Eine abstrakte Idee kann als Patent geschützt werden.“

Obwohl es in Europa und Deutschland nicht unbedingt notwendig ist, vor der Einreichung der Patentanmeldung die Erfindung technisch zu realisieren oder gar einen Prototypen anzufertigen, muss die Patentanmeldung bereits zum Anmeldedatum die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme seines Fachwissens – die Erfindung in die Praxis umsetzen kann. Eine abstrakte Idee oder technische Hypothese, zu deren Realisierung  der Fachmann in Kenntnis der Anmeldeunterlagen selbst noch erfinderisch tätig werden muss, ist dagegen nicht schutzwürdig.

In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt wie auch bei anderen Patentämtern eine Vielzahl von Patentanmeldung zu „Energieerzeugungssystemen“ oder Perpetua mobilia eingereicht werden – die also Gegenstände beschreiben, die prima facie gegen die allgemeinen Denkgesetze der Physik verstoßen. In der Regel werden diese Anmeldungen nicht etwa deshalb zurückgewiesen, weil nach Ansicht der Prüfungsstelle die Erfindung „nicht realisierbar“ ist, sondern vielmehr, weil die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele die Erfindung nicht ausreichend offenbaren.

In der Erteilungspraxis der Patentämter gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Erfindung umso konkreter und detaillierter offenbart sein muss, je revolutionärer der Erfindungsgedanken ist.

Irrtum Nr. 4: „Aus Kostengründen ist es sinnvoll, die Anmeldeunterlagen ohne Unterstützung eines Patentanwaltes auszuarbeiten.“

Obwohl der Gedanke für den unternehmerischen Ersterfinder verführerisch sein mag, die Anmeldeunterlagen aus Kostengründen selbst auszuformulieren und erst im Erteilungsverfahren – möglicherweise zu einem Zeitpunkt, an dem die Patentanmeldung bereits monetarisiert wird – einen Patentanwalt hinzuzuziehen, ist dies in der Regel keine gute Ideen.

Ein Patentanwalt hat jahrelange Erfahrung mit der Ausarbeitung von Patentanmeldungen und ist in der Regel hoch qualifiziert, die Patentansprüche so auszuformulieren, dass der Plagiatsschutz vor Wettbewerbern nicht einfach umgangen werden kann.

Die von Laien ausformulierten Patentanmeldungen weisen hingegen meist erhebliche Mängel auf, so dass entweder eine Patenterteilung mit den eingereichten Unterlagen im Erteilungsverfahren nicht möglich ist oder aber ein wirksamer Patentschutz nicht mehr erreicht werden kann.

Irrtum Nr. 5: „Eine provisorische Patentanmeldung bietet einen ausreichenden Schutz innerhalb des Prioritätsjahres.“

Die Idee hinter einer provisorischen Patentanmeldung (auch „Professorenanmeldung“) ist es, durch Einreichung von Vortragsunterlagen, Entwürfen für eine wissenschaftliche Publikationsschrift oder ähnlichen Unterlagen als Patentanmeldung zumindest einen vorläufigen Patentschutz zu erhalten. Obwohl das Patentamt den Anmeldeunterlagen auch dann einen Prioritätstag zuerkennen wird, wenn 1) die Anmeldegebühr nicht gezahlt wird und/oder 2) die Anmeldeunterlagen lediglich eine technische Beschreibung und keine Ansprüche enthalten, ist es meistens nicht empfehlenswert, eine solche provisorische Erstanmeldung einzureichen.

Dies liegt daran, dass nur den ursprünglich offenbarten Merkmalskombinationen ein Prioritätsdatum zuerkannt wird und wissenschaftliche Publikationen meist so konkret und speziell sind, dass sich der Schutz bestenfalls auf Merkmalskombinationen einzelner Ausführungsbeispiele beschränken wird. Ein eingeschränkter Schutz liegt zumeist nicht im Interesse des Anmelders, der eine breite technische Lehre unter Schutz stellen möchte.

Da nach der Einreichung der Anmeldung notwendig werdende Änderungen der Unterlagen nur noch eingeschränkt möglich sind, und im Falle einer Nachanmeldung der Erfindung der beanspruchte Zeitrang der Prioritätsanmeldung leicht verlorengehen kann, sollte bereits die Erstanmeldung sehr sorgfältig, d.h. möglichst durch einen Patentanwalt ausformuliert sein, damit die Erteilungsaussichten für das Prüfungsvverfahren nicht eingetrübt werden.

Irrtum Nr. 6: „Mit einer internationalen Patentanmeldung kann ich meine Erfindung weltweit schützen.“

Eine internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) ist das, was der Name besagt: eine Patentanmeldung mit internationaler Wirkung. Eine internationale Anmeldung durchläuft kein Prüfungsverfahren, so dass ein „internationales Patent“ nicht existiert.

Auf Basis einer internationalen Patentanmeldung können aber nationale oder regionale Patente erteilt werden, wenn die internationale Anmeldung in den entsprechenden Ländern nationalisiert bzw. regionalisiert wird und die Unterlagen den nationalen Erfordernissen für die Gewährung eines Patentschutzes erfüllen. Vor der Einleitung der nationalen bzw. regionalen Phase muss in der Regel eine Übersetzung in die Landessprache angefertigt werden, ein Inlandsvertreter vor der nationalen Erteilungsbehörde berufen werden und unter Zahlung einer oder mehrerer entsprechender Amtsgebühren ein Prüfungsverfahren angestoßen werden. Aus Kostengründen werden internationale Patentanmeldungen in fast allen Fällen nur in einer Auswahl strategisch und wirtschaftlich wichtiger Länder nationalisiert, z.B. nur in Deutschland, USA und Japan.

Irrtum Nr. 7: „Ein Gebrauchsmuster ist eine preiswerte Alternative zum Patentschutz.“

Dieser Irrtum wurde möglicherweise durch eine vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgebrachte Informationsbrochüren in die Welt gesetzt, in denen das Gebrauchsmuster als kostengünstiger „kleiner Bruder des Patents“ beworben wurde. Die Idee dahinter ist, dass durch die Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung und unter Vermeidung eines vermeintlich kostspieligen Prüfungsverfahrens dieses Schutzrecht weniger teuer ist als ein Patent. Jedoch verkennt diese Sichtweise, das ein Gebrauchsmuster nach der Registrierung zumeist nur ein Scheinrecht ist, da dem Anmelder der einschlägige Stand der Technik nicht bekannt ist und die Schutzansprüche nicht an den Stand der Technik angepasst sind.

Im Falle eines Verletzungsverfahrens oder eines Löschungsantrages durch Dritte trägt der Gebrauchsmusteranmelder ein sehr hohes Risiko, dass das Schutzrecht vernichtet wird und er auf allen Kosten des Verfahrens, einschließlich den Kosten für die Vertretung der Gegenseite, sitzenbleibt. Aus diesem Grund und im Hinblick auf das sehr hohe Prozesskostenrisikos haben Gebrauchsmuster auf Wettbewerber eine nur geringe abschreckende Wirkung.

In Lizenzverhandlungen kann für ein Gebrauchsmuster zumeist nur ein kleiner Bruchteil der Lizenzgebühren verlangt werden, die für geprüfte und erteilte Patente als angemessen erachtet werden.

Irrtum Nr. 8: „Patente sind teuer und werden sowieso von Wettbewerbern ignoriert“.

Zutreffend ist, dass für innovative, junge Unternehmen die Vorbereitung und Einreichung einer Patentanmeldung eine nicht unerhebliche Investition darstellen kann. Im Hinblick auf typische F+E-Ausgaben für Startup-Unternehmen ist es jedoch meist teurer und auch riskanter, auf die Einreichung von Patentanmeldungen zu verzichten.

Zumeist spielen bei der Entscheidung über die Einreichung einer Patentanmeldung verschiedene Aspekte eine Rolle. Die wichtigsten positiven Effekte der Einreichung einer Patentanmeldung sind:

  • Steigerung des Unternehmenswertes (wichtig für Investoren)
  • Steigerung der Einnahmen aufgrund von Lizenzvereinbarungen
  • Sicherung einer Monopolstellung im Markt, Verdrängung von Wettbewerbern
  • Möglichkeit der Durchführung von Kreuzlizenzverhandlungen, falls Wettbewerber mit eigenen Schutzrechten gegen den eigenen Vertrieb vorgehen
  • Steigerung des Ansehens beim Kunden

Ob die Einreichung einer Patentanmeldung sinnvoll ist, sollte unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls umfassend geprüft werden.

Foto: © Balint Radu – Fotolia.com

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3 Antworten zu Patent-Irrtümer, die man besser kennen sollte

  1. Eric Schmid sagt:

    Vielen Dank für diesen sehr guten Artikel. Ich lese den Blog nun schon einige Zeit mit Interesse. Zu diesem Artikel möchte ich jedoch meinen Kommentar hinzufügen.

    Der Aussage, dass viele Laien nur eine wage Vorstellung vom Patentrecht haben und sich viele Mythen hartnäckig halten, kann man nur zustimmen. Mythen halten sich jedoch auch bei Mitarbeitern von Unternehmen in der Industrie, die es eigentlich besser wissen müssten – sei es, da sie schon Erfindermeldungen getätigt haben oder eigene Patentanmeldungen eingereicht haben.

    Ein weiterer Mythos fällt mir noch ein, der sich auch bei Arbeitgebern vieler mittelständischer Unternehmen festgesetzt hat: „Die Erfindung wurde von einem Team von Erfindern getätigt, deshalb fallen sehr viele Kosten aufgrund der Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz an, so dass sich eine Patentanmeldung finanziell nicht lohnt.“ Dies ist ein Mythos, denn die Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz addiert sich nicht im Falle von durch mehrere Erfinder realisierte Erfindungen. Vielmehr wird die Vergütung auf alle berechtigte Erfinder im Verhältnis ihres Anteils an der Erfindung aufgeteilt.

  2. Hallo Eric Schmid,

    vielen Dank. Ich werde diesen Mythos gerne in die Liste integrieren. Man sollte jedoch ehrlicherweise auch noch hinzufügen, dass der Verwaltungsaufwand für Unternehmen im Falle von durch Erfindergemeinschaften getätigten Erfindungen erheblich höher sein kann. Denn mit jedem Erfinder muss im Nachgang an die Erfindungsmeldung alle Korrespondenz, einschließlich den Verhandlungen zum Abkauf der Rechte nach dem Arbeitnehmererfindergesetz usw., einzeln geführt werden.

    Auch das Risiko, dass sich zumindest einige Arbeitnehmererfinder mit einer vom Unternehmen angebotenen Pauschalvergütung nicht zufrieden geben oder gar einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber suchen (insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich aufgelöst worden ist), erhöht sich mit der Zahl der Erfinder.

  3. Noah sagt:

    Irrtum 8 wurde mir auch schonmal gesagt. Eine Patentanmeldung sei viel zu teuer für mein (relativ neues) Unternehmen! Diese positiven Effekte sind jedoch sehr überzeugend!

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