Das Patenterteilungsverfahren in Belgien

Wer Schutz für eine Erfindung in Belgien sucht, hat zwei Wege: das europäische Patent mit Benennung Belgiens und das nationale belgische Patent. Das nationale Verfahren ist im internationalen Vergleich bemerkenswert schlank – und unterscheidet sich in einem entscheidenden Punkt vom deutschen oder europäischen Verfahren: Das belgische Amt erteilt das Patent ohne materielle Prüfung der Patentierbarkeit. Der nachfolgende Beitrag fasst den Ablauf, die Formalerfordernisse, die Gebühren, das Sprachenregime und einige Besonderheiten zusammen, die in der Praxis zu beachten sind.

Zuständiges Amt und Rechtsgrundlage

Zuständig ist das belgische Amt für geistiges Eigentum – Office de la Propriété Intellectuelle (OPRI) bzw. Dienst voor de Intellectuele Eigendom (DIE) – als Teil des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft (FÖD Wirtschaft / SPF Economie) mit Sitz in Brüssel. Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen Buch XI des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs (Code de droit économique) sowie der Königliche Erlass vom 2. Dezember 1986. Die Schutzdauer beträgt – wie üblich – maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

Das Grundprinzip: Erteilung ohne materielle Prüfung

Das prägende Merkmal des belgischen Systems: Das Patent wird erteilt, unabhängig vom Ergebnis der Recherche. Zwar wird eine Neuheitsrecherche durchgeführt (siehe unten), doch das Amt prüft die Patentierbarkeit nicht inhaltlich und verweigert die Erteilung auch dann nicht, wenn aus der Recherche hervorgeht, dass die Erfindung möglicherweise nicht neu oder nicht erfinderisch ist. Die Erteilung erfolgt – so die ausdrückliche gesetzliche Formulierung – ohne Gewähr und auf Risiko des Anmelders.

Praktische Konsequenz: Über die Gültigkeit eines belgischen Patents entscheidet im Streitfall allein das Gericht. Anders als beim europäischen Patent, das nach Prüfung als „starkes“ geprüftes Schutzrecht gilt, sagt die bloße Erteilung in Belgien noch nichts über den Bestand aus. Ein belgisches Patent mit ungünstigem Recherchebericht ist deshalb nicht automatisch wertlos – der Recherchebericht bindet weder das Amt noch das Gericht.

Anmeldung und Formalerfordernisse

Die Anmeldung erfolgt über ein Anmeldeformular beim OPRI – persönlich, per Post, per Fax oder elektronisch über die Benelux Patent Platform (BPP). Für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügen zunächst drei Elemente: ein ausdrücklicher oder impliziter Hinweis, dass die Unterlagen eine Patentanmeldung darstellen sollen; Angaben zur Identität des Anmelders, die eine Kontaktaufnahme ermöglichen; und ein Teil, der auf den ersten Blick als Beschreibung der Erfindung erscheint.

Nach Zuerkennung des Anmeldetags muss die Anmeldung folgende Bestandteile enthalten:

  • einen Erteilungsantrag an den zuständigen Minister;
  • die Identifikationsdaten des Anmelders;
  • eine Beschreibung der Erfindung, die so klar und vollständig sein muss, dass ein Fachmann des betreffenden Gebiets sie ausführen kann;
  • einen oder mehrere Patentansprüche, die den Schutzumfang bestimmen;
  • gegebenenfalls Zeichnungen, auf die Beschreibung oder Ansprüche Bezug nehmen;
  • eine Zusammenfassung (Abrégé);
  • soweit bekannt, einen Hinweis auf die geografische Herkunft biologischen Materials, aus dem die Erfindung entwickelt wurde;
  • die Erfindernennung (oder den Antrag des Erfinders, nicht genannt zu werden).

Die Seiten der Anmeldung sind nach Maßgabe des OPRI-Rundschreibens vom 13.08.2020 zu nummerieren. Der Nachweis der Zahlung der Anmeldegebühr muss binnen eines Monats nach der Anmeldung beim OPRI eingehen.

Regularisierung: Sind die Voraussetzungen für den Anmeldetag oder andere Erfordernisse nicht erfüllt, fordert das OPRI zur Mängelbeseitigung auf. Die Frist beträgt drei Monate ab Mitteilung; zugleich ist eine Regularisierungsgebühr von 60 EUR zu entrichten. Wird nicht fristgerecht regularisiert, gilt die Anmeldung als zurückgenommen bzw. als nicht eingereicht. Der Anmelder kann Mängel auch aus eigener Initiative beseitigen, solange das Patent noch nicht erteilt ist.

Sprachenregime

Belgien hat drei Landessprachen – Niederländisch, Französisch und Deutsch –, und das Verfahren richtet sich nach den koordinierten Gesetzen über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. Das bedeutet: Die Verfahrenssprache und die Korrespondenzsprache ergeben sich aus der Sprache, die der Anmelder (bzw. der Vertretene, auch wenn ein Vertreter handelt) nach diesen Verwaltungssprachengesetzen zu verwenden hat – sie ist also im Wesentlichen durch die regionale Zuordnung determiniert und nicht frei wählbar.

Zwei praktische Erleichterungen sind zu beachten:

  • Für die Zuerkennung des Anmeldetags müssen der Hinweis auf die Patentanmeldung und die Identitätsangaben in der vorgeschriebenen Landessprache abgefasst sein.
  • Der als Beschreibung erscheinende Teil darf hingegen in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden (etwa Englisch), sofern binnen drei Monaten ab Eingang eine Übersetzung in die vorgeschriebene Landessprache nachgereicht wird.

Neuheitsrecherche durch das EPA

Innerhalb von 13 Monaten ab dem Anmeldetag (bzw. dem Prioritätstag) ist die Recherchengebühr zu zahlen. Die Recherche selbst wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt; das EPA erstellt einen Neuheitsrecherchebericht samt schriftlichem Bescheid (written opinion) zur Patentierbarkeit. Recherchebericht und Bescheid sind nicht bindend und garantieren die Gültigkeit nicht.

Auf Grundlage des Berichts kann der Anmelder

  • die Anmeldung zurücknehmen,
  • Ansprüche, Zusammenfassung und gegebenenfalls Beschreibung neu fassen (ohne den Gegenstand über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinaus zu erweitern), oder
  • die Anmeldung unverändert weiterverfolgen.

Zusätzlich kann er informatorische schriftliche Kommentare zum Bescheid einreichen. Das EPA erstellt jedoch keine überarbeitete Fassung des Berichts. Recherchebericht, Bescheid, etwaige Änderungen und Kommentare werden Teil der öffentlich einsehbaren Patentakte.

Einheitlichkeit der Erfindung / Teilanmeldungen: Stellt der Recherchebericht eine mangelnde Einheitlichkeit fest, wird er für die zuerst in den Ansprüchen genannte Erfindung erstellt. Der Anmelder muss dann vor der Erteilung entweder seine Anmeldung beschränken oder eine bzw. mehrere Teilanmeldungen einreichen (mit eigener Anmelde- und Recherchengebühr sowie etwaigen Jahresgebühren). Teilanmeldungen behalten den Anmelde- und gegebenenfalls Prioritätstag der Stammanmeldung.

Veröffentlichung und Erteilung

Die Anmeldung wird 18 Monate nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag öffentlich zugänglich gemacht. Sind alle Formalitäten erfüllt und die fälligen Gebühren entrichtet, wird das Patent per Ministerialerlass erteilt – möglichst bald nach Ablauf der 18-Monats-Frist. Auf Antrag kann die Erteilung beschleunigt werden, sofern alle Formalitäten vorliegen; das kann etwa nützlich sein, wenn kurz nach der Anmeldung eine Verletzung droht.

Das Patent wird im belgischen Online-Patentregister (eRegister) eingetragen und in einer Kurzfassung im Recueil des Brevets d’invention veröffentlicht. Es tritt mit der Bereitstellung für die Öffentlichkeit in Kraft. Vor der Veröffentlichung besteht ein vorläufiger Schutz, bestimmt durch die veröffentlichten bzw. zuletzt eingereichten Ansprüche.

Gebühren

Das nationale Verfahren ist gebührenseitig schlank – es gibt weder eine Prüfungsgebühr noch eine gesonderte Erteilungs- oder Veröffentlichungsgebühr. Die folgenden Beträge entsprechen den OPRI-Tarifen mit Stand 13.01.2026.

GebührBetragFrist
Anmeldegebühr50 EURbinnen 1 Monat nach Anmeldung
Zuschlag bei verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr25 EURbinnen 3 Monaten ab Aufforderung
Berichtigung/Hinzufügung einer Prioritätsbeanspruchung50 EURbei Antragstellung
Recherchengebühr (Neuheitsrecherche durch EPA)300 EURspätestens 13 Monate ab Anmelde-/Prioritätstag
Regularisierung einer Anmeldung60 EURbinnen 3 Monaten ab Mängelmitteilung
Berichtigung von Ausdrucks-/Schreibfehlern35 EURbei Antragstellung
Wiedereinsetzung (Anmeldung/Patent bzw. Priorität)je 350 EURmit dem Antrag
Validierung eines europäischen Patents in Belgienderzeit keine Validierungsgebühr

Jahresgebühren sind ab dem 3. Patentjahr fällig, jeweils am letzten Tag des Monats, der dem Jahrestag der Anmeldung entspricht. Sie steigen progressiv an:

JahrEURJahrEURJahrEUR
340916515360
4551018516400
5751121517450
6951224018500
71101327519555
81351432020600

Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, besteht eine Nachfrist von sechs Monaten gegen Zuschlag (85 EUR für die 3.–10., 230 EUR für die 11.–20. Jahresgebühr). Bleibt auch dann die Zahlung aus, tritt der Rechtsverlust ein – mit Wirkung zum ursprünglichen Fälligkeitstag.

Die Jahresgebühren gelten auch für in Belgien validierte europäische Patente (ohne einheitliche Wirkung). Jahresgebühren für Einheitspatente werden hingegen direkt an das EPA gezahlt und nicht vom OPRI erhoben.

Was sonst zu beachten ist

Validierung europäischer Patente – keine Übersetzung mehr nötig. Seit dem 1. Januar 2017 verlangt Belgien für die Validierung eines europäischen Patents keine Übersetzung der Patentschrift mehr, wenn das EP in Englisch, Französisch oder Deutsch erteilt (oder in geänderter Fassung aufrechterhalten bzw. beschränkt) wurde – maßgeblich ist die Veröffentlichung des Erteilungshinweises ab diesem Datum. Eine Übersetzung der Ansprüche bleibt für die Begründung des vorläufigen Schutzes einer noch anhängigen EP-Anmeldung relevant. Eine Validierungsgebühr fällt derzeit nicht an.

Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht. Belgien nimmt am System des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung teil; das Einheitliche Patentgericht (EPG/UPC) ist seit dem 1. Juni 2023 in Betrieb, mit einer Lokalkammer in Brüssel. Für Einheitspatente werden Jahresgebühren ausschließlich an das EPA gezahlt.

Abschaffung des Kurzzeitpatents. Das frühere belgische Kurzzeitpatent (sechsjähriges Patent ohne Recherche) wurde mit Inkrafttreten von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuchs zum 22. September 2014 abgeschafft. Es existiert heute nur noch das reguläre Patent mit obligatorischer Recherche.

PCT. Das OPRI fungiert seit dem 1. April 2018 nicht mehr als Anmeldeamt (receiving office) für internationale Anmeldungen nach dem PCT. Entsprechende Verfahrensgebühren sind direkt an das zuständige Anmeldeamt zu zahlen.

Vertretung. Anmelder ohne Wohnsitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum müssen durch einen beim OPRI zugelassenen Patentvertreter (mandataire agréé) handeln. Auch im Übrigen empfiehlt sich die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, damit das Amt zuverlässig erreichbar ist.

Wiedereinsetzung. Versäumt der Anmelder oder Inhaber eine Frist, steht grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsverfahren offen. Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedoch unter anderem für die Frist zur Regularisierung einer Anmeldung und für bestimmte aus einer Wiedereinsetzung folgende Jahresgebühren.

Belgisches Patent als Erstanmeldung. Das nationale Patent eignet sich als prioritätsbegründende Erstanmeldung: Auf seiner Grundlage lässt sich binnen zwölf Monaten in anderen Ländern Priorität beanspruchen. Es ist damit auch für Anmelder interessant, die zunächst nur den belgischen Markt im Blick haben oder kostengünstig einen Prioritätstag sichern wollen.

Fazit

Das belgische Patent ist schnell und günstig zu erlangen: niedrige Amtsgebühren, keine Prüfungs- und keine Erteilungsgebühr, ein klar getakteter Ablauf mit Recherche durch das EPA und Erteilung in der Regel rund 18 Monate nach der Anmeldung. Der Preis dieser Schlankheit ist die fehlende materielle Prüfung – die Belastbarkeit des Schutzrechts zeigt sich erst im Streitfall vor Gericht. Wer das nationale Verfahren wählt, sollte den Recherchebericht und den schriftlichen Bescheid des EPA daher ernst nehmen und die Ansprüche, wo sinnvoll, vor der Erteilung anpassen.

Foto: © OliBac, [CC BY 2.0]

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