WIPANO: Nachfolger der KMU-Patentaktion

Unternehmensgründer können auf Antrag durch die sogenannte WIPANO („Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“, ehemals KMU-Patentaktion) bei der Ausarbeitung und Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen, z.B. Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, finanzielle Unterstützung erhalten.

Der Antrag auf WIPANO Patentförderung ist für das Unternehmen kostenfrei. Die Vermittlung erfolgt in der Regel durch einen qualifizierten SIGNO-Partner.

Wer kann durch die WIPANO gefördert werden?

Antragsberechtigt sind Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), die folgende Qualifizierungen gleichzeitig erfüllen:

  1. KMUs mit weniger als 250 Mitarbeitern und maximal 50 Millionen Umsatz /48 Millionen Euro Jahresbilanzsumme mit  mindestens einem Geschäftssitz, einer Niederlassung oder einer Produktionsstätte in Deutschland,
  2. die in den letzten 5 Jahren keine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht haben,
  3. die noch nicht mit dem Vorhaben begonnen haben, d.h. Antragstellung muss rechtzeitig erfolgen.

Diese Qualifizierungen sind jeweils auf das KMU als Antragsteller der WIPANO Patentförderung bezogen. Hat der Unternehmer mehrere verschiedene Unternehmen, z.B. besitzt mehrere Kapitalgesellschaften oder ist Gesellschafter mehrere Personengesellschaften, so können Anträge für jedes einzelne Unternehmen separat gestellt werden, da in diesem Fall keine Personenidentität vorliegt.

Was wird gefördert?

Die Förderung durch WIPANO erfolgt in bis zu fünf Leistungspaketen (LP1 bis LP5). Gefördert werden 50 % der entstehenden Kosten bis zur Höhe des Förderhöchstbetrages (insgesamt 16.575 EUR), die allerdings vom KMU zunächst vorgestreckt werden müssen.

1. Leistungspaket (LP1): Grobprüfung der Erfindung

Eine qualitativ hochwertige Recherche zum Stand der Technik ist in der Regel Voraussetzung, um die Erteilungschancen einer Patentanmeldung abschätzen zu können und um die bestmögliche Basis für das Anmeldeverfahren zu schaffen. Im Rahmen des LP1 wird eine kursorische Prüfung der Erfindung einschließlich Übersichtsrecherche zur Neuheit in einschlägigen Datenbanken sowie die ergänzenden konventionellen Recherchen durch erfahrene Dienstleister, z.B. einen Patentanwalt oder Patentrechercheur, gefördert.

Maximale Fördersumme: 375,00 EUR.

2. Leistungspaket (LP2): Detailprüfung der Erfindung

Eine detaillierte Prüfung der Erfindung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse in der LP2 gibt Hinweise darauf, ob die Einreichung einer Patentanmeldung rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Durch die Analyse sollen Patenterteilungs- und Verwertungschancen frühzeitig abgeschätzt werden.

Maximale Fördersumme: 1.200,00 EUR

3. Leistungspaket (LP3): Beratung und Koodinierung zur Patentanmeldung

Das LP3 umfasst die Unterstützung bei der Auswahl und Beauftragung eines Patentanwaltes, die Abstimmung der Schutzrechtsstrategie zwischen Zuwendungsempfänger und Patentanwalt sowie die Begleitung der Schutzrechtsnachanmeldung im Ausland.

Im Hinblick darauf, dass für die Auswahl des Patentanwaltes bereits das Patentanwaltsregisters kostenfrei von der Patentanwaltskammer bereitgestellt wird und die Beauftragung des Anwalts ebenfalls kostenfrei ist, ist derzeit nicht ganz klar, was in der LP3 konkret finanziert werden soll. Jedenfalls gibt es Geld und Förderung.

Maximale Fördersumme: 2.000 EUR

4. Leistungspaket (LP4): Patentanmeldung

Im LP4 wird die professionelle Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung durch einen Patentanwalt gefördert. Durch eine qualitativ hochwertige Patentanmeldung soll verhindert werden, dass diese später beispielsweise wegen unklarer Formulierungen oder nicht ausreichender Offenbarung vom Amt zurückgewiesen werden. Es werden alle Leistungen eines Patentanwaltes, d.h. die Erstberatung, die Ausarbeitung und die Einreichung einer deutschen oder europäischen Patentanmeldung, sowie alle amtlichen Gebühren, d.h. Anmelde- und Prüfungsantragsgebühren, gefördert.

Maximale Fördersumme: 10.000 EUR

5. Leistungspaket (LP5): Maßnahmen zur Verwertung des Patents

Im LP5 wird die Erarbeitung von schutzrechtsbezogenen Verwertungsstrategien, Prüfung der Verwertungsmöglichkeiten, und die Vermarktung der Erfindung, einschließliche Messeteilnahmen, Geschäftsanbahnungen sowie Prototypen-Bau (nur Unternehmen) unterstützt. Ebenfalls können Produktzulassungsverfahren sowie professionelle Marken- und/oder Designanmeldungen durch einen Patentanwalt unterstützt werden.

Maximale Fördersumme: 3.000 EUR.

Zu beachten ist, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn die Leistungspakete LP1, LP2 und LP4 durchgeführt werden. Für Auslandsschutz ist außerdem das LP3 erforderlich. Allerdings kann sich die Förderung auf das LP1 oder LP2 beschränken, wenn sich im Rahmen der Recherche herausstellen sollte, dass die Erfindung nicht mehr neu ist oder aus anderen Gründen eine Schutzrechtsanmeldung sinnlos erscheint.

Es besteht darüber hinaus keine Pflicht, Leistungspakete in Anspruch zu nehmen oder die Fördersumme vollständig auszuschöpfen. Die WIPANO Patentförderung kann zudem jederzeit abgebrochen werden.

Wie stelle ich einen Förderantrag für die WIPANO Patentförderung?

Anträge für die Teilnahme an WIPANO können direkt bei einem der SIGNO-Partner gestellt werden. Der SIGNO-Partner betreut das Unternehmen während der gesamten Laufzeit der Förderung.

Folgende aktuelle Unterlagen und Formblätter stehen zur Antragsstellung zur Verfügung (Stand Juni 2018):

  1. Von der Idee zum Markterfolg (pdf, 1 MB)
  2. WIPANO-Programminformation (pdf, 754 KB)
  3. Netzwerkliste der SIGNO-Partner (pdf, 300 KB)

Wann erfolgt die Rückerstattung?

Der Förderbetrag muss vom KMU vorgestreckt werden und wird auf Antrag nach Abschluss aller Teilpakete (LP1 bis LP5) rückerstattet. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nachweisen kann, dass die Rechnungen der von ihm beauftragten Dienstleister, z.B. der beauftragten Patentanwaltskanzlei, beglichen worden sind.

Worauf ist zu achten?

Gemäß Förderrichtlinien SIGNO muss der Antragsteller der WIPANO Patentförderung sowohl mit dem Anmelder der Patentanmeldung als auch mit dem Adressat der durch den oder die Beratungsdienstleister (Patentanwalt und/oder SIGNO-Partner) in Rechnung gestellten Leistungen identisch sein.

Hierdurch ergeben sich sehr häufig Probleme in der Praxis, vor allem wenn der Antragsteller eine natürliche Person oder Personengruppe ist. Während der Antragsteller der WIPANO zwangsläufig im Handelsregister als Unternehmer auftreten sollte, unterscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt lediglich zivilrechtlich zwischen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengruppen. Die Angabe der handelsrechtlichen Firmierung ist in den Erteilungsanträgen des Deutschen Patent- Markenamtes wie auch des Europäischen Patentamtes bei Privatpersonen wie auch bei Personengruppen nicht vorgesehen.

Sofern der Antragsteller der WIPANO beispielsweise ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Rückfragen oder Mängelbescheiden des Patentamtes, im Erteilungsantrag lediglich den bürgerlichen Namen des Kaufmanns anzugeben. Die Rechnung sollte dagegen auf die Firma des Kaufmanns ausgestellt sein, dies ebenfalls bereits aus steuerlichen Gründen.

Entsprechend sollten im Falle einer Personengesellschaft, d.h. einer BGB-Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft, die Einzelnamen der Gesellschafter im Erteilungsantrag angegeben werden, wie auch die Privatadressen der einzelnen Gesellschafter. Dagegen muss die Rechnung auch hier wiederum auf die BGB-Gesellschaft ausgestellt werden, damit die vorgestreckten Kosten durch die WIPANO erstattet werden können.

Foto: © Images Money (TaxRebate.org.uk), [CC BY 2.0]

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