Rubik’s Zauberwürfel bleibt als 3D-Marke geschützt

RubikSeit den 1980er Jahren erfreut sich der Zauberwürfel (engl. „Rubik’s Cube“) bei Jung und Alt großer Beliebtheit. Während sich seitdem unzählige Fans an dem magischen Zauberwürfel die Zähne ausgebissen haben, hat ein deutscher Spielzeugproduzent eine für den Würfel registrierte 3-dimensionale Marke (sogenannte 3D-Marke oder Formmarke) angegriffen. Der Streitfall wurde nun durch das Gericht der Europäischen Union vorläufig entschieden.

1999 wurde für den britischen Spielzeughersteller Seven Towns, welcher für die Form des Zauberwürfels (Rubik’s Cube) einen Markenschutz beantragt hatte, eine 3D-Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eingetragen.

2006 stellte das mit Seven Towns konkurrierende deutsche Unternehmen Simba Toys beim HABM einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke. Nach Ansicht der Sibma Toys besitze der Zauberwürfel keinerlei Unterscheidungskraft, da die Marke lediglich eine in der Drehbarkeit technische Lösung darstelle. Gerade die technische Lösung sei aber im Wesentlichen nur dem Patentschutz, nicht aber dem Markenschutz zugänglich.

Nachdem das HABM den Nichtigkeitsantrag als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte Simba Toys gegen die Entscheidung eine Beschwerde beim Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg ein. Dieses lehnte jedoch eine Löschung der Marke nun ebenfalls ab, wie sich aus der Pressemitteilung des EuG ergibt (Urteil vom 25.11.2014, Az. T-450/09) .

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die wesentliche Eigenschaft der angegriffenen Marke die Würfelform sowie die Gitterstruktur der Seitenflächen seien. Diese seien auch deutlich auf der grafischen Darstellung der Marke zu erkennen, welche nach Art. 4 Gemeinschaftsmarkenverordnung eine Grundvoraussetzung für die Markenfähigkeit eines Zeichens sei. Folglich kann ein Zeichen dann als Gemeinschaftsmarke geschützt werden, wenn es sich grafisch darstellen lässt und zudem dazu geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Gegenstand der Marke sei zum einen der Würfel per se und zum anderen die auf jeder Würfelseite deutlich erkennbare Gitterstruktur. Aus den auf dem Würfel erkennbaren dicken schwarzen Gitterlinien ergebe sich kein Hinweis darauf, dass Einzelteile des Würfels frei drehbar seien, so dass die Linien keine technische Funktion erfüllten. Die Drehbarkeit der vertikalen und horizontalen Ebenen resultiere vielmehr aus einem Mechanismus im Würfelinneren, der aber auf der Darstellung nicht zu erkennen sei. Somit enthalte die Darstellung keine technische Lösung, die einem Markenschutz entgegenstünde.

Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidungskraft der Marke sei es gerade die würfelartige Gitterstruktur, welche die fragliche Marke deutlich von den Darstellungen anderer, auf dem Markt erhältlicher dreidimensionaler Geduldsspiele differenziere. Aus diesem Grund sei es dem Verbraucher durchaus möglich, den Produzenten des Würfels anhand der eingetragenen Marke zu erkennen. Die Marke sei also sehr wohl geeignet, Produkte als solche zu kennzeichnen, und begegne hinsichtlich deren Schutzfähigkeit aus diesem Grund keinen Bedenken.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Simba Toys noch innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegen. Letztinstanzlich könnte der Streitfall dann noch einmal vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft werden.

Unsere Einschätzung:

Entgegen der allgemeinen Ansicht ist der Markenschutz nicht auf Wörter, Schriftzeichen oder Bilder/Logos begrenzt, sondern kann sich auch auf sonstige Markenformen, z.B. 3D-Marken erstrecken. Eine 3D-Marke kann unter bestimmten Voraussetzungen den auf die technische Lehre gerichteten Patentschutz flankieren und ermöglicht darüber hinaus eine Fortsetzung des Schutzes über die reguläre Laufzeit eines Patents (20 Jahre).

Im Prinzip kann der Markenschutz bei jeweils rechtzeitiger Zahlung der in 10-Jahresintervallen fälligen Verlängerungsgebühren beliebig oft verlängert werden und verfestigt somit die Monopolrechte an der Marke für alle Zeiten.

In einer umfassenden Anmeldestrategie unter Berücksichtigung der langfristigen Absicherung aller Wettbewerbsvorteile des Unternehmens können somit Markenanmeldungen für die 3D-Form eines Produktes eine sinnvolle Ergänzung zum Patentschutz darstellen.

Foto: © Sonny Abesamis, [CC BY 2.0]

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2 Antworten zu Rubik’s Zauberwürfel bleibt als 3D-Marke geschützt

  1. Marc sagt:

    Die Entscheidung bestätigt meine Einschätzung, dass man bei derartigen Spielen / Toys alle in Frage kommenden Schutzrechte abgedecken sollte, also:
    -Patent, Gebrauchsmuster, Marke und zusätzlich Design/Geschmacksmuster.

    Mit Ausnahme des Patents sind die übrigen Schutzrechte auch alle kostengünstig, so dass sie als Flankierung des Patents als Hauptschutzrecht nicht vergessen werden sollten.

  2. Gerd S. sagt:

    Ist der Rubik’s Cube damals durch Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden? So wie ich es verstehe ist es normalerweise schwierig, mit 3D-Marken die absoluten Eintragungshindernisse zu überwinden. Beim DPMA siehe z.B. Porsche Boxter-Entscheidungen zum Schutz von Formen.

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