Patentrechtsnovelle: Mehr Flexibilität für Anmelder ab dem 1. April 2014

Patentrechtsnovelle in Deutschland ab 1. April 2014Das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentrechtsnovelle) wurde am 24. Oktober 2013 verkündet (BGBl. I Nr. 63, S. 3830). Dies bestätigte das Deutschen Patent und Markenamt in einer Presseerklärung.

Durch die Patentrechtsnovelle treten am 1. April 2014 wichtige Regelungen für die Schutzrechtsanmelder in Deutschland in Kraft, die sowohl das Erteilungsverfahren als auch das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt betreffen.

Wichtige Kernelemente der Patentrechtsnovelle:

  • Die Fristen zur Einreichung von Übersetzungen englisch- und französischsprachiger Patentanmeldungen wurde auf 12 Monate, statt bisher 3 Monate, verlängert. Ein Anmeldetag wird auch dann zuerkannt, wenn keine Übersetzung nachgereicht wird. Hierdurch sollen Anreize geschaffen werden, Prioritätsanmeldungen in diesen beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamtes beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
  • Künftig wird zusammen mit dem Recherchenbericht eine vorläufige Stellungnahme des Prüfers versendet. Ähnlich wie im europäischen Erteilungsverfahren beinhaltet die Stellungnahme eine vorläufige Einschätzung darüber, ob der Anmeldegegenstand schutzfähig  ist. Bei uneinheitlichen Erfindungsgegenständen kann der Prüfer die Recherche auf die erste aufgeführte Erfindung beschränken.
  • Der Rechercheantrag kann künftig nicht mehr von Dritten gestellt werden. Einwendungen Dritter sind allerdings weiterhin zulässig.
  • Die Einspruchsfrist gegen erteilte deutsche Patente wird von drei auf neun Monate verlängert. Hierdurch erfolgt eine Harmonisierung der derzeitigen Einspruchsfrist für europäische Patente vor dem Europäischen Patentamt.
  • Die Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt werden künftig öffentlich stattfinden. Erfahrungswerte zu öffentlich durchgeführten Einspruchsverfahren liegen bereits aus der Zeit vor, als anhängige Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht durchgeführt wurden.
  • Im Rahmen des Erteilungsverfahrens werden die Regelungen über das Zusatzpatent aufgehoben. Zusatzpatente werden in der Praxis nur extrem selten eingereicht.
  • Spätestens zur Patenterteilung ist die Einreichung einer Erfinderbenennung zwingend notwendig.
  • Die Rercherchengebühr wird um 50 EUR erhöht.

Die mit der Patentrechtsnovelle eingeführten Änderungen dürften von den meisten Anmeldern vor dem Deutschen Patent- und Markenamt begrüßt werden. Insbesondere die seit langer Zeit geforderte Einführung großzügiger Regelungen für die Hinterlegung fremdsprachiger Anmeldungen sowie die längere Einspruchsfrist führen zu einer höheren Flexibilität und besseren Anwenderfreundlichkeit in Verfahren vor dem Amt. Wenig genutzten Rechtsinstituten, wie beispielsweise dem in Deutschland bekannten Zusatzpatent, welches dem Anmelder jedoch keinen nennenswerten Vorteil bietet, werden die Anmelder kaum vermissen.

Die am 1. April 2014 in Kraft tretende Patentrechtsnovelle wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt angestoßen. Nach Zustimmung des Bundestages per Beschluss vom 27. Juni 2013 hatten die Gesetzesänderungen der Patentrechtsnovelle am 5. Juli 2013 in zweiter Lesung den Bundesrat passiert.

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