Patentanmeldung in Frankreich: Formvorschriften, Besonderheiten und Kosten

Patentanmeldung in Frankreich, eine Übersicht über das Verfahren und KostenIn Frankreich kann eine Erfindung entweder durch die Einreichung einer nationalen Patent- oder Gebrauchszertifikatsanmeldung oder durch Bestimmung Frankreichs in einer europäischen oder internationalen (PCT-)Patentanmeldung geschützt werden. Auf Grundlage einer anhängigen PCT-Patentanmeldung ist ein Patentschutz in Frankreich nur über die europäische Phase möglich.

In diesem Artikel fassen wir die Formvorschriften, Besonderheiten und Kosten von nationalen Patent- und Gebrauchszertifikatanmeldungen in Frankreich zusammen.

1. Nationale Patentanmeldung in Frankreich

Eine nationale Patentanmeldung in Frankreich (demande de brevet) kann – ähnlich wie in Deutschland – in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden. Falls die Anmeldung nicht bereits in französischer Sprache hinterlegt wird, ist eine Übersetzung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung einer entsprechenden Amtsmitteilung, in der auf den Formmangel hingewiesen wird, nachzureichen.

Das Amt für geistiges Eigentum in Frankreich (Institut national de la propriété industrielle, INPI) wird vor der materiellen Prüfung der Erfindung die Anmeldeunterlagen zunächst auf formelle Mängel prüfen. Geprüft wird unter anderem, ob die Gegenstände der Ansprüche hinreichend durch die detaillierte Beschreibung gestützt sind, ob die Ansprüche klar und verständlich formuliert sind und die Anmeldung nur eine einzige Erfindung betrifft. Zudem wird in der Formalprüfung auch überprüft, ob die beanspruchte Erfindung nicht aufgrund eines gesetzliches Patentierungsverbots zurückgewiesen werden muss. Ähnlich wie in Deutschland können beispielsweise Computerprogramme und Geschäftsmethoden nicht durch Patente geschützt werden.

Sofern die Anmeldegebühren (Anmeldegebühr bei elektronischer Einreichung: 26 EUR, Recherchengebühr: 520 EUR, Stand 15. August 2015) innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Einreichung der Anmeldung entrichtet wird, erstellt das INPI einen vorläufigen Recherchenbericht, welcher durch eine schriftliche Stellungnahme zur Patentfähigkeit ergänzt wird. Der Recherchenbericht ähnelt hinsichtlich des Aufbaus und Umfangs einem durch das Europäische Patentamt erstellten Erweiterten Europäischen Recherchenbericht.

Falls die Anmeldung als Erstanmeldung (d.h. ohne Prioritätsanspruch) eingereicht worden ist, wird die Recherche nicht vom INPI selbst erstellt, sondern vom Europäischen Patentamt als Subkontraktor der nationalen Behörde. In der Regel liegt der vorläufige Recherchenbericht dann innerhalb von 9 Monaten ab dem Anmeldedatum vor. Der Recherchezeitraum ist damit etwas länger als der vom DPMA angestrebte, jedoch nicht in allen Fällen eingehaltene 8-Monatszeitraum für die Recherche und länger als die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Britischen Amt für Geistiges Eigentum (6 Monate).

Falls die Anmeldung als Nachanmeldung (d.h. mit Prioritätsanspruch) eingereicht worden ist, wird das INPI den Anmelder ca. 6 Monate nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift auffordern, die Rechercheergebnisse des Erstanmeldeamtes vorzulegen. Im Gegensatz zum europäischen Verfahren beruht diese Informationsbereitstellung durch den Anmelder jedoch auf Freiwilligkeit, d.h. die Anmeldung gilt nicht als zurückgenommen, falls der Anmelder der Aufforderung des Amtes nicht nachkommt. Das INPI wird wie bei der Erstanmeldung den vorläufigen Recherchenbericht zusenden.

Innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten ab Veröffentlichung des vorläufigen Rechercheergebnisses kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patenterteilung einreichen. Im Gegensatz zum europäischen Verfahren nach Art. 115 EPÜ werden jedoch keine anonymen Einwendungen gegen die Patentanmeldung in Frankreich angenommen.

Sofern im vorläufigen Recherchebericht Dokumente in der Kategorie X oder Y zitiert werden, muss innerhalb einer verlängerbaren Frist von drei Monaten eine Erwiderung auf den Bericht eingereicht werden. Das INPI kann eine Patentanmeldung auf Grundlage von Neuheitseinwänden, nicht jedoch ausschließlich auf Grundlage von Einwänden bezüglich mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückweisen. Wie in Deutschland und Europa ist die erfinderische Tätigkeit eine Voraussetzung für die Patentfähigkeit einer Erfindung in Frankreich. Sofern das INPI zum Ergebnis gekommen ist, dass die Gegenstände der Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, wird die weitere Diskussion hierzu gegebenenfalls vor den ordentlichen Gerichten fortgesetzt.

Es ist dringend zu empfehlen, dass, sofern auf den vorläufigen Recherchenbericht geantwortet werden muss, zumindest einige Ansprüche eingereicht werden, deren Gegenstände sowohl neu als auch erfinderisch sind. Es ist zudem anzuraten, mit der Einreichung einer Antwort auf den Recherchenbericht keine Aussagen aktenkundig zu machen, die vor den ordentlichen Gerichten zu einer einschränkenden Interpretation des Schutzumfanges der Erfindung verwendet werden können. In diesem Punkt weist das Verfahren vor dem INPI die aus dem Prosecution History Estoppel bekannten, für den Anmelder nachteiligen Merkmale des US-amerikanischen Erteilungsverfahrens auf.

Die substantielle Prüfung des INPI wird auf Grundlage der im Recherchenbericht zitierten Dokumente, den möglichen Einwendungen Dritter sowie der Erwiderung des Anmelders auf den vorläufigen Recherchenbericht abgeschlossen. Ein finaler Recherchenbericht wird dem Anmelder zugestellt. In diesem sind die für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit als relevant erachteten Dokumente aufgeführt und, getrennt davon, die Dokumenten, die lediglich den allgemeinen Stand der Technik darstellen.

Nach Einzahlung der Erteilungs- und Druckkostengebühren (insg. 90 EUR, Stand 15. August 2015) wird die Patentschrift zusammen mit dem finalen Recherchenbericht veröffentlicht. In Frankreich sind Einspruchsverfahren nicht vorgesehen, jedoch kann der Inhaber eine Patents nach dessen Erteilung ein freiwilliges Beschränkungsverfahren beantragen.

Die Laufzeit des Patents in Frankreich endet 20 Jahre nach dem Anmeldedatum.

2. Nationale Gebrauchszertifikatanmeldung in Frankreich

Als kostengünstige und schnelle Alternative zur Patentanmeldung in Frankreich bietet sich die Anmeldung eines Gebrauchszertifikates (certificat d’utilité) an, für die eine materielle Prüfung nicht vorgesehen ist. Im Gegensatz zum Patent ist die Laufzeit des Gebrauchszertifikats in Frankreich auf 6 Jahre ab dem Anmeldetag begrenzt. Die Laufzeit ist also deutlich kürzer als die eines Gebrauchsmusters in Deutschland.

Die formellen Voraussetzungen für die Anmeldung eines Gebrauchszertifikates entsprechen denen einer Patentanmeldung in Frankreich. Eine Recherchengebühr muss nicht entrichtet werden, so dass lediglich die Anmeldegebühr (Anmeldegebühr: 26 EUR, Stand 15. August 2015) einzuzahlen ist.

Regulär wird die Gebrauchszertifikatsanmeldung ca. 18 Monaten nach der Einreichung veröffentlicht. Dies stellt einen entscheidenden Unterschied zur deutschen Gebrauchsmusteranmeldung dar, welche bereits mit der Registrierung (d.h. in der Regel ca. 3 Monate nach der Anmeldung) veröffentlicht wird. Jedoch kann eine vorzeitige Veröffentlichung auch in Frankreich beantragt werden.

Nach Veröffentlichung der Gebrauchszertifikatsanmeldung kann jeder Dritte innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten Einwendungen einreichen. Nach Entrichtung der Erteilungs- und Druckkostengebühren durch den Anmelder wird das Gebrauchszertifikat registriert.

Im Gegensatz zum Patent in Frankreich muss der Inhaber eines Gebrauchszertifikats eine Recherche zum Stand der Technik vor dem INPI beantragen, sofern er die Rechte aus dem Zertifikat gegenüber Wettbewerbern und Plagiaristen durchsetzen will. Erst durch die Recherche wird dem Inhaber des Gebrauchszertifikates die Aktivlegitimation zur Klage eingeräumt.

Sofern ein Gebrauchszertifikat und ein Patent in Frankreich den gleichen Gegenstand betreffen, den gleichen Anmeldetag aufweisen und vom gleichen Anmelder eingereicht worden sind, verliert das Gebrauchszertifikat mit der Erteilung des Patents in Frankreich die Wirkung. Diese Regelung findet eine Entsprechung im deutschem und europäischen Patentrecht, welches ebenfalls ein Doppelschutzverbot für den Anmelder vorsieht.

3. Besonderheiten im französischen Patentrecht

Die folgenden weiteren Besonderheiten sind im Zusammenhang mit erteilten Patenten in Frankreich zu beachten:

Ein erteiltes Patent in Frankreich gilt nicht nur für das europäische Staatsgebiet Frankreichs, sondern auch für die französischen Überseegebiete (La France d’Outre-Mer), einschließlich der Übersee-Départements Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion und Mayotte, der Collectivité d’outre-mer (COM), der Collectivité sui generis (CSG) Neukaledonien, und der Französischen Süd- und Antarktisgebiete (TAAF).

Für erteilte Patente in Frankreich existiert ein Benutzungszwang (obligation d’utiliser), d.h. die Erfindung muss auf zumindest dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EEC) innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren tatsächlich benutzt werden. Die Frist bemisst sich grundsätzlich ab der Erteilung des Patents. Sofern die Erfindung nicht benutzt wird, kann ein Dritter, der die Erfindung realisieren möchte, die Gewährung einer Zwangslizenz gegen Zahlung einer Entschädigung verlangen.

4. Unsere Einschätzung

Aus unserer Sicht sollte die Einreichung eines Gebrauchszertifikates in Frankreich in nur seltenen Sondersituationen in Erwägung gezogen werden. Sowohl die sehr kurze Laufzeit von nur sechs Jahren, die sich bei regulärer Veröffentlichung nach 18 Monaten ab Anmelde- bzw. Prioritätsdatum auf de facto viereinhalb Jahre reduzieren wird, als auch die Tatsache, dass es sich um ein zunächst ungeprüftes Recht handelt, reduzieren den wirtschaftlichen Wert dieses Schutzrechts erheblich. Unter Anwendung des abud-Modells des Industrieclubs Düsseldorf liegt der durchschnittliche Wert des Gebauchszertifikates in Frankreich bei lediglich 15 % des durchschnittlichen Wertes eines erteilten Patents in Frankreich.

Eine Patentanmeldung in Frankreich kommt insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen eine PCT-Anmeldung vom Anmelder nicht gewünscht wird, jedoch Schutz in wenigen Ländern in Europa, einschließlich Frankreich, benötigt wird.

Anstelle einer PCT- oder europäischen Anmeldung kann in solchen Fällen die Einreichung nationaler Anmeldungen, z.B. Patentanmeldungen nur in Deutschland, Großbritannien und Frankreich, entweder als Erst- oder als Nachanmeldung wirtschaftlich sinnvoll sein. Im Hinblick auf die stets steigenden Kosten der Patenterteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wird aus unserer Sicht das Interesse der Wirtschaft an nationalen Erteilungsverfahren in Europa wieder zunehmen.

Foto: © Martie Swart, [CC BY 2.0]

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8 Antworten zu Patentanmeldung in Frankreich: Formvorschriften, Besonderheiten und Kosten

  1. Marc sagt:

    Hallo Dirk,

    vielen Dank für den interessanten Beitrag, der wie immer alle wichtigen Informationen gut zusammenfasst.

    Wenn ich dich richtig verstehe, dann sind nationale Patente in Frankreich unter Umständen eine kostengünstige und schnelle Alternative zu europäischen Patenten, die in Frankreich nach der EP-Erteilung autovalidiert würden. Auf den erweiterten Recherchenbericht müsste ja lediglich einmal geantwortet werden und eine aufwändige Erörterung der erfinderischen Tätigkeit findet nicht statt.

    Habt ihr in eurer Kanzlei schon einmal durchgerechnet, ab welcher Zahl von Validierungsländern in Europa nationale Direktanmeldungen sich als Alternative wirtschaftlich rechnen würden? Ich habe in Erinnerung, dass zwei nationale Patenterteilungsverfahren in der Regel günstiger sind als ein europäisches Erteilungsverfahren. Allerdings war die Information hierzu schon etwas älter.

  2. Hallo Marc,

    die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, da die Kosten für die alternativen Wege (nationale Patentanmeldungen, EURO-PCT-Route bzw. europäische Anmeldung) von mehreren Faktoren beeinflusst werden.

    Bei sehr langen Anmeldetexten, die in der Chemie und Biotechnologie durchaus üblich sind, können die Übersetzungskosten so hoch sein, dass sich die nationale Anmeldung nur in Großbritannien und/oder Deutschland rechnet. Bei kurzen Anmeldetexten, wie in der Mechanik und Elektrotechnik üblich, können zwei oder drei nationale Anmeldungen bereits deutlich günstiger sein, als eine europäische Anmeldung. Auch die Jahresgebühren sind bei der nur nationalen Route deutlich günstiger.

    Wie beschrieben verändern sich die Parameter in letzter Zeit, da das Europäische Patentamt die Gebühren in 2-Jahresabständen und grunsätzlich deutlich über der Inflationsrate erhöht, während die nationalen Patentämter Gebührenerhöhungen nur äußert selten durchführen. In Deutschland sind die Gebühren z.B. seit vielen Jahren schon nicht mehr erhöht worden.

    Neben den Kosten ist jedoch auch zu beachten, dass viele Anmelder sich Optionen für Patentschutz in vielen Ländern möglichst lange offenhalten lassen möchten. Dieses Optionsrecht lässt sich schwieriger monetär erfassen, spielt jedoch auch eine Entscheidungsrolle. Die Frage, die sich jeder Anmelder stellen sollte, ist, wieviel er für dieses Optionsrecht zu zahlen bereit ist.

  3. Marc sagt:

    Was mich noch interessieren würde, ist wie du auf die 15 % des durchschnittlichen Wertes eines erteilten Patents für ein Gebrauchsmusterzertifikat kommst.

    Hast du die Berechnung gerade parat? (Ich will nicht rumrechnen 😉 )

  4. Ausgehend von einer Laufzeit des Gebrauchszertifikats in Frankreich von 6 Jahren entspricht diese 6/20 der Laufzeit eines Patents. Weiterhin habe ich berücksichtigt, dass ungeprüfte Schutzrechte nur ca. 50 % des Wertes eines erteilten Patents haben. Also 6/20 * 0,5 = 0,15.

    Mit ist klar, dass die durchschnittlichen Laufzeiten von Patenten in der Praxis viel kürzer sind, auch in Frankreich, und hierdurch das Gebrauchszertifikat möglicherweise zu niedrig bewertet wird. Gleichzeitig ist die durchschnittliche Schutzdauer von Gebrauchszertifikaten in der Regel allerdings auch weniger als 6 Jahre. Die Zeit bis zur Veröffentlichung im Register muss von der maximalen Schutzdauer abgezogen werden, da in dieser Zeit kein Schutz existiert.

    Insgesamt und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 50 % Abschlag für ungeprüfte Schutzrechte auch nur ein sehr grober Daumenwert ist, sollte diese Abschätzung aus meiner Sicht in der Praxis brauchbar sein.

  5. Marc sagt:

    Klasse. Und klasse Artikel.

    Danke, Dirk 😉

  6. Ralf Jäger sagt:

    Es ist sehr schade, dass das INPI keine vollständige Sachprüfung vornimmt. Dies würde im Vergleich anderen nationalen Erteilungsverfahren die Rechtssicherheit in Frankreich erheblich erhöhen.

  7. Marc sagt:

    Kommen im Erteilungsverfahren in Frankreich noch Jahresgebühren hinzu, wie in Deutschland, oder fallen die erst ab Patenterteilung an?

  8. Hubertus Kopatschek sagt:

    welche Übertragungsformalitäten sind erforderlich vom Patentinhaber auf die Erfinder bei Europäischem Patent für die Nation Frankreich, (Formular u. Adresse ?)

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