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DPMA: Markenrechtsmodernisierung (MaMoG) tritt am 14. Januar 2019 in Kraft

Am 14. Januar 2019 ist in Deutschland das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist die EU-Markenrichtlinie aus dem Jahr 2015 in Deutschland umgesetzt worden. Für die Anmelder von deutschen Marken ergeben sich die folgenden praktischen Auswirkungen.

1. Einführung von Gewährleistungsmarken

In den §§ 106a-h MarkenG werden sogenannte Gewährleistungsmarken eingeführt. Durch diese sollen beispielsweise Gütesiegel und ähnliche Qualitätszeichen dem Markenschutz in Deutschland zugänglich werden. Ein wesentliches Merkmal der Gewährleistungsmarken ist, dass der Anmelder der Marke gemäß § 106b MarkenG selbst keine Waren und Dienstleistungen in Verkehr bringen darf, die mit dem Zeichen gekennzeichnet sind. Das Inverkehrbringen der markierten Produkte soll lediglich durch Dritte erfolgen. Durch Verwendung der Gewährleistungsmarke soll den Verkehrskreisen gewährleistet werden, dass das markierte Produkt ein Material, eine Art und Weise der Herstellung, eine Qualität, eine Genauigkeit oder andere charakteristische Eigenschaften aufweist (§106a MarkenG).

Wie bei der Anmeldung einer Kollektivmarke muss der Anmelder einer Gewährleistungsmarke eine Satzung einreichen, die die Kriterien für die Vergabe der Marke genau festlegt.

2. Abschaffung der grafischen Darstellbarkeit

Mit der Änderung des § 8 MarkenG wird der Bereich von schutzfähigen Zeichen erweitert. Anstelle des bisherigen Kriteriums der grafischen Darstellbarkeit reicht es nunmehr aus, dass das Zeichen im Register so dargestellt werden kann, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und die Verkehrskreise „den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können“. Somit werden auch solche Zeichen einem Markenschutz in Deutschland zugänglich, die bisher an dem engen Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit gescheitert sind. Beispiele hierfür sind die Geruchsmarken oder Multimedia-Marken.

Es ist derzeit noch unklar, welche zusätzlichen Markenformen praktisch künftig eingetragen werden können und auf welche Weise die bisherige grafische Darstellung der Marken bei der Anmeldung ersetzt werden kann. Ein weiteres Problem ist, dass das Madrider Markenabkommen (MMA) auch weiterhin an dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit festhält, so dass eine internationale Erweiterung des Schutzes derartiger Marken auf andere Länder über eine internationale Registrierung nicht möglich erscheint.

3. Amtliches Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Neben den Löschungsverfahren auf Basis von absoluten Eintragungshindernissen und den Löschungsverfahren wegen Verfalls sollen ab dem 1. Mai 2020 auch Löschungsverfahren aufgrund von relativen Eintragungshindernissen, d.h. Hindernissen aufgrund einer Kollisionslage, vor dem DPMA möglich werden. Bisher konnte nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Löschung aufgrund einer Kollisionslage nur durch Einreichung einer sogenannten Löschungseinwilligungsklage vor den Landgerichten erwirkt werden.

Die Frist bis zum Eintritt der Regelung am 1. Mai 2020 soll dazu genutzt werden, beim DPMA organisatorische Vorkehrungen für die Durchführung der neuen Löschungsverfahren zu schaffen.

4. Änderungen im Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG wird dahingehend geändert, dass ein Widerspruch nunmehr auch auf eine oder mehrere ältere Marken oder Markenanmeldungen gestützt werden kann. Zudem wird Analog dem europäischen Widerspruchsverfahren eine sogenannte „Cooling-off“-Phase eingeführt. In dieser mindestens 2-monatigen Zeitdauer können sich die Streitparteien außeramtlich auf eine Beseitigung der Kollisionslage einigen. Das amtliche Verfahren wird erst nach der „Cooling-off“-Phase durchgeführt, sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann.

Der Benutzungsnachweis ist nunmehr für die letzten 5 Jahre vor Anmeldung der angegriffenen Marke zu erbringen. Der bisherige „wandernde“ Zeitraum der Nichbenutzung von fünf Jahren bis zur Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgegeben.

5. Änderung einiger Fristen im Verfahren

Die Fristen für die Verlängerung der Marken nach 10 Jahren werden an die harmonisierten Fristen in Europa angepasst. Künftig läuft die Frist zur Verlängerung taggenau nach Ablauf des 10-Jahresintervall des Schutzes ab und nicht wie bisher erst am Ende des Monates.

Die 5-jährige Benutzungsschonfrist beginnt nunmehr unmittelbar nach dem Tag, an dem kein Widerspruch gegen die Marke mehr erhoben werden kann.

6. Erhöhung von Amtsgebühren

Der Gesetzgeber nutzt die Gelegenheit der Reform, einige Gebühren des DPMA an die gestiegenen Kosten der Verwaltung anzupassen. Der Grundbetrag für das Widerspruchsverfahren wird von 120 EUR auf 250 EUR angehoben. Zudem werden für jedes weitere ältere Zeichen, auf den der Widerspruch gestützt wird, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben.

Die Gebühr für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 MarkenG wird von 300 EUR auf 400 EUR angehoben. Die Gebühr für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens wegen älterer Rechte gemäß § 51 MarkenG liegt ebenfalls bei 400 EUR. Wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich diese Gebühr für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils 100 EUR.

Für die Eintragung, Änderung oder Löschung einer Markenlizenz gemäß § 30 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 MarkenG wird eine Gebühr von 50 EUR erhoben.

7. Unsere Einschätzung

Im Allgemeinen sind die Kraft tretenden Änderungen des MarkenG im Hinblick auf eine europäische Harmonisierung der Markenverfahren zu begrüßen. Insbesondere die Cooling-off-Phase im Markenwiderspruchsverfahren hat sich bereits vor dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) in der Praxis bewährt.

Die Möglichkeit der Durchführung von Löschungsverfahren aufgrund relativer Eintragungshindernisse auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist ab dem 1. Mai 2020 ist ebenfalls sehr zu begrüßen. Löschungseinwilligungsklagen vor dem Landgerichten waren bisher aufgrund des Vertretungszwangs und den Gerichtskosten für die Streitparteien sehr kostspielig. Das DPMA hat dagegen auch in den Widerspruchsabteilungen eine sehr hohe Kompetenz bei der Durchführung von zweiseitigen Markenverfahren, so dass die Löschungsverfahren mit einem guten Kosten-Leistungsverhältnis direkt vor dem DPMA erstinstanzlich durchgeführt werden können.

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WIPANO: Nachfolger der KMU-Patentaktion

Unternehmensgründer können auf Antrag durch die sogenannte WIPANO („Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“, ehemals KMU-Patentaktion) bei der Ausarbeitung und Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen, z.B. Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, finanzielle Unterstützung erhalten.

Der Antrag auf WIPANO Patentförderung ist für das Unternehmen kostenfrei. Die Vermittlung erfolgt in der Regel durch einen qualifizierten SIGNO-Partner.

Wer kann durch die WIPANO gefördert werden?

Antragsberechtigt sind Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), die folgende Qualifizierungen gleichzeitig erfüllen:

  1. KMUs mit weniger als 250 Mitarbeitern und maximal 50 Millionen Umsatz /48 Millionen Euro Jahresbilanzsumme mit  mindestens einem Geschäftssitz, einer Niederlassung oder einer Produktionsstätte in Deutschland,
  2. die in den letzten 5 Jahren keine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht haben,
  3. die noch nicht mit dem Vorhaben begonnen haben, d.h. Antragstellung muss rechtzeitig erfolgen.

Diese Qualifizierungen sind jeweils auf das KMU als Antragsteller der WIPANO Patentförderung bezogen. Hat der Unternehmer mehrere verschiedene Unternehmen, z.B. besitzt mehrere Kapitalgesellschaften oder ist Gesellschafter mehrere Personengesellschaften, so können Anträge für jedes einzelne Unternehmen separat gestellt werden, da in diesem Fall keine Personenidentität vorliegt.

Was wird gefördert?

Die Förderung durch WIPANO erfolgt in bis zu fünf Leistungspaketen (LP1 bis LP5). Gefördert werden 50 % der entstehenden Kosten bis zur Höhe des Förderhöchstbetrages (insgesamt 16.575 EUR), die allerdings vom KMU zunächst vorgestreckt werden müssen.

1. Leistungspaket (LP1): Grobprüfung der Erfindung

Eine qualitativ hochwertige Recherche zum Stand der Technik ist in der Regel Voraussetzung, um die Erteilungschancen einer Patentanmeldung abschätzen zu können und um die bestmögliche Basis für das Anmeldeverfahren zu schaffen. Im Rahmen des LP1 wird eine kursorische Prüfung der Erfindung einschließlich Übersichtsrecherche zur Neuheit in einschlägigen Datenbanken sowie die ergänzenden konventionellen Recherchen durch erfahrene Dienstleister, z.B. einen Patentanwalt oder Patentrechercheur, gefördert.

Maximale Fördersumme: 375,00 EUR.

2. Leistungspaket (LP2): Detailprüfung der Erfindung

Eine detaillierte Prüfung der Erfindung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse in der LP2 gibt Hinweise darauf, ob die Einreichung einer Patentanmeldung rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Durch die Analyse sollen Patenterteilungs- und Verwertungschancen frühzeitig abgeschätzt werden.

Maximale Fördersumme: 1.200,00 EUR

3. Leistungspaket (LP3): Beratung und Koodinierung zur Patentanmeldung

Das LP3 umfasst die Unterstützung bei der Auswahl und Beauftragung eines Patentanwaltes, die Abstimmung der Schutzrechtsstrategie zwischen Zuwendungsempfänger und Patentanwalt sowie die Begleitung der Schutzrechtsnachanmeldung im Ausland.

Im Hinblick darauf, dass für die Auswahl des Patentanwaltes bereits das Patentanwaltsregisters kostenfrei von der Patentanwaltskammer bereitgestellt wird und die Beauftragung des Anwalts ebenfalls kostenfrei ist, ist derzeit nicht ganz klar, was in der LP3 konkret finanziert werden soll. Jedenfalls gibt es Geld und Förderung.

Maximale Fördersumme: 2.000 EUR

4. Leistungspaket (LP4): Patentanmeldung

Im LP4 wird die professionelle Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung durch einen Patentanwalt gefördert. Durch eine qualitativ hochwertige Patentanmeldung soll verhindert werden, dass diese später beispielsweise wegen unklarer Formulierungen oder nicht ausreichender Offenbarung vom Amt zurückgewiesen werden. Es werden alle Leistungen eines Patentanwaltes, d.h. die Erstberatung, die Ausarbeitung und die Einreichung einer deutschen oder europäischen Patentanmeldung, sowie alle amtlichen Gebühren, d.h. Anmelde- und Prüfungsantragsgebühren, gefördert.

Maximale Fördersumme: 10.000 EUR

5. Leistungspaket (LP5): Maßnahmen zur Verwertung des Patents

Im LP5 wird die Erarbeitung von schutzrechtsbezogenen Verwertungsstrategien, Prüfung der Verwertungsmöglichkeiten, und die Vermarktung der Erfindung, einschließliche Messeteilnahmen, Geschäftsanbahnungen sowie Prototypen-Bau (nur Unternehmen) unterstützt. Ebenfalls können Produktzulassungsverfahren sowie professionelle Marken- und/oder Designanmeldungen durch einen Patentanwalt unterstützt werden.

Maximale Fördersumme: 3.000 EUR.

Zu beachten ist, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn die Leistungspakete LP1, LP2 und LP4 durchgeführt werden. Für Auslandsschutz ist außerdem das LP3 erforderlich. Allerdings kann sich die Förderung auf das LP1 oder LP2 beschränken, wenn sich im Rahmen der Recherche herausstellen sollte, dass die Erfindung nicht mehr neu ist oder aus anderen Gründen eine Schutzrechtsanmeldung sinnlos erscheint.

Es besteht darüber hinaus keine Pflicht, Leistungspakete in Anspruch zu nehmen oder die Fördersumme vollständig auszuschöpfen. Die WIPANO Patentförderung kann zudem jederzeit abgebrochen werden.

Wie stelle ich einen Förderantrag für die WIPANO Patentförderung?

Anträge für die Teilnahme an WIPANO können direkt bei einem der SIGNO-Partner gestellt werden. Der SIGNO-Partner betreut das Unternehmen während der gesamten Laufzeit der Förderung.

Folgende aktuelle Unterlagen und Formblätter stehen zur Antragsstellung zur Verfügung (Stand Juni 2018):

  1. Von der Idee zum Markterfolg (pdf, 1 MB)
  2. WIPANO-Programminformation (pdf, 754 KB)
  3. Netzwerkliste der SIGNO-Partner (pdf, 300 KB)

Wann erfolgt die Rückerstattung?

Der Förderbetrag muss vom KMU vorgestreckt werden und wird auf Antrag nach Abschluss aller Teilpakete (LP1 bis LP5) rückerstattet. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nachweisen kann, dass die Rechnungen der von ihm beauftragten Dienstleister, z.B. der beauftragten Patentanwaltskanzlei, beglichen worden sind.

Worauf ist zu achten?

Gemäß Förderrichtlinien SIGNO muss der Antragsteller der WIPANO Patentförderung sowohl mit dem Anmelder der Patentanmeldung als auch mit dem Adressat der durch den oder die Beratungsdienstleister (Patentanwalt und/oder SIGNO-Partner) in Rechnung gestellten Leistungen identisch sein.

Hierdurch ergeben sich sehr häufig Probleme in der Praxis, vor allem wenn der Antragsteller eine natürliche Person oder Personengruppe ist. Während der Antragsteller der WIPANO zwangsläufig im Handelsregister als Unternehmer auftreten sollte, unterscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt lediglich zivilrechtlich zwischen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengruppen. Die Angabe der handelsrechtlichen Firmierung ist in den Erteilungsanträgen des Deutschen Patent- Markenamtes wie auch des Europäischen Patentamtes bei Privatpersonen wie auch bei Personengruppen nicht vorgesehen.

Sofern der Antragsteller der WIPANO beispielsweise ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Rückfragen oder Mängelbescheiden des Patentamtes, im Erteilungsantrag lediglich den bürgerlichen Namen des Kaufmanns anzugeben. Die Rechnung sollte dagegen auf die Firma des Kaufmanns ausgestellt sein, dies ebenfalls bereits aus steuerlichen Gründen.

Entsprechend sollten im Falle einer Personengesellschaft, d.h. einer BGB-Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft, die Einzelnamen der Gesellschafter im Erteilungsantrag angegeben werden, wie auch die Privatadressen der einzelnen Gesellschafter. Dagegen muss die Rechnung auch hier wiederum auf die BGB-Gesellschaft ausgestellt werden, damit die vorgestreckten Kosten durch die WIPANO erstattet werden können.

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Kambodscha: Beitritt zum EPÜ

Wie das Europäische Patentamt in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung bekannt gegeben hat, ist am 23. Januar 2017 das Abkommen zwischen der Regierung
des Königreichs Kambodscha (offiziell: „Preăh Réachéanachâk Kâmpŭché“, KH)und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer
Patente in Kraft getreten. Mit Kambodscha erkennt nun das erste asiatische Validierungsstaat europäische Patente auf seinem Staatsgebiet an.

Mit Inkrafttreten des Abkommens mit Kambodscha wird es somit möglich, durch ein vom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltes europäisches Patent Schutz im Königreich Kambodscha zu erlangen. Ein nationales Erteilungsverfahren in Kambodscha ist nicht mehr notwendig. Voraussetzung für den Patentschutz ist die Entrichtung einer sogenannten Validierungsgebühr (voraussichtlicher Betrag der Gebühr: 200 EUR), die innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Hinweis auf die Veröffentlichung des europäischen Rechercheberichts entrichtet werden muss. Für Euro-PCT-Anmeldungen ist die Validierungsgebühr innerhalb der Frist für den Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA zu entrichten.

Nach der Erteilung des europäischen Patents muss zur Validierung in Kambodscha eine Übersetzung der vollständigen Erteilungsunterlagen, d.h. der detaillierten Beschreibung, Ansprüche und Figuren in die Khmer-Sprache bei Ministry of Commerce, Intellectual Property Division in Kambodscha eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung dieser Übersetzung sowie der Zahlung einer Veröffentlichungsgebühr läuft drei Monate ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt ab.

Insgesamt kann damit unter Berücksichtigung der derzeitigen Erstreckungs- und Validierungsstaaten über ein europäisches Patenterteilungsverfahren ein Patentschutz in insgesamt 43 (inner- und außereuropäischen) Staaten erlangt werden.

Kommentar:

Seit dem Jahr 2010 hat das Europäische Patentamt Validierungsabkommen mit insgesamt vier Nicht-EPÜ-Staaten geschlossen (siehe Tabelle unten).

Es ist zu erwarten, dass zukünftig weitere Validierungsabkommen zwischen dem Europäischen Patentamt und Drittstaaten abgeschlossen werden.

Länder: Abkommen: Tag der Unterzeichnung: Tag des Inkrafttretens:
Marokko (MA) Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Marokko und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente 17. Dezember 2010 1. März 2015
Moldawien (MD) Abkommen zwischen der Regierung der Republik Moldau und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente 16. Oktober 2013 1. November 2015
Tunesien (TN) Abkommen zwischen der Regierung der Tunesischen Republik und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente 3. Juli 2014 1. Dezember 2017
Kambodscha (KH) Abkommen zwischen der Regierung
des Königreichs Kambodscha und der Europäischen Patentorganisation über die Validierung Europäischer Patente
23. Januar 2017

Tabelle wurde zuletzt aktualisiert am: 5. Dezember 2017.

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Andorra: Neues Patentgesetz und Validierungsabkommen mit dem EPA

Andorra flagDerzeit verhandelt Andorra mit dem Europäischen Patentamt (EPA) über ein Abkommen über die Validierung europäischer Patente in Andorra (Validierungsabkommen) sowie beabsichtigt, dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag oder PCT (nach dem engl. „Patent Cooperation Treaty“)) beizutreten. Beide Verträge könnten entweder Ende 2016 oder in der ersten Hälfte 2017 in Kraft treten.

Ab dem 25. Januar 2016 ist es zudem möglich, nationale Patentanmeldungen direkt in Andorra anzumelden. Nationale Patentanmeldungen werden nicht materiell geprüft, sofern es nicht offensichtlich ist, dass die Erfindung nicht neu ist. In der Regel wird das Verfahren sich somit auf eine einfache Hinterlegung beschränken.

Im Falle eines Verletzungsverfahrens ist es jedoch die Obliegenheit des Patentinhabers, die Patentfähigkeit der Erfindung, d.h. Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, nachzuweisen. Andernfalls kann das Schutzrecht nicht durchgesetzt werden.

Patentanmeldungen können in Katalanisch, Spanisch, Englisch oder Französisch eingereicht werden. Sofern die Anmeldeunterlagen in Spanisch, Englisch oder Französisch, eingereicht werden, muss eine Übersetzung der Ansprüche ins Katalanische nachreichen.

Andorra ist bereits Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ). Aus diesem Grund kann der Anmelder in einer nationalen Patentanmeldung in Andorra die Priorität einer oder mehrerer Patentanmeldungen beanspruchen, die in einem Vertragsstaat des PVÜ oder der Welthandelsorganiation (WTO) eingereicht worden ist.

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Brexit: Auswirkungen auf europäische Patente, Marken und Designs

Union JackAm 23. Juni 2016 stimmen die Briten im Rahmen eines Referendum darüber ab, ob Großbritannien künftig Mitglied der Europäischen Union (EU) bleiben wird. Im Falle eines Austritts (engl. „Brexit„, Kunstwort aus „Britain“ und „Exit“) wird das Vereinigte Königreich die Europäische Union gemäß Art. 50 (2) EU-Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren verlassen.

Auf die Harmonisierung des europäischen gewerblichen Rechtsschutzes hätte ein Brexit erhebliche Konsequenzen. Die wichtigsten Auswirkungen können wie folgt zusammengefasst werden.

1. Marken- und Geschmacksmusterrecht

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009, in welcher die Unionsmarke (EU-Marke) materiell- und verfahrensrechtlich geregelt wird, verlöre im Falle eines Brexits die Wirkung in Großbritannien. Die Inhaber von EU-Marken bzw. Anmelder von EU-Markenanmeldungen müssten ihre europäischen Schutzrechte im Wege einer Umwandlung gemäß Art. 112 bis 114 der Verordnung in ein nationales Schutzrecht in Großbritannien umwandeln oder auf ihre Markenrechte in diesem Land verzichten.

Ähnliches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 6/2002,  in welcher das Gemeinschaftsgeschmacksmuster geregelt ist. Im Falle eines Brexits verlören Gemeinschaftsgeschmacksmuster grundsätzlich die Wirkung in Großbritannien. Im Gegensatz zum EU-Markenrecht sieht jedoch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 keine Umwandlung vor, so dass fraglich ist, ob und wenn ja wie die Schutzwirkung mit Wirkung für Großbritannien erhalten werden kann.

Zudem könnte künftig in Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen und Unionsmarkenanmeldungen das Vereinigte Königreich nicht mehr benannt werden.

2. Patentrecht

Ein vom Europäischen Patentamt erteiltes EU-Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) hätte nach dem Austritt keine Wirkung in Großbritannien mehr. Für die Errichtung des einheitlichen Patentgerichtes existieren zwei mögliche Szenarien. Zum einen könnte das Patentgerichtes ohne Großbritannien errichtet werden. Das Gericht erster Instanz hätte voraussichtlich in London keine Außenstelle. Ersatzweise könnte diese Außenstelle in einer anderen Stadt errichtet werden. Zum anderen besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Fahrplan zur Errichtung des Gerichts durch den Brexit behindert wird und es zu Verzögerungen kommt.

Für die Errichtung des Patentgerichtes ist es notwendig, dass von den 25 teilnehmenden Staaten mindestens 13 Länder das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht ratifizieren, darunter zwingend die drei Teilnehmerstaaten mit den meisten Validierungen Frankreich, Deutschland und Großbritannien. Da Italien im Jahr 2012 nach Frankreich das Land mit der höchsten Anzahl von validierten europäischen Patenten war, würde Italien an die Stelle der drei zwingenden Teilnehmerstaaten aufrücken. Problematisch ist zudem, dass Italien bisher bei der Umsetzung des Vertrages in nationales Recht keine Anstrengungen unternommen hat. Ein Nachtrag zum Abkommen wäre deshalb erforderlich. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde es zu Verzögerungen kommen.

Auf europäische Patente und Patentanmeldungen ohne Einheitswirkung hätte ein Brexit dagegen keine Auswirkungen, da Großbritannien weiterhin Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bliebe.

3. Auswirkungen auf Patent- und Markenlizenzen

Bestehende Patent- und Markenlizenzverträge sollten auf mögliche Auswirkungen eines Brexits überprüft werden. Sofern der Fall eines sich verändernden Lizenzgebietes nicht explizit vertraglich geregelt ist, wäre der Wille der Vertragspartner durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.

Gleiches gilt für geschlossene Abgrenzungsvereinbarungen und ähnliche Verträge.

4. Auswirkungen auf Erschöpfung von Rechten

Im Falle eines Brexits müsste das bestehende Erschöpfungsrecht modifiziert werden.

Nach geltendem Recht können Waren nach dem ersten Inverkehrbringen durch den Schutzrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung frei über das Gebiet der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bewegt werden. Nach dem Austritt Großbritanniens wäre es dem Patentinhaber dagegen möglich, den Import von marken- bzw. patentrechtlich geschützten Waren aus Großbritannien nach Europa bzw. aus Europa nach Großbritannien zu untersagen.

Aus Gründen des Bestandsschutzes dürften jedoch bereits erschöpfte Rechte auch nach einem Brexit weiterhin erschöpft bleiben. Für nicht erschöpfte Rechte ergäbe sich hingegen eine geänderte Rechtslage.

5. Notwendigkeit der Einführung von Übergangsregelungen

Im Interesse der Patent- und Markeninhaber sollten nach einer positiven Brexit-Entscheidung von den europäischen und britischen Gesetzgebern umfassende Übergangsregelungen ausgearbeitet werden, die die Rechtssicherheit bezüglich der bestehenden und künftiger Schutzrechte gewährleisten.

Den Anmeldern von Marken und Designs ist in diesem Fall bis zum Inkrafttreten der Übergangsregeln zu empfehlen, ergänzend zur Anmeldung von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern auch die Einreichung nationaler Marken und Designs in Großbritannien in Erwägung zu ziehen.

Weitere verfahrensrechtliche Änderungen sind dagegen für Schutzrechtsinhaber von untergeordneter Bedeutung. Großbritannien hätte nach einem Brexit keine Vertreter im Europäischen Parlament oder Europäischen Rat. Im Gerichtshof der Europäischen Union (CVRIA) würde kein britischer Richter mehr an EU-Rechtsprechung mitwirken. Etablierte und künftige EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung wären unweigerlich von einem Brexit betroffen.

6. Unsere Einschätzung

Es wäre aus unserer Sicht im Interesse der Schutzrechtsinhaber und Anmelder wünschenswert, wenn im Falle eines Brexits zeitnah Sonderregelungen ausgehandelt würden, um die Rechtssicherheit für die Schutzrechtsinhaber zu erhöhen. Eine Verschleppung oder gar Verweigerung derartiger Verhandlungen seitens der EU – etwa um ein abschreckendes Exempel an einem Austrittsland zu statuieren – wären kontraproduktiv und wären abzulehnen.

Bestehende Regeln des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bzw. der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie der Welthandelsorganisation (WTO) könnten hierzu angewendet und notfalls angepasst werden, wie dies vom ehemaligen britischen Außenminister Lord David Owen in einem Interview vorgeschlagen wurde.

Update (24.06.2016): Die Abstimmung ist durch mit dem Ergebnis, dass der Brexit kommen wird. Die Entscheidung muss allerdings noch vom Parlament bestätigt werden. Die Bestätigung ist jedoch wahrscheinlich.

Foto: © Christina Saint Marche, [CC BY-NC-ND 2.0]

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EPA: PACE-Antrag reformiert

PACE-Anträge: demnächst nur noch in elektronischer Form.

PACE-Anträge: demnächst nur noch in elektronischer Form.

Wie das Europäische Patentamt (EPA) in einer kürzlich erschienenen Mitteilung verkündet hat, wurde das PACE-Programm (Programm zur beschleunigten Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 reformiert. Ziel der Reform ist es gemäß Mitteilung des EPA, das PACE-Programm zu straffen und effektiver zu machen.

Während einige der in der Mitteilung genannten Regelungen lediglich die etablierter Amtspraxis zusammenfassen, können der Mitteilung die folgenden wesentlichen Änderungen extrahiert werden.

  1. Der PACE-Antrag kann nunmehr nur noch auf dem durch das EPA zur Verfügung gestellten Formblatt 1005 gestellt werden. Dieses Formblatt kann nur noch online eingereicht werden. Auf Papier schriftlich oder per Faksimile eingereichte Anträge werden als unzulässig verworfen. Die Regel 2 EPÜ wird offensichtlich vom Amt nicht mehr angewendet.
  2. Ein im Recherchestadium eingereichter PACE-Antrag kann das Prüfungsverfahren nicht mehr beschleunigen. Bisher konnte mit einem PACE-Antrag sowohl das Recherche- als auch das Prüfungsverfahren durch Ankreuzen der hierfür vorgesehenen Felder gemeinsam beschleunigt werden. Künftig sind zwei separate Anträge jeweils zeitlich separiert einzureichen.
  3. Ein PACE-Antrag kann nur einmal während der Recherche- bzw. Prüfungsphase gestellt werden. Sobald einer europäischen Anmeldung der PACE-Status aberkannt worden ist, kann das Verfahren nicht mehr beschleunigt werden.

Gemäß der neuen Praxis wird einer europäischen Patentanmeldung insbesondere dann der PACE-Status aberkannt, wenn:

  1. der PACE-Antrag zurückgenommen worden ist,
  2. der Anmelder eine Fristverlängerung beantragt hat,
  3. die Anmeldung zurückgewiesen worden ist,
  4. die Anmeldung zurückgenommen worden ist,
  5. die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Bemerkenswert ist hier, dass der PACE-Status auch dann aufgehoben werden soll, wenn auch im Verfahren nur eine Frist nicht eingehalten worden ist. Dies schließt auch den Fall ein, dass eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist.

Einschätzung

Aus unserer Sicht sind die eingeführten Änderungen teilweise nicht mit dem EPÜ konform und führen zudem schlichtweg dazu, dass das Verfahren benutzerunfreundlicher wird. Ganz offensichtlich wird vom Europäischen Patentamt in Kauf genommen, dass Rechte der Patentanmelder und die Anwendungsfreundlichkeit zugunsten von Personalabbau beim Amt geopfert werden.

Die Regel 2 (1) EPÜ sieht explizit vor, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einreichung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können. Die Wahl der Form ist dabei grundsätzlich dem Anmelder überlassen. Die Mitteilung des EPA lässt offen, warum davon ausgegangen wird, dass die Regel 2 EPÜ nunmehr keine Anwendung mehr finden soll.

Es ist zudem zwar nachvollziehbar, dass durch die Einschränkung der Rechte des Anmelders dahingehend, dass die Schriftform der eingereichten Unterlagen nicht mehr akzeptiert wird, eine Steigerung der Effizienz des Amtes möglich ist. Durch jeden Schriftsatz, der nicht mehr per Post eingeht, entfällt der Arbeitsschritt des Einscannens. Da zudem ein Formblatt vorgeschrieben ist, wird weniger Personal benötigt, welches die Korrespondenz mit dem Anmelder oder Vertreter tatsächlich durchliest – die Schreiben können vielmehr amtsseitig vollelektronisch prozessiert werden.

Andererseits muss allerdings auch beachtet werden, dass der Formzwang zu einer weiteren Verschlechterung der Bedienerfreundlichkeit des Verfahrens führt. Europäische KMUs, die sich im europäischen Erteilungsverfahren grundsätzlich nicht von einem zugelassenen Vertreter vertreten lassen müssen, können nunmehr nur noch dann PACE-Anträge selbst stellen, wenn sie die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen (EPO online filing, Smartcard etc.) für die PACE-Antragstellung bereitstellen.

Insofern verstößt die Regelung aus unserer Sicht auch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit als prozeduralem Mindeststandard in rechtsstaatlichen Demokratien, da die Regelung ohne sachlichen Grund große Industrieunternehmen gegenüber kleinen KMUs als Anmelder bevorzugt behandelt. Wer sich künftig nicht im Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lässt und technisch nicht mit der Einreichungssoftware des Amtes aufrüstet, kann nicht darauf hoffen, schnell ein europäisches Patent zu erhalten.

Foto: © Jurriaan Persyn, [CC BY-NC 2.0]

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