Neues Designgesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

Neues DesigngesetzAm 1. Januar 2014 wird ein neues Designgesetz (DesignG) in Kraft treten und das bisherige Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) in Deutschland ersetzen.

Wir haben eine inoffizielle Version des Gesetzestextes hier veröffentlicht.

Mit dem neuen Designgesetz ergeben sich für den Anmelder einige wesentliche Änderungen. Die zwei wichtigsten Änderungen sind nachstehend zusammengefasst.

1. Neue Bezeichnung für altes Schutzrecht: das „eingetragene Design“

Eine wichtige Änderung der Novellierung ist vor allem sprachlicher Natur. Mit dem neuen Designgesetz wurde die bisherige Bezeichnung für geschützte ästhetische Formschöpfungen, „Geschmacksmuster“ durch die bereits im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus etablierte Bezeichnung „eingetragenes Design“ ersetzt. Das bisher „Geschmacksmustergesetz“ genannte Gesetz wird dementsprechend in „Designgesetz“ umbenannt.

Etwas inkonsistent mit der neuen Nomenklatur bleibt es allerdings in § 7 Designgesetz beim „Entwerfer“, der nicht etwa durch „Designer“ ersetzt worden ist. Ebenso bleibt es auf europäischer Ebene beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

2. Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA

In Abbildung der bereits in Gebrauchsmuster- und Markenverfahren bekannten Löschungs- bzw. Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird ab dem 1. Januar 2014 ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs vor dem DPMA eingeführt.

Bisher konnten Geschmacksmuster nach ihrer Eintragung nur vor den ordentlichen Gerichten – im Wege sogenannter Löschungseinwilligungsklagen – angegriffen werden. Da die Zuständigkeit für diese Verfahren ausschließlich bei den Landgerichten lag, und dort im Gegensatz zum DPMA Anwaltszwang herrscht, waren Löschungsverfahren bisher mit hohen Prozesskosten verbunden. In der Folge wurde die Geschmacksmusterfähigkeit von eingetragenen Designs in der Regel kaum überprüft – in der Regel wurden derartige Klagen nur dann eingereicht, wenn bereits vorher der Designinhaber abgemahnt oder eine Verletzungsklage anhängig gemacht hatte.

Durch die mit dem neuen Designgesetz verbundenen Änderungen reduzieren sich die Kosten für eine Überprüfung der Schutzfähigkeit eingetragener Designs auf lediglich 300 EUR, nicht berücksichtigt die lediglich optionalen Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwaltes oder Rechtsanwaltes. Für die Nichtigkeitsverfahren werden eigens für diesen Zweck eingerichtete Designabteilungen des DPMA zuständig sein.

Unklar ist bisher, ob ein Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten ausgesetzt werden wird, wenn ein Nichtigkeitsantrag vor dem DPMA gestellt wird. Dies sollte in Analogie der derzeitigen Praxis bei Patentverletzungsverfahren auf Antrag möglich sein, sofern eine ausreichende Aussicht auf Erfolg des Nichtigkeitsantrages vorliegt.

3. Einschätzung

Die Änderung der Bezeichnung „Geschmacksmuster“ in „eingetragenes Design“ ist aus unserer Sicht sinnvoll. Der für Laien wenig verständliche Ausdruck „Geschmacksmuster“ impliziert in isolierter Betrachtungsweise, dass das Schutzrecht etwas mit der Sinnesempfindung des Geschmacks zu tun hat.  Dies führte oft zu Missverständnissen insbesondere bei Startup-Unternehmen und Erstanmeldern.

Die Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA ist ebenfalls zu loben. Im Vergleich zur bisherigen Regelung sehen wir insbesondere die folgenden Vorteile:

  1. Aufgrund der zentralen Zuständigkeit für die Nichtigkeitsanträge des DPMA wird es zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Designs kommen.
  2. Es kann erwartet werden, dass die mit dem neuen Designgesetz einzurichtenden Designabteilungen des DPMA eine hohe Fachkompetenz entwickeln werden, da die Abteilungsmitglieder sich quasi hauptberuflich mit der Eintragungsfähigkeit von Designs beschäftigen werden. Bei den Handelskammern der Landgerichte war dies meist nicht der Fall, hier mussten sich die Richter in der Regel erst in die Materie dieser speziellen Schutzrechte einarbeiten.
  3. Die Nichtigkeitsverfahren werden voraussichtlich kostengünstiger und effizienter als die bisherigen Verfahren bei einer Klage auf Löschungseinwilligung sein. Weder der Antragsteller noch der Designinhaber muss sich anwaltlich vertreten lassen. Es wird jedoch zu empfehlen sein, einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt hinzuziehen, um die Erfolgsaussichten im Verfahren zu erhöhen.
  4. Da neben der Frage der Neuheit und der Eigenart des Designs oft auch technische Fragestellungen in Nichtigkeitsverfahren auftreten werden, z.B. dann, wenn Merkmale möglicherweise ausschließlich technisch bedingt sind und deshalb nicht zur Abgrenzung vom Formenschatz beitragen können, ist es sinnvoll, dass die Designabteilungen auch technisch qualifizierte Prüfer hinzuziehen werden können. Die Anfertigung von Gutachten und die Ladung von externen Sachverständigen werden in der Regel nicht notwendig sein.
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