Markenanmeldung in Kanada: Besonderheiten des kanadischen Markenrechts

Canadian flagIn Bezug auf die Markenanmeldungen in Kanada sind einige Besonderheiten zu beachten, die im Vergleich zur Markeneintragungspraxis in anderen Ländern aus europäischer Sicht eher ungewöhnlich erscheinen.

Die wichtigsten Besonderheiten sind nachstehend zusammengefasst.

1. Kein Madrid Protokoll

Kanada gehört zu den wenigen Industriestaaten, die bisher weder dem Madrider Markenabkommen (MMA) noch dem Protokoll des Madrider Markenabkommens (PMMA) beigetreten sind. Indes kann in einer Markenanmeldung in Kanada die Unionspriorität nach dem Pariser Verbandsübereinkommen (PVÜ) beansprucht werden. Zeitrang der Markenanmeldung in Kanada kann zudem auch für eine spätere Markenanmeldung in anderen Ländern verwendet werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die beanspruchten Zeichen sowie Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen identisch sind, damit das Prioritätsrecht erhalten wird.

2. Benutzungspflicht der Marke

Die Markenregistrierung in Kanada setzt in jedem Fall eine vorherige Benutzung des Zeichens durch den Anmelder voraus. Die Anmeldung der Marke kann dabei zunächst auf Basis einer vorgeschlagenen Benutzung in Kanada (engl.  „proposed use„) oder auf Basis einer erfolgten Markenregistrierung im Herkunftsland des Anmelders in Kombination mit der Benutzung der Marke im Ausland (engl. „registration and use abroad„) erfolgen. Zudem kann eine Markenanmeldung in Kanada auch für ein Zeichen erfolgen, das bisher in Kanada zwar nicht benutzt worden ist, jedoch in diesem Land bereits Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Dies kann für bekannte Marken durchaus der Fall ein.

3. Keine Waren- und Dienstleistungsklassen

In Kanada werden keine Waren- und Dienstleistungsklassen verwendet. Stattdessen müssen Waren (engl. „wares„) und Dienstleistungen (engl. „services„) namentlich in der Markenanmeldung aufgeführt werden. Eine Klassengebühr wird nicht erhoben, allerdings sollte beachtet werden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Kanada tatsächlich benutzt werden oder bei Anmeldung der Marke für diese zumindest eine Benutzungsabsicht besteht (siehe Punkt 2).

4. Erklärung über die Benutzung

Sofern die Markenanmeldung in Kanada auf Basis einer vorgeschlagenen Benutzung  erfolgen werden soll, muss vor der Registrierung eine Benutzungserklärung (engl. „declaration of use„) beim Amt eingereicht werden. In dieser Erklärung ist das Datum der erstmaligen Benutzung der Marke in Kanada für jede einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzugeben. Die gesetzte Frist für die Einreichung der Erklärung kann dreimal um jeweils 6 Monate verlängert werden.

5. Einreichung einer Heimatbescheinigung

Sofern die Markenanmeldung in Kanada auf Basis einer erfolgten Markenregistrierung im Herkunftsland des Anmelders und der Benutzung der Marke im Ausland erfolgen soll, ist eine vom Patentamt des Erstanmeldelandes auszustellende Heimatbescheinigung über die Markenregistrierung einzureichen. Sofern diese Heimatbescheinigung nicht in englischer Sprache vorliegt ist zusätzlich eine Übersetzung ins Englische einzureichen.

6. Ende des Nichtbenutzungszeitraums

Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Registrierung der Marke in Kanada kann von jedem berechtigten Dritten jederzeit verlangen, dass dem Registrar vom Markeninhaber Beweismittel zu Benutzung der Marke vorgelegt werden. In diesem Fall ist es notwendig, dass die fortgesetzte Benutzung der Marke in Kanada in Bezug auf jede einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden. Sofern der Nachweis nicht gelingt, wird die Marke ganz oder teilweise gelöscht.

7. Vom Markenschutz ausgeschlossene Zeichen

In Kanada sind einige Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen. Ein Wort, welches vorrangig lediglich ein Name oder Vorname einer Person darstellt, die entweder noch lebt oder innerhalb einer Zeitdauer von 30 Jahren bis zur Einreichung der Marke lebte, ist nicht markenfähig. Zudem sind beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Zeichen vom Markenschutz in Kanada ausgeschlossen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Verkehrskreise sowohl  mit der englischen wie auch der französischen  Sprache sehr gut vertraut sind.

8. Vollmachten

Obwohl die Einreichung von Vollmachten in der Regel nicht nötig ist, kann das kanadische Patentamt auch nach Einreichung der Markenanmeldung in Kanada noch verlangen, dass eine vom Anmelder unterzeichnete Vertretervollmacht eingereicht wird.

9. Registrierungsverfahren

Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke ist in der Regel nach einem Zeitraum von 4 bis 8 Monaten ab Einreichung der Markenanmeldung in Kanada abgeschlossen. Das vollständige Registrierungsverfahren wird durchschnittlich in einem Zeitraum von 18 bis 24 Monaten ab Einreichung der Markenanmeldung durchlaufen. An die Veröffentlichung der Eintragung schließt sich ein 2-monatiger Zeitraum für die Einreichung von Widersprüchen an.

10. Markenverlängerungen

In Kanada beträgt die Schutzdauer für eine eingetragene Marke zunächst 15 Jahre ab Registrierung der Marke und kann dann ebenfalls in 15 Jahresintervallen beliebig häufig verlängert werden. Zu beachten ist, dass die Marke jederzeit wegen Nichtbenutzung angegriffen werden kann (siehe Punkt 6.)

Foto: © Jamie McCaffrey, [CC BY-ND 2.0]

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Eine Antwort zu Markenanmeldung in Kanada: Besonderheiten des kanadischen Markenrechts

  1. Zu Punkt 6: Falls die Marke in Kanada für eine natürliche Person angemeldet wird und das Zeichen aus dem Namen oder Vornamen des Markenanmelders besteht, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Markenanmeldung aufgrund des Eintragungshindernisses gemäß Para. 12 (1) (a) zurückgewiesen wird.

    Um eine Eintragung für das gewünschte Zeichen in Kanada dennoch zu erlangen, könnte als Anmelder auch eine juristische Person benannt werden. Die juristische Person kann auch das Zeichen als Firmenbestandteil aufweisen. Sofern das Zeichen auch nicht aus einem bekannten Vornamen oder Namen besteht (in der Regel prüft das Amt, ob zu dem Vornamen oder Namen mindestens 25 Einträge in kanadischen Namensregistern gefunden werden), sind die Erfordernisse des Para. 12 (1) (a) des Trademark Acts in der Regel erfüllt.

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