EPA: PACE-Antrag reformiert

PACE-Anträge: demnächst nur noch in elektronischer Form.

PACE-Anträge: demnächst nur noch in elektronischer Form.

Wie das Europäische Patentamt (EPA) in einer kürzlich erschienenen Mitteilung verkündet hat, wurde das PACE-Programm (Programm zur beschleunigten Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 reformiert. Ziel der Reform ist es gemäß Mitteilung des EPA, das PACE-Programm zu straffen und effektiver zu machen.

Während einige der in der Mitteilung genannten Regelungen lediglich die etablierter Amtspraxis zusammenfassen, können der Mitteilung die folgenden wesentlichen Änderungen extrahiert werden.

  1. Der PACE-Antrag kann nunmehr nur noch auf dem durch das EPA zur Verfügung gestellten Formblatt 1005 gestellt werden. Dieses Formblatt kann nur noch online eingereicht werden. Auf Papier schriftlich oder per Faksimile eingereichte Anträge werden als unzulässig verworfen. Die Regel 2 EPÜ wird offensichtlich vom Amt nicht mehr angewendet.
  2. Ein im Recherchestadium eingereichter PACE-Antrag kann das Prüfungsverfahren nicht mehr beschleunigen. Bisher konnte mit einem PACE-Antrag sowohl das Recherche- als auch das Prüfungsverfahren durch Ankreuzen der hierfür vorgesehenen Felder gemeinsam beschleunigt werden. Künftig sind zwei separate Anträge jeweils zeitlich separiert einzureichen.
  3. Ein PACE-Antrag kann nur einmal während der Recherche- bzw. Prüfungsphase gestellt werden. Sobald einer europäischen Anmeldung der PACE-Status aberkannt worden ist, kann das Verfahren nicht mehr beschleunigt werden.

Gemäß der neuen Praxis wird einer europäischen Patentanmeldung insbesondere dann der PACE-Status aberkannt, wenn:

  1. der PACE-Antrag zurückgenommen worden ist,
  2. der Anmelder eine Fristverlängerung beantragt hat,
  3. die Anmeldung zurückgewiesen worden ist,
  4. die Anmeldung zurückgenommen worden ist,
  5. die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Bemerkenswert ist hier, dass der PACE-Status auch dann aufgehoben werden soll, wenn auch im Verfahren nur eine Frist nicht eingehalten worden ist. Dies schließt auch den Fall ein, dass eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist.

Einschätzung

Aus unserer Sicht sind die eingeführten Änderungen teilweise nicht mit dem EPÜ konform und führen zudem schlichtweg dazu, dass das Verfahren benutzerunfreundlicher wird. Ganz offensichtlich wird vom Europäischen Patentamt in Kauf genommen, dass Rechte der Patentanmelder und die Anwendungsfreundlichkeit zugunsten von Personalabbau beim Amt geopfert werden.

Die Regel 2 (1) EPÜ sieht explizit vor, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einreichung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können. Die Wahl der Form ist dabei grundsätzlich dem Anmelder überlassen. Die Mitteilung des EPA lässt offen, warum davon ausgegangen wird, dass die Regel 2 EPÜ nunmehr keine Anwendung mehr finden soll.

Es ist zudem zwar nachvollziehbar, dass durch die Einschränkung der Rechte des Anmelders dahingehend, dass die Schriftform der eingereichten Unterlagen nicht mehr akzeptiert wird, eine Steigerung der Effizienz des Amtes möglich ist. Durch jeden Schriftsatz, der nicht mehr per Post eingeht, entfällt der Arbeitsschritt des Einscannens. Da zudem ein Formblatt vorgeschrieben ist, wird weniger Personal benötigt, welches die Korrespondenz mit dem Anmelder oder Vertreter tatsächlich durchliest – die Schreiben können vielmehr amtsseitig vollelektronisch prozessiert werden.

Andererseits muss allerdings auch beachtet werden, dass der Formzwang zu einer weiteren Verschlechterung der Bedienerfreundlichkeit des Verfahrens führt. Europäische KMUs, die sich im europäischen Erteilungsverfahren grundsätzlich nicht von einem zugelassenen Vertreter vertreten lassen müssen, können nunmehr nur noch dann PACE-Anträge selbst stellen, wenn sie die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen (EPO online filing, Smartcard etc.) für die PACE-Antragstellung bereitstellen.

Insofern verstößt die Regelung aus unserer Sicht auch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit als prozeduralem Mindeststandard in rechtsstaatlichen Demokratien, da die Regelung ohne sachlichen Grund große Industrieunternehmen gegenüber kleinen KMUs als Anmelder bevorzugt behandelt. Wer sich künftig nicht im Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lässt und technisch nicht mit der Einreichungssoftware des Amtes aufrüstet, kann nicht darauf hoffen, schnell ein europäisches Patent zu erhalten.

Foto: © Jurriaan Persyn, [CC BY-NC 2.0]

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4 Antworten zu EPA: PACE-Antrag reformiert

  1. Alexander sagt:

    Vielen Dank für diese Information.

    Jedenfalls führt der Formzwang (nur online filing) beim Anmelder nicht zur Steigerung der Effektivität. Denn ein per online filing eingereichter elektronischer Antrag verursacht im Sekretariat in dem Fall mehr Arbeit als ein einfaches Faxschreiben.

    Auch die anderen Neuerungen deuten darauf hin, dass das EPA anscheinend die Anzahl der PACE-Verfahren reduzieren möchte.

  2. pafa99 sagt:

    Bei uns in der Kanzlei hat die Umstellung auch Unmut verursacht. Wir hatten die PACE-Anträge per PatOrg-Formblatt angelegt, was die Arbeitsprozesse erheblich vereinfacht hat.

    Jetzt muss für jeden Antrag ein online-Antrag gestellt werden, d.h. der Antrag muss per Online Filing manuell ausgefüllt und eingereicht werden. Zudem muss für die Prüfungsphase nochmals eine separate Frist für die PACE-Antragstellung notiert werden, da hier in einem zweiten Schritt eine nochmalige Einreichung notwendig wird.

    Der Arbeitsaufwand ist für den Anmelder definitiv höher geworden.

  3. Julie sagt:

    Diese besondere Formvorschrift ist allerdings sehr merkwürdig. In Regel 2 Abs. 1 EPÜ ist geregelt, dass im Verfahren vor dem EPA Unterlagen a) durch unmittelbare Übergabe, b) durch Postdienste oder c) durch elektronische Nachrichtenübermittlung eingereicht werden dürfen.

    Von dieser Regelung ausgehend ist der Präsident lediglich ermächtigt, nähere Einzelheiten und Bedingungen sowie gegebenenfalls besondere formale und technische Erfordernisse für die Einreichung der Unterlagen festzulegen. Eine Ermächtigung dahingehend, dass die Optionen für die Einreichung zu Lasten des Anmelders eingeschränkt werden können, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

    Der PACE-Antrag ist auch aus meiner Sicht eindeutig ein Antrag „im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt“. Er betrifft ja das Erteilungsverfahren.

    Entweder hätte der Verwaltungsrat die Regel 2 EPÜ abändern müssen oder dem Anmelder hätten zumindest die drei Optionen a) bis c) für die Einreichung ermöglicht werden müssen.

    Leider ist es unwahrscheinlich, dass die Konformität der Reform durch ein Beschwerdeverfahren geklärt werden wird, da es sich „nur“ um Regularien der Verfahrensbeschleunigung handelt.

  4. @Alexander, pafa99:

    Sehe ich genauso. Die geschaffenen Hürden hinsichtlich der Form der Antragsstellung dienen dazu, Anmelder von der Antragsstellung abzuhalten. Anmelder, die nicht durch professionelle Vertreter vor dem EPA betreut werden, werden jetzt sehr viel seltener Beschleunigungsanträge stellen. Dies ist vom EPA offensichtlich gewollt.

    @Julie:

    Ob der PACE-Antrag ein Antrag im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist, ist nicht eindeutig geklärt. Aus meiner Sicht sollte Regel 2 Abs. 1 EPÜ anwendbar sein, da es sich um eine Verfahrenserklärung handelt. Auch bei einem Fristverlängerungsantrag, also eine dem PACE-Antrag entgegengesetzte Verfahrenserklärung, wird Regel 2 Abs. 1 EPÜ angewendet. Es gibt keinen sachlichen Grund, zwischen beiden Erklärungen zu differenzieren.

    Es ist fraglich, ob diese Rechtsfrage jemals geklärt werden wird. Wegen eines abgelehnten Beschleunigungsantrages wird leider kaum ein Anmelder in die Beschwerde gehen.

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