DPMA: Markenrechtsmodernisierung (MaMoG) tritt am 14. Januar 2019 in Kraft

Am 14. Januar 2019 ist in Deutschland das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist die EU-Markenrichtlinie aus dem Jahr 2015 in Deutschland umgesetzt worden. Für die Anmelder von deutschen Marken ergeben sich die folgenden praktischen Auswirkungen.

1. Einführung von Gewährleistungsmarken

In den §§ 106a-h MarkenG werden sogenannte Gewährleistungsmarken eingeführt. Durch diese sollen beispielsweise Gütesiegel und ähnliche Qualitätszeichen dem Markenschutz in Deutschland zugänglich werden. Ein wesentliches Merkmal der Gewährleistungsmarken ist, dass der Anmelder der Marke gemäß § 106b MarkenG selbst keine Waren und Dienstleistungen in Verkehr bringen darf, die mit dem Zeichen gekennzeichnet sind. Das Inverkehrbringen der markierten Produkte soll lediglich durch Dritte erfolgen. Durch Verwendung der Gewährleistungsmarke soll den Verkehrskreisen gewährleistet werden, dass das markierte Produkt ein Material, eine Art und Weise der Herstellung, eine Qualität, eine Genauigkeit oder andere charakteristische Eigenschaften aufweist (§106a MarkenG).

Wie bei der Anmeldung einer Kollektivmarke muss der Anmelder einer Gewährleistungsmarke eine Satzung einreichen, die die Kriterien für die Vergabe der Marke genau festlegt.

2. Abschaffung der grafischen Darstellbarkeit

Mit der Änderung des § 8 MarkenG wird der Bereich von schutzfähigen Zeichen erweitert. Anstelle des bisherigen Kriteriums der grafischen Darstellbarkeit reicht es nunmehr aus, dass das Zeichen im Register so dargestellt werden kann, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und die Verkehrskreise „den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können“. Somit werden auch solche Zeichen einem Markenschutz in Deutschland zugänglich, die bisher an dem engen Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit gescheitert sind. Beispiele hierfür sind die Geruchsmarken oder Multimedia-Marken.

Es ist derzeit noch unklar, welche zusätzlichen Markenformen praktisch künftig eingetragen werden können und auf welche Weise die bisherige grafische Darstellung der Marken bei der Anmeldung ersetzt werden kann. Ein weiteres Problem ist, dass das Madrider Markenabkommen (MMA) auch weiterhin an dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit festhält, so dass eine internationale Erweiterung des Schutzes derartiger Marken auf andere Länder über eine internationale Registrierung nicht möglich erscheint.

3. Amtliches Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Neben den Löschungsverfahren auf Basis von absoluten Eintragungshindernissen und den Löschungsverfahren wegen Verfalls sollen ab dem 1. Mai 2020 auch Löschungsverfahren aufgrund von relativen Eintragungshindernissen, d.h. Hindernissen aufgrund einer Kollisionslage, vor dem DPMA möglich werden. Bisher konnte nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Löschung aufgrund einer Kollisionslage nur durch Einreichung einer sogenannten Löschungseinwilligungsklage vor den Landgerichten erwirkt werden.

Die Frist bis zum Eintritt der Regelung am 1. Mai 2020 soll dazu genutzt werden, beim DPMA organisatorische Vorkehrungen für die Durchführung der neuen Löschungsverfahren zu schaffen.

4. Änderungen im Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG wird dahingehend geändert, dass ein Widerspruch nunmehr auch auf eine oder mehrere ältere Marken oder Markenanmeldungen gestützt werden kann. Zudem wird Analog dem europäischen Widerspruchsverfahren eine sogenannte „Cooling-off“-Phase eingeführt. In dieser mindestens 2-monatigen Zeitdauer können sich die Streitparteien außeramtlich auf eine Beseitigung der Kollisionslage einigen. Das amtliche Verfahren wird erst nach der „Cooling-off“-Phase durchgeführt, sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann.

Der Benutzungsnachweis ist nunmehr für die letzten 5 Jahre vor Anmeldung der angegriffenen Marke zu erbringen. Der bisherige „wandernde“ Zeitraum der Nichbenutzung von fünf Jahren bis zur Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgegeben.

5. Änderung einiger Fristen im Verfahren

Die Fristen für die Verlängerung der Marken nach 10 Jahren werden an die harmonisierten Fristen in Europa angepasst. Künftig läuft die Frist zur Verlängerung taggenau nach Ablauf des 10-Jahresintervall des Schutzes ab und nicht wie bisher erst am Ende des Monates.

Die 5-jährige Benutzungsschonfrist beginnt nunmehr unmittelbar nach dem Tag, an dem kein Widerspruch gegen die Marke mehr erhoben werden kann.

6. Erhöhung von Amtsgebühren

Der Gesetzgeber nutzt die Gelegenheit der Reform, einige Gebühren des DPMA an die gestiegenen Kosten der Verwaltung anzupassen. Der Grundbetrag für das Widerspruchsverfahren wird von 120 EUR auf 250 EUR angehoben. Zudem werden für jedes weitere ältere Zeichen, auf den der Widerspruch gestützt wird, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben.

Die Gebühr für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 MarkenG wird von 300 EUR auf 400 EUR angehoben. Die Gebühr für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens wegen älterer Rechte gemäß § 51 MarkenG liegt ebenfalls bei 400 EUR. Wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich diese Gebühr für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils 100 EUR.

Für die Eintragung, Änderung oder Löschung einer Markenlizenz gemäß § 30 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 MarkenG wird eine Gebühr von 50 EUR erhoben.

7. Unsere Einschätzung

Im Allgemeinen sind die Kraft tretenden Änderungen des MarkenG im Hinblick auf eine europäische Harmonisierung der Markenverfahren zu begrüßen. Insbesondere die Cooling-off-Phase im Markenwiderspruchsverfahren hat sich bereits vor dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) in der Praxis bewährt.

Die Möglichkeit der Durchführung von Löschungsverfahren aufgrund relativer Eintragungshindernisse auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist ab dem 1. Mai 2020 ist ebenfalls sehr zu begrüßen. Löschungseinwilligungsklagen vor dem Landgerichten waren bisher aufgrund des Vertretungszwangs und den Gerichtskosten für die Streitparteien sehr kostspielig. Das DPMA hat dagegen auch in den Widerspruchsabteilungen eine sehr hohe Kompetenz bei der Durchführung von zweiseitigen Markenverfahren, so dass die Löschungsverfahren mit einem guten Kosten-Leistungsverhältnis direkt vor dem DPMA erstinstanzlich durchgeführt werden können.

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