Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in einem Urteil vom 18. September 2014 entschieden, dass die in Gelb gehaltene Werbung eines auf Sprachlernsoftware spezialisierten Unternehmens die eingetragene Farbmarke der Langenscheidt GmbH & Co. KG verletzt (Az: I ZR 228/12).
In seiner Begründung wies der Senat darauf hin, dass Langenscheidt seit dem Jahr 1956 verschiedene Wörterbücher in gelber Farbe vertreibe und zudem Inhaberin einer Farbmarke „gelb“ für Wörterbücher sei. Daher sei die Farbe „gelb“ als eigenständiges Produktkennzeichen zu verstehen. Langenscheidt mahnte das Unternehmen Rosetta Stone ab, welches seit April 2010 Lernsoftware in gelber Verpackung vertreibt und verlangte die Unterlassung der Benutzung der Farbmarke aufgrund der bestehenden Verwechslungsgefahr.
Den Vorinstanzen folgend gab nun auch der BGH Langenscheidt Recht. Zwischen den von Langenscheidt vertriebenen Wörterbüchern und der Lernsoftware der Beklagten bestehe. so die Richter des Senates, eine sehr hohe Waren- und Zeichenähnlichkeit. Hinzu kommt vorliegend eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Farbmarke, so dass die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall erfüllt seien.
Vorausgegangen war der Klage ein von der Beklagten eingeleitetes Löschungsverfahren vor dem Patent- und Markenamt und – zweitinstanzlich – dem Bundespatentgericht, welches bisher ohne Erfolg war. Eine Entscheidung dieses Verfahrens in der Revision vor dem BGH wird am 23. Oktober 2014 erwartet (Az. I ZB 61/13).
Zukunft der Farbmarken
Sofern im Löschungsverfahren vor dem BGH die bisherigen Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend bestätigt werden, dass die Farbmarke „gelb“ für Langenscheidt-Wörterbücher die absoluten Eintragungshindernisse überwindet, sollten Unternehmen mit bereits marktetablierten oder zukünftig zur Produktidentifizierung verwendeten Farbmarken in Erwägung ziehen, neben einer schwarz-weiß eingereichten Marke zusätzliche Markenanmeldungen für die Farben in Verbindung mit zumindest einem begrenzten Waren- bzw. Dienstleistungsspektrum einzureichen.
Insbesondere der Umstand, dass bei europäischen Markenämtern in Bezug auf in Graustufen eingereichte Wortbildmarken künftig eine restriktivere Praxis erwartet wird, wie wir dies an anderer Stelle berichtet haben, sollte diese zusätzlichen Schutzmöglichkeiten selbst in Anbetracht eines möglicherweise sehr eng zu definierenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der Anmeldepraxis nicht ungenutzt bleiben.
Nach unsere Informationen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bereits eine erhöhte Zahl von Markenanmeldungen auf abstrakte Farbmarken eingegangen, wobei derzeit etwa drei Registrierungsverfahren pro Jahr erfolgreich (d.h. mit Eintragung einer Marke) abgeschlossen werden. Eine Liste bekannter Farbmarken, die beim DPMA registriert worden sind, ist nachstehend in Tabelle 1 zu finden:
Tabelle 1: Liste mit beim DPMA registrierter abstrakter Farbmarken.
Farbe: | Anmelder/Inhaber: | Waren bzw. Dienstleistungen: |
Lila | Kraft Foods | Schokoladewaren |
Saatengrün | Claas | Landmaschinen |
Gelb | Deutsche Post | Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen |
Blau | BP Europe | Treibstoffe, u.a. |
Magenta | Deutsche Telekom | Telekommunikation, u.a. |
Gelb | Langenscheidt | Zweisprachige Wörterbücher in Printform |
Gelb | Xella Deutschland | Porenbeton |
Rot | ERGO | Versicherungswesen, u.a. |
Orange | KWS Saat | Landwirtschaftliches Saatgut, nämlich Maissaatgut |
Braun | United Parcel Service of America | Transport und Zustellung von Briefen, u.a. |
Violett | Mars | Heimtierfutter für Katzen |
Rot | FERRERO Deutschland | Likör-Kirsch-Pralinen |
Grün | Commerzbank | Finanzwesen, u.a. |
Gelb | Wilfried Hatzack | Zitzengummis für Melkanlagen |
Gelb | Allgemeiner Deutscher Automobil-Club (ADAC) | Abschleppen und Bergen von Kraftfahrzeugen, u.a. |
Rot | Deutscher Sparkassen- und Giroverband | Finanzwesen, u.a. |
Rot | KTR Kupplungstechnik | Zahnkränze für drehelastische Kupplungen |
Gelb | Comet Holding | Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung |
Rot | Dehn + Söhne | Überspannungsschutzgeräte und Gehäuse für derartige Geräte |
Gelb | Yello Strom | Erzeugung und Verteilung von elektrischem Strom |
Grün | Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung | wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, u.a. |
Rot | Matsushita Electric Works Deutschland | Blutdruckmessgeräte, nämlich Handgelenksmesser |
Kupfer | FERRERO Deutschland | Schokoladewaren, u.a. |
Sonnengelb | NWB Verlag | Steuerfachzeitschriften |
Lila | Henkel | Tapetenkleister |
Pink | REHAU | Vorwandinstallationselemente zum Befestigen von sanitären Apparaten und Anlagen |
Zinkgelb | Alfred Kärcher | Motorisch betriebene Reinigungsgeräte, die mit einem Hochdruckwasserstrahl arbeiten, u.a. |
Verkehrspurpur | Vallourec & Mannesmann Tubes | Rohrendenschutz (nicht aus Metall), nämlich Kappen und Stopfen |
Sandgelb | Poloplast | Rohre aus Kunststoff für die Trinkwasserversorgung in Gebäuden, u.a. |
Rot | Hilti | Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche, insbesondere aus Metall oder Kunststoff |
Rot | Verlag C.H. Beck | Loseblatttextausgaben von Gesetzen |
Lachsrosa | The Financial Times Limited | Wirtschaftstageszeitungen in deutscher und/oder englischer Sprache, u.a. |
Goldgelb | Peter Hirt | Messtaster, nämlich Wegaufnehmer |
Rapsgelb | Gelbe Seiten Zeichen | Branchentelefonbücher, u.a. |
Orange | Verlag C.H. Beck | juristische Fachzeitschriften |
Lichtblau | GESUTRA | Gabelstapler |
Verkehrsblau | Strube | Saatgut für Zuckerrüben |
Orange | OBI | Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln |
Patinagrün | Schmid & Wezel | Druckluftschrauber für Fachleute, u.a. |
Grün | Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz | Druckschriften und Zeitschriften, sämtliche Waren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, u.a. |
Rosa | CeramTec | Hüftgelenkskugeln, u.a. |
Blau | Beiersdorf | Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte |